,Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18.
nun aber ohne weiteres illusorisch, wenn eine solche
Forderung von einem Gläubiger, der die Frist seinerzeit
nicht benützt hat (wie di s hier zutraf), an einen andern
Gläubiger, der die Abtretung rechtzeitig verlangte, abge-
treten werden könnte mit der Rechtsfolge, dass infolgedes-
sen der Prozessgewinn auch für diese Forderung verwendet
werden müs.,te. Selbst wenn also die Kollokation der
ursprünglichen Konkursforderung des Thalmann rechts-
kräftig geworden wäre, hätte ein von ihm auf Grund der
streitigen Abtretung erwirkter Prozessgewinn nicht für
die ihm nachträglich abgetretene Konkursforderung ver-
wendet werden können; umsoweniger trifft dies zn,
nachdem die ursprüngliche Forderung Thalmanns im
Kollokationsprozess aberkannt worden ist. Übrigens
haben im vorliegenden Falle die ursprünglichen Gläubiger
der an Thalmann abgetretenen Forderung der Konkurs-
masse gegenüber ausdrücklich die Verpflichtung einge-
gangen, keinerlei
Abtretunnrechte geltend zu machen,
welche Verpflichtung infolgedeßsen auch für Thalmann
(wenn ihm ein solcher Anspruch nach dem Gesagten nicht
ohnehin abginge) ohne weiteres bestünde, da ein Cessionar
keine weiteren
Rechte geltend machen kann, als sie der
Cedent selber besa s.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeht;lissen und demgemäss, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Be-
schwerde des Fritz Thalmann abgewiesen.
18. Entscheid vom S. Juli 1929 i. S. Pesavento.
Zuschlag bei der Grundstückversteigerwlg.
Voraussetzung des Znschlags ist ein dreimaliger öffentlicher
Aufruf des letzten Angebotes. Eine allenfalls vorgeschriebene
Anzahlung ist erst nach dem Zuschlag einzufordern; wird sie
dann nicht geleistet, so fällt der Zuschlag dahin und die Stei-
genmg hat ihren Fortgang zu nehmen. Art. 60 VZG (Erw. 1).
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. :,;" 1".
ü7
Ungültigkeit eines Zuschlages, der erteilt wird
a) auf ein Angebot, das von einer Person ausgeht, die sich zwar
als Vertreter eines Dritten bezeichnet, den Namen des Vertre
tenen jedoch erst beim Znschlag und auch dann nur dem Betrei-
bungsbeamten bekannt gibt. Art. 58 Abs. 3 VZG (Erw. 2);
b) nicht vom Betreibungsbeamten, sondern ohne dessen Auftrag
vom Gantgehülfen (Erw. 3).
Ein Angebot verschafft trotz dreimaligem öffentlichem Ausruf
keinen Anspruch auf Zuschlag, wenn nicht für sämtliche Stei-
gerungsteilnehmer erkennbar war, dass neue Angebote ent.-
gegengenommen werden, und infolgedessen die Möglichkeit
besteht, dass noch höhere Angebote erfolgt wären (Erw. 3).
Verwirkung des Anspruches auf Gebührenbezug für die Wieder-
holung der Steigerung gemäss Art. 16 Geb.-T.
Offenbar) im Sinne von Art. 63 Geb.-T. ist eine Gesetzesver
letzung, wenn sie wider besseres Wissen erfolgte (Erw. 5).
Adjudica.tion aux encheres d'un immeuble.
L'adjudication est subordonnoo a la condition que la derniere
offre ait 13M criee trois fois. Lorsqu'un paiement comptant est
prevu, il ne peut etre reclame qu'apres l'adjudica.tion. S'il
n'est pas effectue alors, l'adjudica.tion tombe et les encheres
doivent etre continuees. Art. 60 ORr (cousid. 1).
Est nulle une adjudica.tion qui a ete prononcoo,
a) sur une offre emanant d'une personne qui s'est bien donnoo
comme le representant d'un tiers, mais qui n'a fait connaitre
le nom du represente qu'au moment de l'adjudication, et seule-
ment au prepose aux poursuites. Art. 58 801. 3 ORr (cousid. 2);
b) non par le prepose aux poursuites, mais par un aide, sans
mandat du prepose (cousid. 3).
