38 Schuldhetreibungs. und Konkursrooht (Zivila,bwilungen). N° 10.
Anzeige, dass die Anfechtungsfrist bis zum 24. Mai laufe,
entsprach daher den gesetzlichen Vorschrilten, so dass
hier nicht untersucht zu werden braucht, welche Bedeu-
. tung einer in einer solchen Anzeige erfolgten gesetzwidri-
gen Fristansetzung zukommt. Die Vorinstanz
hat aller-
dings noch geltend gemacht, dass vorliegend
der Kollo-
kationsplan
tatsächlich schon vom 12. Mai an aufgelegen
habe. Das spielt aber, nachdem in der Publikation -auf
die die Gläubiger sich nach dieser Richtung verlassen
können mussten -der 14. Mai als Anfangstermin für die
Auflage angegeben worden war, keine Rolle.
Lief somit
die Klagefrist
erst am 24. Mai abends 6 (18) Uhr ab, so
war die festgestelltermassen an jenem Tage um 13 Uhr
der Post übergebene Klage rechtzeitig eingereicht. Die
Angelegenheit
ist daher zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzu weisen.
Demnach erkennt das Bunde8ger icht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 18. Oktober 1928 aufgehoben und die Angele-
genheit
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
OfDAG Offset-. formular-und Fotodruck AG 3000 Sern
SchuldheLreihungs-und KonkursrachL.
Poursuit.e eL faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:ETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
11. Entscheid vom 1. Juni 19 9 i. S. Bien-XÜDZi.
Die Frage, ob ein Gegenstand Erträgnis, oder Bestandteil,
oder Zugehör einer Liegenschaft und infolgedessen den betr.
Grnndpfandgläubigern mitverhaftet sei, hat der Richter im
K 0 11 0 kat ion s pro z e s s zu entscheiden. Um die
Grnndlag(',fl für einen solchen Rechtsstreit, zu schaffen, sind,
wenn eine solche Pfandhaft bestritten wird, die bezüglichen
Verhältnisse durch eine nachträgliche Ergänzung im Kollo
kationsplan klarzul'ltellen, sofern dies nicht bereits bei dessen
Errichtung geschehen ist.
ZGB Art. 806; SchKG Art. 247, 250; KV Art. 60 Abs. 3;
VZG Art. 11, 34 litt. a, 125.
La question da savoir si une chose est un produit ou bien partie
inregrante ou accffisoire d'un immeuble, et si par consequent
elle est grevee d'lill droit de gage immobilier, doit et.re tranchee
par la voie d'une action en contestation de I'etat de collocation.
Lorsque le droit de gage est conteste et 100 donnees fournies par
I'etat de collocation ne suffisent pas pour introduire action,
l'etat de collocation doit etre compIete.
(,'C art. 806, LP 247,250; Ord. Fte. art. 60 a1. 3; ORJ art. 11,
34 lett. a, 125.
II quesito se una cosa debba cQnsiderarsi come il prorlotto oppure
come parte costitutiva 0 accessoria di un fondo e se quindi un
pegno immobiliare gravi su di essa, deve ensere risolto mediante
impugnazione giudiziaria della graduatoria.
AB 55 III -1929 4
40 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11.
Se il pegno e contestato e se la gradua.toria non contiene indi-
cazioni sufficienti per intentar causa. la graduatoria deve essere
completata.
ce art. 806; LEF 247, 250; Ord .. Fti. art. 60 cp. 3; ORF'
art. 11, 34. lett. a, 125.
A. -Unter den Aktiven des über Karl Bieri, Bäcker
in Kleindietwil, eröffneten Konkurses befand sich u. a.
die an der BiimplizstrasE e zu Beth1ehem, Einwohner-
gemeinde Bern, gelegene Liegenschaft Grundbuchblatt
Nr. 1539, Kreis VI, bestehend aus einem Wohnhaus nebst
Hausplatz, . Hofraum und Garten. Durch Vertrag vom
- September 1925 war das Parterre des fraglichen Hauses,
bestehend aus einem Verkaufsmagazinund einer Wohnung,
zum Betrieb einer Metzgerei und Installation einer Kühl-
anlage für die Dauer von vier Jahren, beginnend am
- September 1925, zu einem Mietpreis von 1000 Fr. und
1200' Fr. an die Genossenschaftsschlächterei von Bern-
Land vermietet worden. Hiebei hatte sich die Mieterin
verpflichtet, die erforderlichen Anlagen, wie komplette
Einrichtung des Kühlraumes (Autofrigor) und Magazin-
installation mit einem Totalkostenaufwand von 8000 Fr.
