Obligationenr6cht. N0 52.
52. A.uszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom
S. Juli 1931 i. S. Beich gegen Verein der Bickermeister
von Zürich u. Xons.
B 0 ! Ii 0 t t gegen einen nicht organisierten Bäckermeister wegen
LIeferung von Brot an die Migros A.-G. zu. billigeren als den
Verbandspreisen.
Unlauterer Wettbewerb liegt weder in der billigen Lieferung des
Klägers, noch in der Boykottierung durch die Beklagten.
OR Art. 48 (Erw. 3).
Keine Pflicht des verbandsfremden Gewerbetreibenden, die
aufgestelltnn Verkaufsbedingungen imlezuhalten (Erw. 4).
U rlaubte Mittel bei grundsätzlicher Zulässigkeit des Boykottes :
Uberwachlmg durch eine private Bewachungsgesellschaft während
längerer Zeit, Abfangen bestellter Rohstoffe auf offener Strasse;
öffentliche Bezeichnung -der noch haltbaren Preisunterbietung
als Schmutzkonkurrenz und Plötzlichkeit der Einleitung des
Boykotts (Erw. 5).
Gutheissung des Schadenersatzanspruches wegen Einheit des
Unternehmens, auch wenn der geltendgemachte Schaden -nicht
unmittelbar auf die Verwendung der unerlaubten Mittel zurück-
zuführen ist. OR Art. 49 (Erw. 7).
A. -Der Kl :lL 1st von Beruf Bäckermeister. Er
hetrie b in dem ihm zusammen mit seiner Mutter gehören-
den Haus Cypressenstrasse 59 in Zürich 4 eine Bäckerei.
Im Januar 1927 trat er mit der Migros A.-G. in Zürich in
Verbindung, die bekanntlich Lebensmittel aller Art von
ihren Autos aus unmittelbar'an die Verbraucher verkauft
und in verschiedenen Gegenden der Schweiz mit den
Lebensmittelhändlern in einem heftigen Konkurrenz-
kampf steht. Er lieferte ihr Brot zu 45 Ots. per Kg.,
",odasf sie in der Lage war, es zu 50 Cut an ihre Kunden
abzugeben, während die Bäckermeister von Zürich damals
;'8 Ct. . im Detailhandel verlangten. Der Kläger berechnete
aber auch für das Brot, das er in seinem Ladengeschäft
verkaufte, nur 50 Cts.
Der Bäckermeisterverein von Zürich, der Beklagte
Nr. 1, ist eine Sektion des Verbandes der Bäckermeister-
i
J
Obligation"nrecht. 2 0 52.
vereine des Kantons Zürich, der nach 2 seiner Satzungen
vom 28. September 1926 die Förderung der Berufsinteressen
seiner Mitglieder, die Wahrung der Standesehre und die
Pflege
einer guten Berufskollegialität, sowie die Be-
kämpfung der illoyalen Konkurrenz bezweckt. Der
kantonale Verband hat durch ein Reglement eine kan-
tonale Brottaxenkommission, bestehend aus Abgeordneten
der Sektionen, geschaffen. Nach II dieses Reglementes
sollen
die Mitglieder, aber auch die Nichtmitglieder,
welche den von der Brottaxenkommission festgeEetzten
Preis nicht innehalten, j nach den jeweiligen Verträgen
und Vorschriften bestraft werden I . In einem vom kan-
tonalen Bäckerverband mit dem Zentralschweizerischen
Müllerverband im Jahre 1924 abgeschlossenen Interessen-
gemeinschaftsvertrag steht ferner folgende Bestimmung :
(C Die Kontrahenten bezejchnen je ohne Einmischung der
Gegenpartei diejenigen nichtorganiBierten Firmen (Müller
oder Bäcker), welche als Vertragsgegner (Pfuscher) zu
betrachten sind und geben sie der andern Vertragspartei
bekannt. Es ist strengstens verboten, von solchen Müllern
direkt oder indirekt Mehl zu beziehen, oder an solche
Bäcker direkt oder indirekt zu liefern. I
Der Beklagte Hans Buser ist Sekretär des städtischen
und des kantonalen Bäckerverbandes, der Beklagte Koch
Präsident des Beklagten NI'. 1. .
Wegen der erwähnten Preisunterbietung ergriffen die
Bäckermeister von Zürich durch ihren Verband im Verein
mit der kantonalen Organisation eine Reihe von Boykott-
massnahmen gegen den Kläger, um ihn zur Einstellung
seiner Liefenmgen an die Migros A.-G. zu zwinge!'. Im
Einzelnen wird auf ihr Vorgehen und auf die dabei ver-
wendeten l 'littel in den Erwägungen zurückzukommen
sein. Sie veranlassten insbesondere eine Mehl-und Press-
hefesperre, sie erreichten, dass die Müller, die Grund-
pfandgläubiger des Klägers und seiner Mutter waren, ihre
Darlehen kündigten, sie Hessen durch ihren Sekretär auf
(üe Arbeiter des Klägers einwi!'keu, ihre Stellen zu ver-
336 Obligationenrecht. N° 62.
lassen, sie bezeichneten den Kläger gegenüber den Müllern
als Pfuscher und sie erhoben in der Schweizerischen
Bäcker-und Konditorzeitung öffentlich den Vorwurf der
SchD1utzkonkurrenz.
B. -AD1 2. DezeD100r 1927 hat Reich gegen den Verein
der Bäckermeister von Zürich, gegen Buser und gegen
Koch drei getrennte Klagen D1it deD1 Rechtsbegehren
erhoben, sie seien unter Solidarhaft zu verpflichten, ihm
9858 Fr. nebst 5% Zins seit 16. NoveD1ber 1927 zu bezahlen.
Die KlagesUD1D1e setzt sich ZU8aD1D1en aus eineD1 Schaden-
ersatz von 8858 Fr. für die Kosten der neuen Grund-
pfandfinanzierung und aus 1000 Fr. Genugtuung.
O. -Das Bezirksgericht Zürich hat die Prozesse verei-
nigt und aD1 21. Juni 1930 die Klage nur im Betrage
von 1000 Fr. nebst 5% Zins seit 16. November 1927
geschützt; soweit Schadenersatz geltend geD1aCht wurde,
hat es sie abgewiesen, ebenso das zürcherische Obergericht.
D. -Gegen das zweitinstanzliche Erkenntnis hat der
Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag
auf Gutheissung der Klage in volleD1 Umfang gestellt.
F. -Die Beklagten haben sich der Berufung ange-
schlossen
und UD1 Abweisung de Klage ersucht.
G. -Der aD1 6. Juni 1931 über den Kläger eröffnete
Konkurs ist laut Bescheinigung des KonkursaD1tes Zürich-
Aussersihl aD1 1. Juli nach Einstellung D1angels Aktiven
als geschlossen erklärt worden:
H. -...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Passivlegitimation) . . .
- -Die Parteien haben sowohl in nachträglichen
schriftlichen Eingaben, als vor den Schranken, der Tat-
sache, dass über Reich der Konkurs ausgebrochen und
mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist, eine
verschiedene,
geradezu entgegengesetzte Bedeutung bei-
geD1essen. Der Kläger führt seinen ökonoD1ischen Nieder-
..t.'
