BGE 57 I 79
BGE 57 I 79Bge9 mag 1926Apri la fonte →
Unter öffentlichen Zwecken können olme Willkür nur die Aufgaben verstanden werden, welche nur vom Staate lUld von
80
Staa.t3recht.
diesem seinem Begriffe nach notwendig zu erfüllen sind.
Erw.5.
__ . Rechtsungleichheit. Erw. 6. .
2. Aufhebung der widersprechenden Bestimmungen E des 7 bIs-
herigen Rechts: vor Art. 4 BV zulässige Auslegung. rw. .
A. -Das luzernische Steuergesetz vom 22. September
1922 bestimmt :
unter «A. S t a a t s s t e u e r 1).
§ 3. «( Von der Einkommenssteuer sind befreit:
Zifl. 2. Der Staat und seine Anstalten.)}
§ 10. «( Von der Vermögenssteuer sind befreit:
Zifl. 1. Das Vermögen der gemäss § 3 von der Einkommens-
steuer Befreiten. )}
unter ({ B. Ge m ein des t e u ern >).
§ 64. « Zu Gemeindezwecken sind auch das Einkommen
und das Vermögen von .Grundstücken, welche dem Staate
oder andern Gemeinden gehören und nicht öffentlichen
Zwecken dienen,
steuerpflichtig.»
Die heutige Rekurrentin, die Luzerner Kantonalbank
ist gemäss § 1 des luzernischen Kantonalbankgsezs
{( ein staatliches Bankinstitut mit dem Rechte der JunstI-
sehen Persönlichkeit I). Der Staat stellt ihr das Dotations-
kapital und haftet für ihre Verbindlichkeiten, sowit
die eigenen Mittel nicht ausreichen; dafür fällt der Rem-
gewinn in die Staats-, bezw. Armenkasse. des Kant?ns.
Der Grosse Rat des Kantons Luzern übt dIe OberaufSIcht
aus und wählt die obersten Verwaltungsorgane. Die
Rekurrentin ist zu allen solid.en Bankoperationen ermäch-
tigt und hat als Depositenanstalt für alle öffntlchen
Gelder zu dienen, für die der Staat verantwortlIch ISt.
Die kantonale Einschätzungskommission für die juristi-
sehen Personen hat am 1. März 1927 die Rekurrentin
,,,ie folgt eingeschätzt:
Vermögen:
Kantonalbankgebäude : Katasterschatzung
Fr. 1,120,000.-50 % steuerbar, weil
nicht zu Bankzwecken benützt. . . . Fr. 560,000
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtßverweigerung). No 15. 81
Hotel BTÜnig: Katasterschatzung Fr.
185,000, Nicht dem Bankbetrieb dienend
und daher steuerbar . . . . . . . " » 123,500
Somit steuerpflichtiges Vermögen. . . . Fr. 683,500
Ein kom m e n : 7 % auf dem steuerbaren
Vermögen .... _ . . ... . . . .. » 47,845
Im Einspracheentscheid vom 3. Februar 1928 wurde
die Vermögensveranlagung auf 683,000 Fr. beibehalten,
die Einkommensveranlagung dagegen auf 4,47 % des
steuerbaren Vermögens = 30,000 Fr. herabgesetzt.
Auf eine von der Rekurrentin gegen diesen Einsprache-
entscheid eingereichte Beschwerde zog die kantonale
Steuerrekurskommission in Erwägung:
