J42 Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. No 34.
fochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss
Gelegenheit geboten werden, diese Verfügung,
durch die
sein
behauptetes Eigentumsrecht beeinträchtigt wird,
anzufechten,
zu welchem Zweck ihm, der keine Veranlas-
sung,
ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme
des Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine
besondere Mitteilung
von der Verfügung zu machen ist
unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage auf
Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen
sämtliche Grundpfandgläubiger wird
gerichtet werden
müssen, ausser solche, welche sich ohne weiteres
zum
Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbei-
lassen.
Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die
Zugehöreigenschaft, so
ist während der Auflage des
Kollokationsplanes
und Lastenverzeichnisses von den
das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grund-
pfandgläubigern (oder Faustpfandgläubigernan Eigen-
tümergrundpfandtiteln ) Kollokationsplananfechtungsklage
gegen die
Konkursverwaltung zu erheben. Siegen sie ob,
so
wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres
gegenüber
dem Drittansprecher, weshalb diesem nun
noch Gelegenheit zu bieten ist, auf dem bereits angedeu-
teten Wege seine Rechte zu wahren. Zu rascherer Erle-
digung
der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn
im Falle der Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens
der Konkursverwaltung de das Pfandrecht an der Zugehör
beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig
mit
der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes )
Frist zur Klage auch gegen den Drittansprecher angesetzt
werden könnte, damit sie einheitliche Klagen sowohl
gegen die
Konkursverwaltung als auch gegen den Dritt-
ansprecher erheben könnten. Allein hiegegen spricht das
Bedenken, dass dann der Drittansprecher in einen Prozess
mit den Grundpfandgläubigern einbezogen würde, bevor
feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen
Streit auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die
Grundpfandgläubiger die
Erstreckung der Grundpfandhaft
Schuldbetreibung . und Konkursrecht. N'o 35. 143
auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung
nicht durchzusetzen vermögen) ; zudem würden dadurch
die Parteirollen vertauscht und vielleicht auch die sach-
liche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
35. Bntscheid vom 29. September 1932 i. S. Wolfisberg.
Loh n p f ä n dun g gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein
Bauerngütlein besitzt und bewirtschaftet, bei Gütertrennung :
bei der Berechnung des E xis t e n z m i n im ums ist an
Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau
zur Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie
aus dem Landwirtschaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93 SchKG ;
Abs. 2 ZGB.
Sai8ie de salaire pratiquee contre un mari dont la femme, separee
des biens, possede et exploite un petit domaine rural. Dans
le calcul du minimum d'ewistence, on ne doit tenir eompte de
frais de logement que dans Ja masure OU le service des charges
de l'immeuble depasse las revenus que la femme peut tirer de
son exploitation agricoJe. Art. 93 LP, 246 al 2 ces.
Pignoramento di salario eseguita contro il marito, la di cui moglie,
separata di beni, possiede e gode una piccoJa azienda agricoJa.
Computando il reddito indispensabile per vivere, si terra conto
delle spese di alloggio solo neUa misura in cui gli aggravi sul
fondo superano Ja rendita ehe la moglie pud eonseguire da!
fondo.
A. -In der Betreibung von Graf-Giger Cie, Tuch-
handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Chauffeur bei
Otto Altenburger in Rapperswil, für 49 Fr. 20 Cts. für
gelieferte Waren und Spesen pfändete das Betreibungs-
amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr.
monatlich.
B. -Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit
dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er
wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage
Schuldhetreibungs. lind Konkursrecht. N° 35.
290 Fr., das Existenzminimum mindestens 344 Fr. 35 Cts.
(i Das Betreibungsamt hebt hervor, dass die Frau des
Beschwerdeführers
ein kleines Heimwesen habe. Sofern
daraus etwas abgeleitet werden will, genügt der Hinweis,
dass die Frau mit dem Schuldner in Gütertrennung lebt
und dass infolgedessen das Einkommen der Frau, auch
wenn von einem solchen geredet werden könnte, in keiner
Weise
zur Pfändtmg herangezogen werden darf.
C. -Das Betreibungsamt liess sich wie folgt verneh-
men : Der Arbeitslohn betrage monatlich 310 Fr. 70 Cts.,
das Existenzminimum monatlich
für Mann und Frau Fr. 235.-
für 4 Kinder a 26 li'r.
total
100.-
Fr. 335.-
Da der Schuldner mit der :Frau in Gütertrennung lebt
und diese ein kleineres Heimwesen besitzt und somit.
auch ein wenig beiträgt zum Unterhalt der Familie und
der Schuldner sehr wahrscheinlich keinen Hauszins bezah-
1en muss, so scheint es gerechtfertigt, am Total-Existenz-
minimum einen Abzug zu machen, der den ortsüblichen
Mietzinsen entspricht. Diese betragen in unserer Gemeinde
30 bis 50 Fr. Für diesen Fall halte ich 35 Fr. für das
Richtige.