Obligationenrecht. Ne 62.
gang auf die von den Beklagten inscenierten Veranstal-
tungen zurück, während die Beklagten im Konkurs die
notwendige Folge
der Preisunterbietungen des Klägers
erblicken. Welche UD1stände für den Konkurs den
Ausschlag gegeben haben, oder ob am Ende das Verhalten
beider Parteien zusamD1engewirkt hat und welche Fakto-
ren allenfalls vorgewogen habeD, kann in diesem Verfahren
jedoch nicht untersucht werden, auch nicht durch An-
ordnung einer Expertise oder Rückweisung zur Einholung
einer solchen ; denn der Konkursausbruch ist eine neue
Tatsache, welche gemäss Art. a OG von keiner Partei
vorgebracht werden darf. Zu den ausgeschlossenen Nova
gehören nämlich auch Tatsachen, die sich nach Fällung
des angefochtenen Urteils der letzten kantonalen Instanz
ereignet haben (vgl. WEISS, Berufung S. 158 H.). SOweit
der Konkurs nicht für die materielle Entscheidung, aber
für den Gang des Verfahrens, von Belang ist (WEISS a. a. O.
S. 159), ist ihm Rechnung getragen worden: Das Ver-
fahren ist sistiert worden, so lange der GeD1einschuldner
in der Verfügung über sein Vermögen eingestellt war;
da seine Persönlichkeit jedoch durch den Konkursausbruch
nicht erloschen war, konnte er den Prozess nach Schluss
des Konkurses fortführen. (Vgl. BGE 46 II 411.)
Aus einer am 24. Februar 1931, also vor Fällung des
obergerichtlichen Urteils, ausgestellten Bescheinigung des
BetreibungsaD1tes Zürich 4 geht freilich hervor, dass der
Kläger schon seit 1. Januar 1930 von nicht weniger als
86 Gläubigern für gröasere und kleinere Beträge betrieben
worden war. Allein da die genannte Bescheinigung deD1
Bundesgerichte aD1 7. Mai 1931 durch die Beklagten
eingereicht worden ist, kanD ihr Inhalt ebenfalls nicht
berücksichtigt werden, denn neue Tatsachen im Sinne des
Art. a OG sind auch diejenigen, die sich vor Fällung des
angefochtenen Entscheides ereignet haben, selbst wenn
sie der behauptenden Partei erst nach Mitteilung des
kantonalen Urteils bekannt geworden wären (BGE 26 II
S. 103 ff., WEISS S. 158).
AS 67 II -1931 23
Obligationenrecht. N0 '52.
treitfrage des vorliegenden Prozesses ist überhaupt
nicht, wer an der heutigen finanziellen Lage des Klägers-
schuld und wer deshalb verantwortlich ist, sondern, ob
die Boykottmassnahmen der Beklagten erlaubt gewesen
seien. Die erfolgten Betreibungen
und der Konkurs
hätten daher allenfalls, selbst wenn sie nach Prozessrecht
hätten berücksichtigt werden dürfen, nur ein entferntes
Indiz dafür bilden können, dass. der Kläger sein Brot
zu billig verkauft habe; als solches Indiz käme ihnen
jedoch keine
Bedeutung zu, da für die Streitfrage, ob der
Kläger bei seiner Kalkulation bestehen konnte, ein un-
mittelbarer Beweis in Gestalt der vom Bezirksgericht
erhobenen Expertise vorliegt, deren Bemängelung
im
bundesgerichtlichen Berufungsverfahren unstatthaft ist.
3.
-Nach Art. 48 OR kann, wer durch unwahre Aus-
kündigung
oder andere Treu und Glauben verletzende
Veranstaltungen
in seiner Geschäftskundschaft beein-
trächtigt oder in deren Besitz bedroht wird, die Einstellung
dieses Geschäftsgebahrens
und im Falle des Verschuldens
Schadenersatz verlangen.
Es frägt sich, ob diese Bestim-
mung über den unlautern Wettbewerb hier anwendbar
sei. Das Bundesgericht hat gegenüber Boykottmass-
nahmen, die darauf ausgingen,. Kunden durch Prämien
und Rabatte abspenstig zu machen, den bei unlauterm
Wettbewerb vorgesehenen Unterlassungsanspruch wenig-
Rtens analog und unter Hinweis auf Art. 28 ZGB ange-
wendet (BGE 56 II S. 437). Es ist nicht zweifelhaft,
dass
auch im vorliegenden Fall der Kläger in einem
weite
rn Sinn in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt
lind bedroht werden sollte, bezweckten doch die Beklagten
nichts anderes, als ihn zur Einstellung seiner Beziehungen
zu
seiner Hauptkundin zu zwingen. Allein damit hatten
sie es doch nicht darauf abgesehen, auf diese Kundin
E-inzuwirken, um sie für sich zu gewinnen, sondern sie
wollten gerade diese
Kundin unschädlich machen. Die
gegen
den Kläger gerichteten Massnahmen waren daher
nicht solche des gewöhnlichen Wettbewerbes, dessen
I
Obligationenrecht. N" ;':l.
Auswüchse der Gesetzgeber mit Art. 48 OR bekämpfC'u
wollte, und es rechtfertigt sich, sie als neue Formen d.es
Interessenkampfes nicht unter dcm Gesichtspunkt der
illoyalen Konkurrenz zu beurteilen, sondern unter dem
allgemeinen der unerlaubten Handlung, des Ventosses
gegen die guten Sitten und des Eingriffes in die Persönlich-
keitssphäre.
Art. 48 OR wäre allerdings in Frage ge-
kommen,
wenn der Kläger behauptet hätte, durch die
Veranstaltungen der Beklagten, insbesondere durch deil
öffentlich erhobenen Vorwurf der Schmutzkonkurrenz,
sei
er auch in der Kundschaft seines Ladengeschäftes
betroffen
worden; das hat er aber nicht getan.
Auf der andern Seite fällt auch das Verhalten des
Klägers,
entgegen den Anbringen der Beklagten, nicht
etwa als unlauterer Wettbewerb in Betracht, gegen den
die Beklagten zur Notwehr berechtigt gewesen wären.
Notwehr ist nur gegenüber rechtswidrigen Angriffen
zulässig. Das Bundesgericht hat es schon in seinem
Urteil vom 16. Juni 1906 i. S. Societe cooperative des
pharmaeies populaires de
Gemlve (BGE 32 II S. 371)
abgelehnt,
in der Gründung von billigen Volksapotheken
rechtswidrige Angriffe
zu erblicken, sondern es hat dieses
Vorgehen ausdrücklich
und trotz der Schädigung der
Privatapotheken als erlaubte Konkurrenz bezeichnet.