§ 7 des Kantonalbankgesetzes, wonach die Kantonal-
bank von ihren nicht dem Bankbetrieb dienenden Liegen-
schaften (nur) die Katastersteuer zu entrichten geha,bt
habe, gelte seit Inkrafttreten des Steuergesetzes vom
22. September 1922 in der Tat nicht mehr, weil § 107 StG
alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben habe
und weil der Gesetzgeber die im gleichen Gesetz abge-
schaffte und mit dem System unvereinbare Kataster-
steuer doch wohl nicht gerade inbezug auf die KantonaL
bank habe aufrecht erhalten wollen. Die Luzerner Kanto-
nalbank sei also für die hier in Frage stehende Steuer-
periode 1924-1927 auf Grund des Steuergesetzes vom
22. September 1922 zu veranlagen.
Aus § 3 Ziff. 2 in Verbindung mit § 10 StG folge die
vollständige Steuerbefreiung
der Rekurrentin in Vermögen
und Ein~ommen gegenüber dem Staat. Gegenüber der
Gemeinde dagegen sei die Rekurrentin nach der Praxis
steuerfrei inbezug auf das fahrende Vermögen und das
hieraus sowie das aus gewerblicher Tätigkeit fliessende
Einkommen, und beschränkt steuerpflichtig inbezug auf
das liegende Vermögen und das aus diesem fliessende
Einkommen -; nämlich:
§ 64 StG finde ausser auf den Staat auch auf die staat-
lichen Anstalten Anwendung, bezw. es seien unter dem
St"atBre~ht . vom Gesetzgeber verwendeten Worte « Staat ;) auch die Rtaatlichcn Anstalten Zll verstehen. Diese Vorschrift wolle ja nur, dass den Gemeinden der gelegenen Sache nicht infolge der Steuerfreiheit von Staat und Gemeinde als Eigentümer oder Nutzniesser auch nicht öffentlichen Zwecken dienender Grundstücke « das feste Fundament jeder Steuerhoheit, GrUlld und Boden », entzogen werde. Diese Erwägungen träfen auf die grundbesitzenden staat- lichen Anstalten wie auf den grundbesitzenden Staat selber zu. Nach der dem § 64 StG in der Praxis gegebenen Ausle- gung (welche Praxis in BGE vom 27. Juli 1926 i. S. Orts- bürgergemeinde Luzern bestätigt worden sei), sei der Staat (eine staatliche Anstalt) für ihre Grundstücke gegenüber den Gemeinden nur insoweit steuerfrei, als diese Grund- stücke u nm i. t tel bar öffentlichen Zwecken dienen. Ein unmittelbares Dienen zu öffentlichen Zwecken könne aber bloss dann angenommen werden, wenn die Liegen- schaft selbst, nicht nur ihrem Ertrage nach der Öffent- lichkeit diene. Dieses Kriterium treffe bei den der Rekurrentin ge- hörenden Grundstücken nur insoweit zu, als sie als Depo- sitenanstalt für öffentliche Gelder; nicht insoweit sie dem eigentlichen Bankbetriebe dienten, oder sogar vermietet seien. Denn der Bankbetrieb im be sondern gehe nicht in Erfüllung einer dem Staate obliegenden öffentlich-recht- lichen Verpflichtung vor sich; wenn er auch in weitem lVIaasse im öffentlichen Interesse liege und seine Erträg- nisse zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet würden. Für den Umfang der Steuerpflicht sei folgendes mass- gebend: Da die vom Staate, bezw. den staatlichen Anstalten zu bezahlende Ver m ö gell s steuer eine Objektsteuer sei, so könnten vom Katasterwert der der Rekurrentin gehörenden Grundstücke nur allfällig vorhandene Hypothekarschulden abgezogen werden. Da solche nicht beständen, so sei der Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvenwigerullg). No lu. 1;;; volle Katasterwert als das rekurrentische Immobiliar- vermögen anzusehen, und von diesem sei nur die dem Depositengeschäft im Verhältnis zum gesamten Bank- geschäft entsprechende Quote steuerfrei. -Der steuerbar{' Vermögensbetrag sei nach Massgabe dieser Ausführungen von der Einschätzungskommission zu errechnen. Das steuerbare Ein kom m e n aus diesen Gnmd- stücken sei in der Weise zu berechnen, dass vom rolwn Grundstückeinkommen (Mietzinse der vermieteten und Mietwert der dem Bankbetrieb dienenden Räumlichkeiten) I % der Katasterschatzung als Unterhaltsaufwendungen abgezogen und vom verbleibenden reinen Grundstück- einkommen die dem Verhältnis des Depositengeschäftes zum gesamten Bankgeschäft entsprechende steuerfreie Quote abgerechnet werde. -Der so verbleibende steuer- bare Einkommensbetrag sei von der Einschätzungs- kommission zu errechnen. Demgemäss erkannte die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern am 20. November 1930 :
Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 1928 wird aufgehoben und die Sache zur Neueinschätzung im Sinne der Motive an die kantonale Einschätzungskommission für die juristischen Personen zurückgewiesen. B. -Gegen diesen am 2. Dezember 1930 zugestellten Hekursentscheid erhebt die Rekurrentin am 31. Dezember 1930 staatsrechtliche Beschwerde, mit dem Antrag : er sei aufzuheben und die streitige Besteuerung der Hekur- rentin durch die Einwohnergemeinde Luzern als unzu- lässig zu erklären; eventuell sei zu erkennen, dass die Rekurrentin Steuerfreiheit geniesse nicht bloss soweit sie die Eigenschaft einer amtlichen Depositenanstalt besitze, sondern auch soweit sie die in §§ 2 und 10 des Bankgesetzes festgelegten Zweckbestill1mungen und Ge- schäftskreise erfüllt und zu diesem Zwecke ihre Gebäu- lichkeiten in Anspruch nimmt. Zur Begrüudüng wird ausgeführt :
84 Staatsrecht. Nach dem luzernischen Steuergesetz seien alle der luzernischen Hüheit unterwürfenen physischen und ju- ristischen Persünen zur Entrichtung der Einkümmens- und der Vermögenssteuer an Staat und Gemeinde (§ 1) verpflichtet, insofern sie von dieser Steuerpflicht nicht besonders ausgenommen seien. Das treffe gemäss § 3 (Ziff. 2) StG u. a. für den Staat und die staatlichen An- stalten zu. Deren Befreiung von der Einkümmens-und der Vermögenssteuerpflicht erfülge hier vürbehaltlos, -und zwar gegenüber dem Staat und den Gemeinden. Letz- teres insbesündere folge nicht nur aus dem Zusammen- hang des § 3 mit dem grundlegenden § 1 (Statuierung des Steuerrechtes von Staat und Gemeinde), sündern auch aus der Tatsache, dass das neue Steuergesetz den § 7 des Kantünalbankgesetzes (Katastersteuerpflicht der Kantü- nalbank) aufgehoben habe. Die Steuerrekurskümmissiün des Kantüns Luzern wülle allerdings die Steuerpflicht des' Kantünalbank für ihr liegendes Vermögen und das daraus fliessende Einkommen auf § 64 StG gründen. Allein diese Begründung gehe fehl. § 64 StG unterstelle nur den Grundbesitz des Staates (und der' Gemeinden), nicht auch den der staatlichen Anstalten der Gemeinde-Einkommens-und Ver;mögens- steuer. In § 3 StG sei die Steuerfreiheit ausdrücklich für den Staat und seine Anstalten statuiert; und wenn § 64 StG inbezug auf die Gemeindesteuer für den Staat wie für dessen Anstalten ~ine Ausnahme da vün hätte machen wollen, so. hätte das ausdrücklich gesagt werden müssen. ~ach dem klaren Würtlaut des Gesetzes aber sei nur die Steuerfreiheit des Staates selbst zu Gunsten der Gemeinden beschränkt, diejenigen der staatlichen Anstalten dagegen bestehe vürbehaltlüs. Eine andere Auslegung sei will- kürlich. Im übrigen widerspreche der angefüchtene Entscheid der bisherigen kantünalen .1Praxis.JtDie .J.Steuerrekurs- kommission habe in ihrem Entscheid vüm 12. Februar 1927 betreffend die Erziehungsanstalt Rathausen erklärt : Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigernng). N° 15. 85 Die Anstalt sei eine selbständige ~taatliche Anstalt im Sinne vün § 3 Ziff. 5 und § 10 StG (Anstalten, Stiftungen und Vereine, süweit deren Einkümmen (und Vermögen) wühltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dient), und demgemäss wie der Staat vün der Einkümmens-und der Vermögenssteuer befreit. § 64 StG beschränke die Steuer- freiheit nur des Staates, nicht auch die der Anstalten zu Gunsten der Gemeinden. -Auch bestehe kein Grund, unter dem wühltätigen und gemeinnützigen Zwecken dienenden Einkümmen und Vermögen nur das u n m i t- tel bar sülchen Zwecken dienende Einkümmen und Vermögen zu verstehen, also. die für den Staat (und die Gemeinden) getrüffene Regelung auch auf die Wühl- tätigkeitsanstalten zu übertragen. Alle die im Entscheid i. S. Erziehungsanstalt Rathausen für die Steuerbefreiung