BGE 56 I 485
BGE 56 I 485Bge11 ago 1930Apri la fonte →
4840 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege . d'eredita. A torto : basta infatti gia la circostanza ehe, contrariamente al suo asserto, il legislatore zurighese, come deI resto quello ticinese, non fece uso della facolta concessagli dall'art. 472 CC di dichiarare eredi necessari i discendenti dei fratelli, per escludere tale qualita in Iui e negIi altri nipotL soli eredi Iegittimi deI defunto. Questi po-" teva dunque indubbiamente privarli deI diritto di successione Iegittima istituendo altri suo erede mediante atto di ultima volonta ed i termini deI suo testamento non Iasciano dubbio che fece uso di tale facolta, poiche assegnö agli eredi Iegittimi, non gia una frazione della successione (il che giusta l'art. 483 CC li avrebbe per l'appunto isti- tuiti eredi), ma somme di denaro e cose determinate (nell'identico modo usato per Ie Iiberalita ad Agnese S., ad Ada von G., alla Chiesa. di R. ed all'Ospedale distrettu- ale di Locarno, la cui natura di legato e palese ) e Iasciö invece « tutto il resto » deUa sostanza al Sanatorio olandese per i tubercolosi a Davos. Con ciü il disponente ha ehiaramente manifestato l'intenzione d'istituire il predetto sanatorio Suo erede universale e d'assegnare solo dei legati agli eredi legittimi ed alle altre persone ed enti ricordati nel testamento. Il ricorrente non e quindi erede, ma legatario. Invano egli obbietta a tale conclusione il prescritto delI 'art. 608 cp. 3 ce seeondo cui « l'attribuzione di un ogetto della succes- sione ad un erede vale come norma divisionale e non eome legato, eceettoche una diversa intenzione, risulti dalla disposizione»; questa presunzione s'appliea infatti solo a eoloro ehe sono eredi e neUa fattispecie egli non 10 e. Essendo legatario l'istanza per il trapasso dei fondi da lui presentata era ineompleta maneandole il consenso seritto dell'erede istituito, consenso ehe questi potra dare solo dopo essere stato anch'esso iscritto nel registro fondiario. L'Autorita cantonale ha quindi respinto con ragione il rieorso. 2. In questa sede l'avv. S. F., proeuratore deI ricorrente, ha addotto anehe la propria veste d'esecutore testamen- Beamtenrecht. No 77 485 .tario subdelegato. L'Autorita cantonale osserva in pro- posito con ragione ehe avantiad essa egli non invocö tale qualita ed agi solo come mandatario di Giacomo S. Non e quindi mestieri ricercare se l'istanza per il trapasso avrebbe dovuto essere accolta ove fosse stata presentata non da un legatario, ma dall'esecutore testamentario. 11 Tribunale federale pronuncia TI ricorso e respinto. IH. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 77. Ortell der Kammer für Beamtensachen . vom 1. Dezember 1930 i. S. Emma. KüHer gegen Versicherungsltasse tür die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der An;pruch auf eine Waisenrente endigt grundsätzlich mit dem 18. Lebensjahre des Kindes eines verstorbenen Beamten. Eine Verlängerung der Rentenberechtigung über diesen Zeit- punkt hinaus tritt nur ein, wenn das Kind bei Erreichung seines 18. Lebensjahres. erwerbsunfähig war. Kinder, die erst nach dem 18. Jahre erwerbsunfähig geworden sind, haben keinen Anspruch auf eine WaisenrerJte. Der Vater der Klägerin, Fritz Müller-Vogel in Bern, war Postbeamter. Er ist am 3. Januar 1930 gestorben. Seine Tochter Emma, die Klägerin, geboren am 23. August 1891, war nach Abschluss ihrer Schulbildung als Bureau- angestellte erwerbstätig. Im Februar 1920 wurde sie von der Schlafkrankheit befallen und ist seither vollständig erwerbsunfähig. Die eidgenössische Versicherungskasse verweigert die Anerkennung eines Anspruches auf eine Waisenrente .
