BGE 55 I 11
BGE 55 I 11Bge16 feb 1929Apri la fonte →
Rechtskraft des Bürgerrechtsentscheides : Erw. 1. -Kognition inbezug auf kantonales Recht: Erw. 2. Zeitlicher Geltungsbereich des Bl.mdesrechtsgrundsatzes der Unverwirkbarkeit des Bürgerrechts: Erw. 2. A. -Der Rekurrent ist ein Nachkomme des 1641 in Basel als Sohn eines Basler Bürgers geborenen Rudolf Emanuel Passavant, der im Jalu:e 1666 als Kaufmann nach Hanau' und nachher nach Frankfurt a. M. aus- gewandert ist und dort im Jahre 1686 das Bürgerrecht erworben hat -ohne dass er oder einer seiner Nach- kommen je auf das Basler Bürgerrecht verzichtet hätte. Auf Grund dieses Tatbestandes ersuchte der R3kurrent den Bfugerrat von Basel am 2. Februar 1928, ihn mit- samt seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigeil Kindern in den Zivilstands-und Bfugerrechtsregistern von Basel nachzutragen und ihnen Heimatscheine von Baselstadt auszustellen. Der Bürgerrat wies am 10. Juli
12 Staatsrecht.. 1928 das Gesuch ab, weil Rudolf Emanuel Passavant seiner- zeit durch seine länger als ein Jahr dauernde Abwesen- heit und seine Verheiratung mit einer Nichtbaslerin sein Basler Bürgerrecht verwirkt habe, und weil eine spätere Erneuerung des Bürgerrechts oder eine Wiedereinbür- gerung nicht nachweisbar sei. Der Regierungsrat des Kant.ons Basel-Stadt, an welchen der Rekurrent gegen diesen Entscheid rekurrierte, stellte auf Grund eines Gutachtens von Prof. E. His fest: Das Basler Recht von 1543 habe bestimmt, dass der Basler Bürger nach einjähriger Ortsabwesenheit -welche Frist vom Rat höchstens um ein weiteres Jahr habe ver- längert werden können -sein Bürgerrecht verwirkt habe. Dieser Grundsatz der Verwirkung des Bürgerrechts nach einem resp. zwei Jahren sei erst durchbrochen worden durch die Verordnung vom 10. Januar 1672, nach welcher die auswärtigen Bürger ihr Bürgerrecht dadurch erhalten konnten, dass sie bei einer Zunft blieben, dort die Zunft-, Heiz-, Soldaten-und Neujahrsgelder regelmässig entrich- teten und in bestimmten Terminen eine Verlängerung ihres Bürgerrechts nachsuchten. Von dieser Verpflichtung seien nur die Pfarrer, Universitätsverwandten und in erlaubten Kriegsdiensten Dienenden ausgenommen ge- wesen. Durch Verordnung vom 16. April 1684 sei dann bestimmt worden, dass die Verlängerung nicht Hohne wichtige und sehr träfe Ursachen » erteilt werden könne. Von 1684 an habe also ein Auswärtswohnender sein Bürger- recht verwirkt, wenn er um die Verlängerung nicht nach- gesucht habe oder wenn ihm diese wegen mangelnder Zugehörigkeit zu einer Zunft, wegen Nichterfüllung der Zunftobliegenheiten oder aus wichtigen Ursachen nicht erteilt worden sei. Im achtzehnten Jahrhundert seien dann die Nach- kommen von Baslern, welche ihr Bürgerrecht verwirkt hätten, unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenom- men worden. Es habe sich aber dabei immer um die Begründung eines neuen und nicht um die Anerkennung Gara!ltie des Bürgerrechts. :,\0 3. 