Familienrecht. N0t.
verpflichtung müsste, wenn sie gelten sollte, gemäss dei'
Bestimmung des Art. 143 OR, die sich sowohl auf vertrag-
liche wie auf gesetzliche Obligationen und nach Art. 7
ZGB auch auf familienrechtliche Verhältnisse erstreckt,
ini Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das Gesetz sagt
aber hier nichts von Solidarverpfiichtung. Demgegen-
über spielt keine Rolle, dass in den Materialien zu Art. 328
ZGB stellenweise
von einer solchen die Rede ist. Sie wird
auch von der Literatur einmütig abgelehnt: EGGER N. 2 b
zu Art. 329; SILBERNAGEL, 2. Auf I. N. II zu Art. 329;
ROSSEL MENTHA, 2. Auf I., No. 717 ; HÜBSCHER, Unter-
halts-und Unterstützungspflichten im Familienrecht des
schweizerischen Zivilgesetzbuches,
S. 88 ff. ; MAILLARD, De
l'obligation alimentaire,
S. 71 ff. ; im gleichen Sinne für
das deutsche
Recht: STAUDINGER 9. Auf I. N. 1 zu 1606
u. N. 7
zu 1607, und WARNEYER, N. IV zu 1607; für
das französische: PLANIOL et RIPERT (Rouast) H, No. 55.
Die
Einrede des Berufungsklägers, der Unterstützungs-
bedarf, welcher nach Abrechnung der von den Vorver-
pflichteten
zu leistenden Beiträge noch verbleibe, sei auf
ihn und seinen Bruder Gottlieb im Verhältnis ihrer Lei-
stungsfähigkeit
zu verteilen, ist demnach begründet.
Wieviel die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm
ausmachen,
ist aber, wie bereits oben erwähnt, im vor-
instanzlichen
Urteil nicht festgestellt, ebenso fehlen
bestimmte Angaben über die Verhältnisse des Bruders
Gottlieb.
Es verhielte sich übrigens auch nicht anders,
wenn man das Urteil der Vorinstanz so auslegte, als ob sie
nicht Solidarverpfiichtung der Geschwister hätte annehmen,
sondern lediglich erklären wollen,
auch durch eine seinen
Verhältnissen entsprechende Beitragsleistung des
Bruders
Gottlieb wären die Bedürfnisse des versorgten Bruders
Wilhelm noch
nicht gedeckt, vielmehr verbliebe gegen-
über dem Berufungskläger immer noch ein Anspruch in
der geltend gemachten Höhe ; denn greifbare tatsächliche
Feststellungen wären
in dieser Erwägung wiederum nicht
enthalten.
Jl'atriilienrecht.No 2.
Die Vorinstanz hat daher die Sache in diesem Punkte
ebenfalls' noch abzuklären.
Demnach erkennt das B'Undesgeri(:.ftt :
Die Berufung wird dahin gutgeheisseri, dass die Sache
zu neuer Beurteilung im Sfuneder ErwägUngen an . die
Vorinstanz
zurÜckgewiesen wird.
2. Ausl11l aus dem tJrteU der Ir. Zivilabteil'l1l11
'om S. Kirz 1933 i. S. Buohli gegen Behmldt ,
Ob eine gültige öffentliche Beurkundung eines Vertragesv-orliegt,
beurteilt sich ausschliesslich nach kantonalem R.ecl t (Erw . 2).
Die Erteilung der gemäss Art. 202 ZGB erforderlichen Einwil-
ligung der Ehefrau zur Verfügung des Ehemannes über ihr
eingebrachtes Gnt ist keine Begründung einer Verpflichtung
im Sinn von Art. 177 Abs. 3 ZGB und hedarf daher der
Zustimmung der Vormundschaftshehörde nicht (Erw. 3
Abs.l).
Legitimation zur Anmeldung beim Grundbuchamt in solchem Fall
(Erw. 3 Abs. 2).
Art. 177 Aba. 3, 202 und 963 ZGB, Art. 55 Schl.T. zum ZGB.
Tatbestand (gekürzt) :
Am 25. Januar 1928 unterzeichneten der Beklagte als
Gläubiger und der Ehemann der Klägerin als Schuldner
auf dem amtlichen Formular eine Schuldanerkennung
und Grundpfandverschreibung über 3500 Fr.; als
Pfänder wurden darin ein Hausanteil und drei Wiesen
in Scharans bezeichnet. Am Fuss der ersten Seite
steht folgende öffentliche Beurkundung : Die Ächt-
heit der persörilichen Unterschriften der Herren J. P.
Schmidt und Valentin Buchli werden hiemit amtlich
beglaubigt. Filisur,
den 25. Januar 1928. Der Hilfsnotar :
sig. G.
