68 Prozessrecht. ","0 10.
etait en relation de cause a effet avec la perte de la voiture.
Mais il n'est pas necessaire d'examiner ce point puisque
le cas fortuit libere deja la defenderesse des fins de la
demande et que, d'autre part, la SocieM Martini n'a pas
invoque le dernier alinea de l'art. 376 CO.
Par ces motits, le Tribunal tiiUral
rejette le recours et confirme le jugement attaque.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
10. OrteU der I. ZlvilabteUung vom 25. Januar 1933
i. S. Eich und Beer gegen Dietrich.
Ein Ha n pt u r t eil im Sinne des Art. 58 OG liegt nicht vor,
wenn der kantonale Strafrichter im Adhäsionsverfahren die
Schadenersatzpflicht grundsätzlich bejaht und den Schaden
in Prozenten verteilt, die Bemessung seiner Höhe aber auf den
Zivilweg verwiesen hat.
A. -Durch Urteil vom 24. Juni 1932 hat die Straf-
kammer des Obergerichts des' Kantons Bern im Appella-
tionsverfahren unter teilweiser Abänderung des Erkennt-
nisses des Amtsgerichts Erlach vom 22. März 1932 in der
Strafsache wegen MisshMldlung gegen Fritz Heinrich
Wenker, Emil Dietrich-Grossenbacher, Walter Beer und
Robert Käch-Otter den Fritz Heinrich Wenker freige-
sprochen,
den Emil Dietrich der Misshandlung des Robert
Käch, den Walter Beer der Misshandlung des Emil Diet-
rich und den Robert Käch der Misshandlung des Paul
Bönzli und des Emil Dietrich schuldig, den Emil Dietrich
aber trotzdem straflos erklärt und Beer und Käch unter
bedingtem Straferlass zu Gefangnisstrafen verurteilt; in
Bezug auf den Zivilpunkt ist erkannt worden, dass Beer
dem Dietrich 25 % von dessen Schaden unter Solidarität
Prozeserecllt. N'o 10.
mit Käch für weitere 25 % und dass Käch dem Dietrich
ebensoviel
und ebenfalls unter Solidarität für weitere
% mit Beer zu ersetzen habe; im übrigen wurden
Dietrich und die Angeschuldigten Beer und Käch zur
Festsetzung der Höhe des von Dietrich geforderten
Schadenersatzbegehrens
an den Zivilrichter verwiesen.
B. -Gegen dieses Urteil haben Beer und Käch, soweit
es
den Zivilpunkt betrifft, die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen; Käch hat vollständige Abweisung der
Forderung des Dietrich beantragt, Beer desgleichen,
eventuell aber Abweisung hinsichtlich der Folgen der
Knieverletzung.
C. -Emil Dietrich hat sich der Berufung angeschlossen
und den Antrag gestellt, die Berufungskläger und An-
schlussberufungsbeklagten seien pflichtig zu erklären, ihm
zusammen 60 % seines Schadens zu ersetzen, je unter
Solidarität für 30 %.
Das Bundesgerickt zieht in Erwägung :
Das angefochtene Urteil der Strafkammer des Ober-
gerichts des Kantons Bern im Zivilpunkt ist kein Haupt-
urteil im Sinne des Art. 58 Abs. lOG. Das Bundesgericht
hat schon am 7. Februar 1928 i. S. Erni und Zeerleder
gegen
Bär und Konsorten (BGE 5411 S. 48 ff.) gefunden,
dass ein Straf erkenntnis -es handelte sich ebenfalls um
ein Urteil der Strafkammer des bernischen Obergerich-
tes -, das die adhäsionsweise geltend gemachte Schaden-
ersatzforderung grundsätzlich bejaht, die Festsetzung der
Entschädigung aber einem besonderen Verfahren vorbe-
hält, kein Haupturteil sei. Nach Art. 58 OG soll im Inter-
esse der Vereinfachung des Verfahrens und der Kosten-
ersparnis die Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich
nur einmal und daher erst in dem Stadium des Prozesses
ergriffen
werden können, in welchem die Streitsache dem
Berufungsrichter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen
Umfang unterbreitet werden kann; die Erledigung des
St,reitverhältnisses
im kantonalen Urteil muss a1so in
Prozessreeht. N° 10.
einer Weise erfolgt sein, die eine erneute Inanspruchnahme
des Bundesgerichtes zur Beurteilung des Rechtsstreites
noch in anderer Beziehung ausschliesst (BGE 41 Ir S. 696 H.