auf eigene Rechnung zu erstellen, welche Gegenstände
während der Dauer des Mietverhältnisses Eigentum der
Mieterin verbleiben, nach Ablauf der vorgesehenen vier
Jahre aber unentgeltlich in ihrem damaligen Zustande in
das Eigentum des Vermieters übergehen sollten, während
der Letztere seinerseits, als Äquivalent hiefür, im Hinblick
auf den vereinbarten Eigentumsübergang während der
fraglichen vier Jahre, auf den Mietzins (bis auf den Rest-
betrag von 800 Fr., der von der Mieterin am Ende der
Vertragsdauer noch zu zahlen war) verzichtet hatte.
Am 24. November 1926 vermietete die Genossenschafts-
schlächterei die fraglichen Räumlichkeiten an die Gebr.
Lüthy weiter.
Über dieses zur Zeit der Konkurseröffnung über den
Grundstückeigentümer Karl Bieri noch bestehende Miet-
verhältnis vermerkte der Konkursbeamte in dem am 16.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 11. 41
Juli 1928 aufgenommenen Konkursinventar Mieter
zahlt bis September 1929 wegen Gegenrechnung für
Einrichtungen keinen Mietzins. Mit September 1929 ist
der Hauseigentümer Eigentümer der Metzgereieinrichtung.
Inventar wäre auf diesen Termin zu ergänzen. Und in
den Steigerungs bedingungen nahm der Beamte unter
Ziffer 15 folgenden Passus auf: Der Mietvertrag mit
Erwin Aeberhard, als Präsident der Genossenschafts-
schlächterei Bern-Land in Bern, als Mieterin, und Gebr ..
Lüthy, Metzgermeister in Bümpliz, als Untermieter, ist
auf 1. September 1929 geküudet. Auf diesen Zeitpunkt
geht die vom Mieter erstellte Kühlanlage in das Eigentum
des Besitzers der Lingenschaft über. In diesem Sinne
wird diese Anlage
dem Ersteigerer als Zugabe überlassen,
wofür
nebst dem Steigerungskaufpreis ffu die Liegenschaft
vom Ersteigerer eine besondere Vergütung von 7193 Fr.
zu leisten ist. Die Bezahlung dieser Vergütung hat innert
der nämlichen Frist zu erfolgen, wie dieselbe für den
Steigerungs kaufpreis vorgesehen ist. Für diese Zugabe
wird ebenfalls keirle Gewähr geleistet.
Am 7. Dezember 1928 wurde die Liegenschaft auf
öffentlicher Steigerung für den Preis von 58,700 Fr. einem
Fritz Sommer zugeschlagen, welchen Betrag der Konkurs-
beamte nebst den vom Ersteigerer bedingungsgemäss
darüber hinaus bezahlten 7193 Fr. in der Verteilungsliste
im vollen Umfange den Grundpfandgläubigern zuwies.
B. -Gegen diese Verteilungsmassnahme erhob die
Ehefrau des Konkursiten, welche nach der Verteilungs-
liste
für ihre privilegierte Frauengutsforderung einen
Verlustschein von Fr. 6316.32 und für den nicht privile-
gierten Teil einen solchen von Fr. 8015.68 erhalten soll,
Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde, indem sie verlangte,
die Schlussabrechnung und Verteilungsliste sei in der
Weise abzuändern, dass der Erlös aus der fraglichen
Kühlanlage im Betrage von 7193 Fr. dem unverpfändeten
MasBagut zuzuwenden sei, weil es sich hiebei weder um
eine Zugehör noch um ein Äquivalent für einen seit
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 11.
Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen :Prfietzins (Art. 80S
ZGB) der fraglichen Liegenschaft gehandelt habe.
O. -Mit Urteil vom 20. April 1929 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil sie
die Mietzinsqualität des streitigen Betrages bejahte und
damit die Voraussetzungen für dessen Zuweisung an
die Grundpfandgläubiger für gegeben erachtete.