Meme si elle a eM crioo trois fois, une offre ne cree pas de droit
a l'adjudica.tion si toutes les personnes participant aux encheres
n'ont pu se rendre compte que de nouvelles offres avaient ete
admises et que, par cousequent, il etait encore possible de
surencMrir (consid. ,3).
Conformement a l'art. 16 du tarif, aucun emolument ne peut
etre reclame pour le renouvellement des encheres.
Une violation de la loi est manifeste ",au sens de l'art. 63 du
tarif, quand elle a ere commise sciemment (consid. 5).
Aggiudica.zione di un fondo.
L'aggiudicazione e subordinata aHa condizione, che l'ultima
offerta sia stata chiamata ,tre volte. Se un pagamento in contanti
e previsto, non puo essere reclamato se non dopo l'aggiudi-
cazione. Se non e prestato, l'aggiudicazione cade egli incanti
sarauno ripresi. Art. 60 RFF (cousid. 1).
E nulla l'aggiudica.zione pronunciata :
68 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 18.
a) Dietro offerta di persona ehe, pur essendosi diehiarata rap-
presentante di un terzo, non ne ha palesato il nome ehe al
momento dell'aggiudicazione e solo all'uffieiale di eseeuzione.
Art. 58 RFF (eolJ.sid. 2).
b) Non dall'uffieiale di esecuzione, ma par da persona ehe non
tiene inearieo dall'uffieiale (eonsid. 3).
Anehe se e stata ehirunata tre volte, un'offerta non da diritto
all'aggiudicazione, se tutte le persone presenti agli ineanti non
hanno pouto rendersi eonto ehe, delle nuove offerte essendo
state ammesse, era aneora possible fare offerta maggiore
(eonsid. 3).
N
essuna tassa puo essere pereepita. per la ripetizione di un ineanto
(art. 16 della Tariffa).
Una violazione della legge e manifesta ove sia stata eommessa
seientemente (eonsid. 5 ).
A. -In der Grundpfandbetreibung gegen Emil Küng,
Kaufmann in Uitikon, brachte das Betreibungsamt
Uitikon am 10. Oktober-1929 u. a. das WohnhatlS Assek.
Nr. 48 auf die zweite Steigerung. An dieser nahmen u. a.
teil der heutige Rekurrent Pesavento, dessen Rechts-
beistand Dr. Kägi und der Rekursgegner Springinsfeld.
Der Betreibungsbeamte schlug das Objekt dem Dr. Kägi
für das Angebot von 44,300 Fr. zu, bezw. dem Rekur-
renten Pesavento, nachdem sich Dr Kägi als dessen
Beauftragter au",gewiesen hatte.
Gegen diesen Zuschlag beschwerte sich Springinsfeld
innert Frist mit der Begründung, er habe rechtzeitig
44,400 Fr. geboten, worauf das Objekt ihm vom Weibel
nach dreimaligem Ausruf zugeschlagen worden sei. Es
sei daher zu verfügen, dass der rechtmässige Zuschlag
an ihn erfolgt und das Objekt daher ihm zum Preib von
44,400 Fr. zuzufertigen sei.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hörte eine Anzahl
Zeugen
über die Vorgänge an jener Steigerung ab und
stellte gestützt darauf in ihrem Entscheid vom 11. Juni
1929 folgenden Sachverhalt fest. Der Weibel habe das
Angebot
Dr. Kägis von 44,300 Fr. zweunal ausgerufen
und dann, als während ein paar Minuten niemand mehr
gesteigert habe, die 'Weisung bekommen, einzuhalten.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecllt. ::';0 18.
6U
Der Betreibungsbeamte habe hierauf Dr. Kägi eingeladen,
die
in den Gantbedingungen vorgesehene Anzahlung von
1000 Fr. zu leisten. Während der Beamte die Quittung
geschrieben habe, habe der Weibel nochmals angefangen
auszubieten, worauf Springinsfeld
44,400 Fr. geboten
habe. Dieses Angebot sei vom Weibel aufgenommen
worden, der dann nach dreimaligem Ausruf dessen Zu-
schlag
verkündet habe, nachdem der Beamte ihm -erst
nachdem das Ange bot Springinsfeld ergangen sei -
zugerufen
habe: Zueschlah . Springinsfeld habe sich
anerboten, die 1000 Fr. anzuzahlen, sei aber vom Beamten
zurückgewiesen worden mit der Erklärung, der Zuschlag
sei
an Dr. Kägi namens Pesavento erfolgt, und auf das
spätere Angebot dürfe nicht mehr eingetreten werden.
