Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 18.
Bogen das zum Landwirtschaftsbetrieb erforderliche Vieh
unpfändbar erklärt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entscheid vom 6. Ma.i 1931 i. S. ia.achle.
Loh np f ä n dun g. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote
ist der Verdienst von Familienmitgliedern nur unter der
Voraussetzung mitzuberncksichtigen, dass der Schuldner
einen Rechtsanspruch darauf hat, ihn zur Bezahlung der be-
treffenden Schuld heranzuziehen. -Den Verdienst der
Ehefrau kann er, soweit notwendig, zur Bezahlung von
Haushaltungsschulden beanspruchen.
Art. 93 SchKG u. Art. 192 Abs. 2 ZGB.
Saisie. de. salaire.. La salaire des membres de la famiije ne peut
entrer en ligne da compte dans le calcul de la quotiM saisissable
que si le debiteur est en droit de le percevoir pour l'affacter
au payement da la dette. En taut que besoin, il a un droit sur
1e sahüre de sa famme pour acquitter 1es dettes du menage.
Art. 93 LP et 192 al. 2 Ce.
Pignorame;nto d'un salario. Nel deterrninare la quota pignorabile
d'un salario si terra conto deI guad.a.gno dei membri della
famiglia solo in quanto il debitore ha il diritto di destinarlo
all' estinzione deI debito. Se e necessario, il debitore PUQ esigere
che il guadagno della moglie sia destinat ) al pagamento dei
debiti di casa.
Art. 93 LEF e 192 cp. 2 ce.
A. -Durch Beschwerdeentscheid vom 4. April 1931
hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern in einer
Betreibung des Rekurrenten gegen Gottlieb Kilchenmann,
Maler, Zürichstr. 19, Luzern, den 400 Fr. betragenden
Monatslohn des Schuldners dem ganzen Umfange nach
als unpfändbar erklärt. Sie stellte fest, dass zwar auch
die Ehefrau des Schuldners 100 Fr. im Monat verdiene
und das Existenzminimum der Familie insgesamt nur
480 Fr. betrage; es sei jedoch nur der Lohn des Schuldners
persönlich
in Rechnung zu setzen und auf den Verdienst
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 18.
der Ehefrau dann dadurch Rücksicht zu nehmen, dass
auch ihr Existenzminimum nicht miteinbezogen werde.
Unter Ausschluss der Ehefrau betrage das Existenzmini-
mum der Familie 420 Fr. Das sei 20 Fr. mehr als der Lohn
des Schuldners ausmache, weshalb nichts gepfändet werden
könne.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende, rechtzeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers.
Der Rekurrent beantragt, es sei eine nach dem Ermessen
der Rekursinstanz zu bestimmende Lohnquoteals pfändbar
zu erklären. Zur Begründung macht er geltend, dass der
Schuldner allein 500 Fr. im Monat verdiene. Aber auch
wenn 100 Fr. davon auf die Ehefrau entfallen sollten,
so müsse
gepfändet werden, weil die Ehegatten Kilchen-
mann in Güterverbindung leben lmd der Schuldner daher
das Lohneinkommen der Ehefrau in Anspruch nehmen
könne. Im weitem wird bestritten, dass das Existenz-
minimum des Schuldners und seiner Familie 480 Fr. resp.
420 Fr. im Monat betrage.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde
gelegte Berechnung ist nicht richtig. Dem Ehemann
obliegt der Unterhalt der Ehefrau ohne Rücksicht darauf,
ob sie ebenfalls einen Arbeitserwerb habe oder nicht
(Art. 160 ZGB). Demgemä8s gehört zum Existenzminimum
der Familie im Sinne von Art. 93 SchKG unter allen
Umständen auch dasjenige der Ehefrau. Dafür muss aber
anderseits ihr Arbeitserwerb unter der gleichen Voraus-
setzung wie derjenige anderer Familienmitglieder zum
Lohne des Schuldners hinzugerechnet werden, um darnach
die von diesem Lohne pfändbare Quote zu bestimmen.
Die Voraussetzung besteht darin, dass der Ehemann auf
ihren Arbeitserwerb einen Rechtsanspruch hat ; denn es
würde
dem Sinne von Art. 93 SchKG widerstreiten, den
Gläubigern einen vermehrten Zugriff auf schuldnerischen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18.
