beförderung in die Schweiz erhalten, ohne dass besondere
Umstände für Brieftanben gesprochen hätten. Ein beson-
derer Grund, seinen erfahrenen Zolldeklaranten auf diese
. Möglichkeit
ausdrücklich aufmerksam zu machen, bestand
also für ihn nicht. Er durfte sich darauf verlassen, dass
dieser von sich aus das Erforderliche vorkehren werde.
Das umsomehr, als der Zolldeklarant die Sendung zusam-
men mit den Zollorganen in Augenschein zu nehmen hatte
und diese somit alles, was der Zolldeklarant feststellen
konnte und an dessen Platz der Kassationskläger persönlich
hätte feststellen können, selbst zu kontrollieren in der
Lage waren.
2. -Die Vorinstanzen gehen denn auch bei der An-
nahme einer fahrlässigen Widerhandlung des Kassations-
klägers gegen Art. 1 des Brieftaubengesetzes von einer
ganz andern Voraussetzung aus. Sie nehmen an, dass
ein Frachtführer verpflichtet sei, von sich aus eine ihm
zur Weiterspedition in die Schweiz übergebene Tauben-
sendung daraufhin zu überprüfen, ob es sich allenfalls
um Brieftauben handle. Das würde die Verpflichtung
des Frachtführers zur Überprüfung einer ihm zur Einfuhr
übergebenen Sendung auf die Übereinstimmung des dekla-
rierten mit ihrem wirklichen Inhalt bedeuten. Eine solche
Pflicht folgt aber jedenfalls nicht aus dem ihm erteilten
Frachtauftrag. (Der Auftraggeber verlangt vom Fracht-
führer keineswegs, dass dieser seine eigenen --des Auftrag-
gebers -Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfe.) Sie
müsste deshalb dem Frachtführer unmittelbar durch das
Gesetz auferlegt sein. Aber auch das ist nicht der Fall.
Eine Gesetzesvorschrift, die den Frachtführer ganz all-
gemein zur Prüfung einer Auslandsendung auf ihren
wirklichen Inhalt verpflichten würde, fehlt. Insbesondere
fehlt eine Vorschrift, die ihn verpflichten würde, bei einer
Taubensendung sich darüber zu vergewissern, dass sie
nicht Brieftauben enthalte. Denn jedenfalls ist ein solches
Gebot noch nicht in dem in Art, 1 des Gesetzes aufgestellten
Verbot, ohne Bewilligung Brieftauben in die Schweiz zu
Kontrolle der Ausländer. N° I:!.
liefern oder zur Lieferung in die Schweiz zu bestellen,
enthalten; und eine andere dahingehende Bestimmung
kennt das Brieftaubengesetz nicht, im Gegenteil : Dessen
Art. 5 verpflichtet die B e amt e nun dAn g e s tell -
t e n der eidgenössischen Zoll-und Postverwaltung und
der kantonalen Polizei, Übertretungen des Gesetzes zu
verzeigen. Infolgedessen besteht diese Verpflichtung nicht
auch für P r i v a t e, und umsoweniger die noch viel
weitergehende Pflicht, der bloss objektiven Möglichkeit
solcher
Übertretungen nachzugehen und zuhanden der
Zollbehörden zur Abklärung zu bringen.
Die Verurteilung des Kassationsklägers wegen Über-
tretung des Brieftaubeneinfuhrverbotes beruht also auf
einer Verletzung von Bundesrecht.
Demna-ch erkennt der Ka8sationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
19. Oktober 1931 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III. KONTROLLE DER AUSLÄNDER
CONTRÖLE DES ETRANGERS
12. Urteil des Xassationshofs vom 14. Kärz 19sa
i. S. Statthalteramt Zürich gegen Käd.er !tonsorten.
Art. 17 bis BRB vom 7. Dezember 1925 betr. Abänderung der
VO vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer:
Die Bewilligung zum Antritt einer Stelle im Kanton.sgebiet
berechtigt zur Ausführung von Arbeiten für diesen Dienstherrn
auch im Gebiete anderer Kantone.
A. -Baumeister Mader, in Baden, hatte für die in
seinem Geschäfte arbeitenden ausländischen Maurer die
Bewilligung zum Stellenantritt gemäss Art. 17 bis des
Bundesratsbeschlusses
betreffend Abänderung der Ver-
ordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der
Ausländer vom 7. Dezember 1925 (00 41, 752 bezw. 37,
825)
erhalten. Vorübergehend beschäftigte er sie auch an
einem Neubau in Dietikon im Kanton Zürich. Die 8 in
Baden wohnhaften Arbeiter fuhren jeden Morgen zur
Arbeit und kehrten am Abend nach Baden zurück. Die
Zürcher Polizei, die der Auffassung war, dass sie für diese
Arbeit im Kanton Zürich die zürcherische Bewilligung
benötigten, verzeigte die
Arbeiter wegen Übertretung der
zitierten Verordnung und ihren Arbeitgeber wegen An-
stiftung hierzu. Sie wurden vom Statthalteramt gebüsst,
die
ersteren mit je 20 Fr., letzterer mit 40 Fr. Auf ihre
Einsprache hin wurde die Busse vom Bezirksgericht Zürich
durch Urteil vom 11. September 1931 aufgehoben.
