Separation instead of divorce requires concrete prospects of reconciliation

BGE 55 II 157Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II4 giu 1929

Sintesi

The spouses' marriage was found irretrievably broken through the husband's fault. The cantonal courts had ordered an indefinite separation under Art. 146(3) ZGB because the husband had recently improved and reconciliation seemed not excluded. On appeal, the Federal Court held that this was insufficient: separation instead of divorce requires concrete facts showing that reconciliation is probable, not merely a vague possibility. The excerpt breaks off before the dispositive part of the Federal Court's final order.

Regest

Art. 146 Abs. 3 ZGB; Scheidungsklage und Trennung statt Scheidung; der Richter darf nur dann auf Trennung erkennen, wenn die Wiedervereinigung der Ehegatten als wahrscheinlich erscheint. Eine bloss abstrakte, vage Möglichkeit genügt nicht. Erforderlich sind konkrete, objektive Tatsachen, welche die Überzeugung begründen, dass die Zerrüttung noch nicht endgültig ist (consid. zur Auslegung von "Aussicht auf Wiedervereinigung"; vgl. auch BGE 41 II 201).

Testo completo

  1. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
  2. Auszug a.u;; dem Orteü der II. Zivila.bteüung vom 21. Juni 1929 i. S. Berner gegen Schmidt. Ein von einem Ha.ndlungsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist nichtig, a.uch wenn die Handlungsunfähigkeit bei Vertrags- a.bschluss für den Vertragsgegner nicht erkennbar gewesen war. ZGB Art. 18 . ... Der Kläger (Verkäufer) hat noch darauf hingewiesen, dass rue UrteiIsunfähigkeit des Beklagten (Käufer) auf alle Fälle nicht erkombar gewesen sei. Darauf komm.t jedoch nichts an, und insbesondere kann keine Rede davon sein, dass eine bei einem VertragskontrahEnten bestehende Urteilt unfähigkeit nur dann die Ungültigkeit des bezüg- lichEn Vertrages zur Folge habe, WEnn diese schon durch verschiedene UnvernunftshandlungEn äusserlich in Er- scheinung getreten ist. Das würde ja darauf hinauslaufen, dass ein Vertragsgegner eines Urteilsunfähig n diesem die Einrede des guten Glaubens in seine Urteilsfähigkeit mit Erfolg EntgegEnhaltEn könnte, was mit dem zum Schutze der Urteilsunfähigtn aufgestelltEn Grundsatz des Art. 18 ZGB im offens'chtlichtn Widerspruche stände. WEnn das Bundesgericht in seinem Entscheide i. S. Leuttnegger gegEn die Zürcher Kantonalbank vom 26. Oktober 1917 (vgl. BGE 43 II S. 744 Erw. 3) ausgeführt hat; dass auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes regelmässig nur dann geschlossen werdEn könne, wenn diese Unfähigkeit aus einem Komplex von unvernünftigen Handlungtn hervorgehe, so ist dies dah:n zu verstehen, 'dass nicht lediglich aus einer unvernünftigen Einzelhand- lung der Rückschluss auf Urteilsunfähigkeit gezogen AS 54 II -1928

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werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese Unfähigkeit auch anderweitig festgestellt werden kann, in welchem Falle nichts darauf ankommt, ob sie seinerzeit vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig ist allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten Entscheide erklärt hat, das Risiko einer einmaligen oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle der- jenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent, tragen. Sollte hiemit verstanden worden sein wollen, dass eine erstmalige unvernünftige Handlung nur im Falle der Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertrags- gegners rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929 i. S. Bothenfluh gegen Bothenfluh. Auslegung des Begriffs Aussicht auf Wiedervereiniguug der Ehegatten im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB. A. -Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 1929 bestätigt wurde. B. -Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am 4. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprüng- lichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden ; eventuell sei die Trennung nUr auf ein Jahr zu begrenzen. Das Bundesger1:cht zieht in Erwägung : Beide Vorinstanzen haben -was auch nach der Akten-

lage keinem Zweifel unterliegt -übereinstimmend an- genommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist. Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz hat das letztere angenommen, weil nach der Stellung- nahme des Beklagten jm Prozesse auf seiner Seite der Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser erscheine nicht von vorne herein aussichtslos, sofern wirk- lich . der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass er imstande sei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweis- verfahren habe ergeben, dass der Beklagk, in jüngster Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei. Dem Beklagten sei deshalb Gelegenheit zu geben, sich die Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine daher, namentlich Init Rücksicht auf das Alter der Par- teien und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, keines- wegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB kann, wenn -wie dies hier der Fall ist- auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Tren- nung erkannt werden, wenn Aus s ' c h t auf Wieder- vereinigung der Ehegatten vorhanden ist (si la recon- ciliation des epoux parait probable). Eine blosse vage Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausges.chlossen sein wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte, konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Par- teien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig zu enachten ist (vgl. auch BGE 41 IU S. 201). Derartige Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht fest, dass der Bekl8.gte ein Trinker ist und dass er deshalb

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