13 eines bestehenden Bürgerrechts gehandelt. Denn abge- sehen von der Frage der Abstammung von einem Basler Bürger seien auch die persönlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers geprüft worden. Der Stammvater des Rekurrenten, Rudolf Emanuel Passavant (1641-1718), sei nun zwar als Basler Bürger geboren worden, aber 1666 -offenbar also schon vor Er- reichung der Mehrjährigkeit (25 Jahre) -von Basel aus- gewandert. Nach dem damals geltenden Rechte habe er sein Bürgerrecht schon nach einem Jahr oder (im Fall einer nicht nachgewiesenen Fristverlängerung) spätestens nach zwei Jahren Abwesenheit verwirkt, so dass er bei Inkrafttreten der Verordnung von 1672 schon kein Basler Bürgerrecht mehr gehabt habe, welches er unter Eintritt in eine Zunft und Erfüllung der daraus entstehenden Pflich- ten periodisch hätte verlängern lassen können. Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass er einer Basler Zunft angehört und die ihm gegenüber einer solchen obliegenden Ver- pflichtungen erfüllt habe oder jemals um eine Bürgerrechts- verlängerung eingekommen sei. Im achtzehnten Jahrhundert seien über die auswärtigen Basler Bürger Listen ~ngelegt worden, erstmals wohl 1736 auf Grund der von den Zünften gemachten Angaben. In den Jahren 1745-46 seien diese Listen mit Unter- stützung der Zünfte gründlich bereinigt worden zum Zwecke der Rechnungsführung über die von den Ausbürgern geschuldeten Gebühren, namentlich der inzwischen einge- führten Bürgerrechtsverlängerungsgebühr. In diesen Listen fänden sich mehrere Glieder des Basler Zweiges der Passavant, aber kein Glied des Frankfurter Zweiges. Gestützt auf diese Erwägungen erkannte der Regierungs- rat von Basel-Stadt am 22. September 1928: « Wird dieser Rekurs als unbegründet abgewiesen, bleibt es in- dessen dem Rekurrenten vorbehalten, seinen Anspruch auf Anerkennung als Basler Bürger vor dem Richter geltend zu machen. )) B. -Gegen den am 28. September 1928 zugestellten
Staatsr"cht. Regierungsratsentscheid erhebt der Rekurrent am 22. November 1928 staatsrechtliche Beschwerde, mit den Begehren:
16 Staatsrecht. terstehe. Dass es in dieser Hinsicht an Schranken ge- bunden sei, habe es in mehreren Urteilen angedeutet, und es habe die kantonalen Entscheidungen über die Existenz eines Bürgerrechts nur daraufhin geprüft, ob dabei Bun~ desrecht oder internationales Recht unrichtig angewendet worden sei. Im vorliegenden Falle aber ständen keine Grundsätze des Bundes-oder Völkerrechts in Frage. Die angefochtene Entscheidung stütze sich ausschliesslich auf kantonales Recht, dessen Auslegung vom Bundes- gericht nur auf Willkür oder Bundesrechtswidrigkeit überprüft werden könne. Davon könne aber hier nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Stammvater des Frankfurter Zweiges der Familie Passavant, Rudolf Emanuel Passavant, hat nach dem damals geltenden Basler Recht infolge seines Weg- zuges von Basel im Jahre 1666 nach Ablauf eines Jahres sein Basler Bürgerrecht verloren. Dass er von der Möglich- keit, diese Frist um ein weiteres Jahr verlängern zu AS 55 I -1929 2
18 Staatsrech t. lassen, Gebrauch gemacht habe, hat der Rekurrent nicht nachzuweisen versucht, und zudem wäre dann das Bür- gerrecht des Rudolf Emanuel Passavant eben Qn folgen- den Jahre 1668 erloschen und hätte bei Inkrafttreten der Verordnung von 1672, nach welcher die auawärtigen Bürger ihr Bürgerrecht unter bestimmten Bedingungen sich erhalten konnten, nicht mehr bestanden. Jedenfalls hat dann Rudolf Emanuel Passavant nach den Akten diese Bedingungen (Eintritt in eine Zunft, Erfüllung der finan- ziellen Verpflichtungen dieser gegenüber und periodisches Gesuch um Bürgerrechtsverlängerung) nicht ertöUt, so dass ihm