SchululJetreibungs-un ' konknrsrecht. N° 6.
6. Entscheid vom 20. Mirz 1929 i. S. OefeU-Singer.
Kom pet e n z ans p r u c h, SchKG Art. 92.
Eine Näh m a s chi n eist gemäss Art. 92 Ziff. 2 SchKG un-
pfändbar, wenn der Schuldner eine zahlreiche Familie besitzt,
deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine
unentbehrlich macht (Erw. 1).
Ein von der Ehefrau des Schuldners verwendetes Verkzeug (i. c.
Nähmaschine) ist dann gemäss Art.. 92 Ziff. 3 SchKG unpfänd-
bar, wenn der Schuldner selber für den Unterhalt seiner Fa-
milie nicht genügend verdient lmd seine Ehefrau infolgedessen,
um an die Unterhaltskosten beisteuern zu können, für Kun-
den arbeitet, wobei sie dieses Werkzeuges notwendig bedarf
(Erw.2).
Die Betreibungsbehörden haben von Amt e s weg e n die-
jenigen Fest., tellungen vorzunehmen, die notwendig sind zur
Abklärung der Frage, ob ein erhobener Kompetenzanspruch
begriindet sei. Ist hiebei eine E i 11 ver nah mev 0 n
Z e u
gen notwendig, so sind die betr. Zeugengebühren vom
Staate zu tragen. Vom Schuldner darf kein Kostenvorschuss
hiefiir erhoben werden (Erw. 2).
Biens ül8uisissables, art. 92 LP.
Est insaisissabIe, a toneur de l'art. 92, eh. 2 LP, une machine a.
coudre dont le debiteur, charge d'une nombreuse famille, a
besoin pour vetir celle-ci (consid. 1).
Un instrument de travail (en l'espece une machine a eoudl'e),
utilise par la femme du debiteur, est insaisissable a teneur de
l'm t. 92 eh. 3 LP, quand 10 debiteur ne gagne pas assez pour
assurer seul l'entretien de SB. famille et que sa femme contri-
bue a cet entretien en executant pour des clients des travaux
ui llecessitent I'emploi du ait instrument (consid. 2).
Les autorites de ponrsuite.'3 doivent faire d'office les oonstatations
necessaires pour etablir si un objet, pretendu insaisissable,
l'est vraiment. S'il faut, pour oela, entendre des tbnoins, les
frais de leur audition doivent etre supportes par l'Etat. Le
debiteur no pent done etre tenn de faire l'avance de ces frais
(consid. 2).
Beni ehe non sono pignorabili. Art. 92 LEF.
A termini dell'art. 92 cifra 2 LEF, e esclusa dal pignoramento
nna mucchina da eucire quando il debitore, dovendo mantenere
una famiglia numerosa, ne abbisogna per vestirla (consid. 1).
Un istrumento di lavoro (in concreto una macchinada cucire), di
cui la moglie deI debitore si serve, non e pignorabile giusta il
prescritto deU'art. 92 cifra 3 LEF, quando il gnadagno deI
Schuldbetreibuugs-uuu Konlml'sl'eeht. : " U.
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debitore non basta ad assicurare da solo il mantonimento
della famiglia e la moglie oontribuisce ad esso, esegucndo per
conto di clienti dei lavori ehe PUQ compiero ,;oltanto servon-
dosi dell'istrumento di lavoro sopraddetto (collsid. 2).
Le autorita inoaricate dell'esecuzione devono üwc"t.igaro d'ujjicio
se un oggetto, dichiarato impignorabile, Jo e veramento. Se
all'uopo, devono procedere all'interrogatorio d-i testi, Je spese
d'inohiesta 80no a carico dello Stato ed il .lebitore non pud
essere cost,retto ad anticiparle (cons. 2).
A. -In den zu einer Gruppo (Nr. 56:3) wl'('inigten
Betreibungen des Jakob Würgler und der Stadtgemeinde
Zürich gegen Fritz Oefeli-Singer in Zürich pfändete das
Betreibungsamt Zürich 6 am 5. Oktober 1928 11. a. eine
Nähmaschine im Schätzungswelic von 20 Fr.
B. -Hiegegen beschwerte sich Oefeli bei den Auf-
sichtsbehörden, indem er gestützt auf Art. H2 Ziff. 3
SchKG einen Kompetenzanspruch an der fraglichen Ma-
schine erhob, weil seine Ehefrau den Beruf einer Damen-
schneiderin ausübe. Hiebei berief er sich auf eine Reihe
von Zeugen.
C. -Mit Verfügung vom 25. Januar 1929 beschloss die
obere
kantonale Aufsichtsbehörde, die vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Zeugen einzuvernehmen, sofern er binnen
acht Tagen von der Mitteilung an die Kosten dieser Ein-
vernahme mit 50 Fr. vertröste, ansonst diese unter-
bliebe. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht
nachkam, schritt die obere kantonale Aufsichtsbehörde
androhungsgemäss, ohne diese Zeugen
einvernommen zu
haben, zur Urteilsfnllung und wies die Beschwerde mit
Urteil vom 15. Februar 1929 ab.