aufgestellten Vüraussetzungen träfen auch bei der Luzerner Kantünalbank zu. Sie sei eine gegenüber dem Staate selbständige juristische Per- sün. Ihr Reingewinn falle dem Staat, bezw. der kantünalen Armenkasse zu. Das Kantünalbankgebäude diene als ein- heitliches Ganzes den Zweckbestimmungen der Bank. Nach der bisherigen Praxis kümme ihr gemeinnütziger Charakter zu, denn abgesehen vün der Verwendung ihres Reingewinnes zu kantünalen Armenzwecken leiste sie der Öffentlichkeit auch durch Vermittlung billigen Geldes und durch Festhaltung am Zinsfussmaximum unschätz- bare Dienste. Ausserdem unterscheide § 3 Ziff. 5 StG nicht zwischen unmittelbarem und blüss mittelbarem Dienen. Demgegenüber könne nicht etwa darauf verwiesen werden, dass die Zwangsarbeitsanstalt Sedel nicht steuerlrei erklärt würden sei ; denn diese sei nicht juristische Persün, sündern nur unselbständige Staatsanstalt. Die von der Steuerrekurskommissiün dem Gesetze gegebene Auslegung sei zu eng und stehe im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Praxis. Damit eine Bezie- hung der Immübilien der Luzerner Kantünalbank zum Bankbetrieb gegeben sei, sei es nicht nötig, dass die Ein-
Staatsrecht. richtung, um die es sich handle, für den Betrieb schlech- terdings unentbehrlich sei und er ohne sie überhaupt nicht aufrechterhalten werden könnte ; es genüge, dass sie tat- sächlich Betriebszwecken diene oder doch bestimmt sei, für dessen Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Be- ding~ngen zu schaffen. Auch könne nicht verlangt werden, dass die Verwendung zu Betriebszwecken die allein mög- liche sei und eine andere Ausnützung daneben überhaupt nicht in Betracht falle. Der Bund beanspruche gegenüber den Kantonen Steurfreiheit in eben solchem Umfang. Eventuell sei zu bemerken, dass die von der Steuer- rekurskommission dem Gesetz gegebene Auslegung auch insofern als willkürlich abgelehnt werden müsse, als der Rekurrentin bloss Steuerfreiheit zuerkannt werden wolle, soweit sie die Funktionen einer amtlichen Depositenan- stalt erfülle. Das im Kantonalbankgesetz enthaltene Steuer- privileg sei im Steuergesetz weder aufgehoben noch ein- geschränkt worden. O. -Die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht zieht in Erwä.gung :
-Die Rechtsnatur der selbständigen staatlichen Anstalt ist in Doktrin und Praxis sehr umstritten. Inbezug auf wenige Fragen nur haben sich so bestimmte Auffas- sungen durchgesetzt, dass von ihnen abzuweichen schon Willkür bedeuten würde. So kann mangels gegenteiliger Gesetzesvorschrift ohne Willkür das einer solchen Anstalt zugeschriebene Vermögen als zweckgebundenes Staats- vermögen angesehen werden, mit der Besonderheit bloss, dass seine Verwaltung in dem aus der Zweckerfüllung sich ergebenden Hechtsverkehr mit Dritten wie eine besondere (juristische) Person auftritt. -Denn in der Tat ist es
88 Staaisreeht. immer der Staat, der durch diese Anstalt nur sein Eigen- tumsrecht an dem betreffenden Vermögen ausübt. Der Rechtsverkehr einer staatlichen Anstalt mit den steuerberechtigten Gemeinden wickelt sich nun nie h t in Erfüllung des dem Anstaltsvermögen gesetzten Zweckes ab. Hier tritt somit. nach der eben als vor Art. 4 BV zu- lässig erklärten Auffassung die Anstaltsverwaltung gerade nicht wie ein besonderes Rechtggubjekt, sondern als Staatsorgan auf; und das Anstaltsvermögen erscheint demgemäss gegenüber den steueransprechenden Gemeinden nicht als Vermögen einer selbständigen juristischen Person, sondern als Vermögen des Staates selbst. Da die Rekurrentin keine Vorschrift des luzernischen Rechtes angerufen hat, die einer solchen Auffassung vom Wesen der selbständigen Staatsanstalt positiv entgegen- stehen würde, so fehlt der Nachweis dafür, dass die luzernische Steuerrekurskommission ohne Willkür n ich t von dieser Auffassung ausgehend das Kantonalbankver- mögen als Staatsvermögen im Sinne von § 64 StG habe behandeln können. Wenn inbezug auf die Staatssteuer- pflicht die staatlichen