"'l'W"ltUH;b' und ni"ziplin",rro"ht 'Pflege.
C 'gtattung, den der Beschwerdeführer durch die Nach-
holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als
Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte
unmittelbar im Anschluss an den Nachholungskurs geltend
gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung
t'rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch
rst nach längerer Zeit Hhoben wurde, vermag nicht zu
hewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung
im Dienst,grad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer
Durchführung der Rückerstattung nach Absolviuung der
I )ienstleifltung überhaupt nicht in Frage gekommen wäre.
Demnach erkennt da8 B'Ulnde. ;gerich.t :
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
-! I. Urteil vom 14. November 1929 i. S. L. G. gegen Zürich.
: 1 i I i t ä r p f 1 ich t er" atz. --Befreiung vom Militärpflicht-
ersatz nach Art. 2, lit. b NlStü t.ritt nur ein, wenn die Militär-
untauglichkeit durch den .:. 1ilitärdienst verursacht worden ist.
A. --Der l898 geborene Beschwerdeführer hat im
.fahre 919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921-
1925 und 1927,'28 seine Wiederholungskurse absolviert,
ü.t "wiederholt im Dienste erkrankt oder hat sich im
Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten
der l filitärversicherung verpflegen lassen, nämlich 1919,
"ährend der Rekrut.enschnle, 9 Tage wegen lIet.atarsal-
fraktur rechts, 1923 "egen nachdienstlicher Bronchitis,
l! 24 wegen Distorsion des linken Fusses und auf nach-
dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders
des
linken Schultergelenkes, IH25 ebenfalls nachdienstlich
wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion
im rechten Knie-
gelenk während des 'Viederholungskurses, 1928 wegen
Distorsion des
rechten Fusses mit einem Krankheitstag
während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung
(2. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher
lnehandlung bis 12. November 1928.
Bundesrechtliehe Abgaben. Xo 41.
Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht deI'
Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch
Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in
seinem
Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand-
frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass
der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen
pathologischen Erscheinungen,
von denen die an die
I'echtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende
Ar-
beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr
nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte
die Militärversicherung die Entschädigungspflicht.
B. -Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin-
weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen
und von dieser durch Verfügung vom 25. April 1929 nach
112, Ziffer l1l IBW (abnormer Charakter mit aus-
gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst-
ta.uglich
erklärt.
G. -Die Militärdirektion des Kantons Zürich hat den
Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art. 2, lit. b MStG
von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung
aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend
zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Befreiung vom JVIilitärpflichtersatz als unbegründet
abgewiesen.
D. -Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er
macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für
die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen
müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver-
schlimmerung seiner Leiden habe ZUl' Dienstenthebung
geführt.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidg.
teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 2, lit. b MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen
vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge des
Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst-
tmtauglichkcit, die 7,Ut' Ausmusterung führt, muss dem-
nach durch den Dienst verursacht worden sein.
Der Bcschwerdeführ 'r ist nicht wegen des Fussleidens
tw,;gemustert worden, das er sich durch einen Unfall im
Dienste 7,ugezogen hat. Dieses Leiden ist, vie der von
der ciug. : iIilitärversicherung konsultierte Experte in
seinem Gutachten vom 2. )Iärz 1929 feststellt, vollständig
geheilt und würde den Beschwerdeführer an der Teilnahme
an militärischen Übungen nicht hindern. Der Beschwerde-
führer wird (lenn auch als voll arbeitsfähig bezeichnet.
Fiir die lkilungsko"tpll ist die JIilitärversicherung auf-
gekommen. '(oil (kr Experte dPll Zusammenhang des
Leidpll:' mit einC'm im Dienst -prlitt"uen Pnfall hejaht
hatte.
Die All";lllllsknlllg ik.- B 'sehwerdefiihrers j"t vorsichts-
halber 'orgl'l1ommrn , -oi'dell cluf Grund der Tatsache.
dass "ich dipspl' ab deH Alh;trengungen des Dienstes nicht
gewachsen et'wiet-'. Tatsächlich hat er sich regelmässicT
e
t'ntwed.er wiilll'end des DiE'nstes oder im Anschluss daraa
krank geIllPIclet . Es wird angenommen, dass ein l Ianl1 ,
eier bei jedem Viederholungskms erkrankt, nicht ab
diensttauglich alJgesehen werden kann, wobei beim Be-
schwerdeführer die Vermutung nallc lag, dass die jewei-
ligen Erkrankungen im Dienste auf einer Charakter-
schwächE' desselben heruhen, weshalb die AUsll1URterung
;tuf 112. Ziff. 111 IB Y (nbnorme C'harHktere mit aus-
gesprochener Haltlosigkeit.) gestützt wurde.
Yie es sich in dipser letztem Beziehung yerhält, braucht
nicht näher geprüft 7,1I YC'rdE'l1. Es genügt die Feststellung
(lass der BcschweJ'ddiihl'er nicht ' "('O'en der Erkrankuno'
im Dienste oder wegen deren Naeh 'ir1mngen dienstun
tauglich ist, sondern wegen der Xeigung zu Erkrankungen
bei Anlass 'on militärischen Dienstleistungen. Diei:'('
Xeigung hat aber der Beschwerdeführer ge viss nicht im
Dienste erworben. Die Ausmusterung erfolgte, um den
Anlass zu neuen Erkrankungen ein für alle Mal zu besei-
tigen. Das IStG ordnet die Enthebung vom : Iilitär-
Register:;achell. ","0 4 .
pflichtersatz aber nur an in Fällen, in denen die Dienst-
untauglichkeit durch den Dienst verursacht ist, was beim
Beschwerdeführer nicht zutrifft.
Demnach e1'l:ennt das Bundes(Jer-icht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
42. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 25. September 1929
i. S. Sohweizerisohe Vereinigung der Ha.nC1elsreisenden
Hermes)' gegen Eidg. Amt für da.s Ha.ndelsregister.
Ha n d e 13 r e gis t er. Revid. Vel'Ol'dnung II hetr. Ergänzung
der VO YOln 6. :: lai 890 üher da" Handebregister, vom
16. Dez. l!)18, Art. 1 und fi. Au;;nahm8weise Zulässigkeit der
Führung nationaler Bezeichnungen (" schweizerisch ), beson-
ders. für Yereine. Uesetzmäs ,igkeit der VO, Überpri.ifung:;.
befugni,., (les Bundesgerichts al" VerwaltungRgericht.
A. -Die Fusion des Initiativkomitees gegen die
Einstellung der Ausgabe von Generalabonnementen der
. B. B. mit dem chweizel'ischen Geschäftsreisenden-
yerband ce Helvetia führte am ;i. Mai 191R zur Gründung
der Vereinigung der Handelsreisem t'1l Hll Rer in der
ehweiz , mit Sitz in Zürich.
Diese Vereinigung wurde am 12. XovE'mher IH20 in
das Handelsregister eingetragen. Um die Veröffentlichung
des Eintrages zu erlangen, musste die Vereinigung gcmäss
Art. ;) der revidierten Verordnung II 'om 16. Dezember
1018 betr. Ergänzung der Verordnung vom Ci. Mai 18flO
über das Handelsregister und das Handelsamtshlatt beim
Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung
zm' Verwendung der Bezeichnung" in der chweiz ein-
kommen. Die Bewilligung wurde ihr am IK Januar 1921
unter der Bedingung erteilt, dass durch eine Bestimm ung
in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf Han-