Somit reduziert sich das Existenzminimum
auf 300 Fr ... )
D. -Dem die Beschwerde abweisenden Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde int zu entnehmen: Rechnet
man mit der Kaufsumme der Liegenschaft von 22,000 Fr.,
so ergibt sich bei 4 % % ein jährlicher Zins von 990 Fr.
Man darf nun annehmen, dass aus dem Ertrag des land-
wirtschaftlichen Betriebes an Kapitalzins ein Betrag von
jedenfalls
650 Fr. hcrausgc"irtschaftet werden kann,
sodass für die Verzinsung der Wohnung noch 340 Fr.
bleibt. E!'1 ist dies eine Summe, welche dem entspricht,
was in der Bösch-Eschenbach für eine Wohnung, wie sie
hier in Frage steht, an Mietzins zu bezahlen ist... Die
fürs .Jahr berechneten 340 Fr. für die Wohnung ergeben
Schuldbetreibung". und Kotlkursrecht.. XO 35. Bi,
per Monat 28 Fr. Das Existenzminimum wird daher wie
folgt berechnet :
Für den Lebensunterhalt im Monat:
für den Schuldner 30 X 3 Fr. 50 Cts
für die Ehefrau 30 X 2 Fr. ....
für die 4 Kinder 4 X 30 X a Rp.
für Hauszins . . .
Zusammen
....
Fr.
)
)
)
Fr.
lO5.-
60.-
96.-
28.-
289.-
Demgegenüber beträgt der Wochenlohn des Betriebenen
72 Fr. 50 Cts. Dies ergibt .,. auf den Monat berechnet
314 Fr.
E. -In der Weiterziehung an die obere Aufsiehts-
behörde brachte der Schuldner noch vor: Für das lebende
und tote Inventar seien weitere 2000 Fr. zu bezahlen
gewesen, die
durch weitere (grundbuchamtlich ausgewie-
sene) Grundpfandbelastung aufgebracht wurden, sodass
die Zinsenlast
1080 Fr. ausmache. Das Existenzminimum
betrage 227 Fr. 50 Cts. (wird näher ausgeführt) ... ( Dass
die
Ehefrau überhaupt ein Einkommen herauswirtschafte I);
wird unter Berufung auf Expertise bestritten. Wenn
man schon einen Mietzins ausrechnen will, so ist in Be-
tracht zu ziehen, dass der Schuldner mit seiner Familie
die
ganze Liegenschaft bewohnt und dass (gemäss anzu-
ordnender Expertise) als angemessener Mietzins minde-
stens der Betrag gelten zu lassen ist, den der Schuldner
seiner
Frau effektiv bezahlen muss: 700 Fr... Ohne
diese Mietzinszahlung wäre die Frau gar nicht imstande,
ihren Verpflichtungen nachzukommen.
F. -Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat am
10. August 1932 die Beschwerde abgewiesen. Ihren Ent-
scheidungsgründen ist zu entnehmen: Es ist davon aus-
zugehen, dass das Einkommen des Schuldners mit 310 Fr.
70 Cts. pro Monat unbestritten ist ... Die Aufsichtsbehörde
kann sich sowohl der einen (nämlich derjenigen der untern
Aufsichtsbehörde) wie der andern (nämlich des Schuldners)
Art der Berechnung des Existenzminimums anschliessen.
Aß 68 IU -1932 Il
Schuldhetreibungs. und Konkursrooht. N0 35.
Die 2 Fr. 50 Cts. können ausgeglichen werden durch die
Annahme, dass als monatlicher Unterstützungsbeitrag der
Frau an das Familieneinkommen 37 Fr. 50 Cts. statt
35 Fr. angenommen werden... Wir schliessen filS aus
freiem Ermessen den Zahlen des erstinstanzlichen Ent-
scheides an ...