Es dürfe angenommen werden, dass der Betreibungs-
beamte das Angebot Springinsfeld von 44,400 Fr. zufolge
seiner
Unterhandlungen mit Dr. Kägi überhört habe
und, als er den Weibel mit dem Zuschlag beauftragt
habe, im Glauben gewesen sei, das höchste Angebot sei
von Dr. Kägi ausgegangen und der Zuschlag erfolge
daher auch zu dessen Gunsten.
Die Vorinstanz ging daher davon aus, es sei auf das
Angebot Dr. Kägis jn Wirklichkeit kein gültiger Zuschlag
erfolgt,
und hob demgemäss die Verfügung des Betrei-
bungsamtes auf. Anderseits
nahm sie an, Springinsfeld
habe sein höheres Angebot noch vor der Verkündung
des Zuschlages ) an Pesavento bezw. Dr. Kägi gemacht
und nach dreimaligem Ausruf durch den Weibel den
Zuschlag erhalten. Infolgedessen wies sie das Betrei-
bungsamt an, dem Beschwerdeführer Springinsfeld eine
kurze Frist zur Leistung der Anzahlung von 1000 Fr.
anzusetzen und im Fall der Nichtleistung der Anzahlung
nach Art. 60 Abs. 2 VZG zu verfahren.
G. -Diesen den Parteien am 19. Juni 1929 zugestellten
Entf'cheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes-
gericht wejter mit dem Antrag, die Bebchwerde abzu-
weisen. Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz
70 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 18.
zurückzuweisen zur Beweisergänzung, eventuell ei eine
neue Steigerung anzuordnen.
Die Sch.uldbetreibungs-und Konhltrskammer zieht
in Erwägung .-
- -Der Rekurrent behauptet in erster Linie, der
angefochtene Entscheid gehe in tatsächlicher Beziehung
insofern
von einer unrichtigen Grundlage aus, als Spring-
insfeld
das Angebot von 44,400 Fr. in Wirklichkeit erst
gemacht habe, nachdem der Betreibungsbeamte dem
Weibel den Auftrag, auf 44,300 Fr. zuzr.schlagen, schon
erteilt gehabt habe, und weiterhin insofern, als der Weibel
dann das höhere Angebot Springinsfeld nicht dreimal,
sondern nur zweimal ausgerufen habe. Mit Re"ht be-
hauptet jedoch der Rekurrent seIhst nicht, dass es sich
hier
um akten widrige Annahmen der Vorinstanz handle,
denn die letztere stützt sich auf die Aussagen der Zeugen
Frick, Blaser, Schneider und Ammann, denen sie gegen-
über den übrigen Depositionen den Vorzug gibt.. Es
handelt sich daher lediglich um eine Beweiswürdigung,
welche der Überprüfung durch das Bundesgericht ent-
zogen ist.
Als festgestellt muss daher zunächst betrachtet werden
und ist übrigens auch vom Rekurrenten selbst zuge-
geben
-, dass das Angebot Dr. Kägis entgegen der Vor-
schrift von Art. 60 VZG nui' .zweimal ausgerufen worden
ist. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift gehen aber
dahin, dass nur zugeschlag .. n werden darf, nachdem
das letzte Angebot dreimal öffentlich ausgerufen worden
ist. Erst hernach kann der Zuschlag erfolgen und ist der
auf diese Weise öffentlich genannte Bieter zur Leistung
der allenfalls vorgeschriebenen Anzahlung aufzufordern.
Der Zuschlag ist somit resolutiv bedingt in dem Sinn,
dass
er mit der Verweigerung der Anzahlung wieder
dahinfällt. Im vorliegenden Fall fehlt es nun nicht nur
am dreimaligen Ausruf des Angebots des Rekurrenten,
sondern auch an einem öffentlichen Zuschlag an
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No i8.
diesen; denn nach der Feststellung der Vorinstanz hat
der Weibel nicht an Dr. Kägi, sondern an Springinsfeld
zugeschlagen.