Schmidt I). Diese Urkunde wurde am 28. Januar
vom Beklagten dem Grundbuchamt Scharans zugestellt
mit dem Gesuch um Eintragung im Pfandprotokoll. Der
Grundbuchführer liess hierauf den Buohliaufs Amt
8 Familienrecht. No 2.
kommen und von ihm am 30. Januar eine Anmeldung
unterzeichnen, in welcher auf Grund des Vertrages vom
25. Januar um die erforderlichen Eintragungen ersucht
wurde. Hierauf erfolgte der Eintrag im Pfandprotokoll.
Einige Tage später begab sich der Grundbuchbeamte, der
unterdessen bemerkt hatte, dass die verpfändeten Liegen-
schaften als Eigentum der Klägerin im Grundbuch ein-
getragen waren, zur Klägerin und liess von dieser in der
Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung
einen auf den 30. Januar 1928 zurückdatierten Nachtrag
unterzeichnen, gemäss welchem die Klägerin ihre Ein-
willigung zur Verpfändung ihres eingebrachten Gutes
durch den Ehemann erteilte.
Als der Beklagte in der Folge Betreibung auf Grund-
pfandverwertung anhob, verlangte die Klägerin mit der
vorliegenden Klage die "Feststellung, dass dem Beklagten
keinerlei Grundpfandrechte an ihren Liegenschaften zu-
stehe. Sie nahm den Standpunkt ein, die zu Gunsten des
Beklagten eingetragene Grundpfandverschreibung sei un-
gültig, weil der Pfanderrichtungsvertrag nicht gehörig
beurkundet und zudem von der Vormundschaftsbehörde
nicht gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB genehmigt worden sei.
Das Kantonsgericht des Kan1i9ns Graubünden hat fest-
gestellt,
dass die Beurkundung des Vertrages den kanto-
nalen Vorschriften genüge, nachdem der Grundbuchführer
sich vor der Eintragung im Pfandprotokoll vom Beste-
hen des unterschriftlich bezeugten Parteiwillens beim
Schuldner durch dessen Befragung noch ausdrücklich
vergewissert
habe; die Zustimmung der Vormundschafts-
behörde wurde unter Hinweis auf BGE 49 II 43 als nicht
erforderlich erklärt.
Eine hiegegen von der Klägerin eingereichte Berufung
wurde vom Bundesgericht abgewiesen aus folgenden
Erwägungen:
2. -Auf die Frage, ob der Vertrag auf Errichtung des
Grundpfandes seinerzeit gehörig beurkundet wurde, kann
das Bundesgericht nicht eintreten. Bundesrechtliche Vor-
schriften bestehen nur darüber, welche Verträge öffentlich
beurkundet werden müssen; in welcher Weise dagegen
die öffentliche
Beurkundung hergestellt wird, bestimmen
gemäss Art. 55 Schl. T. die Kantone auf ihrem Gebiet
abschliessend. Ob eine gültige öffentliche Beurkundung
vorliegt, beurteilt sich daher ausschliesslich nach kanto-
nalem Recht, dessen Handhabung einer Überprüfung durch
das Bundesgericht entzogen ist (Art. 57 OG ; BGE 57 II
147/8 ; 46 II 234).
3. -
Auch einer Genehmigung der Vormundschafts-
behörde bedurfte es im vorliegenden Falle nicht: Das
Bundesgericht hat sich schon in dem von der Vorinstanz
angezogenen
Urteil BGE 49 II 43 Erw. 3 (vgl. ferner 57 II
II und 51 II 30) mit eingehender Begründung dahin
ausgesprochen, dass eine Verpfändung von Frauengut eine
dingliche
Verfügung, aber keine Verpflichtung im Sinne
von Art. 177 Abs. 3 ZGB sei. Was der Vertreter der
Klägerin dagegen einwendet, ist bereits in diesem Entscheid
als unstichhaltig zurückgewiesen worden, sodass kein
Anlass besteht, auf diese Rechtsprechung zurückzukom-
men.
Was aber für eine von ihr selbst vorgenommene
Verpfändung anerkannt wird, muss auch für die Einwil-
ligung gelten, welche die Ehefrau zu der von ihrem Ehe-
mann herbeigeführten Belastung der Liegenschaft erteilt :
Mangels irgendwelcher
Anhaltspunkte für eine andere
Regelung ist anzunehmen, dass die Ehegatten Buchli
unter dem Recht der Güterverbindung des ZGB leben.
Gemäss
Art. 202 ZGB war der Ehemann befugt, die von
der Klägerin eingebrachten Liegenschaften mit ihrer
Einwilligung zu verpfänden. Solange diese Einwilligung
ausstand, war die Verfügung des Mannes für die Klägerin
unverbindlich (vgl. Art. 202 Abs. 2 am Schluss; im
Grundbuch auf den Namen der Frau eingetragene Liegen-
schaften sind für jedermann erkennbar Frauengut) ; durch
ihre Einwilligung wurde jene Verfügung dagegen wirksam.