D. -Hiegegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Mai
1929 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem sie
an ihrem Beschwerdebegehren in vollem Umfange fest-
hielt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwagung:
- -Die Vorinstanz ist auf die Untersuchung der Frage,
ob die 7193 Fr. als Mietzins bezw. Äquivalent für solchen
zu erachten und infolgedessen den Grundpfandgläubigern
zuzuweisen seien, deshalb eingetreten, weil sie darin eine
blosse Verteilungsmassnahme erblickte, deren Beurteilung
den Aufsichtsbehörden zustehe. Dieser Auffassung kann
nicht beigetreten werden. Die streitige Frage stellt sich
als eine Frage nachdem Umfang der Pfandhaft dar,
worüber einzig im Wege der Kollokationsklage durch
den Richter zu entscheiden ist (Art. 250 SchKG). Das
erfordert natürlich -als notwendige Voraussetzung für
eine solche Klage -dass im KDllokationsplan der Umfang
der Pfandhaft festgelegt worden ist, d. h. es hätte der
Konkursbeamte vorliegend bei der Kollokation der frag-
lichen Grundpfandansprachen ausdrücklich daraufhin-
weisen sollen, wenn er -was nach seinen Ausführungen
in der Beschwerdevernehmlassung der Fall war -die
streitigen 7193 Fr. als mit der Liegenschaft mitver-
haftetes Erträgnis (Mietzins) erachtete (Art. 60 Abs. 3 KV).
Davon entband ihn auch der Umstand nicht, dass im
Inventar auf das fragliche Verrechnungs verhältnis hin-
gewiesen worden war. Eine solche Kollokation ist jedoch
unterblieben. Der Kollokationsplan erwähnt bei den
Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N0 lI.
fraglichen Grundpfandansprachen lediglich (( die Liegen-
schaft Bern-B'Ümpliz . Dieser Mangel ist daher -um
den Parteien die Austragung des fraglichen Rechtsstreites
zu ermöglichen -durch eine nachträgliche Vervoll-
ständigung und Neuauflage des Kollokationsplanes zu
beheben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die
Grundpfandgläubiger hätten diesen Mangel seinerzeit
innert zehn Tagen nach erfolgter Auflage des Kollokations-.
planes durch Beschwerde geltend machen müssen, und
es sei infolgedessen, da dies nicht geschehen ist, der
Kollokationsplan in der Weise in Rechtskraft erwachsen,
dass die fraglichen 7193 Fr., in Ermangelung eines be-
züglichen Vermerkes, den Grundpfandgläubigern nicht
verhaftet seien; denn der Kollokationsplan konnte mit
Bezug auf das fragliche Pfandrecht an den 7193 Fr.,
da darüber -obwohl der Konkursbeamte hiezu von
Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre -überhaupt
nicht entschieden worden war, gar nicht in Rechtskraft
erwachsen (vgl. auch BGE 36 I S. 87 f. Sep.-Ausg. 13
S. 5 f.; 51 III S. 230 ff.).
2. -
Der Konkursbeamte hat sich in seiner Beschwerde-
vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, die strei-
tigen 7193 Fr. beien auch deshalb den Grundpfand-
gläubigern verhaftet, weil die fragliche Kühlanlage, als
deren Entgelt sich die 7193 Fr. darstellten, Zugehör
der Liegenschaft sei. Auch diese Frage ist durch
den Richter im :Kollokationsprozess zu entscheiden,
wozu es aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen in
gleicher Weise einer Vervollständigung des Kollokations-
planes bedarf. Zwar sind nach der Vorschrift des Art. 34
lit. a VZG in Verbindung mit Art. 11 VZG -deren analoge
Anwendung sich auch für das Konkursverfahren recht-
fertigt --diejenigen Gegenstände, die nach der am Orte
üblichen Auffassung Zugehör eines Grundstückes sind,
nur dann ausdrücklich im Lastenverzeichnis aufzuführen,
wenn ihre Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anws ,
geben könnte. Derartige Zweifel hätte aber oer Konkurs-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11.
beamte vorliegend mit Bezug auf die streitige Kühlanlage
im Hinblick auf die Eigenartigkeit der bestehenden
Verhältnisse ohne weiteres als gegeben erachten sollen
Allein, auch wenn dies nicht zutreffen und. die Unterlassung
des fraglichen Zugehörvermerkes infolgedessen keine Amts-
pflichtverletzung bedeuten würde, so müsste dennoch
die
erwähnte Vervollständigung vorgenommen werden.