Lohn einzuräumen mit Rücksicht auf solches Einkommen
von Familienmitgliedern, welches heranzuziehen der
Schuldner seinerseits rechtlich gar nicht die MögEchkeit
hat. Nach diesem Grundsatz hat das Bundesgericht be-
reits früher entschieden (vgl. BGE 33 I 665 Sep.-Ausg.
10, 197 und 39 I 431 Sep.-Ausg. 16 132). Immerhin
wurde dabei in einem Falle (BGE 39 I 431) ein Recht
des Ehemannes, Arbeits-oder anderes Einkommen der
Ehefrau in Anspruch zu nehmen, schon aus Art. 161
ZGB herausgelesen. Zu Unrecht ; dort ist nur eine aUge-
meine Beistandspflicht aufgestellt, deren vermögensrecht-
liche Tragweite durch besondere Bestimmungen umschrie-
ben wird. Den Arbeitserwerb überlässt Art. 191 ZGB der
Ehefrau unter allen Güterständen als Sondergut und ein
Rechtsanspruch steht dem Ehemanne darauf nach Art. 192
Abs. 2
nur für die Bedürfnisse des Haushaltes zu. Daraus
folgt, dass die Ehefrau ihren Arbeitserwerb auch nach
Art. 93 SchKG lediglich zur Bezahlung von Haushaltungs-
schulden einzuwerfen hat. So ißt es allerdings möglich,
dass gegen den Ehemann (für Nichthaushaltsschulden)
Verlustscheine ausgestellt werden, während die Ehefrau
ihren Lohn für beliebige andere Zwecke verwendet.
Allein darin kann nicht, wie der Rekurrent meint, eine
Unbilligkeit erblickt werden, oder man müsste denn
schon die Ordnung, dass nicht von Gesetzes wegen alles
Vermögen und alle Einkünf der Ehefrau auch für alle
Schulden des Ehemannes haften, überhaupt als unbillig
bezeichnen.
Dass es sich nun im vorliegenden Falle um eine Haue-
halt schuld handle, hat der Rekurrent nicht einmal
geltend gemacht. Somit bleibt für die Berechnung der
pfändbaren Quote nur der Lohn des Schuldners selbst.
Er beträgt nach der nicht aktenwidrigen und für das
Bundesgericht deshalb verbindlichen FestEteIlung der
Vorinstanz 400 Fr. im Monat. Das Existenzminimum des
Schuldners und seiner Familie ist im vorinstanzlichen
Entscheid sodann auf 480 Fr. pro Monat beziffert. Dabei
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N° 19. 57
muss es, da keine Rechtsgrundsätze verletzt worden sind,
sein Bewenden haben; blosse Unangemessenheit kann vor
Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 und 18 SchKG). Unter diesen Umständen ist
eine Lohnpfändung, wenn auch aus andern als den von
der Vorinstanz angenommenen Gründen, ausgeschlossen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entscheid vom S. Kai 1931
i. S. Schweiz. Versicherten-Sohutzverband..
Wird die R e t e n t ion s u r ku n d e auch erst unmittelbar
nach der Zustellung des zugehörigen Zahlungsbefehles aufge-
nommen, so hat dies nicht deren Nichtigkeit zur Folge.
Si l'inventaire des objeta 80umis au droit de retention du bailkur
a eoo dresse irmnediatement aprils la notification du cormnande-
ment de payer, ces actes ne sont pas nuls.
II fatto ehe l'inventario degli oggetti 80Uoposti a diriUo di ritenzione
fu eretto solo immediatarnente dopo la notifica deI precetto
esecutivo non rende nulli questi 8otti.
In einer auf Verlangen der Rekursgegnerin vom Betrei-
bungsamt Luzern am 7. Januar 1929 beim Rekurrenten
aufgenommenen und am 9. Januar zugestellten Reten-
tionsurkunde wurden eine Schreibmaschine, ein Schreib-
pult und ein Bücherschrank verzeichnet. Am 23. Januar
verlangte die Rekursgegnerin neuerdings für den gleichen
Mietzins
Aufnahme einer Retentionsurkunde und ausser-
dem Anhebung der Betreibung. Hierauf stellte das Be-
treibungsa,mt am 26. Januar dem Rekurrenten einen
Zahlungsbefehl mit der Androhung zu, dass der Gläubiger
nach einem Monat die Verwertung der Pfandgegenstände
verlangen könne, als welche angegeben wurden: Re-
tentionsobjekte I), und nahm am 2. Februar eine neue