52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N0 17
Es mag indessen hier noch beigefügt werden, dass ent-
gegen der Auffassung der Rekurrentin kein Anlass zu
einer solchen Ergänzung des Kreisschreibens besteht:
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung des Verfahrens
für die Arrest-(und infolgedessen auch für die Retentions-)
prosequierungsklage den Kantonen überlassen. Es ist
daher Sache der Kantone, entweder das Sühnverfahren
auszuschalten oder, wenn es beibehalten wird, dafür zu
sorgen, dass der Fall in absehbarer Zeit zu gerichtlichem
Entscheid kommt. Das letztere ist in Zürich hinreichend
gewährleistet durch die Vorschrift von 124 ZPO, wonach
der Beklagte dem Kläger, der mit der Einreichung der
Weisung zögert, hiefür eine Frist unter geeigneter Andro-
hung ansetzen lassen kann. Damit sind auch die Interessen
des Retentionsbetriebenen genügend gewahrt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
17. Entscheid vom 4. Mai 1931 i. S. Sticht.
G e f 1 ü gel ist nicht gemäss Art. 92 Ziff. 4 SchKG u n-
p f ä n d bar, gemäss Art. 92 Ziff. 3 jedenfalls dann nicht,
wenn es zu einem umfangreichen Zuchtbetrieb gehört.
La t,olaiUe n'est pas insaisissable' selon l'art. 92 eh. 4 LP, et elle
ne l'est pas selon I'art. 92 eh. 3, en tout cas lorsqu'elle fait
partie d'nn elevage important.
La polleria non e impignon!.bile secondo l'art. 92 oif. 4 LEF.
Seconrlo l'art. 92 cif. 3 non 10 e indubbiamente quando fa part.e
di un' azienda importante di pollicultura.
Der Rekurrent macht die Unpfändbarkeit von 500
Hühnern geltend, von denen das Betreibungsamt Wal-
dcnburg 400 gepfändet hat, wobei dem Rekurrenten auch
noch ctwa a Enten verblieben sind.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Aus Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wonach unpfändbar sind
die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung
ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften,
Instrumente und Bücher, kann der Rekurrent von vorne-
herein deswegen nichts herleiten, weil er eigenem Geständ-
nis gemäss Zehntausende von Franken in seiner Geflügel-
zucht investiert hat, weshalb diese nach ständiger Recht-
sprechung (vgl. JAEGER, Kommentar und Nachträge,
Note 8 zu Art. 92 SchKG), als Unternehmung und nicht
mehr als Beruf im Sinne der angeführten Vorschrift
anzusehen ist, was ihrer Anwendung entgegensteht.
Somit kann dahingestellt bleiben, ob nach dem weiteren
Sinne, den die neuere Rechtsprechung dieser Vorschrift
gegeben hat, ihr allfällig Geflügel subsumiert werden
könnte.
Art. 92 Ziff. 4 SchKG, wonach entweder eine Milchkuh
oder drei Ziegen oder drei Schafe unpfändbar sind, sofern
sie für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie
unentbehrlich sind, will dem Schuldner die Aufrecht-
erhaltung der Naturalwirtschaft in bestimmten Grenzen
ermöglichen. Diese Vorschrift durch die Rechtsprechung
auf Geflügel auszudehnen, geht nicht an, nachdem es die
Gesetzgebung selbst nicht getan hat, obgleich zur Zeit
ihres Erlasses kaum weniger als heutzutage mit Geflügel
Naturalwirtschaft getrieben worden sein dürfte. Übri-
gens zielt der Rekurrent auf etwas ganz anderes ab:
er will sich nicht mit soviel Hühnern begnügen, für deren
Eier er und seine Familie als Nahrungsmittel Verwendung
haben, sondern er glaubt, Anspruch darauf erheben zu
dürfen, dass er nach wie vor aus der Geflügelzucht, also
geldwirtschaftlich, den vollen Familienunterhalt gewinnen
könne. Hievon kann nach schweizerischem Rechte keinn
Rede sein, das im Gegensatze zu dem dem Rekurrenten
vorschwebenden ausländischen nicht in Bausch und
AS 57 III -1931
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
Bogen das zum Landwirtschaftsbetrieb erforderliche Vieh
unpfändbar erklärt
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
18.
