Personenrecht. o 1.
Vereinszweckes gehindert werden wilt Dass ohne das
Bestehen des Schweizerischen Grütlivereins dieser Zweck
nicht mehr erfüllt werden könne, trifft nur teilweise zu,
indem die durch 2 der Zentralstatuten vorgesehene Ein-
leitung und Durchführung politischer Aktionen in Ge-
meinde
(und auch Kanton), zumal in Verbindung mit
andern politischen Parteien, und die Beteiligung an Wahlen
als sozialdemokratische Volkspartei und die daraus ent-
springende Vertretung der Interessen und AnscIUtuungen
des Grütlivereins in den (kantonalen und) Gemeinde-
behörden
auch ohne das Bestehen des Schweizerischen
Grütlivereines denkbar ist. Mit dessen Untergang fällt ja
auch jede Besorgnis darum weg, dass die Ortssektionen
seinem Interesse zuwiderhandeln könnten. Zudem sehen
23 der Zentralstatuten .und 30 der vom Zentralkomitee
genehmigten Sektionsstatuten ausdrücklich vor, dass die
Sektionen und namentlich die beklagte Sektion gegebenen-
falls losgelöst vom Schweizerischen Grütliverein fort-
bestehen können, und zwar kraft eigenen Willensent-
schlusses (Austrittes),
der als Zweckänderung freilich
nur einstimmig hätte beschlossen werden können, was auf
die blosse Aufrechterhaltung der Sektion trotz Auflösung
des Zentralvereins nicht zutrifft. Hieran wird freilich,
aber auch einzig der Heimfall des (bisher angesammelten)
Sektionsvermögens an den Zentralverein (und der hier
nicht interessierende Verlust des Rechtes auf den bis-
herigen
Namen) geknüpft, was wiederum einfach der Vor-
sorge gegen Zweckentfremdung zuzuschreiben ist. Im
vorliegenden Fall hat ja auch der Vermögensheimfall nie
anders denn als Folge der Auflösung auch des beklagten
Sektionsvereines beansprucht . werden wollen. Endlich
wird die Fortexistenz des beklagten Vereines nicht durch
die Lücken bet;linträchtigt, welche in seine Satzungen
durch den Wegfall des Zentralvereines und seiner Organe
gerissen werden,
indem vorderhand, d. h. bis zu allfälliger
Ergänzung, eben die gesetzliche Ordnung platzgreift,
insoweit sich einzelne
StatutenbestimmungeIl als nicht
mehr durchführbar erweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 25. August 1928
aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
IT.
FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
2. Auszug aus dem tJ'rteil der II. Zivilabteilung vom
7. Februar 1929 i. S. Bomang gegen St delma.nn.
Anfechtung der Ehelichkeit, ZGB Art. 253 ff.
Auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann als wichtiger Grund
für die Verspätung der Klage i. S. von Art. 257 Abs. 3 in
Betracht gezogen werden.
Nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes beginnt keine neue
Dreimonatsfrist zu laufen; die Klage ist nurunehr mit aller
na.ch den Umständen möglichen Beschleunigung einzureichen.
Die 'Ehe der Parteien wurde am 17. März 1926 geschie-
den. Kurz vorher, am 4. Februar 1926, hatte die Beklagte
einen Sohn geboren. Von dieser Geburt erlangte der
Kläger Kenntnis durch eine Zuschrift des Gerichtsprä."Iiden-
ten von Burgdorf vom 8. Mai 1926, welche u. a. die Be-
merkung enthielt, eine allfällige Klage auf Anfechtung der
Ehelichkeit sei beim Richteramt Burgdorf einzureichen.
Auf
Grund dieser Mitteilung leitete der Kläger seine Klage
am 7. August 1926 beim Amtsgericht Burgdorf ein. Die
bernischen Gerichte erklärten sich jedoch in der Folge
gestützt auf Art. 8 NAG, da der Kläger Luzerner Bürger
ist, als unzuständig. Hierauf machte der Kläger die vor-
liegende
Klage beim Gerichte seines Heimatortes an-
hängig.
Die von den Beklagten erhobene Einrede der" Ver-
wirkung des Klagerechtf's infölge verspäteter Klageein-
leitung wurde zurückgewiesen, vom Bundesgericht aus
folgender
'amilienrecht. Xe 2.