Die Erteilung der Einwilligung hat daher den Charakter
einer dinglichen Verfügung nicht weniger als die Begrün
dung des Pfandrechtes durch die Frau selbst, und bedarf
daher nach dem Gesagten keiner behördlichen Zustimmung.
Allerdings
hat hier die Einwilligung im Zeitpunkt der
grundbuchlichen Fertigung noch nicht vorgelegen, sodass
das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet gewesen
wäre, die
Fertigung bis nach Beibringung des Ausweises
über das Einverständnis der Klägerin abzulehnen (der
Ehemann ist eben nur mit Zustimmung der Ehefrau zur
Anmeldung legitimiert). Allein
Art. 202 ZGB schreibt
für die Einwilligung weder eine bestimmte Form vor noch
verlangt er, dass sie schon im Moment der Verfügung des
Ehemannes vorliege. Infolgedessen muss auch die von
der Klägerin nachträglich erteilte Genehmigung berück-
sichtigt werden und würde den Beklagten heute berech-
tigen, die (Wieder-) Eintragung nötigenfalls auf dem
Prozessweg
zu erzwingen; denn dass die damals erteilte
Einwilligung
mit Willensmängeln behaftet sei, hat die
Klägerin selbst
nicht behauptet. Unter diesen Umständen
aber stünde einem Begehren der Klägerin um Löschung
jener Grundpfandverschreibung die Einrede der Arglist
entgegen (nach
der Regel dolo facit qui petit quod reddi-
turus est), wenn man noch darüber hinwegsehen wollte,
dass ein solches
Löschungsbegehren gar nicht, wenigstens
nicht ausdrücklich, gestellt worden ist.
II. SACHENRECHT
DROITS REELS
3. Urteil aer II. Zivilabteilung vom a. Februar lSSS
i. S. 'l'haler und. Schmer gegen lCantonalbank Appeuell A. Rh.
OG Art. 87 Ziff. 1 : Die z iv il r e c h t li ehe B e s c h wer d e
ist insbesondere dann zulässig, wenn streitig ist, ob eine auf
das alte oder aber eine auf das neue Recht verweisende Bestim-
mung des V b erg a n g s r e c h t e s des ZGB anzuwenden
sei.
Sachenrecht. N0 3. "
n
ZGB Art. 853: Bei Z e deI n de s a lt e n Ap p e n zell e r
Re c h te s (Appenzell A . Rh.) ist der Umfang der Pfand-
sicherung nach wie vor auf die in den letzten "18 Monaten ver-
fallenen (und die laufenden) Zinse beschränkt.
A. -Auf den Liegenschaften Nr. 1467 und 1428 B
des J
ohann Frommenwiler in 1;Ierisau lasten im ersten
Rang zwei am 17. September 1906 errichtete, je am
- Mai verzinsliche liegende Zedel von je 12,000 Fr. und
in hinteren Rängen verschiedene teils am gleichen Tage,
teils im Jahre 1910 "errichtete liegende Zedel und Hand-
wechselzedel, sowie seit 1912 errichtete Terminschuld-
briefe und Grundpfandverschreibungen. In dem am
- April 1932 über Frommenwiler eröffneten Konkurs
wurden die Beklagten als Inhaber je eines der liegenden
Zedel ersten Ranges
mit den je am 1. Mai der Jahre 1929,
1930, 1931
und 1932 fälligen Zinsen von je (2160 Fr. abzüg-
lich einer Abschlagszahlung ) 1856 Fr. 75 Cts. nebst
Betreibungskosten und Verzugszinsen zugelassen.
B. -Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech-
tungsklage
verlangt die Klägerin, Inhaberin nachgehender
Zedel, Verweisung
der je am 1. Mai 1929 und 1930 ver-
fallenen Zinsen der Beklagten in die fünfte Klasse.
O. -Das Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh.
hat am 1. November 1932 die Klage zugesprochen und
das Konkursamt angewiesen, die Kollokation der beklag-
tischen Zinsforderungen gemäss Art. 33 EG zum SchKG
durchzuführen. Diese am 27. April 1913 erlassene Vor-
schrift lautet: Bei den appenzell-ausserrhodischen Zedeln
des bisherigen
kantonalen Rechtes haftet das Unterpfand ...
c)
für die in der Zeit von 18 Monaten vor der Konkurs-
eröffnung ... verfallenen und die laufenden Zinse ... , und
entspricht inhaltlich dem 37 des früheren EG zum
SchKG, der lautete: Das Unterpfand haftet ausser
für das Kapital a) für den laufenden Zins und auf die
Dauer von 18 Monaten für den verfallenen , sowie dem
Art. 5 des entsprechend abgeänderten kantonalen Zedel-
gesetzes.