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Schuldbetreibull !"d' und Konkursrecht. N 2.
2. Entscheid vom 19. Januar 1931 i.S. Xonkui'samt t1ri.
Wird die vom requirierten Konkursamte durchgeführte Steigerung
auf Beschwerde hin von der ihm übergeordneten Aufsichts-
behörde aufgehoben, so ist dieses Konkursamt nicht zur
Weiterziehung legitimiert, wohl aber die requirierende Kon-
kursverwaltung, welcher der Beschwerdeentscheid, ja schon
die Beschwerde selbst zugestellt werden muss, wie auch dem
Ersteigerer .
Lorsque, a la suite d'une plainte, la vente aux encheres operee par
roffice des faillites requis, a eM annulae par l'autoriM de
surveillance competente, l'office n'a pas qualiM pour recourir
contre cette d6cision. Cette qualiM 80ppartient a. l'administra-
tion de la faillite qui a requis la vente et a. laquelle 13 decision
da l'autoriM de surveillance et la plainte elle-meme doivent
etre communiquees, comme aussi a. l'adjudicataire.
Se, dietro recl8omo, uns vendita all'incanto fatta da un ufficio
ricbiesto, e stata 80nnullata daU'autorita. di vigilanza, quest'uf
ficio non ha. veste' per ricorrere oontro siffatta deoisione.
Questa facolta. spetta all'8omministrazione dei f8ollimento, ehe
80veva domandato la veudita, e all'aggiudicatario, a.i quali la.
decisione dell'8outorita. di vigilanza eil reclamo dovevano essere
comunicati.
(Gekürzt.) -Auf Ersuchen des Konkursamtes des
Mittellandes des Kantons Appenzell A. Rh. als Konkurs-
verwaltung im .Konkurse Nidepnayr brachte das fKon-
kursamt Uri die in seinem Konkurskreise befindliche
Liegenschaft
der Gemeinschuldnerin am 29. September
1930 auf zweite Steigerung, wo der Zuschlag erfolgte, ohne
dass. alle Hypotheken gedeckt worden wären. Auf Beschwer-
de des letzten Grundpfandgläubigers, Stotzer; hat die
Aufsichtsbehörde
Uri am 25. November 1930 die Be-
schwerde gutgeheissen und die zweite Steigerung aufge-
hoben mit der Begründung, dass'vor der zweiten Stei-
gerung Art .. 257 Aba. 3 SchKG nicht beobachtet worden sei.
Diesen
Entscheid hat das Konkursamt Uri an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung.
SchlJldbetreibunga. und Konkursrecht. N° 2.
Die Schuldbetreibungs-und Ko' /,kurskammer
zieht
in Erwägung :
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Betreibungs-
lmd Konkursämter zur Weiterziehung von Beschwerde-
entscheidungen der ihnen übergeordneten Aufsichtsbe-
hörden regelmässig nur zur Verfechtung eigener Interessen
der Beamten legitimiert. Hiefür genügt jedoch, ebenfalls
nach ständiger Rechtsprechung, nicht schon, dass der
Beamte Gefahr läuft, auf Grund des Beschwerdeent-
scheides mit einer VerantwortIichkeitsklage bedroht zu
werden, da er sich ja zu seinem Schutze noch im Prozess
aller Verteidigungsmittel bedienen kann. Auch hat die
Vorinstanz
nicht etwa in Anwendung von Art. 16 des
Gebührentarifes den wiederholten Gebührenbezug unter-
sagt.
Wieso etwas anderes für ein Konkursamt gelten könnte,
welches auf Requisition einer Konkursverwaltung gehan-
delt und hiebei Anlass zur Beschwerdeführtmg gegeben
hat, ist nicht einzusehen. Gerade in diesem Fall ist die
Stellung des
Konkursamtes derjenigen des Betreibungs-
amtes wesensgleich, da sie dann nicht durch seine Funktion
als Konkursverwaltung bestimmt wird. Ist nämlich das
Konkursamt Konkursverwaltung, so gilt die erörterte
Beschränkung seiner Legitimation zur Weiterziehung von
Beschwerdeentscheidungen nicht, weil es dann die In-
teressen der gesamten Gläubigerschaft zu vertreten berufen
ist und daher sowohl die Beschwerdeentscheide der über-
geordneten Aufsichtsbehörde nicht einfach hinzunehmen
braucht, als auch Beschwerdeentscheide anderer Auf-
sichtsbehörden, namentlich der einem requisitorisch beauf-
tragten Konkursamt übergeordneten, weiterziehen kann,
sobald sie den Konkursgläubigern nachteilig sind bezw.
sein
können (BGE 38 I S. 809 Sep.-Ausg. 15 S. 442).