Entscheid vom 5. Ma.i 1931 i. S. Ra.schle.
Loh np f ä n dun g. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote
ist der Verdienst von Familienmitgliedern nur unter der
Voraussetzung mitzuberücksichtigen, dass der Schuldner
einen Rechtsanspruch darauf hat, ihn zur Bezahlung der be-
treffenden Schuld heranzuziehen. -Den Verdienst der
Ehefrau Lkann er, soweit notwendig, zur Bezahlung von
Hausha.ltungsschulden beanspruchen.
Art. 93 SchKG u. Art. 192 Abs. 2 ZGB.
SaiBie de salaire. Le salaire des membres de la famine ne peut
entrer en ligne de compte dans le ca.lcul de la quotite saisissable
que si le debiteur est en droit de 16 percevoir pour l'affecter
au payement de la dette. En tant que besoin, il a nn droit sur
le salaire de sa femme pour acquitter les dettes du menage.
Art. 93 LP et 192 801. 2 Ce.
Pignaramemo d'un salario. Ne determinare la quota pignorabile
d'nn salario si terra conto deI guadagno dei membri della
famiglia solo in quanto il debitore ha il diritto di destinarlo
8011' estinzione deI debito. Se e necessario, il debitore pub esigere
che il guadagno delIa moglie aia destinato 801 pagamento dei
debiti di casa.
Art. 93 LEF e 192 cp. 2 CC.
A. -Durch Beschwerdeentscheid vom 4. April 1931
hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzem in einer
Betreibung des Rekurrenten gegen Gottlieb Kilchenmann,
Maler, Zürichstr. 19, Luzem, den 400 Fr. betragenden
Monatslohn des Schuldners dem ganzen Umfange nach
als unpfändbar erklärt. Sie stellte fest, dass zwar auch
die Ehefrau des Schuldners 100 Fr. im Monat verdiene
und das Existenzminimum der Familie insgesamt nur
480 Fr. betrage; es sei jedoch nur der Lohn des Schuldners
persönlich
in Rechnung zu setzen und auf den Verdienst
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18
der Ehefrau dann dadurch Rücksicht zu nehmen, dass
auch ihr Existenzminimum nicht miteinbezogen werde.
Unter Ausschluss der Ehefrau betrage das Existenzmini-
mum der Familie 420 Fr. Das sei 20 Fr. mehr als der Lohn
des Schuldners ausmache, weshalb nichts gepfändet werden
könne.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende, rechtzeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers.
Der Rekurrent beantragt, es sei eine nach dem Ermessen
der Rekursinstanz zu bestimmende Lohnquoteals pfändbar
zu erklären. Zur Begründung macht er geltend, dass der
Schuldner allein 500 Fr. im Monat verdiene. Aber auch
wenn 100 Fr. davon auf die Ehefrau entfallen sollten,
so müsse
gepfändet werden, weil die Ehegatten Kilchen-
mann in Güterverbindung leben und der Schuldner daher
das Lohneinkommen der Ehefrau in Anspruch nehmen
könne. Im weitem wird bestritten, dass das Existenz-
minimum des Schuldners und seiner Familie 480 Fr. resp.
420 Fr. im Monat betrage.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde
gelegte Berechnung ist nicht richtig. Dem Ehemann
obliegt der Unterhalt der Ehefrau ohne Rücksicht darauf,
ob sie ebenfalls einen Arbeitserwerb habe odnr nicht
. (Art. 160 ZGB). Demgemäss gehört zum Existenzminimum
der Familie im Sinne von Art. 93 SchKG unter allen
Umständen auch dasjenige der Ehefrau. Dafür muss aber
anderseits ihr Arbeitserwerb unter der gleichen Voraus-
setzung wie derjenige anderer Familienmitglieder zum
Lohne des Schuldners hinzugerechnet werden, um damach
die von diesem Lohne pfändbare Quote zu bestimmen.
Die Voraussetzung besteht darin, dass der Ehemann auf
ihren Arbeitserwerb einen Rechtsanspruch hat ; denn es
würde dem Sinne von Art. 93 SchKG widerstreiten, den
Gläubigern einen vermehrten Zugriff auf schuldnerischen