Auch die selbständige Preisgestaltung ist, selbst wenn sie
zu einer
andauernden Unterbietung führt, ein Ausfluss
des Systems
der freien Konkurrenz, das von Rechts
wegen nicht aufgehoben ist. Das Bundesgericht hat es
denn auch weiter abgelehnt, den Verkauf durch Aussen-
seiter zu niedrigeren als
den Kartellpreisen als unerlaubte
Handlungen zu behandeln, und dies selbst dort, wo sich
der Aussenseiter die Ware durch Ausnützung eines Ver-
tragsbruches eines Kartellmitgliedes, jedoch ohne besonders
gravierende
Umstände, beschafft hatte (BGE 52 II S. 370
H.). Die Unterbietung wird schliesslich sogar dann nicht
zur unerlaubten Handlung, wenn sie zu eigentlichen
Verlustpreisen geschieht (BGE 52
Ü S, 381). Daraus
mögen, wenn es sich nioht bloss um einen vorübergehenden
Wettbewerb handelt, wegen der Schädigung der Gläubiger
und Konkurrenten unerwünschte volkswirtsohaftliche Fol-
gen entstehen. Weil sich die Rechtsordnung jedoch nicht
um die Richtigkeit des wirtschaftlichen Wollens der
Rechtsgenossen bekümmert, kann es auch nicht Sache
des Richters sein, alle angeblich ungünstigen Ausflüsse
der freien Konkurrenz auf dem Boden des Zivilrechtes
auszuschalten; dazu würde es ihm auch an einem Masstab
für die erforderliche und zulässige Höhe des Geschäfts-
gewinnes gebrechen
(MrLLER., Der Boykott nach schweiz.
Reoht, Zeitsohrift f. schw.
Recht n. F. 46 S. 211 a.).
Wenn daher in den Statuten des kantonalen Bäoker-
meisterverbandes
und im Anschluss daran in der Klage-
antwort der Beklagten von der Bekämpfung des unerlaub-
ten Wettbewerbes als Vereinszweck die Rede ist, so hängt
das offenbar mit einer gewissen Begriffsverwirrung zu-
sammen: Die Berufsorganisation verurteilt Handlungen
als unlautere Konkurrenz, die der Richter auf Grund der
geltenden Reohtsordnung nach wie vor als erlaubt be-
zeiohnen muss.
4. -Damit ist eigentlioh auoh sohon gesagt, dass die
Massnahmen auoh nioht deshalb als zulässig bezeichnet
werden können, weil
der Kläger sich gegen Preisverein-
barungen vergangen hätte. Die Beschlüsse der kanto-
nalen Brottaxenkommission, die ihren offiziell anmutenden
Titel eigentlich zu Unrecht führt, sind nioht etwa auf Grund
objektiven Rechtes erfolgt, sondern gehen letztlich auf
einen privatrechtlichen Vertrag zurück, durch den die
l fitglieder
für die Preisgestaltung ein Organ geschaffen
und sich verpflichtet haben, dessen Beschlüsse zu beob-
aohten.
Der Kläger 1st dem Verband und seinen Verein-
barlmgen anerkanntermassen nicht beigetreten und er
war frei, es nicht zu tun. Als Drittperson aber konnte er
ein vertragliches Recht auf Innehaltung der Preise nicht
verletzen, weil eben eine entsprechende obligatorische
Verpflichtung
von ihm nicht abgemg,cht worden war,
und er brauchte diese Preise überhaupt nicht zu beachten,
wie
das Bundesgericht ebenfalls erlmnnt hat (BGE 52
II S. 376). Aus diesen Gründen hat der 11 des Regle-
mentes
über die Brottaxenkommission einen irrtümlichen
Wortlaut, wenn er bestimmt dass auch Nichtmitglieder
wegen Missachtung
der festgesetzten Preise bestraft
werden könnten. Die Verhängung von Rechtsnaohteilen
wegen Verletzung eingegangener Verbindliohkeiten
kann
sich ein Verein nur gegen seine Mitglieder anmassen,
weil
eben nur diese die Verbindlichkeiten eingegangen
sind. Gegen Niohtmitglieder
kann er keine verbindlichen
Beschlüsse fassen
oder eine Bussgewalt ausüben; geht
er trotzdem gegen sie vor, so kann er sich auf keine Ver-
tragsverletzung berufen, und der gesetzliohe Riohter hat
das Vorgehen im Streitfall auch unter einem ganz anderen
Gesichtspunkt, als dem der Nichterfüllung einer Ver-
pfliohtung und der Verhängung eines vereinsrechtliohen
Rechtsnachteils
zu beurteilen.
Auf der andern Seite ist der Boykott freilich nicht
durchwegs unerlaubt ; das Bundesgericht ist im Gegenteil
von jeher davon ausgegangen, dass die Unzulässigkeit die
Ausnahme
bilde; da ein Kontrahierungszwang im All-
gemeinen
nioht besteht, liegt namentlich in der Ablehnung
der Aufnahme geschäftlicher Beziehungen an sich keine
Widerrechtlichkeit (BGE
30 1I S. 237). Das entE.cheidende
Kriterium ist in der bundesgerichtlichen Pr9 xis nicht
immer gleich aufgefasst worden; zuerst wurde auf den
Rechtsmissbrauch abgestellt, dann auf ein Recht auf
Achtung. der wirtschaftlichen Persönlichkeit, dann auf
die Verletzung der guten Sitten, und schliesslich wurde
unter Anwendung oder Ausdehnung dieser Grundsätze
als entscheidend bezeichnet, ob .der Boykott auf eine
Vernichtung
der wirtschaftlichen Persönlichkeit abziele
oder durch Mittel bewirkt werde, die einen direkten
Angriff gegen deren Achtung und Geltung im gewerblichen
Verkehr bedeuten oder an sich geeignet sind, diese
wirttlchaftliche Persönlichkeit zu verruchten. (Vgl. über
Obliga.tionenrecht. N" 52.
die Entwicklung der Rechtsprechung: BOLLA, Il boico-
taggio nel diritto civile svizzero, ZeitschI'. f. schweiz.
Recht n. F. 46 S. 230 a und eine Zuaammenl3tellung der
. Entscheide in BGE. 56 11 S. 435 und bei l bLLER a. 3. O.
S. 178 a ff.)
5. -Im vorliegenden Fall kann jedenfalls bei Beurteilung
der Genugtuungsforderung des Klägers davon abgesehen
werden,
das Kriterium einer erneuten allgemeinen Prüfung
zu unterziehen. Der Genugtuungsanspruch wird nämlich
vor allen Dingen damit begründet, dass die Beklagten
unter anderen auch unbedingt unerlaubte Mittel bei
Durchführung des Boykottes verwendet hätten. Nach
dieser Richtung kann sich der Kläger in der Tat darauf
berufen, dass das Bundesgericht wiederholt erkannt hat,
gewisse Mittel seien stets widerrechtlich, d. h. selbst wenn
der Boykott im Übrigen bei Anwendung der massgebenden
Merkmale oder bei vernünftiger Interessenabwägung als
erlaubt zu gelten hat (BGE 41 II S. 443 56 II S. 436).
An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten
wird, ist festzuhalten (vgl. BOLLA, a. a. O. S. 245 a, BEOKER,
Kommentar Note 52 zu Art. 41 OR, FICK, Kommentar
S. 126 ff., SJZ 1919/20 S. 223 ff., VON TUHR, OR I S. 328,
EUUER, Kommentar zum Personenrecht, Note 67 zu
Art. 28 ZGB).