und dort zit. Urteile). Das trifft auch im vorliegenden Fall
nicht zu, trotzdem hier der kantonale Strafrichter die
Schadenersatzforderungen
nicht nur grundsätzlich zuge-
sprochen, sondern auch schon prozentual verteilt hat, denn
es ist zu beachten, dass die weitem Fragen, z. B. ob ein
Schaden überhaupt entstanden ist und in welcher Höhe,
an den Zivilrichter verwiesen worden sind, so dass in der
Tat auch hier die Möglichkeit bestehen würde, dass das
Bundesgericht nochmals mit dem Rechtsstreit befasst
würde. Die Rechtssprechung, wonach ein Adhäsionsurteil
dann ein Haupturteil darstellt, wenn nur ein Teil kantonal
letztinstanzlich beurteilt, ein Teil der Zivilforderungen
mangels
Spruchreife' aber auf den Zivilweg verwiesen
worden
ist (BGE 57 Ir S. 552 ff.), steht dieser Lösung
nicht entgegen, denn in casu ist nicht ein Teil verschiedener
Forderungen bereits beurteilt worden, sondern die ange-
meldeten Forderungen sind teilweise, d. h. nach bestinlm-
ten Richtungen, schon behandelt worden. Im Gegensatz
zu dem zitierten Urteil i. S. Eheleute Tobler gegen Müller
(BGE
57 Ir S. 552 ff.) haben,hier die Parteien die Mög-
lichkeit,
das noch ausstehende Urteil des Zivilrichters,
wenn der Streitwert gegeben ist, in vollem Umfang weiter-
zuziehen,
und das Bundesgericht hat dannzumal auch auf
die Frage, ob die heutigeh Hauptberufungskläger über-
haupt schadenersatzpflichtig seien und in welchem pro-
zentualen Verhältnis zum Anschlussberufungskläger, ein-
Eutreten, so dass keiner Partei durch die Zurückweisung
der Berufung im gegenwärtigen Stadium ein Nachteil
erwächst (OG Art. '58 Abs. 2). Allerdings haben die Par-
teien vielleicht ein Interesse daran, zum Voraus zu wissen,
ob das Bundesgericht grundsätzlich eine Schadenersatz-
pflicht
annimmt und wie es sie prozentual verteilen
würde; allein dieses Interesse, das willkürlich einen Teil
der möglichen Streitfragen herausgreift, vermag das
Prozess recht. Xo 1 L
angefochtene Urteil nicht zu einem Haupturteil zu stem-
peln.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit
die Anschlussberufung dahinfällt.
11. Urteil der I. ZivUabteUung vom 25. Januar 1933
i. S. Pillichody gegen Wälchli.
S t r e i t wer t b e r e c h nun g wenn Haupt-und Widerklage
sich ausschliessen nnd wenn der kantonale Strafrichter im
Adhäsionsverfahren die Widerklageforderung von weniger
als 4000 Fr. abschliessend beurteilt, die nicht ziffernmässig
bestimmte Hauptklageforderung aber nur grundsätzlich zuge-
sprochen, hinsichtlich der Bemessung der Höhe aber auf den
Zivilweg verwiesen wird. Wenn der Kläger es unterlassen hat,
in der Klage anzugeben, ob der Streitwert mindestens 4000 Fr.
erreiche, darf das dem Beklagten und Berufungskläger nicht
zum Schaden gereichen.
OG Art. 58, 60 Abs. 3, 63 Ziff. 1.
A. -Durch Erkenntnis vom 23. September 1932 hat
die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern in
der Strafsache wegen 'Widerhandlung gegen die Verkehrs-
vorschriften gegen
Henri Pillichody und Ernst Wälchli
im Appellationsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil
des Gerichtspräsidenten von Aarwangen unter Bestätigung
desselben beide Angeschuldigten schuldig erklärt und zu
Geldbussen verurteilt ; Pillichody ist ausserdem adhäsions-
weise
grundsätzlich verpflichtet worden, dem Privatkläger
Wälchli die Hälfte des ausgewiesenen Totalschadens zu
ersetzen, doch ist Wälchli zur Festsetzung der Höhe dieser
Hälfte an den Zivilrichter verwiesen worden; schliesslich
ist Wälchli gegenüber dem gleichfalls als Privatkläger auf-
tretenden Pillichody verurteilt worden, die Hälfte der aus-
gewiesenen
Reparaturkosten des Automobils zu ersetzen,
und diese Hälfte ist auf 36 Fr. 55 Cts. bemessen worden.