168 Verwaltungs-und Disziplina.rroohtspflege
services personnels des organes de la sociere. De meme,
il y a lieu de se demander aujourd'hui quelle est la fre-
quence des differends entre assureurs et assures. Or le
Departement intime explique que les procedures conten-
tieuses (avec les frais qu'elles entrament) sont beaucoup
plus abondantes que le nombre des amnts rendus par les
tribunaux en pareille matiere ne pourrait le faire supposer
Pour le demontrer, il rappelle que les proces qui sont pour-
suivis jusqu'au jugement sont loin d'etre tous connus
par les publications du Bureau federal des assurances
( Arrets de tribunauxcivils suisses dans les litiges de
droit prive en matiere d'assurance , vol. I a VI), cette
publication ne presentant qu'une selection de decisions
judiciaires (cf. vol.
V, p. VI et VI, p. V).
Le Tribunal federal ne peut que se ranger aces consi-
derations de l'autori de surveillance, bien placee pour
connaitre, dans leur detail, les relations entre les assures
et les compagnies d'assurance. Pour toutes ces raisons,
il
y a lieu d'admettre que la couverture des frais de proces
-teIle que la pratique actuellement la SP A -presente
un caractere d'autonomie suffisant pour etre consideree
comme une operation d'assurance.
3. -
Quant aux autres elements de la notion d'assuran-
ce, il n'est pas contesre qu'ils sont realises par la SPA dans
la garantie des frais de proces.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural prononce :
Le recours est rejere.
Post, Telegr .. ph und Telephon. o 30.
TII. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
30. Urteil vom 21. September 1933 i. S. Plozza.
gegen Eidg. Post departement.
Art. 1 0 VDG: Stellung des Bundesgerichts bei Ermessens-
fra.gen. Erw. 2.
Art. 2 5 I i t. c. Pos t ver k ehr s g e set z: Die vor-
handenen Beförderungsmittel der Post : die der Postverwal-
tung gehörenden Postwagen, unter Ausschluss der Wagen, die
sie bei der Bahn requirieren kaun. Massensendungen (eines
einzelnen Aufgebers), für die die Postwagen nicht genügen,
fallen unter Art. 251it. c P.V.G. Auf solchen Sendungen ka.nn
nach 56 Aha. 2 der Postordnung ein Taxzuschlag erhoben
werden. Erw. 3 und 4.
.A. -Die Rekurrenten versenden im Sommer vom
Puschlav aus Heidelbeeren an Schweizer Abnehmer. Da
zur Bef'6rderung dieser Sendungen die auf der Empfangs
strecke verkehreilden Postwagen nicht genügen und die
Miete von Bahnwagen jeweils erhebliche Mehrkosten ver-
ursacht, erhebt die Post auf diesen Sendungen einen als
Dringlichkeitsgebühr bezeichneten Taxzuschlag.
Am 16. Juni 1932 ersuchten die Rekurrenten die Kreis-
postdirektion Ohur um Aufhebung dieser Dringlichkeits-
gebühr. Das Begehren wurde abgewiesen und der abwei-
sende Entscheid am 9. Januar 1933 vom Eidg. Post-und
Eisenbahndepartement bestätigt.
B. -Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten
die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Bundesgericht,
mit dem Antrag:
Das Bundesgericht wolle den angefochtenen Ent-
scheid aufheben und lanerkennen, dass die Postver-
waltung pflichtig sei, Heidelbeersendungen aus dem
Puschlavertal nach den übrigen Teilen der Schweiz,
die
das Gewicht von 5 kg pro Kolli nicht übersteigen,
17U
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege.
auf die bisherige Art zu befördern, jedoch zu den
gewöhnlichen Taxen, also ohne Erhebung des Zu-
schlages von 20 Rp. pro Kolli .
O. -Das Eidg. Post-und Eisenbahndepartement
schliesst auf Abweisung, soweit es sich nicht um Ermes-
sensfragen handle, in der Meinung, dass über diese vom
Bundesrat zu entscheiden sei.