Die Rekurrentin hatte bei der Auflage des Kollokatiom,-
planes keinen Anlass, diesen anzufechten, weil sie aus dem .
Umstande, dass die streItige Kühlanlage darin nicht aus-
drücklich als -den Grundpfandgläubigern mitverpfändete
Zugehör aufgeführt worden war, schliessen konnte, das
Konkursamt erachte diese nicht als Zugehör, und sie nicht
notwendig anzunehmen brauchte, die Unterla."Isung dieses
Vermerkes
beruhe darauf, dass es sich hier um Gegenstände
handle, denen Mch der-am Orte üblichen Auffassung
Zugehörqualität zukomme. Hierüber wurde sie erst
allenfalls durch die Verteilungsliste -wenn nicht über-
haupt erst durch die Beschwerdevernehmlassung des
Konkursbeamten -orientiert. Das darf nun aber nicht
dazu führen, dass die Rekurrentin infolgedessen on der
Möglichkeit, die streitige Zugehörqualität anzufechten,
ausgeschlossen ist. Es muss auch in solchen Fällen, gleich
wie
wenn eine vom Konkursbeamten verschuldete Unter-
lassllng vorliegen würde, eine nachträgliche Vervoll-
ständigung des Kollokationsplanes vorgenommen werden.
3. -
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheide noch
ausgeführt, dass zum mindesten ein Teil der fraglichen
Kühlanlage als B e s t a n d t eil der Liegenschaft erach-
tet werden müsse, sodas", die streitigen 7193 Fr., soweit
sie den Erlös für diese Bestandteile darstellen, ohnehin
den Grundpfandgläubigern verhaftet seien. Auch hierüber
vermag, nachdem diese Auffassung von der Rekurrentin
ausdrücklich beötritten wird, einzig der Richter zu ent-
scheiden, was aus den vorangegangenen Erwägungen
ebenfalls eine bezügliche Ergänzung des Kollokations-
planes erheischt. Dass diese Frage -wie die Rekurrentin
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° I:!.
geltend macht -heute deshalb nicht mehr untersucht
werden könne, weil nach den Steigerungsbedingungen
diese
Kühlanlage nicht im Liegenschaftszuschlagsprell'.
inbegriffen, sondern hiefür ein besonderer Betrag in Rech-
nung gestellt worden war, was ihre Verhaftung für die
Grundpfandgläubiger ausschliebse, trifft nicht zu; denn
durch eine allfällig unrichtige Behandlung der Anlage
in den Steigerungsbedingungen wurde an deren Bestand-
teileigenschaft und Haftungsverhältnis nichts geändert.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise
begründet erklärt.
12. Entscheid vom 20. Juni 1929
i. S. Na.gtegaal ::Bruggenwirth.
Konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses.
Wählbarkeit als ausserordentlicher Konkursverwalter, wenn die
in Frage kommende Person vorher amtlicher Liquidator Wld
vor der amtlichen Liquidation Sachwalter des Nachlasses im
Auftrag der Erben war. Art. 10 Ziff. 3 SchKG.
Liquidation ollicielle d'une BUeoessfnn.
Peut etre designe en qualite d'administrateur special celui qui a
ete liquidataur official et qua les Mritiers avaient tout d'abord
charge du soin de gerer la. succession. (Art. 10 eh. 3 LP.)
Liquidazione ulliciale d'una successione.
Ad amministratora ufficiale puo essere designato chi e stato
liquidatore ufficiale e ehe gli eredi avevano incaricato della
gestiolle deUa successione (art. 10 cif. 3 LEF).
A. -In der konkursamtlichen Liquidation der Ver-
lassenschaft des Rudolf Hauri beschloss die Gläubiger-
versammlung am 2. April 1929, eine ausserordentliche
Konkursverwaltung einzusetzen, und wählte als ausser-
ordentlichen Konkursverwalter Notar Stirnemann, der
vor Eröffnung des Nachlasskonkurses als amtlicher Liqui:-
dator des Nachlasses tätig gewesen war.