wahrnehmen. Da war es ein Gebot der elementarsten
Vorsicht, das Tempo so zu verlangsamen, dass er auf min-
destens
5 m den Wagen stellen konnte ; statt dessen behielt
.
er ein Tempo bei, das ihm, als er 10 m vor der Barriere die
Scheinwerfer wiederum
in Funktion setzte und sofort die
Barrieren sah, nicht einmal auf diese Distanz anzuhalten
erlaubte. Wäre er abgeblendet weiter gefahren, so hätte
er auch ohne jede Störung von vorne die Barriere erst auf
ungefähr 5 m erblickt und 20 m zum Anhalten gebraucht.
Der Staatsanwaltschaft ist durchaus zuzustimmen, wenn
sie vom Automobillenker verlangt, dass er die Fahrge-
schwindigkeit der Sicht anpasse, so dass er bei auftau-
chenden Hindernissen sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten
kann, und es ist unbegreiflich, wenn der Kassations-
beklagte dies
in der Beschwerdeantwort als eine über-
spannte Anforderung bezeichnet. Die Unterlassung dieser
Vorsicht
hat den Unfall herbeigeführt, nicht die Blend-
wirkung durch die Lichter des Automobils auf der andern
Seite der Barriere. Sie ist dem Kassationsbeklagten als
Fahrlässigkeit anzurechnen, die
ihn gemäss Art. 67 BStrG
straffällig macht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau
vom 12. Januar 1932 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur Ausfällung eines neuen
Urteils im Sinne der Motive.
"Oberwachung der Brieftauben. No 11.
Tl
II. tJBERWACHUNG DER BRIEFTAUBEN
CONTROLE DE L'IMPORTATION ET DE L'EMPLOI
DES PIGEONS VOYAGEURS
11. Urteil des Kassa.tionshofes vom 8. Februa.r 1932
i. S. Ursprung gegen Ba.sel-Stadt.
BG vom 24. Juni 1904 betreffend Überwachung der Einführung
und Verwendung von Brieftauben, Art. 1, 4, 5 (Erw. 1) :
-Die Übertretung des Art. 1 wird begangen von dem, welcher
Brieftauben ohne Erlaubnis zur Lieferung in die Schweiz
bestellt oder auf Bestellung in die Schweiz liefert.
-Teilnahme ?
Diligenzpflicht des Frachtführers inbezug auf Einfuhrverbote
(Erw. 2).
A. -Die Transport-und Speditionsfirma Natural A.-G.
in Basel, deren Direktor der Kassationskläger ist, erhielt
Ende Juni 1931 von einer französischen Speditionsfirma
zwei
Kistchen zu je sechs im Frachtbrief als pigeons
vivants bezeichnete Tauben zur Weiterspedition ab
Schweizergrenze Basel, die eine an Josef Emmenegger in
Grandfey (Kt. Freiburg), die andere an Arnold Kullmann
in La Chaux-de-Fonds. Der Kassationskläger beauftragte
den bei seiner Firma als Zolldeklaranten angestellten
Mohler, die
Kistchen in Empfang zu nehmen. Dieser
schrieb
nach Einsichtnahme in die Sendung und auf
Befragung hin in seiner Zolldeklaration keine Brief-
tauben .
Da eine vom Zoll durchgeführte Untersuchung ergab,
dass es sich doch um Brieftauben handle, für deren Einfuhr
eine Bewilligung nicht eingeholt worden sei, ist der Kassa-
tionskläger dem Strafrichter zur Aburteilung wegen Über-
tretung desBrieftaubeneinfuhrverbotes überwiesen worden.