Erwägung:
Im vorliegenden Fall ist die Verspätung ausschliesslich
auf einen Irrtum über die Zuständigkeit des anzurufenden
Richters zurückzuführen, denn hievon abgesehen hat der
Kläger rechtzeitig und formrichtig alles Erforderliche
getan, um seinen AnIechtungswillen durchzusetzen. Als
wichtige Gründe i. S. von Art. 257 Abs. 3 ZGB sind nun
nicht blos objektive Hindernisse wie Krankheit, Verloren-
gehen des Klageauftrages
und dergleichen anzuerkennen.
Auch einen unverschuldeten Irrtum kann der Richter
unter Umständen als wichtigen Grund gelten lassen. Zwar
handelt es sich hier um einen Rechtsirrtum, nicht um
einen Irrtum über einen bestimmten Sachverhalt. Gemäss
Art. 4 ZGB hat der Rkhter jedoch die vorgebrachte Ent-
schuldigung nach Recht und Billigkeit zu würdigen und
nichts hindert ihn dabei, auch einen unverschuldeten
Rechtsirrtum in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob der
Irrtum des Klägers entschuldbar war, muss bejaht wer-
den: Es steht fest, dass der Kläger zur Einleitung der
Klage in Burgdorf veranlasst wurde durch die hinsicht-
lich des Gerichtsstandes durchaus eindeutige Mitteilung
des Gerichtspräsidiums Burgdorf.
Wenn er sich als Laie
auf diese Angabe einer Gerichtsbehörde verliess, kann
ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Allerdings
wird
in dieser Zuschrift unrichtigerweise auf Art. 30
statt auf Art. 253 ZGB Bezug genommen. Doch würde
man dem Kläger zuviel zumuten, wenn er dieses Versehen
hätte erkennen und deswegen auch noch Zweifel in die
Richtigkeit der Mitteilung über den Gerichtsstand setzen
sollen.
Nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes beginnt
jedoch keine neue Dreimonatsfrist zu laufen. Art. 257
Abs.2 ZGB, welcher eine neue Frist von 3 Monaten er-
öfinet, nimmt nur auf den Fall der arglistigen Verhin-
derung der Klageeinleitung Bezug, nicht aber auf die
Fälle der Verspätung aus wichtigen Gründen. Die Ver-
!
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t
Familienrecht. xe 3.
spätung wird nur solange entschuldigt, als der Grund
besteht. Sobald dieser dahinfäUt, ist die Klage mit aller
nach den Umständen möglichen Beschleunigung einzu-
reichen. Dies
ist hier geschehen (wird näher ausgeführt).
3. Auszug aus dem 'Urteil der II. ZivilabteUung
vom 91. Kirz 1999 i. S. Schmid gegen Schmid.
Dauer der Beitrngspflicht des Ehegatten, dem die Kinder bei
der Soheidung entzogen werden.
Art. 156 Aha. 2 ZGB.
Die Beitragspflicht des Ehegatten, dem ein Kind ent-
zogen wIrd, dauert grundsätzlich ebenso lange als die
Unterhaltspflicht des andern Teils, dem das Kind zu-
gewiesen wurde,
und diese letztere Verpflichtung nimmt
in der Regel ihr Ende erst mit dem Eintritt der Mündigkeit
des Kindes (BGE
54 II 342). Eine frühere Beendigung
der Beitragspflicht kommt nur für den Fall in Frage,
wo das Kind schon vor seiner Mündigkeit seinen Unter-
halt selbst verdient und daher keiner Beiträge mehr
bedürftig ist (vgL den eben zitierten Entscheid, S. 344
oben). Art. 156 Abs. 2 ZGB schliesst nun nicht aus,
dass die Beiträge bloos bis
zu einem solchen frühern
Termin vorgesehnn werden. Voraussetzung dafür ist
jedoch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit ge-
rechnet werden kann, dass das betreffende Kind schon
vor Eintritt seiner Mündigkeit sich selbst durchbringen
kann. Nur wenn dies der Fall ist, kann und soll der
Richter die Beitragsleistung entsprechend früher aufhören
lassen. Andernfalls
ist sie bis zum Eintritt der Mündig-
keit vorzusehen, wobei dann dem Beitragspflichtigen
gemäss
Art. 157 ZGB die Möglichkeit bleibt, eine Änderung
des
Urteils zu erwirken, wenn das Kind wider Erwarten
doch schon früher selbständig werden sollte.
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nicht näher
begründet, warum sie die Beiträge des Beklagten nur bis