Staa.tsrecht.
Sclu;anken nicht aufstellt. Dem Bundesgericht kommt ein
Urteil über den Wert und die Bedeutung der Chiropraktik'
als selbständiger neuer Heilkunde und Heilmethode gegen:;-!
über der offiziellen Medizin oder als beschränkteres Heil-
verfahren
im Rahmen der letztem (oder der niedern
Chirurgie) nicht zu. Es hatte auch keine Expertise hier-
über und speziell über die Frage, zu veranstalten, ob ein
besondererchiropraktischer Befähigungsausweis sich recht-
fertigen lasse ; denn eine solche Expertise ist nicht ver-
langt worden und wäre auch nach der Rechtslage, wie sie
oben dargelegt wurde, nicht notwendig. (Kompetente
medizinische Sachverständige, welche die Chiropraktik
gründlich kennen und ohne Voreingenommenheit beur-
teilen, wären wohl zur Zeit nicht leicht zu finden.) Es ist
aber nicht ausgeschlossen, dass eine solche allseitige Ab-
klärung jener Fragen sich in einzelnen Kantonen früher
oder später aufdrängt und dass sie je nach dem Ergebnis
der Abklärung dazu führt, dass die Chiropraktik unter
allfälligen Besohränkungen und Kautelen auch ausgeübt
werden kann von Personen, die nicht d Arztdiplom
haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht "
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
2. t1rten vom 9S. Februar 1930 i. S. Banner
gegen St.Gallen.
Art. 45 BV. ' Entzug der Niederlassung wegen dauernder Unter-
stützungsbedürftigkeit in einem Fall, wo bisher eine Unter-
stützung' nicht stattgefund hat. Die Wahrscheinlichkeit,
dass jemand' bie und da. vorübergehend Unterstützung nötig
haben wird, bildet keinen Grund für den Niederlassungsentzug
Niederla.ssungsfreiheit. N0 2.
II
A. -Der ,Rekurrent, Bürger von VorderthaJ.:(Schwyz),
wohnt inJona und arbeitet zur Zeit als Reiswellenmacher.
Vorher hatte er eine andere bessere StellUng gehabt, wal'
aber entlassen worden und dann einige Zeit arbeitslos
gewesen.
Da er während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit
ärztliche
Behandlung. hatte in Anspruch nehmen müssen
und seine Heimatgemeinde es nach der Angabe der
Armenbehörde von Jona abgelehnt hatte, für die Kosten
seines Lebensunterhaltes einzustehen, wurde seine Heim-
schaffung angeordnet. Der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen wies am 7. Januar 1930 eine Beschwerde, die
der Rekurrent hiegegen erhob, ab und gab dem Gemeinde-
rat von Jona den Auftrag, die Heimschaffurig zu vollzie.
hen, und zwar in Erwägung :
I. dass nach dem vorliegenden ärztlichen Atteste von
Dr. Gschwend in ,Rapperswil der Beschwerdeführer infolge
der chronischen Hüftgelenkentzündung mit Deformation
im Bereich des Hüftgelenkes nur beschränkt arbeitsfähig
ist und dieses Leiden der immer wiederkehrenden ärzt-
lichen Behandlung, eventueIi der Spitalpflege bedarf,
womit festgestellt ist,' dass es sich in concreto um einen
dauernden Krankheitsfall handelt; 2. dass die seinerzeit
erfolgte Arbeitsentlassung nicht zuletzt auf Arbeitsmangel
j
als vielmehr auf die ärztlich festgestellte beschränkte
Arbeitsfähigknit des Ronner zurückzuführen ist und die
derzeitige Arbeit nur vorübergehenden Charakter hat und
beim Aufhören derselben Beschwerdeführer vollständig
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen dürfte;
3. dass das Versprechen des Ronner auf Rückerstattung
der bereits entstandenen und noch entstehenden Arzt-
kosten zufolge der Mittellosigkeit wohl nie erfüllt wird,
daher die Armenkasse mit diesen Kosten belastet ist und
dass der Wohngemeinde nicht zugemutet, werden kann,
das Risiko der Kostenübernahme an Stelle' der Heimat-
gemeinde weiterhin zu tragen.
B. -Gegen diesen' Entscheid .hat Ronner die staats
rechtliche Beschwerde an 'das Bundesgencht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung.