486 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. Mit Klageschrift vom 11. August 1930 beantragt FrL, Emma Müller, es sei die eidgenössische Versicherungskasse zur Ausrichtung einer Waisenrente von jährlich 740 Fr. zu verurteilen, unter Kostenfolge. In Art. 35 der Statuten der Versicherungskasse werde, dem Zweck dieser Insti- tution entsprechend, dem beim Tode des Vaters erwerbs- unfähigen, bedürftigen Kinde ein Rentenanspruch zuer- kannt, auch wenn es das Alter von 18 Jahren überschritten habe. Es bestehe kein Grund, den Anspruch abzulehnen, wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach Erreichung des 18. Altersjahres eingetreten ist. Bei einem anrechenbaren Jahresverdienst des verstorbenen Versicherten von 7400 Fr. belaufe sich die Waisenrente auf den eingeklagten Betrag. Die Versicherungskasse beantragt Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge. Nach Art. 35 der Statuten habe ein mehr als 18 Jahre altes Kind eines verstorbenen Versicherten einen Anspruch auf eine Waisenrente nur, wenn es schon bei Erreichung des 18. Alterjahres erwerbs- unfähig gewesen sei. Dagegen erstrecke sich die Versiche- rung nicht auf eine erst später eingetretene Erwerbsunfä- higkeit. . Im Schriftenwechsel haben beide Parteien an ihrer Auffassung festgehalten. Daß Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 35, Abs. 1 der St&.tuten der eidgenössischen Versicherungskasse hat jedes eheliche Kind eines Ver- sicherten, das durch den Tod seines Vaters Waise geworden ist, Anspruch auf eine jährliche Waisenrente. «Die Rente läuft für das Kind, bis es 18 Jahre alt ist. Wenn das Kind dauernd erwerbsunfähig und nach Massgabe seiner Ver- mögensverhältnisse der Unterstützung bedürftig ist, so läuft die Rente, solange es lebt; sein Rentenanspruch be- steht, auch wenn es beim Tode seines Vaters über 18 Jahre alt war. » Die Klägerin stützt ihr Begehren auf den letzten Teil- satz und macht geltend, für die Begründung eines An- Beamtenrecht. N° 77. 487 s.pruches auf die Waisenrente eines über 18 Jahre alten, bedürftigen Kindes komme es nur darauf an, dass die Erwerbsunfähigkeit beim Tode des Versicherten bestanden habe. Sie verkennt dabei die Bedeutung der in Art. 35, Abs. I der Kassenstatuten getroffenen Regelung der Waisen- renten. Allerdings könnte die von ihr angerufene Bestim- mung' wenn sie losgelöst von der grundlegenden Ordnung der Waisenrenten betrachtet wird, im Sinne des Klage- begehrens verstanden werden. Dass diese Loslösung unzu- lässig ist, ergibt sich indessen schon aus der Formulierung der Vorschrift selbst, aus der unzweideutig hervorgeht, dass der letzte Teilsatz nur einen besondern Fall der allgemeinen Waisenrentenordnung betrifft. Es verhält sich nicht so, dass Art. 35, Abs. 1 zunächst die Waisenrenten bis zum 18. Jahre und deren Ausdehnung im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit und Bedürftig- keit ordnet, und daneben einen besondern Rentenanspruch jedem im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwerbs- unfähigen Kinde zuerkennt. Vielmehr wird bestimmt, dass die über das 18. Altersjahr ausgedehnte Rentenbe- rechtigung der dauernd erwerbsunfähig gebliebenen, unter- stützungsbedürftigen Waise nicht davon abhängig ist, ob der Tod des Versicherten vor oder nach ihrem 18. Alters- jahr eingetreten ist. Die Waisent:ente nach Art. 19 I b und Art. 35 der Kassenstatuten hat den Zweck, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes sicherzustellen oder zu erleichtern" das beim Tode des versicherten Beamten nicht erwachsen und erwerbsfähig ist. Deshalb endigt die Rentenberechti- gung grundsätzlich mit dem Eintritt des Kindes in das erwerbsfähige Alter, das auf das 18. Altersjahr festge~etzt ist. Die Rentenberechtigung wird über diesen Zeitpunkt hinaus erstreckt, wenn das Kind die Erwerbsfähigkeit mit dem 18. Altersjahr nicht erreicht hat, unter der wei- teren Voraussetzung, dass es unterstützungsbedürftig und die Erwerbsunfähigkeit eine dauernde ist. Die Versiche- rung der Waisen eines verstorbenen Beamten gilt demnach
