Prozessrecht. XO 11.
überhaupt nicht eingetreten werden. Der von Wälchli
adhäsionsweise angemeldete Schadenersatzanspruch
ist,
wie es im Kanton Bem üblich und zulässig ist, nicht ziffer-
mässig
bestimmt worden. Unter diesen Umständen hätte
Wälchli gemäss Art. 63 Ziff. 1 OG die Pflicht gehabt, in
der Klage, d. h. hier in der Hauptverhandlung vor dem
Gerichtspräsidenten von Aarwangen, wenigstens anzu-
geben,
ob der geforderte Höchstbetrag mindestens 4000 Fr.
erreicht. Daran hat er sich nicht gehalten (vgl. insbeson-
dere das Protokoll der Fortsetzung der Hauptverhandlung
S. 94). Mit Recht hat sich Pillichody in seiner Berufungs-
erklärung jedoch darauf berufen, es sei nicht sein Fehler,
dass Wälchli
den Streitwert entgegen Art. 63 Ziff. 2 OG
nicht angegeben habe. Das Bundesgericht hat schon am
28. Oktober 1920 i. S. Maillard gegen Lievre (BGE 4611
S. 347) entschieden, dass die Missachtung der genannten
Bestimmung dem Berufungskläger nicht entgegengehalten
werden könne,
wenn er Beklagter sei. Allein die Zulässig-
keit der Berufung hängt dann einfach davon ab, ob der
Mangel durch das angefochtene Urteil selbst behoben wird
wie
das Bundesgericht in dem zitierten Urteil i. S. Maillard
gegen
Lievre und später, am 14. April 1921 i. S. Risspi
gegen
Schär erkannt hat. Der Streitwert wird demnach
im Falle der Verurteilung einfach durch die richterliche
Festsetzung des Schadenersatzes bestimmt. Daran fehlt
es
aber gerade im vorliegenden Fall, hat doch die Vorin-
stanz den Anspruch Wälchli's, was die Höhe anbetrifft,
auf den Zivilweg verwiesen. Unter diesen Umständen ist
das Bundesgericht nicht in der Lage, einen Streitwert von
über 4000 Fr. anzunehmen und auf die Berufung hin-
sichtlich der Forderung Pillichody's von 73 Fr. 10 Cts.
einzutreten. Damit fällt aber auch die Anschlussberufung
dahin.
3. -Sollte Wälchli
den Pillichody entsprechend dem
angefochtenen Urteil noch auf dem Zivilweg belangen,
so
wird die Möglichkeit einer Berufung gegen das Endurteil
des Zivilrichters für Pillichody dann davon abhängen, ob
I'rozessrecht. Xo 12.
der Zivilrichter die Forderung Wälchli'h in einem 4000 Fr.
erreichenden Betrag geschützt hat. Ob dann auch WälchIi
die Möglichkeit
der Berufung haben wird, obschon er
entgegen OG Art. 63 Ziff. 1 in der Hauptverhandlung vor
dem Gerichtspräsidenten eine Angabe über den Streitwert
unterlassen hatte, kann hier dahingestellt bleiben. Eben-
so mag die weitere Streitfrage hier unerörtert bleiben,
ob die Forderung Pillichody's von 73 Fr. 10 Cts. dann
neuerdings zum Gegenstand der Berufung oder Anschluss-
berufung
gemacht werden könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit
die Anschlussberufung dahinfällt.
12.
Urieil der 11. Zivllabteilung vom 9. Mä.rz 1933
i. S. 13irgfeld und Liedler geb. J3irgfeld gegen J3ierwirth.
In einer nicht nach Bundesrecht zu entscheidenden Zivilrechts-
streitigkeit (aussereheliche Schwängerung im Jahre 1907),
die vom kantonalen Gericht unter Anwendung alt e n
k a n
ton ale n R e c h t e s entschieden worden ist, kann
nicht mit B e ruf u n g, sondern nur mit z i viI r e c h t 1 i-
c her B e s c h wer d e geltend gemacht werden, es sei
aus 1 ä n dis c h e s R e c h t anwendbar (Art. 87 Ziff. 2
OG).