Anstalten ausdrücklich dem Staate gleichgestellt werden, so kann das sehr wohl als blo~se Präzisierung in dem Sinne verstanden werden, dass Im Staate auch die staatlichen Anstalten mitbegriffen seien. Inbezug auf die Gemeindesteuer bedurfte es demgemäss keiner neuerlichen Präzisierung in diesem Sinne mehr. Der dem angefochtenen 'Entscheid zugrunde liegenden Auffassung entspricht übrigens auch der vom luzernischen Gesetzgeber mit § 64 StG verfolgte Zweck. Nach ~en _ nicht etwa als unhaltbar nachgewiesenen -Ausfuh- rungen der Rekurskommission will nämlich § 64 StG ver- hindern, dass der Staat und die Gemeinden durch Erwer- bung des Eigentums oder der Nutzniessung ~n Grund- stücken den Gemeinden der gelegenen Sache Ihr Steuer- substrat entziehen können. Diese Grundstücke sollen vielmehr, auch wenn sie dem Kanton oder einer Gemeinde gehören, im Vermögen und Einkommen gemeindesteuer- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 15. 89 pflichtig bleiben, sofern sie nicht unmittelbar einem öffent- lichen Zweck gewidmet werden. Diese gesetzgeberische Absicht würde nun teilweise vereitelt, wenn die den selb- ständigen staatlichen Anstalten gehörenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung gemeinde- steuerfrei sein sollten; ganz abgesehen davon, dass es weitgehend in der Macht des Staates läge, seine mit immo- bilem Substrat ausgestatteten Anstalten als juristische Personen zu verselbständigen und so die betreffenden Grundstücke trotz allem der Gemeindesteuer zu entziehen. 4. - Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung, lie- gend in der grundsätzlichen Unterstellung der Rekurrentin unter die Gemeindesteuerpflicht, will durch den Hinweis auf den Rekurskommissionsentscheid in Sachen der Erziehungsanstalt Rathausen begründet werden. Diese Anstalt sei nämlich deswegen steuerfrei erklärt worden, weil es bei solchen Anstalten nach § 3 Ziff. 5 StG mit selbständiger juristischer Persönlichkeit nicht wie gemäss § 64 beim Staat darauf abkomme, ob ein Grundstück unmittelbar oder bloss mittelbar (dem Ertrage nach) öffentlichen Zwecken diene. Allein die Rekurrentin über- sieht dabei, dass sie bei der Veranlagung zur Staatssteuer als Anstalt im Sinne von § 3 ZUf. 2 und nicht wie die Erziehungsanstalt Rathausen als Anstalt im Sinne von § 3 Ziff. 5 StG behandelt worden ist. Bei der Staatssteuer hatte das den Vorteil für sie, dass sie völlig und nicht nur gemäss Ziff. 5 beschränkt steuerfrei erklärt worden ist ; bei der Gemeindesteuer aber bringt diese unterschiedliche Behandlung mit sich, dass die Veranlagung nicht gemäss § 63 auf Grund des Staatssteuerregisters, also mittelbar nach § 3 Ziff. 5 StG, sondern selbständig nach § 64 StG erfolgt. In diesem aber ist der Umfang der Steuerpflicht anders umschrieben als in § 3 Ziff. 5 StG, so dass die unter- schiedliche Behandlung zweier Anstalten da, wo die eine gemäss § 3 Ziff. 2 und die andere gemäss § 3 Ziff. 5 StG behandelt worden ist, an sich noch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit bedeutet. AS 57 1-1931 i
90
Staatsrecht.
Dass die Anstalten im Sinne von § 3 Ziff. 2 StG zugleich
solche
im Sinne von § 3 Ziff. 5 seien, hat die Rekurrentin
nicht behauptet, und zwar mit Recht: denn sonst hätte
die gesonderte Aufführung der beiden Anstaltsarten unter
verschiedenen Ziffern keinen Sinn. Unter den Anstalten
der Ziff. 5 sind vielmehr wohl diejenigen juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts zu verstehen, welche infolge
ihres
wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes auch als
juristische
Personen des zivilen Rechts (nach der gleichen
Ziffer)
und im gleichen beschränkten Umfange steuer-
pflichtig wären; die Staatssteuerbefreiung nach ZUf. 2
dagegen betrifft dann nur diejenigen Anstalten, die ihrem
Zwecke nach entweder überhaupt nicht juristische Per-
sonen des zivilen Rechts sein könnten (mit Zwangsgewalt
ausgerüstete Anstalten) oder dann als solche vollumfäng-
lich steuerpflichtig wären.