Der Rekurrent beruft sich auf Art. 45 BV und macht
geltend : Er habe in J ona noch nie die private oder öffent-
liche
Wohltätigkeit in Anspruch genommen. Richtig sei
nur, dass er die Arztrechnung, die bis jetzt 46 Fr. betrage,
noch nicht habe bezahlen können. Er leide nicht an einer
dauernden Krankheit und sei arbeitsfähig; gerade die
ausgesprochensten
Schwerarbeiten könne er allerdings
nicht verrichten. Bei der Diana A.-G. in Rapperswil sei
er lediglich wegen Arbeitsmangel entlassen worden ; der
Direktor dieser Gesellschaft habe ihm erklärt, dass er
wieder eintreten könne, wenn es wieder mehr Arbeit gebe.
Bei der Diana habe er alle 14 Tage ungefähr 70 Fr.
verdient und sich in der Zeit vom 26. August bis zum
13. Dezember 65 Fr. erspart; damit habe er sich über
die Zeit der Arbeitslosigkeit hinweggeholfen.
O. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. bemerkt : Es ist unrichtig, dass die
Heimschaffung
Ronners beschlossen worden ist, weil er
die Arztrechnung Dr. Gschwend nicht bezahlen Konnte,
sondern deshalb, weil Ronner an einer Krnnkheit leidet,
die öfters der ärztlichen Behandlung ruft und Ronner
weder aus eigenen Mitteln diese künftigen Arztkosten
bestreiten kann, noch die Heimatgemeinde Vorderthai
sich bereit erklärt hat, dafür Gutsprache zu leisten. Damit
sind eben die Voraussetzungen von Art. 45 BV für die
Heimschaffung erfüllt,
indem dauernde Unterstützungs-
bedürftigkeit vorliegt. Zur nähern Abklärung des Tat-
bestandes haben wir einen ärztlichen Untersuch des
Beschwerdeführers
durch Sanitätsrat Dr. Mäder, Spital-
arzt des kantonalen Krankenhauses Uznach, veranlasst,
dessen
Ergebnis dahin lautet, dass Ronner : a) an doppel-
seitiger chronischer
Hüftgelenkentzündung deformierender
Art leidet, die je nach dem Verlauf, bald öfter, bald weni-
ger oft ärztliche Behandlung notwendig macht; b) dass
die
heute schon bestehende Reduktion der Arbeitsfähig-
keit des Ronner auf Grund seiner Krankheit auf zirka
40-45 % anzuschlagen ist. -Im weitem verweisen wir
auf das Schreiben der Firma A1fred Bosshardt Oe,
Sägewerke und Holzhandlung, Rapperswil, vom 29. Ja-
nuar 1930 an die Armenbehörde Jona, aus welchem sich
ergibt; dass Ronnervom 6. bis 25. Januar 1930 nur 39 Fr.
25 Cts. als Fräsenbürdenmacher im Akkord verdient hat.
Dieser Verdienst reicht zweifellos nicht einmal für die
Bestreitung der dringendsten ordentlichen Lebensbedürf-
nisse aus, geschweige
denn zur Bezahlung der bereits
erlaufenen
und der weiterhin entstehenden Arztkosten.
Dass
Ronner wieder den Arzt konsultieren muss und daher
aufs Neue Arztkosten entstehen, ist aber ganz gewiss. -
Ronner kann sich auch nicht darauf berufen, dass er wieder
Anstellung bei
der Firma Diana A.-G. in Rapperswil finde,
sobald die Konjunkturverhältnisse sich bessern. Für den
Regierungsrat müssen die heutigen effektiven' unzuläng-
lichen Verdienstverhältnisse massgebend sein. -
übri-
gens erscheint es kaum glaubhaft, dass der in seiner
Arbeitsfähigkeit
um 40-45 % reduzierte Mann je noch zu
einem bessern Auskommen gelangt, das ihm.auch. die
eigene
Bestreitung der ärztlichen Behandlungskosten seines
schweren chronischen Leidens ermöglichst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 45 BV kann die Niederlassung denjenigen
entzogen
werden, die dauernd der öffentlichen Wohl-
tätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde oder
Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amt-
licher Aufforderung nicht gewährt. Es steht unbestrit-
tenermassen fest, dass der Rekurrent bisher in J ona die
öffentliche
oder private Wohltätigkeit nicht in Anspruch
genommen hat. Nach der Begründung des angefochtenen
Entscheides wollte
ihn der Regierungsrat deshalb heim-
schaffen, weil er fand, der Rekurrent habe nur vorüber-
gehend Arbeit gefunden und werde nachher ganz der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen. In der Be-
schwerdeantwort hat dann der Regierungsrat diesen Stand-
punkt nicht mehr ganz aufrecht gehalten und nur noch
Staatsreel1t.