Ein '" berechenbarer Zuschuss an die Lebenshaltung
der Familie ist ... das Wohnrecht, das die Familie der
Ehefrau geniesst. Durch den Ausfall des Mietzinses
verkleinert sich das Existenzminimum, weil in ihm der
übliche Betrag für den Mietzins einkalkuliert ist. Besteht
also die Leistung der Ehefrau an die gemeinsamen Lasten
in der Gewährung des Wohnrechtes, so ist das angenom-
mene
Existenzminimum um diesen Mietzinsbetrag zu
kürzen. Dieser Betrag wird ... von der Vorinstanz und
dem Betreibungsamt, die die Verhältnisse kennen, auf
ca. 35 Fr. veranschlagt, sodass eine Überprüfung durch
Fachexpertise angesichts der kleinen Beträge nicht in
Frage kommen kann ...
G. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das
Bundesgericht weitergezogen, u. a. mit folgender Begrün-
dung: Das Wohnrecht muss von der Ehefrau erarbeitet
und verdient werden. Sie bezahlt es durch die Verzinsung
der Hypotheken, und sofern sie diese Bezahlung heraus-
wirtschaften kann, ist dieses ( Wohnrecht eine Verkör-
perung ihres Arbeitsverdie!lstes. Es ist also einfach zu
prüfen, ob die Ehefrau denjenigen Kapitalbetrag an den
Haushalt beizutragen hat, der dem Werte der Mietwoh-
nung entspricht ... , also zu entscheiden, ob die Ehefrau des
Beschwerdeführers 35
Fr. beizutragen habe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren
Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse
des
Haushaltes zu verwenden. Muss für eine Haushaltungs-
schuld der Arbeitslohn des Ehemannes oder dergleichen
Schlildhetl eihung . und Konkursrecht. Xo 3.3. 117
gepfändet werden, so ist dies daher in dem Umfange
zulässig, als die Summe aus dem Einkommen des Ehe-
mannes und dem' Arbeitserwerb der Ehefrau das Existenz-
minimum des Schuldners und seiner Familie (mit Ein-
schluss der Ehefrau) übersteigt (BGE 57 ur S. 54 und
102). Aus der Angabe des Forderungsgrundes und des
Geschäftsbetriebes des Gläubigers
im Betreibungsbegehren
(und Zahlungsbefehl) darf unbedenklich geschlossen wer-
den, dass
mit der vorliegenden Betreibung eine Haus-
haltungsschuld mit Akzessorien geltend gemacht wird.
Durch den Besitz des Bauerngütleins wird die Ehefrau
des Schuldners in den Stand gesetzt, der ganzen Familie
Wohnung zu gewähren, freilich nicht ohne dass der
Ehemann selbst an der Lastentragung teilnimmt, weil
der Ertrag aus dem Landwirtschaftsbetrieb nur 650 Fr.
ausmachen kann, wie die untere Aufsichtsbehörde und
im Anschluss an sie auch die obere annehmen, während
die Lasten nicht auf weniger als 1100 Fr. (unter Berück-
sichtigung
von Steuern) veranschlagt werden dürfen, wenn,
wie es die Aktenmässigkeit erheischt,
das Ergebnis der
Beweisführung vor der Vorinstanz gebührend berück-
sichtigt wird. Allein gerade
der Ertrag, den die Ehefrau
aus dem Landwirtschaftsbetrieb gewinnen kann, ermög-
licht ihr, der Familie die Wohnung im Bauernhaus gegen
ein verhältnismässig geringes Entgelt zur Verfügung zu
stellen. Da sie den Ertrag, wenn auch nicht ausschliesslich,
so
doch zum grössten Teil ihrer persönlichen Arbeit im
Landwirtschaftsbetriebe verdankt, so ist sie gemäss
Art. 192 Abs. 2 ZGB auch verpflichtet, ihn auf diese
Weise :für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden,
weshalb
er für die Berechnung der pfändbaren Quote des
Arbeit lohnes
des Ehemannes diesem als eigenes Ein-
kommen anzurechnen ist (vgl. die zitierten Präjudizien)
Die
erste Instanz hat dies dadurchIgetan, dass sie nur die
auf monatlich 28 Fr. herabgesetzten Kosten für die
Wohnung in das Existenzminimum einrechnete, und die
Vorinstanz
hat sich dieser Betrachtungsweise angeschlos-
UR S"hnldhptrcibllngR-und Koukurgr )c ht. :: 0 35.
sen, wogegen nichts Grundsätzliches einzuwenden ist.