Die
Rekurrentin hat auch nicht behauptet, dass sie
unter § 3 Ziff. 5 StG falle und dass der gegenteilige Ent-
scheid willkürlich wäre. Sie macht nur eine Andeutug dahin,
wenn sie behauptet, sie sei von ebenso gemeinnützigem
Charakter, wie die Erziehungsanstalt Rathausen ; ohne
dass in dieser Andeutung die formelle Rüge der willkür-
lichen Einordnung unter Ziff. 2 statt Ziff. 5 erblickt werden
könnte. Eine solche Rüge wäre z~dem unbegründet; denn
es versteht sich von selbst, dass die Kantonalbank als
privatrechtliehe juristische Person vorbehaltlos und nicht
als « wohltätige oder gemeinnützige» Institution gemäss
§ 3 Ziff. 5 nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig
wäre. Infolgedessen
war es nach dem Ausgeführten nicht
willkürlich, sie gemäss Ziff. 2 zu veranlagen.
5. -Es fragt sich noch, ob den nach Einkommen und
Vermögen zur Besteuerung herangezogenen Liegenschaf-
ten willkürlich die Eigenschaft des Dienens zu öffent-
lichen Zwecken im Sinne von § 64 abgesprochen worden
sei:
a) Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass unter den
öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücken im Sinne
Gleiehheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 15. 91
von § 64 StG ohne Willkür nur' die unmittelbar mit der
Substanz, nicht auch die bloss mittelbar mit ihrem Ertrag
öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücke verstanden
zu werden brauchen. (Ihre diesbezüglichen Ausführungen
beziehen sich nicht auf § 64 StG, der ihrer Auffassung
nach auf die selbständigen staatlichen Anstalten über-
haupt nicht anwendbar ist, sondern auf die hierin O"anz
andern Regeln unterliegenden wohltätigen und ge:ein-
nützigen Anstalten.) Im übrigen hat das Bundesgericht
in BGE vom 2. Juli 1926 i. S. Ortsbürgergemeinde Luzern
(Erw. 2) diesen Standpunkt bereits aus dem Gesichts-
punkte von Art. 4 BV geschützt, weil damit die Steuer-
pflicht des Staates gegenüber den Gemeinden umfänglich
gleich wie
nach § 3 Ziff. 3 StG die der Gemeinden gegen-
über dem Staat geregelt wird, und weil anders jeder
staatliche Grundbesitz als dem Ertrage nach öffentlichen
Zwecken
dienend gemeindesteuerfrei würde.
. Es ist also vorab keineswegs willkürlich, wenn die der
Rekurrentin gehörenden Grundstücke insoweit gemeinde-
steuerpflichtig
erklärt worden sind, als sie einen Mietzins
abwerfen; denn insofern dienen sie nur dem (in die taat
liehe Kasse fliessenden) Ertrage nach, also bloss mittelbar
öffentlichen Zwecken. Dass die vermieteten Räumlich-
keiten im Hinblick auf eine mögliche Ausdehnung des
Bankbetriebes erstellt worden seien, vermag hieran nichts
zu ändern. Die von der Rekurrentin in dieser Beziehung
angerufenen Präjudizie beziehen sich auf den Umfang
der Steuerpflicht des Bundes und seiner Anstalten gegen-
über den Kantonen, die sich nach andern, eidgenössischen
Vorschriften bestimmt, wobei diese Vorschriften vom Bun-
desgericht frei und nicht nur aus dem Gesichtspunkt von
Art. 4·BV auszulegen sind.
b) Eine andere Frage ist die, ob die Grundstücke nicht
insoweit öffentlichen Zwecken dienen, als sie für den
Kantonalbankbetrieb verwendet werden; mit andern
Worten: ob nicht der Kantonalbankbetrieb selber in
Erfüllung eines öffentlichen Zweckes sich abwickle.
92
Staat,srecht.