D. -Hiegegen hat Oefeli am 4. März 1929 den Rekurs
all das Bundesgericht erklärt, indem er an seinem Kompe-
tenzanspruche festhielt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurslcamme1'
zieht in Erwägung:
- -Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes kann ein Kompetenzanspruch an einer Näh-
maschine u. U. auch auf Art. 92 Ziff. 2 SchKG gestützt
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
werden, nämlich dann, wenn der Schuldner eine zahl-
reiche Familie besitzt, deren Bekleidung die Verwendung
einer solchen
Maschine unentbehrlich macht (vgl. BGE
32 I S. 237 ff. Sep. Ausg. 9 S. 65 ff.; 40III S. 356ff. E. 2).
Dies
trifft jedoch, wie die Vorinstanz mit Recht ent-
schieden hat, vorliegend nicht zu, da die Familie des
Rekurrenten nur aus zwei Personen besteht. Der vom
Rekurrenten in der Rekursschrift geltend gemachte Um-
stand, dass sich seine Familie ja in Zukunft vergrössern
könne,
ist irrelevant, da bei der Beurteilung, ob einem
Gegenstande
Kompetenzqualität zukomme, auf die Ver-
hältnisse, wie sie zur Zeit des Pfändungsvollzuges bestan-
den haben, abzustellen ist und ungewisse Zukunftsmög-
lichkeiten dabei
nicht berücksichtigt werden können.
2. -
Es bleibt somit nur zu untersuchen, ob die Pfän-
dung der streitigen Masnhine im Hinblick auf die Vor-
schrift des
Art. 92 Ziff. 3 SchKG aufgehoben werden
müsse.
Das wäre dann der Fall, wenn feststünde, dass
der Rekurrent selber nicht genügend verdient, um sich
und seine Ehefrau zu erhalten und dass, falls dies
zutreffen sollte, die
Ehefrau wirklich, um an diese Unter-
haltskosten beisteuern zu können, für Kunden arbeitet
und hiefür dieser Maschine notwendig bedarf. Die Vor-
instanz ist der Auffassung, dass der Rekurrent diese
Tatsachen hätte nachweisen müssen. Diesen Beweis sei
er jedoch schuldig geblieben, da er den von ihm für die
Einvernahme der fraglichen Zeugen verlangten Kosten-
vorschuss
nicht geleistet habe und die Einvernahme in-
folgedessen nicht habe vorgenommen werden können.
Diese Argumentation
geht fehl. Die Betreibungsbehörden
haben von Amtes wegen diejenigen Feststellungen vor-
zunehmen, die notwendig
sind zur Abklärung der Frage,
ob
ein erhobener Kompetenzanspruch begründet sei oder
nicht, da es Pflicht der Offentlichkeit ist, das Nötige zur
Ausscheidung des
Pfändbaren vom Unpfändbaren vor-
zukehren (vgl.
auch Archiv 4 S. 362 ; BGE 52 III S. 177).
Das führt aber llotwendigerweise dazu, dass die im ge-.
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 6.
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wöhnlichen Prozessverfahren geltenden Grundsätze der
Kostenvertröstungspflicht hier nicht zur Anwendung ge-
bracht werden können, d. h. es kann einem Schuldner
nicht zugemutet werden, im Beschwerdeverfahren Bar-
aufwendungen
zu machen, um seine ihm gesetzlich ein-
geräumten Kompetenzrechte zu wahren. Sind also zur
Abklärung des Sachverhaltes Erhebungen bei Drittper-
sonen notwendig, und ist nach dem betreffenden kanto-
nalen Prozessrecht eine kostenfreie Erkundigung bei den .
betreffenden Personen -die z. B. durch das Betreibungs-
amt vorgenommen werden könnte -nicht möglich, so
bleibt nichts anderes übrig, als dass die hiefür veraus-
gabten Zeugengebühren vom Staate getragen werden;
denn sonst käme es darauf hinaus, dass in solchen Fällen
der Schuldner, der ja in der Regel über keine Barmittel
verfügt und daher zur Leistung eines Vorschusses nicht
in der Lage wäre, seines Anspruches notwendigerweise
verlustig ginge.
Es war daher unzulässig, wenn die Vor-
instanz die Einvernahme der vom Rekurrenten angege-
benen Zeugen, die sie
zur Beurteilung des streitigen
Kompetenzanspruches des
Rekurrenten als notwendig
erachtete,
von der Leistung eines Kostenvorschusses durch
den Rekurrenten abhängig machte und, nachdem dieser
Vorschuss
nicht innert Frist entrichtet worden war, den
streitigen Kompetenzanspruch mangels Leistung der
erforderlichen Beweise abwies. Die Angelegenheit ist
infolgedessen an die Vorlnstanz zurückzuweisen, damit
diese von Amtes wegen dasjenige vorkehra, was zur Ab-
klärung
der Frage, ob die eingangs erwähnten zur Beur-
teilung dieses Unpfändbarkeitsanspruches notwendigen
Voraussetzungen gegeben seien, erforderlich
ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'Und Konk'U'fskammer:
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass
die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung im Sinne der
Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.