geltend gemacht, der Rekurrent werde nicht imstande s ,
in Zukunft die Kosten seines Lebensunterhaltesvollstan-
dig, mItsamt denjenigen der ärztlichen Behandl , zu
bestreiten. Nun kann freilich jemand in einem bestunmten
Zeitpunkt dauernd unterstützungsbedürftig sein, ne
dass er bis dahin überhaupt oder dauernd unterstutzt
worden. ist; aber die dauernde Unterstützungsbedürftig-
keit lässt sich in einem solchen Fall nur dann annehmen,
wenn dargetan ist, dass die in Frage stehende Person von
jetzt an nach den gesamten Umständen, z. B. nach ihren
Erwerbsverhältnissen, ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem
Charakter, notwendig oder mit Sicherheit dauernd der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen wird (vgl. BGE
23 S. 13; 53 I S. 290 f. ; BURcKHARDT, Komm. z. BV
2: Auf I. S. 412). Ein solcher Nachweis fehlt im vorliegen-
den Fall. Der Rekurrent ist, wenn auch nicht voll, so
doch noch erheblich arbeitsfähig, arbeitet auch gegen-
wärtig
und hat in Jona aus. seinem Verdienst bis jetzt,
da.er sehr genügsam zu sein scheint, unbestrittenermassen
seinen ordentlichen Lebensunterhalt selbst bestritten.
Dafür, dass ihm das von nun an und zwar "dauernd nicht
mehr möglich sein wird, liegen keine genügenden Anhalts-
punkte vor. Allerdings wird er hie und da ärztlic.he Be-
handlung nötig haben. und es ist mit grosser Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass
er deren Kosten nicht oder
nicht immer wird bestreiten können. Allein nach dem
ärztlichen Gutachten ist es 'ganz unsicher, wie oft der
Rekurrent in Zukunft ärztliche Hilfe wird in Anspruch
nehmen müssen. Es können danach Jahre vergehen, ohne
dass dieser Fall eintreten wird. Auch ist es wahrschein-
lich dass die
Kosten einer solchen Behandlung oft unbe-
deunnd sem werden und der -Rekurrent sich hie und da,
wie bisher schon von Dr. Gschwend, wird ärztlich behan-
deln lassen können, ohne hiefüröffentliche Unterstützung
beanspruchen zu müssen. fan kann es daher nach den
vorliegenden Umständen höchstens für ' Vahrscheinlich
halten, dass der Rekurrent hie und da vor Ü. b !-
Gerichtsstand. No 3.
gehe n d . Unterstützung nötig haben wird; dass eine
da u ern d e Unterstützungsbedürftigkeit vorliege, lässt
sich nicht mit Sicherheit annehmen. Vorübergehende
Unterstützung muss aber die Wohngemeinde oder der
Wohnkanton gewähren (vgl. BGE 49 I S. 450).
Da somit . die Voraussetzung der dauernden Unter-
stützungsbedürftigkeit für den Entzug der Niederlassung
fehlt, so
muss der Entscheid des Regierungsrates wegen
Verletzung des
Art. 45 BV aufgehoben werden. Unter
diesen Umständen ist es überflüssig, zu untersuchen, ob
die Gemeinde VorderthaI oder der Kanton Schwyz eine
angemessene
Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung
nicht gewährt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons St. Gallen vom 7. Januar
1930 aufgehoben.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
3. Amt du 31 janvier 1930 dans la cause Elchenberger
contre Dame Jehle.
Prorogationae tOt'; Art. 59 Oonst. IM,. Eil matiere de contrnt
d'apprentissage, les parties sont preswnoos connaitre et admettre
la dause prorogatoire de for, de regle dans ledit contrnt,
attribuant au juge du lieu Oll l'apprentissage doit s'effectuer la.
competence pour connaitre des contestations relatives a l'exe-
cution du contrat.
..4. -Laloi neuchateloise sur la protection des apprentis
(art. 8) interdit aux patronb d'engager des apprentis sans
un contrat oorit deterDunll,nt les conditions de cet engage-
Plent ;ce contrat dQit etre sigue par lerepresentant legal
de l'apprenti . .Une fOi'mule-type de contrat d'apprentissage