D. -Die Rekurrenten berichtigen in ihrer Replik
ihr Rechtsbegehren dahm, dass es heissen sollte ( .. , bis
15 kg pro Kolli ... I).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -In ihrer Beschwerde an das Departement haben
die Rekurrenten das Begehren gestellt, dass auf den Kolli,
die
das Gewicht von 5 kg.nicht übersteigen, keine Zuschläge
erhoben werden dürfen. Im angefochtenen Entscheid
stellte das Departement fest, dass sich die Beschwerde
nur beziehe auf die Sendungen bis 5 kg und dass hinsichtlich
der Sendungen über 5 kg der Entscheid der Generaldirek-
tion nicht angefochten und daher anerkannt sei. Ent-
sprechend lautet auch das Begehren der verwaltungsrecht-
lichen Beschwerde.
In der Replik wird dann gesagt: Es habe sich im Rechts-
begehren ein Irrtum eingeschlichen, anstatt von 5, sollte
darin von 15 kg die Rede sein.
Das ist aber nicht die Berichtigung eines blossen Ver-
sehens in der FormUlierung de Begehrens der verwaltungs-
rechtlichen Beschwerde, sondern eine Änderung des
Begehrens,
auf die nicht eingetreten werden kann, einmal
wegen Verspätung, und sodann weil hinausgehend über
das Begehren an das Departement und damit den Entscheid
des letztem.
- -Der angefochtene Entscheid ist ein solcher des
eidg.
Postdepartements, der sich stützt auf das PVG und
die PO. Er betrifft die Frage der ZuläRsigkeit einer Post-
taxe. Er unterliegt daher der verwaltungsrechtlichen
Beschwerde
nach dem VDG Anhang XII und Art. 4 a
Post, Telegraph und Telephon. N° 30.
und 5 2 e. Soweit es sich in den streitigen Punkten um
Ermessungsfragen handeln sollte, kann das Bundesgericht
den
Entscheid freilich nicht nachprüfen ( l. KmOHHOFER:
Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 56 f.)
oder doch
nur daraufhin, ob eine Ermessensüberschreitung
vorliege (ebenda
A. 49, 53, 60). Hieraus ergäbe eich aber
nicht die Inkompetenz des Bundesgerichts, sondern nur
eine Beschränkung seiner Kognition. Übrigens werden
die nachfolgenden
Erwägungen zeigen. dass man es
in
de Hauptsache nichT; mit Ermessensfragen zu tun
hat.
: . -Nach Art. 1 1 b PVG fallen u.a. unter das Post-
regal verschlossene Sendungen bis 5 kg. Dem Postregal
entspricht auch eine Beförderungspflicht der Post (Art. 4),
die sich
aber auch auf Sendungen erstreckt, die dem Post-
regal nicht unterliegen, z.B. Sendungen über 5 kg. Das
Gesetz statuiert indessen Ausnahmen von der Beförderungs-
pflicht,
indem gewisse Sendungen von der Postbeför-
derungspflicht direkt ausgeschlossen sind, andere wenig-
stens keinen Anspruch auf Beförderung haben. Eine solche
Ausnahme kommt hier in Betracht, nämlich die in Art. 25 c
vorgesehene.
Art. 25 c lautet: ( Von cel Postbeförderung
sind ausgeschlossen: c. Sendungen, die sich wegen ihres
Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit für aie
Postbeförderung richt eignen, oder wofür die vorhandenen
Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen . Gestützt
auf diese Bestimmung verneint die Postverwaltung ihre
Pflicht, die Massensendungen von Heidelbeeem aus dem
Puschlav zu befördern.
Ist die Post nicht verpflichtet, die fraglichen Sendungen
zu befördern, so kann sie deren Annahme verweigerl. Sie
kann sie aber auch, was ein Minus gegenüber dem Aus-
schluss ist, freiwillig befördern gegen einen Taxzuschlag.