Der Umstand, dass der Betreibungsbeamte
im Gantprotokoll einen Zuschlag an Dr. Kägi bezw.
Pesavento verurkundete, vermag den von der Verordnung
verlangten öffentlichen Zuschlag nicht zu ersetzen, denn
die Gantteilnehmer haben ein Anrecht zu erfahren, an
wen der Zuschlag erfolgte.
2. -
Der Zuschlag an Pesavento ist aber auch noch
aus einem andern Grund ungültig. Nach Art. 85 Abb. 3
VZG
dürfen Angebote für namentlich nicht bezeichnete
oder erst später zu bezeichnende Personen nicht ange-
nommen werden. Ferner geht aus dem Protokoll für die
zweite Steigerung hervor, dass vorgeschrieben wurde,
es habe jedes Angebot mit Namen zu erfolgen. Nun
behauptet allerdings der Rekurrent, der im Protokoll
als Bieter aufgeführte Dr. Kägi habe bei Beginn der
Steigerung erklärt, er biete als Stellvertreter. Allein
davon ist in den Akten nichts enthalten, vielmehr ist
Dr. Kägi selbst als Bieter im Protokoll vorgemerkt.
Übrigens wird zugegeben, dass Dr. Kägi nicht zugleich
erklärt habe, für wen er biete, dass er vielmehr den Namen
seines Auftraggebers erst bekannt gegeben habe .. als
von ihm die Leistung der Anzahlung verlangt worden
sei.
Der -eingestandene -Zweck dieses Vorgehens
war,
zu verhindern, dass er in unsinniger Weise mit
dem Angebote in die Höhe geschraubt werde . Gerade
solche Machenschaften will
aber die genannte Vorschrift
ausschliessen.
Die sämtlichen Teilnehmer an der Steigerung
haben einen Anspru.ch darauf zu wissen, wer mit ihnen
bietet. Auf ein Angebot einer Person, die erst beim
Zuschlag genannt wird' und auch dann nur dem Ga.nt-
leiter, nicht aber den übrigen Interessenten, darf daher
ein Zuschlag nicht erteilt werden.
3. -Wenn indessen auch der Zuschlag an Pesavento nach
dem Gesagten aufgehoben werden muss, so kann ander-
seits doch nicht an Springinsfeld zugeschlagen werden.
AS 55 !II -1929
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 18.
Einmal ist an der Steigerung selbst ein gültiger Zuschlag
an Springinsfeld nicht zustandegekommen. Ein solcher
hätte vom Betreibungsbeamten erklärt werden müssen,
nicht nur vom Weibel, der lediglich das, ausführende
Organ des erstern ist. Die Vorinstanz hat jedoch fest-
gestellt, dass
der Beamte von einem Angebot des Spring-
insfeld von 44,400 Fr. gar nichts gehört hat und dem
Weibel den Auftrag erteilen wollte, den Zuschlag an
Dr. Kägi zu erteilen, wie er ja auch das Gantprotokoll in
diesem Sinn abgefasst hat. Aus den Zeugenaussagen
scheint übrigens eher hervorzugehen, dass der Weibel auf
die 44,400 Fr. gar nicht zugeschlagen hat. Jedenfalls ist
dies, wenn es überhaupt geschah, unmittelbar nach dem
dritten Ausruf der 44,400 Fr. erfolgt und ohne dass für
alle Teilnehmer Gelegenheit zu weiterem Bieten bestanden
hätte.