Der Kläger hat erstens behauptet, die Beklagten hätten
einen Wächter der Bewachungsgesellschaft Sekuritas
angestellt, um ihn längere Zeit Tag und Nacht überwachen
zu lassen; die Beklagten haben diese Behauptung zu-
gegeben und sogar anerkannt, dass diese Bewachung
mehrere Wochen gedauert habe. Die Kontrolle habe sich
darauf erstreckt, von welchen Müllern der Kläger sein
Mehl bezogen habe und wie vjel, ferner wie viel Brot er
aus dem Harue geliefert habe ; sie sei unauffällig durch
eillen l Iann in bürgerlicher Kleidung ausgeübt worden,
und die Nachbarschaft sei nicht darauf aufmerksam
geworden, der Kläger nicht belästigt worden. In diesel'
ßtändigen Beobachtung des Klägers während Wochen
:l-t3
durch einen privaten Polizeimann liegt jedoch, selbst
wenn sie nicht besonderE. auffiel, entgegen der unver-
ständlichen Ansicht der kantonalen Gerichte, schlechthin
und ohne Rücksicht auf eine allfällige Berechtigung des
mit dem Boykott verfolgten Endzieles ein schwerer
Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.
der für sich allein schon gemäss Art. 49 OR zur Leistun
einer Genugtuung verpflichtet, da es auch an der Schwere
des Verschuldens nicht fehlt. Auch die wirtschaftliche
Persönlichkeit besitzt in ihren Bezugsquellen und in ihrer
Abnehmerschaft ihre besondere Geheimsphäre, die ein
anerkanntes Persönlichkeitsrecht ist und nicht durch
die Mittel des Erlauschens und Ausspionierens ger;tört
werden darf (EGGER, Kommentar zum Personen recht,
Noten 41 und 43 zu Art. 28 ZGB). Selbst beim Verdachte
eines Verbrechens kann es unter Umständen anstößsig
werden, wenn der Geschädigte eine ständige private
Bewachung anOl-dnet, statt sich der gesetzlichen Mittel
der Polizei und des Strafprozessrechtes zu bedienen.
Die Persönlichkeit, die jedoch nicht im Geringsten eines
Vergehens
bezichtigt wird, braucht eine solche über-
wachung, auch wenn eie aUßser dem Hause geschieht,
unter keinen Umständen zu dulden; sie hat einen Anspruoh
darauf, in diesem ihrem eigenen Bereich nicht unter dem
Druck einer Beobachtung durch fremde Leute zu stehen
und überdies, auch in den Augen der Nachbarschaft,
unter der sich zahlreiche Kunden befinden mögen, zum
Missetäter gestempelt zu werden, dem man auf der Spur
ist. Man braucht sich nur vorzustellen, zu welcher uner-
träglichen Einengung der persönlichen Freiheit und
welcher Förderung deß SpitzeltumE es führen würde,
wenn alle, die in einem wirtschaftlichen Kampf miteinander
stehen, zu ßolehen Mitteln greifen würden. Eben weil die
Beklagten ohne solche Überlegungen vorgegangen sind,
muss ihr Verschulden auch als schwer bezeichnet werden.
Der Kläger hat so dann geltend gemacht, am 1 ü. Januar
1927 hätten ihm die Müller Meyerhans und Haab je 50 q
Obligationenrecht. N" 52.
Mehl zu liefern gehabt. Die Lastwagen seien schon
unterwegs gewesen, als sie
auf Veranlassung aller drei
. Beklagten angehalten worden seien, der eine in Oerlikon,
der andere in Horgen. Man habe dann die beiden Müller
telephonisch aufgefordert, die Lieferungen
an den Kläger
sofort einzustellen, und die bei den Sendungen seien dann
an andere Bäcker in Oerlikon und Zürich umgeleitet
worden. Auch diese Darstellung ist von den Beklagten
nicht bestritten und durch die Zeugnisse Meyerhans und
Haab überdies bestätigt worden; Haab hat sogar aus-
gesagt, dass der Beklagte Buser das Aufhalten der Wagen
veranlasst habe. Durch mehr oder weniger Gewalt und
Beeinflussung der Fuhrleute wurden also Sendungen
mitten auf dem Wege. durch Unbefugte angehalten und
der Absender darauf veranlasst, seinen Vertrag nicht zu
erfüllen. Auch dieses Vorgehen muss nun als ein Verstoss,
und zwar gegen die guten Sitten, be zeichnet-werden,
gleichgültig, ob die beteiligten Müller nach der telepho-
nischen Kenntnisnahme des Vorgegangenen ihre Ent-
schlüsse, der Umleitung zuzustimmen, ohne Rücksicht
auf die zu gewärtigenden Repressalien und auf die in der
Interessengemeinschaft allenfalls eingegangenen Verbind-
lichkeiten fassten oder nicht. Das Vorgehen bedeutete im
Gegensatz zu dem schon zitierte Fall (BGE 52 TI S. 381,
vgl.
auch MUTZNER, Zur Frage der rechtlichen Wirk-
samkeit von Kartellabreden . gegenüber Aussenseitern,
SJZ Jahrgang 1923 S. 151) nicht etwa blOBS eine zulässige
Ausnützung eines Kartellbruches durch einen Aussenseiter,
sondern umgekehrt die Veranstaltung eines Bruches eines
nicht kartellmässigen, sondern gewöhnlichen Kaufver-
trages zwischen dem angeblichen Mitglied eines Interessen-
verbandes und einem Aussenseiter. Es kann offen bleiben,
ob dieser Fall trotzdem jenem gleichzustellen sei und ob
Meyerhans und Haab dem zentralschweizerischen Müller-
verband angehörten, der die Interessengemeinschaft mit
den Bäckern eingegangen ist, und ob sie infolgedessen,
was
der Kläger bestritten hat, die Pflicht gehabt hätten,
Obliga.tionenrecht. N' 52.
an den als sogenannten Pfuscher bezeichneten Kläger
nicht mehr zu liefern. Diese Pflicht hätte sich nämlich
nur auf den Abschluss künftiger Verkäufe beziehen
können, da eine Vertragsbestimmung, die eine Partei
zum Vertragsbruch gegenüber Dritten verpflichtet, keine
Gültigkeit
beanspruchen kann; es mag in diesem Zu-
sammenhang aber dahingestellt bleiben, ob Meyerhans
und Haab, wie der Kläger behauptet, sogar Sukzessiv-
lieferungsverträge
mit ihm hatten, oder ob ihm, wie die
Beklagten dartun, nur eine Mehlabnahmepflicht, aber
kein vertraglicher Anspruch auf Belieferung zustand. Es
kommt hier lediglich auf die Umstände beim Aufhalten
der beiden Wagen an. Diese müssen aber als gravierend
bezeichnet werden. Auch hier braucht man sich nur die
Konsequenzen zu vergegenwärtigen, um einzusehen, dass
ein solches Vorgehen an das Faustrecht erinnert und den
richterlichen Schutz nicht verdient. Mehl und Brot sind
die wichtigsten Volksnahrungsmittel, und der Kampf
auf offener Strasse, kurz vor der Verarbeitung und Ab-
gabe an die darauf angewiesenen Verbraucher, hat nach
dem herrschenden Volksbewusstsein, auf das es ankommt
(OSER, Kommentar, Note 98 zu Art. 41 OR), etwas
Anstössiges an sich. Es ist auch in der Literatur aner-
kannt, dass die Vereitelung der Rechte eines Vertrags-
berechtigten durch einen Dritten, wenn sie durch eine
Überrumpelung geschieht, als Eingriff in das Recht der
Persönlichkeit zu werten ist (EGGER, Kommentar, Note 69
zu Art. 28 ZGB). Da sowohl der Eingriff, als das Ver-
schulden. schwer sind, ist auch bei diesem Vorhalten
die Voraussetzung der Zusprechung einer Genugtuung
gegeben.