Am 29. August 1931 hat das Polizeigericht Basel-Stadt
erkannt: Walter Ursprung wird der verbotenen Einfuhr
lebender ausländischer Brieftauben in die Schweiz ohne
Bewilligung der schweizerischen Militärbehörde schuldig
erklärt und gemäss Art. 1,4 des Bundesgesetzes betreffend
. die Überwachung der Einführung und der Verwendung
von Brieftauben vom 24. Juni 1904 zu 60 Fr. Busse, im
Nichteinbringensfalie innert 3 Monaten zu 6 Tagen Ge-
fängnis, und zu den Kosten des Verfahrens mit. Einschluss
einer Urteilsgebühr von 5 Fr. verurteilt. --Die 12 Brief-
tauben werden zuhanden des Brieftaubendienstes der
Generalstabsabteilung konfisziert I). Zur Begründung wurde
insbesondere ausgeführt: Der Kassationskläger habe
zumindest fahrlässig gehandelt. Das bestehende Einfuhr-
verbot habe ihm als erfahrenem Spediteur bekannt sein
müssen. Wenn er vom Ausland lebende Tauben zum
Weitertransport bekomme, so hätte er seinem Deklaranten
Anweisungen geben sollen, vor der Zolldeklaration sich zu
überzeugen, ob die einzuführenden Tauben nicht etwa
Brieftauben seien .. Dann hätte er den Deklaranten auf
das Einfuhrverbot aufmerksam machen sollen. Denn hätte
der Deklarant nur genaue Instruktion gehabt, so hätte er
die 12 Brieftauben wohl nicht, 'wie er es nun aus Unkenntnis
getan, als keine Brieftauben deklariert. -Entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei auch die fahrlässige
tibertretung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 straf-
bar.
Das Appellationsgericht von Basel-Stadt hat am 19.
Oktober 1931 das Polizeigerichtsurteil bestätigt.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger
rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans
Bundesgericht eingereicht.
C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
hat binnen der ihr eingeräumten Frist keine Antwort
eingereicht.
Der Ka,ssationshof zieht in Enüägl1.ng :
- -Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 betreffend
die Überwachung der Einführung und der Verwendung
von Brieftauben bestimmt:
Überwachung der Brieftauben. N0 11.
Art. 1 : Die Einführung lebender ausländischer Brief-
tauben in die Schweiz ohne Bewilligung der schweiz.
Militärbehörde ist untersagt.
Art. 4: Widerhandlungen gegen die Bestimmungen
der Art. 1-3 dieses Gesetzes... werden mit Busse von 10
bis 200 Fr. bestraft. Mit der Busse ist die Konfiskation
der vorschriftswidrig eingeführten oder gehaltenen Brief-
tauben zuhanden der eidgenössischen Brieftaubenstation
zu verbinden.
Die vorstehende Strafandrohung gilt auch für den
Versuch. )
Die Strafandrohung richtet sich somit gegen den, wel-
cher ohrie Bewilligung Brieftauben aus dem Ausland in
die Schweiz einführt oder einzuführen versucht. Darunter
kann nur derjenige verstanden werden, welcher die Brief-
tauben zur Lieferung in die Schweiz bestellt oder der die
bei ihm gemachte Bestellung ausführt.
Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass ausser diesen
Personen als Täter nicht noch andere Personen als Teil-
nehmer strafbar werden können ; und ebensowenig, dass
letzternfalls nur die vorsätzliche, nicht auch die fahrlässige
Teilnahme an der -vorsätzlich oder fahrlässig begange-
nen --Strafhandlung Anderer die Strafbarkeit begründe.
Das erstere läuft auf die Frage hinaus, ob der allgemeine
Teil des BStR über die Teilnahme auch auf die Straf-
bestimmungen des Brieftaubengesetzes anwendbar sei, und
das letztere, wie diese allgemeinen Bestimmungen gege-
benenfalls auszulegen seien. Doch können diese Fragen
offen bleiben. Denn auch von einer fahrlässigen Teilnahme
des Kassationsklägers an einer Widerhandlung Anderer
gegen Art. 1 L c. könnte nur dann die Rede sein, wenn
der Kassationskläger die Abgabe der Zollerklärung keine
Brieftauben selbst veranlasst hätte im Bewusstsein, dass
es sich möglicherweise doch um Brieftauben .handle. Das
jst aber nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht
der Fall.