A. -Der jetzt in Thalwil niedergelassene Beklagte,
ursprünglich Deutscher,
arbeitete seit 1900 an verschiede-
nen Orten der Schweiz als Coiffeurgeselle, während der
Sommersaison 1907 in Schuls, wo auch die Erstklägerin,
eine Österreicherin,
im gleichen Geschäfte tätig war.
Am Schlusse der Saison, anfangs September, begleitete
der Beklagte die nach Wien heimreisende Erl:ltklägerin
bis nach Innsbruck, von wo er am 5. September in die
Schweiz zurückreiste.
B. -Mit der vorliegenden, im Jahre 1931 erhobenen
Klage wird
Feststellung der Vaterschaft des Beklagten
Prozessrccht. 1 0 12.
an der von der Erstklägerin am 2. Juni 1908 in München
geborenen Zweitklägerin verlangt und Verurteilung aes
Beklagten zur Zahlung von 8960 Fr. als Aufwendungen
für Verpflegung und Erziehung der Zweitklägerin nebst
5 % Zins seit Anfang 1929 an die Erstklägerin. Zur
Begründung wird vorgebracht, der Beklagte habe der
Erstklägerin in Innsbruck in der Nacht vor der Trennung
beigewohnt.
O. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
7. Oktober 1932 in Anwendung des 71 des (früheren)
C'ivilgesetzbuches des Kantons Graubünden die Klage
abgewiesen.
D. -Gegen dieses am 25. Januar 1933 zugestellte
Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an dasBundes-
gericht erklärt mit den Anträgen, die Klage in Anwendung
des österreichischen
Rechtes zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 56 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege kann die Berufung an das Bundes-
gericht nur in Zivilrechtsstreitigkeiten stattfinden, welche
von den kantonalen Gerichten unter Anwendung von
Bundesrecht entschieden worden oder nach Bundesrecht
zu entscheiden sind. Nun hat aber die Vorinstanz keine
materiellen
Sachnormen des Bundesrechtes zur Anwendung
gebracht, sondern solche des früheren kantonalen Rechtes
von Graubünden. Und die Klägerinnen selbst behaupten
auch gar nicht, dass über ihre Klage richtigerweise unter
Anwendung materieller Sachnormen des schweizerischen
Bundesrechtes
zu entscheiden sei. Dievon könnte auch
nicht im Ernste die Rede sein, weil gemäss Art. 76 aOR
vor dem Inkrafttreten des schweizerischen ZGB die
Entstehung von Schuldverpflichtungen aus familienrecht-
lichen Verhältnissen
durch das kantonale Recht geregelt
wurde,
das insbesondere aus s chi i e s s I ich die Rechts-
folgen einer damals erfolgten ausserehelichen Schwän-
gerung bestimmte, aus dem einleuchtenden Grunde, dass
Prozessrecht. XO 12.
die Heranziehung der bundesrechtlichen Vorschriften über
die Deliktsobligationen (oder z. B. die Geschäftsführung
ohne Auftrag) leicht hätte auf die Umgehung der kantonal-
rechtlichen Beschränkungen der Vaterschaftsklage hinaus-
laufen können (BGE 14 S. 117 ff., 23 S. 141 Erw.2). Ist
also keinesfalls nach materiellen Sachnormen des Bundes-
rechtes zu entscheiden, sondern nur möglicherweise nach
ausländischem (österreichischem) anstatt früherem kan-
tonalem (graubündnerischem) Recht, so erweist sich die
Berufung als nicht statthaft (BGE 50 II S. 322). Die
Behauptung, es sei österreichisches Recht anzuwenden,
läuft freilich auf die Rüge der Verletzung von Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Ver-
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter hinaus.
Allein
zur Geltendmachung solcher Rügen stellt Art. 87
Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bundes-
rechtspflege das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Be-
schwerde zur Verfügung, das nur dann vor der Berufung
zurückzutreten hat, wenn diese ohnehin, aus einem andern
Grunde, statthaft ist (BGE 42 II S. 310 Erw. 1). Dies
trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, wie sich aus
dem Ausgeführten ergibt. Als zivilrechtliche Beschwerde
ist aber die Vorkehr der Klägerinnen verspätet, da sie
erst am 22. Februar beim Bundesgericht eingegangen ist
(Art. 90 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.