Unter diesem Gesichtspunkte könnte freilich dem Konkurs-
amte des Mittellandes Appenzell A. Rh. die Legitimation
zur Weiterziehung des angefochtenen Entscheides nicht
Hehnldhetreihungs und Konkursreeht. N° 2.
abgesprochen werden. Dass das Konkursamt Uri etwa im
Auftrage jenes Konkursamtes Rekurs eingelegt habe, ist
in der Rekursbegründung nicht einmal angedeutet. Ja
. es steht überhaupt dahin, ob jenes Konkursamt Kenntnis
vom angefochtenen Entscheide hat, da die Vorinstanz ihn
nur dem Beschwerdeführer Stotzer und dem beschwerde-
beklagten Konkursamt Uri zugestellt hat und nicht auch
den von der Aufhebung der Steigerung unmittelbar be-
troffenen
Beteiligten, nämlich der vom Konkursamte
Mitteland vertretenen Konkursmasse Nidermayr und dem
Meistbieter Walker, deren Veräusserungs-bezw. Erwerbs-
geschäft durch den angefochtenen Entscheid vereitelt wird.
Art. 3 der Beschwerdeführungsverordnung ist aber nach
ständiger Hechtsprechung dahin aufzufassen, dass die
Zustellung an alle diejenigen Personen zu erfolgen hat, von
denen vorausgesetzt werden muss, dass sie ein legitimes
Interesse an der Weiterziehung haben können (BGE 47
III S. 79 und namentlich für Steigerungen 54III S. lOl).
Ja richtigerweise hätte die Vorinstanz der Konkursver-
waltung und dem Ersteigerer schon Gelegenheit zur Be-
schwerdebeantwortung geben sollen (vgl. BGE 54 III
S. 47/8). Solange die Zustellung des Beschwerdeentschei-
des an die unmittelbar Betroffenen nicht stattgefunden
haben wird, kann er nicht Rechtskraft beschreiten, weil
sie
ihn später immer noch weiterziehen könnten. Um die-
sem Zustande der Rechtsunsichnrheit ein rasches Ende zu
bereiten, bleibt nichts anderes übrig, als die versäumte
Zustellung so rasch wie möglich nachzuholen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkut'skammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Schuldbetreihnngs-und Konknrsreebt. N° ; .
3. Entscheid vom 19. Januar 1931 i. S. Grädel.
Ansprüche an eine private Pensionskasse oder die von einer sol-
chen ausbezahlten Versicherungsleistungen sind gemäss Art. 93
SchKG pfändbar, auch wenn die Statuten der betreffenden
Kasse mit Genehmigung des Bundesrates die Unpfändbarkeit
vorschreiben. Art. 92 Ziff. 9 und 10, Art. 93 SchKG.
Les pretentions contre une csisse de retraite privee ainsi que les
presta.tions effectuees par une teIle ca.isse sont saisissables,
meme si, avec l'approbation du Conseil federru, les statuts de
la. caisse prevoient le contrsire. Art. 92 eh. 9 et 10, art. 93 LP.
Le pretese contro una ca.ssa. pensioni privata e le prestszioni
a.ccordate da essa. sono pignorabiIi anche quando gli statuti
delIa cassa, approvati dal Consiglio federa.le, prevedono il
contrario. Art. 92 cifra 9 e 10, art. 93 LEF.
A. -Der Rekurrent bezieht als ehemaliger Bahnmeister
der Berner' Alpenbahn-Gesellschaft eine Pension von 470
Fr. monatlich. Hievon pfändete das Betreibungsamt Bilten
am 30. Juni 1930 für eine Forderung des Rekursgegners
von 64 Fr. 20 Cts. mangels anderer pfändbarer Aktiven
einen Betrag von 35 Fr. pro Monat, wogegen der Rekurrent
Beschwerde führte mit der Begründung, seine Pension
sei gemäss Art. 92 Ziff. 9 und 10 SchKG und den Statuten
der Pensionskasse unpfändbar.
B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
abgewiesen,
worauf der Rekurrent an das Bundesgericht
gelangte unter Wiederholung seines Antrages auf Aufhe-
bung der Pfändung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent zunächst auf
Art. 92 Ziff. 9 SchKG. Das Bundesgericht hat schon wie-
derholt erklärt, dass diese Bestimmung sich nur auf ein-
malige oder doch nur vorübergehende Unterstützungen,
nicht aber a.uch auf Renten von Versicherungs-und Alters-