Diesfalls
bestimmt 56 2 PO :
Befördert die Post ausnahmsweise und freiwillig
Sendungen, die
geniäss Art. 25, Abs. 1, Buchst. c, des
Gesetzes
von der Beförderung ausgeschlossen sind,
AB 59 I -1933
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
weil die ordentlichen Beförderungsmittel nicht aus-
reichen, so ist sie berechtigt :
a. die Beförderung dieser
Sendungen auf verschiedene
Kurse zu verteilen, ohne dass der Absender einen
Anspruch
auf Entschädigung wegen Verspätung
erhält, oder
b. Taxzuschläge zu erheben, um die ihr aus der
ausserordentlichen Beförderung erwachsenden
Kosten zu decken.
Ob die Post in einem solchen Falle einen Tauuschlag
erhebt und wie hoch sie event. den Taxzuscblag (im Rah-
men der ihr erwachsenden Mehrkosten) festsetzt, das sind
freilich
typische Ermessensfragen, die sich der Nachprit-
fung des Bundesgerichts entziehen. Sie sind aber hier
auch gar nicht streitig. -Die Rekurrenten verneinen, dass
der erwähnte Tatbestand des Art. 25 c PVG auf ihre
Massensendungen von Heidelbeeren aus dem Puschlav
zutreffe. Für den Fall aber, dass nach dieser Bestimmung
die fraglichen Sendungen von der Beförderung sollten
ausgeschlossen werden können, fechten sie die Zuschlags-
taxe von 20 Rp. pro Sendung weder an sich, noch der
Höhe nach an.
4. -Der Streit dreht sich soriIit in erster Linie darum.
ob die Massensendungen der Rekurrenten Anspruch auf
Beförderung durch die Post haben, und das hängt von der
Auslegung des Art. 25 c PVG .ab.
Diese
Bestimmung enthält zwei Tatbestände des Aus-
schlusses
von der Postbeförderung : a) die Sendungen,
die sich wegen ihres
Umfanges oder ihrer sonstigen Be-
schaffenheit
für die Postbeförderung nicht eignen, wobei
offenbar abgestellt
wird auf die Art der ein z ein e n
Sendung, und b) die Sendungen, wofür oie vorhandenen
Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen. Hier kann
es im Gegensatz zur Ausnahme a nicht auf die Beschaffen-
heit der einzelnen Sendung (im Verhältnis zu derjenigen
der in Betracht kommenden Transportmittel) ankommen
-sonst hätte die Ausnahme b neben der Ausnahme a
Post. Telegra.ph und Telephon: No 30.
keine selbständige Bedeutung -, sondern das Gesetz hat
Massensendungen eines Aufgebers im Auge, wie sie hier
vorliegen. Und die entscheidende Frage ist die, was urter
den vorhandenen Beförderungsmitteln der Post im
Sinne des Art. 25 c zu verstehen ist, ob es, was die Post-
verwaltung vertritt, die ordentlichen Beförderungsmittel
sind, wie sie
nach dem normalen Umfang des Postverkehrs
notwendig sind, oder ob damit, was die Rekurrenten
geltend machen, auch ausserordentliche Mittel gemeint
sind, wie sie die
Post sich bei ausserordentlichen Verhält-
nissen vorübergehend verschaffen kann. Nach der erstem
Auffassung ist hier vorhandenes Beförderungsmittel der
Post der Bahnpostwagen, der regelmässig auf der Bernina-
bahn verkehrt und der in der Lage ist, den ganzen Post-
verkehr des Puschlav zu bewältigen mit Ausnahme eben
der Massensendungen von Heidelbeeren ; nach der letztem
würden auch die Bahnwagen darunter fallen, welche die
Post für diese Massensendungen von der Bahn requirieren
kann und bisher auch requiriert hat. Diese Frage der
Auslegung des Art. 25 c PVG ist Dicht Ermessens-, sondern
Rechtsfrage,
da es sich darum handelt, die Bedeutung eines
gesetzlichen Begriffs festzustellen
(KmOHHOFER, a.a.O.,
S.
48 ff.).
Sie ist im Sinne der Postverwaltung zu lösen, wie
übrigens
auch de1 Bundesrat im Entscheid vom 17. Juni
1921 die analoge Bestimmung des PG vom 5. April 1910
bereits so ausgelegt hat und die PO in Art. 56 2 den Art. 23 c
so versteht.
Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes
erscheinen als die
II vorhandenen Beförderungsmittel der
Post die Beförderungsmittel, die ihr Eigentum sind oder
über die sie doch ständig verfügt, nicht aber Beförderungs-
mittel, die bei andern Stellen vorhanden sind und auf
welche die Post lediglich im Notfall, ausnahmsweise, greifen
kann. Wollte man auch diese letztem Beförde:::ungsmittel
als solche der Post nach Art. 25 c ansehen, so hätte diese
beschränkende
Bestimmung kaum eine praktische Be-
deutung mehr, da ja die Post wohl überall in der Lage ist,
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
sich in ausserordentlichen Fällen auch ausserordent.liche
Beförderungsmittel zu verschaffen. Der Zweck der Be-
stimmung ist aber offenbar der, zu verhindern, dass an die
Post Anforderurgen gestellt werden, denen sie mit ihren
normalen Beförde
... ungsmitteln nicht gewachsen ist. Dabei
wird freilich vorausgesetzt, dass diese normalen Beför-
derungsmittel ausleichend bemessen sind
und nur ganz
ausserordentlichen Verhältnissen
nicht genügen, wie sie
bel
den Massensendungen von Heidelbeeren aus dem
Puschlav vorheget , die von einigen wenigen Pelsonen
aufgegeben werden. Bei der Interpretation jener Vor-
schrift
kann auch keine Rolle spielen, ob die Post ein
Recht darauf habe, dass eine Bahn ihr ausserOldentliche
Beförderungsmittel
im Notfal1 zur Verfügung stelle, weil
durch einen solchen Anspruch das ausserordentliche
Beförderungsmittel
der Bahn nicht ein ordentliches und
normales der Post wird (die Frage kann daher hier auf
sich btruhen bleiben, s. Eisenbahngesetz Art. 19, Neben-
bahngesetz
Art. 4).
Man kann auch bei Massensendungen der vorliegenden
Art, bei denen von vornherein klar ist, dass die vorhande-
nen Beförderungsmittel der Post bei weitem nicht aus-
reichen,
auf dem Boden des Art. 25 c PVG und speziell
des
56 2 PO nicht wohl unterscheiden zwischen der
verhältnismässig geringen Zahl, die noch im Postwagen
befördert werden
könnte und denjenigen, für wt'lche
Bahnwagen requiriert werden müssen. Die Ausführungen
der Antwort sind in diesem Punkt überzeugend: die
Massensendung erscheint
in gewissem Sinne als eine Ein-
heit; die Differenzierung wäre praktisch nicht durchzu-
führen und würde dem Gedanken der Rechtsgleichheit
widersprechen. Übrigens
hätte es die PORtverwaltung
in der Hand, den Ausfall, den sie auf einzelnen Sendungen
durch die Unterlassung des Zuschlages erleiden würde,
dadurch gutzumachen, dass sie auf der grossen Masse
der andern den Zuschlag entsprechend erhöht.
Dass die Post in andern Gegenden der Schweiz analoge
Verfahren.
1'71
Massensendungen, die mit den normalen Beförderungs-
mitteln nicht transportiert werden können, ohne Zuschlag
zulassen würde,
ist nicht ersichtlich. Nach den Angaben
der Postverwaltung werden Früchtesendungen aus dem
Tessin und andern Gegenden nicht in derartigen Massen
spediert, dass die
vorhandenen Beförderungsmitte1 der
Post, das heisst eben die gewöhnlichen Beförderungsmittel
nicht ausreichen.
. 5. -Nach dem Gesagten kann sich die Postverwaltung
für ihren Standpunkt auf Art. 25 c PVG in Verbindung mit
65 2 PO stützen. Es kann deshalb dahingestellt
bleiben,
ob die Zuschläge sich auch rechtfertigen Hessen
nach Art. 26 PVG in Verbindung mit 58 c und 61 PO.
Demnach erkennt das Burulesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. NI'. 30. -Voir N° 30.