spätestens auf Grund der Verordnung von 1672 sein Basler Bürgerrecht verloren gegangen wäre. Demgegenüber ist die Berufung auf das Gutachten Dr. Nordmann unbehilflich. Soweit dieses über unbestimmte Behauptungen hinausgeht, spricht es eher zugunsten der vom Regierungsrat von Basel-Stadt vertretenen Auffassung oder beruft sich auf das Gutachten Dr. Meyer, welches das vom Basler Recht völlig unabhängige Zürcher Recht zum Gegenstand hat. Auch die Berufung auf BGE 54 I 23(} i. S. Abeljanz geht fehl, da dieses sich auf einen vom vorliegenden durchaus verschiedenen Tatbestand bezieht, welcher zudem ausschliesslich nach Bundesrecht zu beurteilen war. Erweist sich so die vom Regierungsrat von B~l-Stadt dem frühern kantonalen Recht gegebene Auslegung als die richtige, so fällt die in zweiter Linie erhobene Rüge der Rechtsungleichheit dahin. In der> Feststellung, dass eine bestimmte Auslegung die richtige sei, ist die weitere Feststellung von der Unrichtigkeit jeder frühern abwei- chenden Auslegung enthalten, von der abzugehen infolge- dessen keine Rechtsungleichheit bedeutet. Im übrigen beweisen die vom Rekurrenten angerufenen> Fälle nicht, dass früher das Basler Bürgerrecht als unverwirkba.r an- gesehen worden. sei. Es handelt sich vielmehr> > überall um Neueinbürgerungen, die allerdings mit Rücksicht auf das frühere bestandene Bürgerrecht unter erleichterten Garantie dieS Bürgerrechts. No 4. 1.; Voraussetzungen gewährt worden sind. Doch lässt der Umstand, dass abgesehen von der Frage des frühern Bürgerrechts auch die persönlichen Verhältnisse, wie Leumund und Vermögen geprüft worden sind, darauf schliessen, dass es sich nicht um die blosse Anerkennung eines schon bestehenden Bürgerrechtes gehandelt haben kann, dessen Bestand ja nicht von diesen persönlichen Verhältnissen abhängig gewesen wäre. -Dass aber einer der Vorfahren des Rekurrenten sich auf diese> Weise wieder hätte einbürgern lassen und von da an das Bürger- recht beibehalten worden wäre, ist nicht einmal behauptet worden. Nach der gegenwärtigen Aktenlage zu schliessen, be- stand also bei Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 in der Stammlinie des Rekurrenten das Schweizer- bürgerrecht nicht mehr zu Recht und konnte infolge- dessen auch nicht >auf den heutigen Rekurrenten vererbt werden. Mithin steht diesem gegenüber der Bürger- gemeinde Basel auch kein AIispruch auf Ausstellung eines Heimatscheines zu. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Urteil VorA 16. Februar 1929 i. S. 13aumgartner gegen Buochs und Nidwalden. Beschwerde aus Art. 44. 45 BV wegen Verweigerung der Ausstel- lung eines Heimatscheins. Kompetenz des Bundesgerichts als Staaisgerichtshof in diesem Verfahren als Präjudizialpunkt auch die Frage des Familienstands des Beschwerdeführers zu prüfen. wenn davon das Bürgerrecht abhängt. Voraussetzungen und Umfang einer ·solchen Kognition. Zusprechung eines auseerehelichen Kindes an den Vater mit Standesfolge nach Art .. 323 Abs. 1 ZGB durch formell rechtskräftiges Gerichts- urteil. Weigerung der Heimatgemeinde des Vaters, das Kind als Bürger anzuerkennen und ihm einen Heimatschein aus- zustellen, weil die Zusprechung mit StandeSfolge nach Art. 323 Abs. 2 ZGB wegen verheirateten Standes des Vaters nicht hätte erfolgen dürfen.
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