Das Gesetz selber definiert die öffentlichen Zwecke
nicht. Der Begriff kann also in den Schranken von Art. 4 BV
von den kantonalen Steuerbehörden in freier Auslegung
gefunden werden; und zwar kann aus dem Umstand, dass
diese öffentlichen Zwecke im Gesetze einerseits den wohl-
tätigen und gemeinnützigen und anderseits eben den nicht
öffentlichen Zwecken gegenübergestellt werden (vgl. § 3
und § 64 in Verbindung mit § 3 Ziff. 5 StG), ohne Willkür
gt,folgert werden, dass unter den Erstern nur die Aufgaben
zu verstehen seien, welche dem öffentlichen Gemeinwesen
wesentlich
und eigentümlich sind. Sind sie das nicht, so
sind die ihr dienenden Grundstücke ohne Rücksicht auf
deren Eigentümer oder Nutzniesser der Gemeinde gegen-
über steuerpflichtig, sofern diese Grundstücke nicht wegen
der wohltätigen oder gemeinnützigen Natur des mit ihnen
verfolgten Zweckes die Steuerfreiheit geniessen.
Nun ist der Bankbetrieb, wie er im luzernischen Kanto-
nalbankgesetz umschrieben wird, keineswegs eine not-
wendig dem Staat obliegende oder vorbehaltene Aufgabe.
Der Staat kann seinem Begriffe nach auch ohne Staats-
bank bestehen, und die der Bank hier zugewiesenen Ver-
richtungen können insgesamt auch von Privaten über-
nommen werden. Wenn der Kanton Luzern eine Staats-
bank errichtete, so geschah das zweifelsohne wie anderswo
in der Erwägung, dass das öffentliche Wohl an der Art,
wie das Bank g ewe r be betrieben wird, weitgehend
interessiert sei, und dass es deshalb für den Staat sich
empfehle, durch einen eigenen Bankgewerbebetrieb regu-
lierend einzugreifen. Dadurch soll verhindert werden
dass das öffentliche Interesse an einer bestimmten Führung
dieses Gewerbebetriebes den allenfalls abweichenden pri-
vaten Interessen des Betriebsinhabers hinangesetzt werde.
Der Staat eröffnet einen Gewerbebetrieb (als selbständige
oder unselbständige Staatsanstalt), um ihn den öffentlichen
Interessen entsprechend zu führen, ohne dass der Betrieb
deswegen den Charakter eines Ge wer bebetriebes
verlieren würde.
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvel'wcigerung). Xo 15.
93
Die der Kantonalbank gehörehden Grundstücke
hätten deshalb ohne Willkür in vollem Umfange gemeinde-
steuerpflichtig erklärt werden können. \Venn davon
insofern eine Ausnah.me gemacht worden ist, als diese
Grundstücke dem öffentlichen Depositenverkeh dienen,
so
ist das vom Standpunkt des Art. 4 BV aus gesehen ein
Entgegenkommen, aus welchem die Rdmrrcntill keine
weitern Rechte für sich ableiten kaml.
6. -Die Rekurrentin erblickt in ihrer Besteuerung für
die Grundstücke, soweit sie einen Mietertrag abwerfen
oder dem Bankbetriebe dienen, auch eine re c h t s u n -
gl eie he Anwendung von § 64 StG. Allein ihre dies-
bezüglichen Verweise betreffen wiederum entweder An-
stalten im Sinne von § 3 Ziff. 5 StG, die infolgedessen füc
die Gemeindesteuer nicht dem § 64 StG unterliegen, o(er
aber bundesgerichtliche Entscheidungen über die Steuel'-
pflicht des Bundes und seiner Anstalten gegenüber den
Kantonen. Dass die gleiche Vorschrift des § 64 StG bisher
anders als im angefochtenen Entscheide angewendet
worden sei, ist damit nicht dargetan.