In einem durch den Beklagten Nr. 1 unterzeichneten
Artikel in Nr. 12 der schweizerischen Bäcker-und Kon-
ditorzeitung von 1927 wurde der Kläger wegen seiner
Lieferungen an die Migros A.-G. zum ewigen Andenken
an unsere lieben Freunde vom fahrenden Laden und die
Helfershelfer)) als Schmutzkonkurrent bezeichnet, und
Obligationenrecht. NQ 52.
es wurden gleichzeitig die Namen seiner Gesellen mit
den Adressen ( zur Vormerkung in der ganzen Schweiz
publiziert. Bei Beurteilung dieses Vorgehens durch die
.
Presse ist nun freilich ein Eintreten auf die damaligen
Brotpreisverhältnisse in Zürich und in der Schweiz und
auf den Tatbestand des Konkurren.zkampfes zwischen
den Bäckern und der Migros A.-G., soweit er für das
Bundesgericht aus den Akten hervorgeht, in einem
beschränkten Umfang unerlässlich, wie denn auch die
kantonalen Gnrichte in diesem Zusammenhang dem
Wettbewerb in der Preisgestaltung an Hand einer erho-
benen Expertise nachgegangen sind. Es bleibt aber auch
hiebei zu beachten, dass die Preisverllältnisse nicht etwa
den Masstab für die Zulässigkeit des Boykottes abgeben,
sondern dass ausschliesslich die engere Rechtsfrage, ob
der Vorwurf der Schmutzkonkurrenz begründet war,
darnach zu entscheiden ist. Schmutzkonkurrenten können
im Allgemeinen nur jene Gewerbetreibenden geheissen
werden, die sich eines
unlautern Wettbewerbes im Sinne
des Art. 48 OR schuldig gemacht haben, die also jemand
durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und
Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäfts-
kundscha ft
beein,trächtigt oder 'bedroht ha ben. Dass
dies beim Kläger offenbar nicht zutrifft, ist oben aus-
geführt worden. Wenn die Kreise der Berufsorganisationen
darüber hinaus die blosse Preisunterbietung als Schmutz-
konkurrenz brandmarken, so kann darin nur dann keine
Ehrverletzung liegen, wenn bei der Abwägung der betei-
ligten IntereSflen schwerwiegende Gründe gegen die vom
Verbands gegner innegehaltenen Preir;e sprechen, insbe-
sondere
auch Gründe, denen auch die Allgemeinheit und
die Verbraucher vernÜDftigerweise zustimmen müssen.
Solche GrÜDde wer(len dann vorliegen, wenn der Gegner,
gegen
den sich der Vorwurf der Schmutzkollkurrenz
richtet, jeden Solidaritätsgefühles bar, in blinder Nieder-
konkurrenzierung
UlHl ohne sorgfältige Kalkulation Preise
festgesetzt hat, die ihn bilUlen kurz oder lang in das
ObJigationenrecht. No 52. 34,
finanzielle Verderben stürzen, die die Konkurrenten
schwer schädigen und darum letztlich auch unmöglich
von
der Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit und die
Konsumenten diktiert sein können .
Der vom Bezirksgericht beigezogene Sachverständige,
Oberst Bolliger, 1. Sektionschef des eidgenössischen Ober-
kriegskommissariates hat in seinem Gutachten, auf welches
die Vorinstanzen abgestellt
haben, die Gestehungskosten
und Lieferungsbedingungen des vom Kläger der Migros
A.-G. gelieferten Brotes eingehend geprüft. Er hat den
vom Kläger berechneten Preis als angemessen bezeichnet,
insbesondere,
da auch der Militärbedarf von den Bäckern
zu diesem Preis gedeckt ward. Den täglichen Netto-
gewinn bei einem Tagesumsatz von 1000 Kg., bei einem
Backmehlpreis von 49 Fr. 50 Cts. per q und einem Back-
ergebnis von 135 Kg. Brot aus 100 Kg. 'Mehl hat der Experte
auf 22 Fr. 08 Cts. berechnet; bei den Preisen von 45 Cts.
und 50 Ots. und dem ungewöhnlich höhen Umsatz habe
der Kläger richtig liefern und bestehen können, zumal ja
noch der Gewinn aus dem Verkauf von Kleingebäck
hinzukommt.
Die von den Beklagten gegen dieses Gut-
achten erhobenen Einwendungen sind tatsächlicher Art,
schon durch die I. Instanz widerlegt worden und können
vor Bundesgericht nicht gehört werden. Das Bezirks-
gericht
hat gegenüber den Einwendungen der Beklagten
auf dem Wege der durch das Bundesgericht nicht nach-
zuprüfenden Beweiswfudigung übrigens darauf hingewie-
sen, dass bei
dem von den Zeugen Gehri U11d KIine bestä-
tigten Backergebnis von 138 Kg. der Nettogewinn noch
grösser gewesen wäre, und dass der zu Grunde gelegte
Umsatz ebenfalls auf glaubwürdigen Zeugenaussagen
beruhe.
Angesichts
der vorliegenden tatsächlichen Feststellun ,.
gen, die von den Beklagten mit Recht nicht als akten-
widrig angefochten worden und die daher gemäsa OG
Art. 81 für das Bundesgericht verbindlich sind, kann
von einer Schmutzkonkurrenz rles Klägers in dem oben
34R
gekennzeichneten Sinn keine Rede sein. Allerdings kann
umgekehrt nach den Ausführungen des Experten auch
der Preis der Bäcker von 58 Cts. für die damaligen
Verhältnisse
nicht als übersetzt oder auch nur als un-
angemessen bezeichnet werden, wiewohl er beinahe der
höchste der ganzen Schweiz W9r ; der Experte versteht
sogar bis zu einem gewissen Grad die unter den B ern
damals entstandene Beunruhigung wegen des bIlligen
Verkaufes
der Migros A.-G., da deren Preise vom Bäcker-
gewerbe nicht allgemein tragbar gewesen wären. Daraus
geht nur hervor, dass es sich bei dem Kampfe um Vor-
und Nachteil der grossen und der kleinen Produktion
handelte, wie denn auch nach ausdrücklicher Anerkennung
der Beidagten die organisierten Bäcker befugt sind, bei
Abnahme des
Brotes in -grossen Mengen Rabatte zu ge-
währen. Die
erwähnte Beunruhigung infolge der Preis-
differenz
gab den Beklagten kein Recht, als Schmutz-
konkurrenz
zu bezeichnen, was sich als blosse alltägliche
Konkurrenz herausgestellt hat, zumal beim Brot die
breite Bevölkerung
ein Interesse am Bestande dieser
Kon.kurrenz
hat. Selbst wenn die Preise des Klägers
entgegen
der Expertise zu knapp gewesen wären, wenn er
sich also geirrt hätte und auf -die Dauer nicht hätte
bestehen können, müssen seine Beziehungen mit der
Migros A.-G. als ein Versuch gewertet werden. Wenn di
Beklagten wiederholt haben. ausführen lassen, es seI
kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn man ein
Verhalten bei seinem richtigen Namen nenne, so ist
entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung als Schmutz-
konkurrenz für das Verhalten des Klägers unter allen
Umständen nicht der richtige Name und eine grobe
EhrverIetzung war. Schmutzig ist sohliesslich nicht ein
Konkurrenzpreis, sondern die Gesinnung, aus der heraus
er festgesetzt wurde; diese war aber eben beim Kläger
nicht minderwertig oder gar schmutzig. Im -Obrigen
muss mit den Vorinstanzen, welche die Klage in diesem
Punkt ebenfalls gutgeheissen haben, erkannt werden,
.. J
dass der Vorwurf öffentlich in der Fachpresse im Zusam-
menhang mit einem weittragenden Boykott erhoben
worden ist und dass von einem schweren Angriff gegen
die Berufsehre des Klägers
und einem schweren Ver-
schulden gesprochen werden muss. Das Bundesgericht
hat schon ausgeführt (BGE 48 II S. 327 H.), dass ein unter
unrichtigen Angaben veranl9sster Boykott stets winer
rechtlich sei, und es hat insbesondere beigefügt, dass bei
Kampfmitteln, die in so empfindlicher Weise in das
wirtschaftliche Leben einschneiden, ein strenger Masstab
an die Sorgfaltspflicht derjenigen angelegt werden müsse,
welche öffentlich derartige Verrufserklärungen erlassen.
Eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des
Klägers liegt schliesslich
in der mit dem Zweck nicht mehr
in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Plötzlichkeit,
mit welcher der Boykott gegen ihn begonnen wurde. . . .
Hinsichtlich der Beeinflussung der Arbeiter steht fest,
dass
der Beklagte Buser auch an zwei Arbeiter des Klägers
schriftlich gelangt
ist, um ihnen die Gegnerschaft des
Verbandes anzudrohen, wenn sie weiterhin beim Kläger
arbeiten würden. Dem Zeugen Bölsterli soll man nach
seiner Aussage sogar bedeutet haben, dass er auf einer
schwarzen Liste sei, weil er beim Kläger gearbeitet habe,
und oer vom Bäckermeisterverein angestellte Placeur
Brupbacher ist entlassen worden, weil er dem Kläger
einen Gehilfen zugehalten hatte. Nach der verbindlichen
Feststellung
der ersten Instanz hat das Beweisverfahren
jedoch
nicht ergeben, dass die Beklagten Arbeiter zum
eigentlichen Vertragsbruch verleitet hätten, sodass die
allerdings sehr schroffen und einschneidenden Massnahmen
der Beklagten nach dieser Richtung das Mass des Erlaub-
ten noch nicht überschritten haben .
Der Betrag der eingeklagten Genugtuung von 1000 Fr.
ist in Anbenracht des gescbilderten Verhaltens der Be-
klagten
und der Tatsache, dass mehrere der angewandten
Boykottmittel unbedingt verwerflich waren, als niedrig
einzuschätzen und ohne Weiteres gutzuheise.en. Daraus
Ohligl1.tionellrecht. N') 52.
ergibt sich, dass die Anschlussberufung der Beklagten
abgewiesen werden muss.
6. -Der Schaden von 8858 Fr., dessen Ersatz Reich
eingeklagt hat, besteht nach seiner eigenen Darstellung
laut Protokoll der ersten Instanz ausschliesslich aus den
Kosten, die ihm erwachsen seien, als ihm seine Müller
und Gläubiger Meyerhans und Raab ihre grundpfand-
vensicherten Darlehen in folge des Boykottes gekündigt
hätten und als er deshalb zu einer neuen Ordnung seiner
Hypothekarschulden genötigt gewesen sei. . .. Aus
dieser Darstellung muss geschlossen werden, dass Reich
wegen Mehl-, Presshefe-und Arbeitersperre keinen Scha-
den erlitten hat. Das Obergericht hat denn auch aus-
geführt, er habe zugeben müssen, dass er sich die erfor-
derlichen Betriebsmittel und Arbeitskräfte stets habe
beschaffen können, indem die Müller-und Bäckerorgani-
sation nicht so geschlossen und lückenlos sei, dass ihm
der Bezug je verunmöglicht worden wäre. . . . Daran
wird auch durch den Umstand nichts geändert, dass
Reich die Klagesumme unter allen Titeln verlangt hat.
Wenn er damit hätte sagen wollen, dass ihm der Betrag,
wenn nicht wegen Entzuges der. Finanzierung, so doch
wegen Veranstaltung der Mehlsperre geschuldet sei, wäre
er gehalten gewesen, den Schaden wegen der Mehlsperre
zu substanzieren, wie er es mit der Aufzählung des Scha-
dens bei der Neufinanzierung getan hat. Da darüber
jeder Anhaltspunkt fehlt, obwohl ihm nähere Angaben
über die Art der schlechteren Bedienung durch die neuen
Lieferanten durchaus zuzumuten gewesen wären, muss
die Klage unter diesen ! andern Titeln abgewiesen werden.
7. -Es frägt sich daher zum Schluss nur noch, wie es
E'ich mit den Kosten der Neuplacierung der Grundpfand-
schulden verhält, d. h. ob diese wirklich auf den Boykott
zurückzuführen und ob die Beklagten dafür verantw,ortlich
sind.
Die kantonalen Gerichte haben übereinstimmend ge-
funden, Ieyerham'l und Haab hätten bei der Kündigung
Obligationenrecbt. No 52.
31B
ihrer Darlehen -es handelt sich um drei Forderungen
von 6000 Fr. und von 20,000 Fr. von Meyerhans und von
35,000 Fr. von Raab -nur von dem ihnen zustehenden
gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht und nichts Uner-
laubtes getan. Dieser Erwägung kann zum Vorne herein
nicht beigepflichtet werden. Darauf hätten allenfalls
Meyerhans und Raab hinweisen können, wenn sie durch
den Kläger verantwortlich gemacht worden wären. Für
die Beklagten aber frägt es sich nicht, ob die Gläubiger
ein Recht zur Kündigung hatten, sondern, ob die Gläu-
biger auch gekündigt hätten, wenn der Boykott gegen
Reich unterlassen worden wäre. Es kommt also schliesslich
auf die Motivierung der Kündigung an. Diese ist nun an
Hand der Akten nachzuprüfen, wie denn auch schon das
Bezirksgericht nicht unterlassen hatte, die beiden Müller
als Zeugen darüber zu befragen, warum sie zur KÜlldjgung
geschritten seien. Die Untersuchung ist freilich nicht
leicht, da, bei der Kündigung das eigene Ermessen der
beiden Müller und die eigene Beurteilung der Lieferungen
des Klägers an die Migros A.-G. mit Einwirkungen des
Beklagten zusammengespielt haben können, ohne dass
diese inneren Vorgänge in den Beweismitteln deutlich zum
Ausdruck kämen.