488 Verwaltungs-und DiszipliRarrechtspflege_ den erwerbsunfähigen jugendlichen Nachkommen. Haben die Nachkommen die Erwerbsfähigkeit erreicht, So haben sie überhaupt keinen Anspruch auf eine Rente nach Art. 35, Aba. I der Kassenstatuten. Der Anspruch kann darum auch durch eine später eintretende Erwerbsunfähigkeit nicht begründet werden. Dies gilt für das Kind, das beim Tode des Beamten noch nicht 18 Jahre alt ist und bis zu diesem Zeitpunkt die Waisenrente bezogen hat. Seine . Rentenberechtigung endigt unter normalen Verhältnissen mit Erreichung dieser Altersgrenze. Wifd es später er- werbsunfähig und unterstützungsbedÜrftig, so gewä.hrt ihm Art. 35 der Kassenstatuten keine weiteren Leistungen. Ist aber bei diesen Kindern ein später eintretende Er- werbsunfähigkeit kein Grund für die Ausrichtung einer Waisenrente, so kann es sich nicht anders verhalten bei einem Kinde, das bei Lebzeiten des Vaters das 18. Alters- jahr erreicht hat, erwerbsfähig geworden ist, und dann die Erwerbsfähigkeit wieder verloren hat. Denn die Waisen- rente nach Art. 35 der Statuten beruht nicht, Wie die Klägerin annimmt, auf dem Gedenken eines billigen Aus- gleichsfür die vom verstorbenen Beamten geleisteten Prämienzahlungen. Sie ist ein Versicherungsanspruch, der an das Vorliegen des statutarischen Tatbestandes, näm- lich die Erwerbsunfähigkeit des jugendlichen Nachkommen gebunden ist, wobei bedürftigen Personen die Rente ge- währt wird, wenn sie nie aus dem ursprünglichen, erwerbs- unfähigen Zustand herausgekommen sind. Die Ausdehnung der Rentenberechtigung auf die nach- träglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit aber würde der Waisenrente den Charakter einer Alters-und Invaliditäts- versicherung verleihen, was mit der allgemeinen Ordnung der eidgenössischen Bea.mtenversicherung unvereinbar wäre. Gegen die Folgen von Alter und Invalidität ist nur der Beamte persönlich versichert. Die Leistungen der Kasse an die Hinterbliebenen beruhen auf besonderen Gründen. Da die Klägerin erst nach Erreichung des 18. Alters- jahres erwerbsunfähig geworden ist, steht ihr ein Anspruch Be&mtenrecht. No 78. auf eine Waisenrente nach Art. 35 der Ka.ssenstatuten nicht zu. Die Klage ist demnach abzuweisen. Nicht zu erörtern ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungen nach Art. 42 der Kassen- statuten allenfalls gegeben wären. Demnach erkennt das BuMe.sgerickt .- Die Klage wird abgewiesen . 78. Arlit du aa decembre 1930 da 1& Chambre du contentieu des fonctionnairea dans la causa B. contra Departement fed6ral des Douanes. La resiliation des rapports de service pour justes motifs (art. {)5 StF) ne peut etre appliquee aux fonctionnaires auxquels ne sout reproch8es que des fautes disciplinaires. Dans ce cas ils ne sont passibles que des peines disciplinaires enl.lIIl6r8es a l'art. 31 StF. Les refus reiteres d'obtemperer a. des ordres donnas par l'Admi- nistration competente en vertu des art. 8 et 14, StF (retrait de l'autorisation a bien plaire d'habiter hors de Ja residence de service et refus de l'autorisation d'accepter une charge publique) sont considares comme des violatfons graves des de- voirs de service, justifia.nt la peine disciplinaire de la ravoca- tion, sauf dans les ca.s on les ordres de l'Administration amient arbitires_ A. -Le recourant B. entra. au service de l' Administration federale des douanes en 1913. Des 1917, il fut appeIe a exercer ses fonctions a G.ou il etablit Bon domicile. Au cours de l'a.nnee 1923 B. sollicita a deux reprises 1'autorisation d'habiter le village de C., mais l'A<bninistra- tion la lui refusa. parce qu'elle craignait les mconvenients que ce domicile eloignepouvait avoir pour le service. Le recourant transfera neanmoins le domicile de sa femme et de ses enfants a C. et ne garda a G. qu'une chambre. Cela lui valut un bläme de la Direction generale des douanes qui, a la suite d'une nouvelle requete, finit neanmoins
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