Es kann sich daher nur fragen, ob Springinsfeld ein
Recht' auf den Zuschlag erworben habe, weil er, bevor
der Zuschlag an Dr. Kägi öffentlich rteilt worden war,
ein höheres Angebot gemacht hat. Das wäre aber nur
dann zu bejahen, wenn feststünde, dass dieses höhere
Angebot in einer Weise behandelt word.en wäre, dass alle
Steigerungsteilnehmer darüber im Klaren hätten sein
müssen, dass die Steigerung weitergehe, dass also neue
Angebote möglich seien und entgegengenommen würden
Namentlich müsste auch der p.eutige Rekurrent Gelegen-
heit gehabt haben, das Angebot des Springinsfeld wieder
zu überbieten. Dies war jedoch nicht der Fall. Denn
Pesavento oder sein Vertreter Dr. Kägi oder alle beide
-die
Akten geben darüber nicht genauen Aufschluss ..-:
waren ja in diesem Moment damit beschäftigt, auf die
Aufforderung des
Betreibungsbeamten hin die Anzahlung
zu leisten und konnten daher keiner andem Meinung
sein, als
dass die Steigerung nun abgeschlossen und
Dr. Kägi bezw. Pesavento der Höchstbieter sei. Auch hat
ja der Beamte den weitem Ausruf durch den Weibel
missbilligt
und auch der Weibel sofort erklärt, er habe
einen Fehler gemacht. Tatsächlich hat denn auch der
Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. ::'0 18. 73
Rekurrent behauptet und zum BeweiE. verstellt, dass
Dr. Kägi Vollmacht hatte, bis zu 46,000 Fr. zu bieten.
Wäre also das neue Angebot von Springinsfeld richtig
ausgerufen worden, so hätte ihm der Zuschlag höchst
wahrscheinlich doch nicht erteilt werden können. Ob
Springinsfeld bei diesem letzten Angebot seinen Nameu
genannt hat oder nicht, ist unter diesen Umständen
nicht von entscheidender Bedeutung. Mit dem dritten
Ausruf der 44,400 Fr. war daher dem Bieter dieser Summe
das Recht auf den Zuschlag noch nicht erwachsen, dies
wäre
erst der Fall, nachdem festgestellt wäre, dass ein
höheres Angebot nicht mehr erfolgt wäre.
4. -Bei dieser
Sachlage bleibt nichts anderes übrig,
als gemäss dem Eventualantrl g des Rekurrenten eine
neue Steigerung anzuordnen.
Hinsichtlich deren Kosten
ist dem Betreibungsbeamten das Recht auf Bezug einer
neuen Gebühr zu versagen (Art. 16.des Gebührentarifes),
denn hätte der Beamte das Angebot Dr. Kägis, weil es
für eine nicht genannte Person erfolgte, vorschriftsgemäss
zurü6kgewiesen, so wäre jene Verwirrung
nicht entstanden
und hätte die Steigerung ihren geordneten Gang nehmen
kÖIIDen. Die Notwendigkeit einer neuen Steigerung ist
daher auf ein Verschulden des Beamten zurückzuführen.
5. -Da der Zuschlag ::Jowohl gegenüber dem Rekurren-
ten wie auch gegenüber dem Rekursgegner aufgehoben
wird, beide also
in gleicher Weise unterliegen, rechtfertigt
es sich, die -von der Vorinstanz dem Rekurrenten
allein auferlegten Kosten der Zeugeneinvemahme von
beiden Parteien je zur Hälfte tragen zu lassen. Eine
Lrberbindung der Kosten auf das Betreibungsamt, wie
sie
vom Rekurrenten beantragt wird, kommt nicht in
Frage, da dem Beamten keine offenbare, d. h. wider
besseres Wissen erfolgte
Verletzung der Vorschriften
im Sinne von Art. 63 des Gebührentarifs zur Last fällt,
wenn man überhaupt davon ausgehen will, dass auch
Zeugengebühren zu den Kanzleikosten gehören, von
denen diese Bestimmung handelt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
- In teilwei:;,er Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 1929 aufgehoben
und die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der Zu-
schlag des Betreibungsamtes an den Rekurrenten auf-
gehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, eine
neue
Steigerung, für die keine Gebühren bezogen werden
dürfen, vorzunehmen.
- Die Kosten der Zeugeneinvernahme vor der Vor-
instanz werden beiden Parteien je zur Hälfte auferleg!;.
Entscheid. vom 15. Juli 1929 i. S. Biebel-Vogt.
Wird einem Gläubiger das Recht vorbehalten, einen dem Schuldner
als unpfändbar überlassenen kostbaren Gegenstand nach
Lieferung eines billignren Ersatzgegenstandes zu pfänden, so
hat das Betreibungsamt dem Gläubiger sofort nach Feststellung
der Kompetenzqualität jenes Objektes eine angemessene
kurze Frist zur Auswechslung unter entsprechender Androhung
anzusetzen (Erw. 2).