Meyerhans hat in seinen drei Briefen an den Kläger
vom 24. Januar, 26. Januar und 1. Februar 1927, mit
denen er die Darlehen kündigte und die Mehlsperre an-
zeigte, nichts von Beeinflussungen und Drohungen der
Bäckermeister geschrieben; in den KapitalkÜlldigungs-
schreiben steht überhaupt nichts von den Lieferungen
an die Migros A. G., sondern es ist darin nur von den
Vorkommnissen der letzten Zeit ) die Rede, während
in dem letzten Brief über die Einstellung der Mehllieferun-
gen allerdings gesagt i , dass der Schreiber sich in der
Angelegenheit der Migros A.-G. konsequent auf die eite
der Bäckermeister stelle. Als Zeuge hat Meyerhans
ausgesagt, er habe bei den vom Reich inngehaltenen Preisen
für sein Kapital gefürchtet, und er hat beigefügt: Ich
wurde vom Bäckermeisterverband darüber, ob ich an
den Kläger noch liefere, erst angefragt, als ich die Liefe-
rungen bereits
aus freien Stücken eingestellt hatte. In
dieser Hinsicht ist weder von diesem, noch von einem
andern Verband irgend ein Druck auf mich a.usgeübt
worden. Anders liegt die Sache bei Haab, der dem
Kläger am 24. Januar 1927 schrieb: Der Bäckermeister-
verband droht mir mit Boykott, d. h. er werde meine
bisherigen Mehla.bnehmer, welche alle
dem Verband
angehören, veranlassen, jeglichen Geschäftsverkehr mit
mir abzu1:.rechen, wenn ich nicht in obigem Sinne (durch
Mehlsperre) gegen sie vorgehe.
Ausserdem wird verlangt
und macht man es mir zur Bedingung, dass ich meine
Verpflichtungen gegen
Sie zurückziehe und Ihnen das
Kapital sofort kündige. Sie werden es begreüen, dass
ich mich solchen Massregeln nicht aussetzen kann und ich
bin -daher gezwungen usw. . . . Bei diesem-Anlasse
möchte ich Sie in Ihrem ejgenen Interesse wiederholt
dringend ersuchen, den Geschäftsverkehr mit bewusster
Firma durch Ihre willkürlich herabgesetzten Preise. . .
raschmöglichst aufzuheben. In der Zeugeneinvernahme
hat Haab den Inhalt des ganzen Briefes als richtig be-
zeichnet,
mit Ausnahme des Satzes, dass er mit Boykott
bedroht worden sei, das habe er nur geschrieben, um beim
Kläger Eindruck zu machen. Als sehr glaubwürdig
erscheint diese Revokation Jlicht, nachdem sich heraus-
gestellt
hat, dass Bueer andern Personen, nämlich den
Arbeitern gegenüber, die Gegnerschaft des Verbandes
angedroht hat und dass solche Drohungen in den ein-
schlägigen Verträgen sogar vorgesehen sind; überdies
wäre ja möglich, dass Haab einen Boykott gefürchtet
hätte, bevor er ihm angekündigt war, denn er war nach
seiner eigenen Aussage nicht Mitglied der in der Interessen-
gemeinschaft stehenden Müllerorganisation,
und ein plötz-
licher
Druck ohne Vorbereitung wäre ja, nach dem, was
sich in diesem Prozess gezeigt
hat, nicht ausser dem
Eereich der Möglichkeit gelegen gewesen, entgegen der
I
I
Obligationenrecht. N° 52. 353
Auffassung Haab's, der nach seiner vertrauensseligen
Zeugenaussage geglaubt haben will, die beteiligten Organi-
sationen beschränken sich auf den Druck auf ihre Mit-
glieder. Wie
dem auch sei, muss in diesem Fall dahin-
gestellt bleiben, denn die Beurteilung des Widerrufes des
betreffenden
Satzes über die Boykottandrohung durch
Haab in der Einvernahme ist eine Frage der Beweis-
würdigung, mit der sich das Bundesgericht nicht zu
befassen hat. Allein es bleibt zu beachten, dass Haab
den andern Satz: ( Ausserdem wird verlangt und macht
man es mir zur Bedingung, dass ich meine Verpflichtungen
gegen Sie
zurückriehe und Ihnen das Kapital sofort
kündige
nicht widerrufen, sondern als richtig bestätigt
hat. Soweit er in Frage steht, ist daher die Feststellung
des Obergerichtes, er habe nicht einmal auf Veranlassung
der Beklagten das Darlehen gekündigt (geschweige denn
auf eine Drohung hin), mit den Akten im Widerspruch,
und der Widerspruch ist durch den Kläger auch recht-
zeitig gerügt worden. Es muss demnach im Folgenden
davon ausgegangen werden, dass dem Müller Haab ( zur
Bedingung gemacht worden ist I), dass er die Grund-
pfandschuld
kündige. Die Veranlassung durch die Be-
klagten ist umso mehr gegeben, als Haab in einem weitem
Schreiben an die Bezirksanwaltschaft bemerkt hatte:
Um gegen Reich erfolgreich vorzugehen, wünschte das
Sekretariat ferner, ich möchte Reich auch meine finan-
zielle Hilfe
entziehen . Was das aber heisst, dass man ihm
den Entzug des Kapitals zur Bedingung machte, leuchtet
ohne Weiteres ein; es hiess, dass das die Bedingung sei,
unter der man es unterlasse, auch ihn als Verbandsgegner
zu behandeln; etwas anderes ist nicht denkbar.
Daraus scheint nun hervorzugehen, dass die Kündi-
gungen durch Meyerhans und durch Haab verschieden zu
beurteilen seien. Allein man wird der Sachlage überhaupt
nicht gerecht, wenn man schon dann eine Kündigung
aus völlig freien Stücken durch die Gläubiger annimmt ,
wenn keine mündliche oder schrütliQhe Aufforderung und
AS 57 n -1931
3M
Beeinflussung, eventuell durch Drohung vorangegangen
ist. Wie schon angedeutet wurde, konnten die beiden
Gläubiger sogar ohne besondere
Beeinflussung wissen,
was ihnen
bevorstand, wenn sie nicht kündigen würden,
und es ist auch höchst wahrscheinlich, dass sie es wussten,
genauer,
dass Meyerhans es wusste. Durc di gleic
zeitige Einstellung der Mehllieferungen entgmg Ihnen Ja
ein Gewinn, erlitten sie also einen Verlust ; einen solchen
nahmen sie aber offenbar nur auf sich, weil sie unter dem
Zwang standen, mitzumachen, indem nur so ein erfol
reiches Vorgehen gegen Reich)) gewährleistet war. Die
Fülle der Boykottmassnahmen bildet letztlich, auch wenn
sie von verschiedenen
Personen ausgeht, eine von den
Veranstaltern gewollte oder mitgewollte Einheit, und es
geht nicht an, die eigentlichen Urheber, ohne die auch
die andern die Schritte höchst wahrscheinlich nicht
unternommen hätten, durch Zerlegung in einzelne Hand-
lungen und Beeinflussungen von der Verantwortlichkeit
Hir die Urheberschaft zu befreien.
Die Veranlassung
der Gläubiger zur Kündigung war
nun aber kein unerlaubtes Mittel des Boykottes. Es
scheint sich also hier nachträglich doch 1'1och die Frage
aufzuwerfen, ob der Boykott an sich, nicht nur an den
Mitteln gemessen, zulässig oder unzulässig gewesen sei,
insbesondere,
ob er zur Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz des Klägers geführt hätte (denn es ist nach dem
Gesagten klar, dass das Interesse der Beklagten am Weg-
fall der vom Kläger geübten Unterbietung nicht genügte,
um einen Boykott auf Vernichtung seiner Existenz zu
rechtfertigen), oder ob er auch nur noch in einem richtigen
Verhältnis
zu den gefährdeten Interessen des Klägers
aestanden habe. Allein die Frage kann offen bleiben.