7. -Die Rekurrentin behauptet schliesslich, § 7 des
Kantonalbankgesetzes (nach welchem die Bank nur der
Katastersteuer unterlag) gelte auch unter dem neuen
Steuergesetz insofern weiter, als die Kantonalbank ng~?
für aufgehoben. Unter diesen aber dürfen ohne \VIUkur
die bisherigen Vorschriften über solche Tatbestände ver-
standen werden, für welche das Steuergesetz eine (abwei-
chende)
Vorschrift enthält. Das Steuergesetz enthält nun
Vorschriften, welche für die Frage der Steuerpflicht der
Kantonalbank dem Grundsatz wie dem Umfange nach
eine abschliessende Lösung geben; und diese weicht von
derjenigen des § 7 des Kltutonalbankgesetzes, sowie dieun
nach Aufhebung der Katastersteuer überhaupt kf'lner
Besteuerung mehr unterliege, und die gegenteilige Auf-
fsung der Vorinstanz sei willkürlich. Allein das Steuer-
gesetz erklärt in § 107 alle widersprechenden Bestimm
94 Staatsrecht. Rekurrentin ihn noch weiterbestehen lassen will, erheblich ab. Demnach erkennt da8 Bltnde8gericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 16. -Voir aussi n° 16. H. HANDELS-UND GEWERBE]'REIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 16. Auszug a.us dem Urteil vom as. Janua.r 1931 i. S. Bentsch gegen Obergericht Ben:l. Unternehmen. das seine Waren (Lebensmittel) auf der Strasse an bestimmten Haltestellen durch Verkaufsautomobile abgibt, die einen festen, dem Publikum zum voraus bekanntgegebenen Fahrplan einhalten. Unterstellung unter den durch d~e .kan- tonale Gesetzgebung für das Hausiergewerbe (FeIlbIeten von Waren im Umherziehen auf Strassen und Plätzen oder von Haus zu Haus) vorgesehenen Bewilligungszwang. Abwei- Rung der dagegen erhobenen Beschwerde ans Art. 4 und 31 BV. A. -Das bernische Gesetz über den Warenhandel, das Wandergewerbe und den Marktverkehr vom 9. Mai 1926 (WHG) befasst sich im AbschnittB unter I Art. 15-28 mit dem « Hausierhandel» und unter II Art. 29-34 'mit den « Wanderlagern » und umschreibt diese Begriffe in Art. 15 und 29 wie folgt : il Art. 15: Unter den Begriff des Hausierhandels fallen:
der Vertrieb von Gattungswaren, die auf Fahr- zeugen herumgeführt und ausserhalb der Dauer von Märkten ohne vorherige Bestellung den Konsumenten angeboten werden: vorbehalten bleiben Art. 26 und 29 ; Handels, und Gewerbefreiheit. XO 16. 3. der gewerbemässige Ankauf von \Varen im Umher- ziehen; 4. der :Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen.» (( Art. 29 : Unter 'Vanderlager ist die vorübergehende Errichtung eines Warenlagers zum Zwecke des Verkaufes ausserhalb des Wohnortes oder ausserhalb der ordent- lichen Geschäftsräume des Veranstalters und ausseI' dem Marktverkehr zu verstehen. Versteigerungen solcher Warenlager, die nicht von einer staatlichen Behörde veranstaltet werden, fallen ebenfalls unter den Begriff des Wanderlagers. Hausierer, die Waren in einer das übliche Mass über- steigenden Quantität oder von bedeutendem Wert mit sich führen, werden als Besitzer von 'Vanderlagern ange- ~hen. » Sowohl für den Hausierhandel als für die Eröffnung eines Wanderlagers bedarf es einer Bewilligung (Patent) der kantonalen Polizei direktion (Art. 17 und 30). I-lie wird (auch für die Wanderlager, Art. 31) nur beim Vor- liegen der in Art. 22 umschriebenen persönlichen Vor- aussetzungen erteilt (wie namentlich, dass der Bewerber einen guten Leumund geniesst und mit keiner ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit behaftet ist) und kann nach Art. 28 beim Wegfall dieser Voraussetzungen oder bei den hier erwähnten Verfehlungen entzogen werden. Ausserdem hat der Inhaber eines Hausierpatentes in jeder Gemeinde, in der er sein Gewerbe ausüben will, das Visum der zuständigen Ortsbehörde einzuholen: es darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung des betreffenden Gewerbes dem öffentlichen Wohl der Gemeinde widerspricht (Art. 24).Ffu die Wanderlager lautet die entsprechende Vorschrift in Art. 30 Satz 2 und 3 ( Die Bewilligung» (nämlich der Polizei direktion) « darf erst erteilt werden, wenn die Gemeinde, in der das Lager errichtet werden soll, ihr Einverständnis damit erklärt hat. Ausserdem kann sie verweigert werden, wenn die Errichtung dem öffentlichen Wohl widerspricht)). Deber
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