Auch ohne eine ausdrückliche Fristansetzung seitens des Betrei-
bungsamtes darf der Gläubiger mit der Auswechslung nicht
länger zuwarten, als mit eiD(' gJ;I.tglänb!gen Ausübung der
Betreibungsrechte vereinbar ist :'-rw. 4).
Macht der Gläubiger von seinem Auswechslungsrecht innert
Frist Gebrauch, so kann er den Erlös aus dem gepfändeten
Objekt für sich allein in Anspruch nehmen bis zur Deckung
seiner Forderung samt Kosten und dem vom Betreibungsamt
geschätzten Wert des Ersatzstückes, sowie den Kosten der
Verbringung des lenztern zum Schuldner (Erw. 3).
SchKG Art. 92.
Lorsqu'un creancier s'est vu reserver le droit de saisir un objet
de prix, laiss eau debiteur comme insaisissable, a condition de
fournir a la place un autre objet meilleur marche, des que l'insai-
sissabiliM a ete reconnue, l'office des poursuites doit fixer au
creancier, avec les comminations appropriees, un delai court
mais convenable pour operer l'echange (consid. 2).
eme si l'office n'a pas fixe expressement un tel d6lai, le creancier
ne doit pas attendre, pour faire l'echange, plus longtemps que
ne le permet 1m exercice des droits de poursuite conforme aux
regles de la bonne foi (consid. 4).
Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht. :: 0 19.
Si le creancier fait usage de SOll droit d'echange dans 10 dl' ;ti
fixe, il peut exiger que le produit de l'objet saisi Ill soit attribut,
a lui seul jusqu'a couverture de sa creance, des frais do poursllilo,
de la valeur de l'objet fourni en remplacement, tollo qll'oJ!o
a 13M estimee par l'offieo, ainsi (lue des frais occasionnes par
le tl'ansport dudit objet chez le debiteur (consid. 3).
Art. 92 LP.
Ove al creditore "ia stato riservato il diritto di sostituire Hll
oggetto di minor valore, ehe deve fornire, ad un oggetto di
prigio maggiore dichiarato in nu primo tempo impignorabile,
l'ufficio, appena stabilita l'impignorabilita, fissen't al creditore,
colle eomminatorie d'uso, breve, ma congruo teFlniIie, per operare
10 scambio (eonsid. 2).
Anehe se l'ufficio non gli ha fissato questo termine, il ereditore,
per operare questo scambio, non deve aspettare piu a lungo
ehe non eonsenta l'esereizio, di buona fede, dei suoi diritti di
esecuzione (consid. 4).
Se fa uso deI diritto di scambio entro il termine assegnatogli,
il creditore puo esigere ehe il prodotto dell'oggetto pignorato
siaattribuito a Iui solo a tacitamento deI suo eredito, delle
spese di esecuzione, deI valore dell'oggetto fornito in iscambio
come fu stimato dall'ufficio, e delle spese di trasporto al domi-
eilio deI debitore. (consid. 3).
Art. 92LEF.
A. -Am 14. Januar 1928 pfändete da!: Betreibungsamt
Waldenburg in der Betreibung Nr. 2767 (Gläubiger
Gusta'V Leber, mit einer Forderung von 472 Fr. 55)
beim Beschwerdeführer
ergänzungs weise ein Küchenbüffet
im Schätzungswert von 300 Fr. Auf Beschwerde des
Schuldners
wurde dieses Büffet von der. kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. April 1928 als
unpfändbar erklärt, wobei aber dem Gläubiger das
Recht . vorbehalten wurde, die Pfändung des Büffets
neuerdings
zu erwirken, sofern er dem Schuldner ein
billigeres Ersatzstück zur Verfügung stelle, das vom
Betreibungsamt al tauglich befunden werde.
Schon
vor Erledigung dieser Beschwerdeangelegenheit
hatte die Ehefrau des Schuldners das Büffet rechtL.eitig
zu Eigentu angesprochen und, da ihr Anspruch bestritten
wurde, innert Frist die Widerspruchsklage eingereicht.
Diener Prozess wurde bis zum . Entscheid über . die Be-