Der Kassationskläger hat die Taubensendung zur Weiter-
Stra.frecht.
beförderung in die Schweiz erhalten, ohne dass besondere
Umstände für Brieftauben gesprochen hätten. Ein beson-
derer Grund, seinen erfahrenen Zolldeklaranten auf diese
. Möglichkeit
ausdrücklich aufmerksam zu machen, bestand
also für ihn nicht. Er durfte sich darauf verlassen, dass
dieser von sich aus das Erforderliche vorkehren werde.
Das umsomehr, als der Zolldeklarant die Sendung zusam-
men mit den Zollorganen in Augenschein zu nehmen hatte
und diese somit alles, was der Zolldeklarant feststellen
konnte und an dessen Platz der Kassationskläger persönlich
hätte feststellen können, selbst zu kontrollieren in der
Lage waren.
2. -Die Vorinstanzen gehen denn auch bei der An-
nahme einer fahrlässigen Widerhandlung des Kassations-
klägers gegen Art. 1 des Brieftaubengesetzes von einer
ganz andern Voraussetzung aus. Sie nehmen an, dass
ein Frachtführer verpflichtet sei, von sich aus eine ihm
zur Weiterspedition in die Schweiz übergebene Tauben-
sendung daraufhin zu überprüfen, ob es sich allenfalls
um Brieftauben handle. Das würde die Verpflichtung
des Frachtführers zur Überprüfung einer ihm zur Einfuhr
übergebenen Sendung auf die Übereinstimmung des dekla-
rierten mit ihrem wirklichen Inhalt bedeuten. Eine solche
Pflicht folgt aber jedenfalls nicht aus dem ihm erteilten
Frachtauftrag. (Der AuftraggeIJer verlangt vom Fracht-
führer keineswegs, dass dieser seine eigenen --des Auftrag-
gebers -Angaben auf ihre Riahtigkeit überprüfe.) Sie
müsste deshalb dem Frachtführer unmittelbar durch das
Gesetz auferlegt sein. Aber auch das ist nicht der Fall.
Eine Gesetzesvorschrift, die den Frachtführer ganz all-
gemein
zur Prüfung einer Auslandsendung auf ihren
wirklichen Inhalt verpflichten würde, fehlt. Insbesondere
fehlt eine Vorschrift, die ihn verpflichten würde, bei einer
Taubensendung sich darüber zu vergewissern, dass sie
nicht Brieftauben enthalte. Denn jedenfalls ist ein solches
Gebot noch nicht in dem in Art; 1 des Gesetzes aufgestellten
Verbot, ohne Bewilligung Brieftauben in die Schweiz zu
Kontrolle der Ausländer. N° I:!.
liefern oder zur Lieferung in die Schweiz zu bestellen,
enthalten; und eine andere dahingehende Bestimmung
kennt das Brieftaubengesetz nicht, im Gegenteil : Dessen
Art. 5 verpflichtet die B e amt e nun dAn g e s t e 11 -
t e n der eidgenössischen Zoll-und Postverwaltung und
der kantonalen Polizei, Übertretungen des Gesetzes zu
verzeigen. Infolgedessen besteht diese Verpflichtung nicht
auch für P r i v a t e, und umsoweniger die noch viel
weitergehende Pflicht, der bloss objektiven Möglichkeit
solcher
Übertretungen nachzugehen und zuhanden der
Zollbehörden zur Abklärung zu bringen.
Die Verurteilung des Kassationsklägers wegen Über-
tretung des Brieftaubeneinfuhrverbotes beruht also auf
einer Verletzung von Bundesrecht.
Demna-eh erkennt der Ka8sation8ho! :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
19. Oktober 1931 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III. KONTROLLE DER AUSLÄNDER
CONTRÖLE DES ETRANGERS
12. UrteU des Xassationshofs vom 14. Mä.rz 1932
i. S. Statthalteramt Zürich gegen Mä.der Xonsorten.
Art. 17 bis BRB vom 7. Dezember 1925 betr. Abänderung der
VO vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer:
Die Bewilligung zwn Antritt einer Stelle im Kantonsgebiet
berechtigt zur Ausführung von Arbeiten für diesen Dienstherrn
auch im Gebiete anderer Kantone.
A. -Baumeister Mader, in Baden, hatte für die in
seinem Geschäfte arbeitenden ausländischen Maurer die