B. -Gegen dieses, am 11. September 1931 ohne An-
wesenheit eines
Vertreters des Statthalteramtes mündlich
eröffnete
und am .10. November 1931 diesem schriftlich
mitgeteilte Bezirksgerichtsurteil erhob das Statthalteramt
binnen zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung die
Kassationsbeschwerde
ans Bundesgericht. Darin wird
ausgeführt, dass die ratio des Art. 17bis des zitierten
Bundesratsbeschlusses dahingehe, den fremdenpolizeilichen
Organen ein Kontrollrecht über Ausländer zu geben, welche
in ihrem Gebiet erwerbstätig sein wollen und damit zu-
gleich
ein Mittel an die Hand zu geben, den Arbeitsmarkt
im Kantonsgebiet nötigenfalls vor zu starker Konkur-
'enzierung durch Ausländer zu schützen. Die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im einzelnen Kanton sei also
Stellenantritt , oder doch übrige Erwerbstätigkeit
im Sinne der angezogenen Bestimmung. Da die Kantone
noch echte Staaten geblieben seien, so könne kein
Kanton auf dem Gebiet des andern den Aufenthalt bewil-
ligen.
G. -Die Kassationsbeklagten beantragen vorab, auf
die Kassationsbeschwerde sei nicht einzutreten, weil diese
Kontrolle der Ausländer. Xo 12. 77
verspätet sei und weil die Appellation an das zürcherische
Obergericht möglich gewesen wäre.
Einlässlich
wird daran festgehalten, dass die aargauische
Bewilligung
genügt habe. Der Bundesratsbeschluss sehe
die Bewilligung
vor für den Stellenantritt, der hier unstrei-
tig im Kanton Aargau erfolgt sei. Unter übriger Erwerbs-
tätigkeit in Art. 17bis sei eine Erwerbstätigkeit ausser
Dienstvertrag zu verstehen. Wollte man anders ent-
scheiden, so wäre übrigens bei den Angeklagten die
Schuldfrage zu verneinen,
da sie im guten Glauben gewesen
seien,
der zürcherischen Bewilligung nicht zu bedürfen.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :
Ob auf die Kassationsbeschwerde überhaupt einzu-
treten sei, kann dahingestellt bleiben. Denn sie kann auch
bei materieller Prüfung nicht gutgeheissen werden:
Art. 15 bi8 des zur Anwendung gelangenden Bundesrats-
beschlusses untersagt den S tell e n a n tri t t ohne
Bewilligung. Stellenantritt ist Eingehung eines Dienst-
verhältnisses. Die ü b
I' i g e E I' wer b s t ä t i g k e i t,
die bei bestimmter Dauer die gleiche Bewilligung erfordert,
ist selbständige Tätigkeit ausserhalb eines Dienstver-
hältnisses, kommt also hier nicht in Frage. Die Regelung,
welche die Bewilligungen
zum Stellenantritt durch die
kantonalen Fremdenpolizeibehörden erteilen lässt, zwingt
keinenwegs zur Auslegung, dass sie nur für das Kantons-
gebiet Geltung haben. Die Ordnung ist eine eidgenössische,
nicht den Kantonen überlassene, und die kantonalen
Fremdenpolizeibehörden sind bei Anwendung derselben
nichts anderes als Organe der eidgenössischen Fremden-
polizei. Bei dieser Organisation ist es durchaus nOrnlal,
dass die von der zuständigen Stelle, das ist im Kanton des
Stellenantrittes, erteilte Bewilligung sich auch für Arbeiten
in einem anderen Kanton versteht. Die Wirksamkeit der
Kontrolle wird hierunter kaum leiden, sicher aber hätte
die gegenteilige Regelung in den Grenzgebieten schwere
Unzukömmlichkeiten
zur Folge. Darum ist der Schluss
nicht zulässig, dass die Absicht des Bundesrates bei Erlass
des Beschlusses dahin gegangen sei, die Bewilligung auf
das kantonale Gebiet zu beschränken, jedenfalls hat eine
solche Absicht
den erforderlichen deutlichen Ausdruck
im Erlass nicht gefunden. Dass schon das Erfordernis
einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung, die sich nur für
das Kantonsgebiet versehen könne, zur Auffassung der
beschwerdeführenden Behörde zwinge, ist ganz abwegig.
Die
im Kanton Aargau niedergelassenen und wohnhaften
Arbeiter bedürfen für das Betreten des Kantons Zürich
daselbst keiner Aufenthaltsbewilligung.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.