Nur darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich
die
Vohnungskosten nach dem Ergebnis d0r Beweis-
führung vor der Vorinstanz um rund 10 Fr. monatlich,
die gesamten Lebenskosten also auf monatlich 299 Fr.
erhöhen; allein deswegen wird die Differenz zwischen
Lohn und Existenzminimum noch nicht auf einen niedri-
geren Betrag als 10 Fr. heruntergedrückt, welchen Betrag
das Betreibungsamt und die Vorinstanz als pfändbar
erklärt haben. Freilich erklärt der Schuldner, er müsse
seiner Frau in Wahrheit jährlich 700 Fr. vergüten, also
monatlich mindestens 20 Fr. mehr. Dabei ist nicht ohne
weiteres klar, ob diese wesentlich höhere Vergütung nur
erforderlich ist, um der Ehefrau die ausbedungene Hypo-
thekarsclmldenabzahlung zu 'rmöglichen, auf die jedoch
bei der Lohnpfändung keine Rücksicht genommen werden
darf. Wenn. aber damit gemeint sein sollte, der EhemuIUl
müsse soviel zusehiessen, um der Ehefrau auch nur die
Tragung der laufend0n Zinslasten zu ermöglichen, weil
sie
in Wahrheit gar nicht 650 Fr. aus dem Landwirtschafts-
betrieb herauswirtschafte, und seine Wohnkosten daher
entsprechend höher seien, so würde hierauf ebenfalls
nichts ankommen. Wenn sich nämlich aus einem Gütlein
der hier in Frage stehenden Art und Grösse jährlich
650 Fr. heraus'wirtsehaften lassen, wie die Vorinstanz
ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens anneh-
men konnte, ohne deswegen' Bundesrecht zu verletzen, so
kann der Ehefrau unter dpn gegebenen Umständen, wo
der Ehemann seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen
vermag, auch zugemutet werden, soviel eigene persönliche
Arbeit
für den Landwirtschaftsbetrieb aufzuwenden, um
einen so hohen Ertrag zu przielpll. Auch die nach Art. 246
Abs. 2 ZGB zuständige Behörde könnte dCll von der
Ehefrau zu leistenden Beitrag an die ehelichen Lasten
zweifellos nicht niedriger bemessen, nachdem die Ehefrau
nun einmal ein Bauerngütlein bcsitzt und bewirtschaftet,
das ihr bei ratiolleller und fleii siger Bewirtschaft.un,g einen
Schuldbetreibung . und Konkursrecht. Xo 36.
jährlichen Rohertrag von, 650 Fr. zu gewinnen ermöglicht.
Dazu kommt noch, dass für eine Wohnung, wie sie der
Schuldner braucht, nach den Feststellungen des Betrei-
bungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde nur ein
,j;1ietzins von 340 oder 360 oder 420 oder allerhöchstens
600 Fr. bezahlt werden müsste. Doch ist letzteres nicht
von entscheidender Bedeutung, weil der Schuldner wohl
nicht so weit entfernt von seinem Arbeitsort und daher
auch nicht so billig wohnen würde, wenn er in .l 1iete gehen
müsste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entscheid vom as. September 19Sa i. s. Wyss.
Art. 8 SchKG: Ein Gläubiger (eines vor mehr als 30 Jahren
ausgestellten Pfändungsverlustscheines über einen kleinen
Betrag) kann nicht ohne weiteres ein Verzeichnis aller vor
mehr als 30 Jahren gegen den (gleichen) Schuldner ausgestellten
Pfändungsverlustscheine verlangen.
Art. 8 LP. -Acte de defaut de hiens delivre, pour une somme
minime, il y a plus de 30 ans : le creancier ne peut roolamer.
sans autra justification, une liste de tous les actes de defaut
de biens dresses contre le debiteur il y a plus de 30 ans.
Art. 8 LEF. Atti di carenza. di heni per somma minima rilasciato
oltre trenti anni fa. Il creditore non puo esigere, senz'altra
giustificazione, l'elenco di tutti gli atti di caranza. di beni da
oltre trant'anni a carico dello stesso debitore.
A. -Der Rekurrent, der ein Inkassobureau in Basel
betreibt, ist Inhaber eines vom Betreibungsamt Bremgarten
am 25. Mai 1900 gegen Karl Fauser, Korbflechter, in
Bremgarten 1), ausgestellten Verlustscheines über 45 Fr.
95 Cts. zugunsten des Urs Viktor Wyss, Dullikon (angeb-
lich des Vaters des Rekurrenten) mit vom 1. Oktober 1912
datierter Abtretungserklärung. Fauser ist kurze Zeit nach
der Ausstellung des genamlten Verlustscheines von Brem-
garten weggezogen. Der Rekurrent verlangte vom Betrei-