Die Tatsache, dass die Beklagten mehrere absolut uner-
aubte Mittel verwendet haben, genügt für ihre Verurteilung
auch zu Schadenersatz. Es ist nicht erforderlich, dass
der geltend gemachte Schaden ausschliesslich auf die
Verwendung
der unerlaubten Mittel des Boykottes zurück-
Obligationenreoht. N° 52.
zuführen sei, wenn immerhin ein gewisser Zusammenhang
besteht. Damit wird dem Kläger nicht ein Ersatz zuge-
sprochen,
den er nicht verlangt hat, sondern der einge-
klagte Schaden wird ihm ersetzt, weil seine Entstehung
im Rahmen des ganzen Boykottes auch auf die Verwen-
dung der unerlaubten Mittel zurückzuführen ist. :: feyer
ha11 und Haab und die Beklagten hatten gegenseitig
Kenntnis von ihrem Vorgehen gegen den Kläger, ins-
besondere wussten die Müller
auch, dass sich die Beldagtel1
sogar
zum Aufhalten der auf dem Weg befindlicben
Mehlfuhren herbeigelassen
hatten und da.ss sie den un-
begründeten Vorwurf der Schmutzkonkurrenz öffentlich
verbreiteteI;l; trotzdem sahen sie sich nicht genötigt,
ihre Mitwirkung bei diesem Vorgehen einzustellen und
die Kündigung wenigstens nachträglich zurückzunehmen.
Entscheidend fällt in's Gewicht, dass auch die Beklagten
sich
nicht veranlasst sahen, die Müller zum Zurück-
kommen auf ihre Kündigungen zu bestimmen, nachdem
sie mit ihren Mitteln schon so über das Ziel geschossen
waren. Die
Beklagten hätten sich mindestens sagen
müssen, dass der von ihnen in grob fahrlässiger Weise
erhobene Vorwurf der Schmutzkonkurrenz mit ein Grund
dafür war, dass die Gläubiger am Boykott mitwirkten
und ihre Mitwirkung andauern Hessen, und sie hätten
darum eine Pflicht gehabt, diesem an flieh auf die An-
wendung eines erlaubten Mittels zurückzuführenden Scha-
dens
noch rechtzeitig vorzubeugen. Das wäre kein Ding
der Unmöglichkeit gewesen, denn die Gläubiger hatten
dem Kläger schon bei der Kündigung des Kapitals in
Aussicht gestellt, dass die Massnahme zurückgenommen
werden
könnte, wenn er nicht mehr an die Migros A.-G.
liefern
würde. . . . (Quantitativ.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen, das
Urteil der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 28. Februar 1931 wird aufgehoben und die
Beklagten werden unter teilweisem Schutz der Klage
solidarisch verpflichtet,
dem Kläger 3000 Fr. nebst 5%
Zins seit 16. November 1927 zu bezahlen.
. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
53. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung
vom 13. Juli 1931 i. S. Darlehenskalose Ocerwil gegen Sprenger.
Nachbürgschaft zugunsten einer Kommanditgesellschaft, deren
Vorbürgen ihre Gesellschafter (Komplementär und Komman-
ditäre) sind. OR Art. 492, 498.
Keine Bindung einer Abteilung des Bundesgerichtes an einen
Entscheid einer andern Abteilung hinsichtlich Rechtsfragen,
die nicht streitig waren, sondern nur von den Motiven berührt
werden. OG Art. 23 Ahs. 2.
Die Vorbürgschaft der Kommanditäre zugunsten der Kommandit-
gesellschaft ist in dem die Komwanditsumme übersteigenden
Betrag gültig. Durch Ungültigkeit der Vorbürgschaft des
Komplementärs wird die Stellung der Nachbürgen nicht ver-
schlechtert, da jener ohnehin unbeschränkt haftet. Gutheissung
der Klage gegen den Nachbürgen. OR Art. 590.
A. -Seit 1. Januar 1919 war mit Sitz in überwil die
Kommanditgesellschaft E. Gass Oie im Handelsregister
eingetragen, die eine mechanische
Werkstätte und den
Werkzeug-und Apparatebau betrieb und Alluminiumwaren
(Küchen-und Haushaltungsgeräte) herstellte. Unbe-
schränkt haftender Gesellschafter war Ernst Gass, als
Kommanditäre hatten Vermägenseinlagen Christian Imhof
von 15,000 Fr. und der Einzelprokurist des Geschäftes,
Albert Sprenger, von 30,000 Fr.
Am 1. August 1922 erteilte die Klägerin. Darlehenskasse
überwil, der Firma E. Gass Oie einen Kredit von
20,000 Fr. in laufender Rechnung. Für diese Schuld
(4 nebst rückständigen Zinsen, Kommission und Kosten.
verpflichteten sich alle drei Gesellschafter als Bürgen und
Selbstzahler zugunsten der Gesellschaft. Ferner unter-
Obligationenreeht. N° 53. 357
zeichneten (t als Nachbürgen gemäss obiger Bürgschafts-
verplliohtung. H. Aerni-Goldinger und Josef Sprenger,
der heutige Beklagte, die Bürgschaftsurkunde. Am 17.
Februar 1923 liess sich die Klägerin eine dritte Sicher-
heit hinter der Nachbürgschaft Aerni's und Josef Sprengers
in Gestalt einer Nachbürgschaft des Alfred Wehrli in
Oberwil geben. Am 11. Januar 1926 endlich übergab
Witwe
Haeggi-Gass einen Inhaberschuldbrief von 10,000 Fr,
als Faustpfand für die Schuld von Gass Cie.
Laut Eintragung im Handelsregister und Veröffent-
lichung
im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10.
Oktober 1927 wurde die Kommanditgesellschaft E. Ga... !S
Ote gelöscht, da Aktiven und Passiven an eine neue
Firma, Albert Sprenger-Abbühl, Alluminiumfabrik ( Er-
ga , vormals E. Gass Cie übergegangen waren. . .
B. -Die Nachbürgen Josef Sprenger und H. Aemi
haben dann die Zahllllig des Ausfalles verweigert, nach-
dem die Klägerin sie am 4. Juni und 19. Juli 1929 hiezu
aufgefordert
hatte. Am 24. April 1930 hat die Darlehens-
kasse Oberwil gegen Josef Sprenger Klage erhoben und
folgendes Rechtsbegehren gestellt:
(4 Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den
Betrag von 10,220 Fr. a Ots. nebst 6% Zins seit 1. Januar
1930 zu bezahlen.
Der Betrag macht die Hälfte des Verlustes aus . für
die andere Hälfte hat sich die Klägerin das Nachfordengs
recht vorbehalten, wenn bei Belangung des H. Aerni
nichts herausschaue'.
O. -. . (Streitverkündung).
D. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
und mehrere Einreden erhoben, aus denen die Ungültigkeit
oder der Wegfall seiner Verpflichtung als Nachbürge
hervorgehe; inbbesondere sei die Nachbürgschaft in der
erkennbaren Voraussetzung eingegangen worden, (Wss
die VorbürgBchaft zu Recht bestehe; das treffe jedoch
nicht zu, da eine Bürgschaft der Gesellschafter für eine
Hauptschuld der Gesellschaftnaeh dem durch das Bundes-