Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 1.
B. -Mit Urteil vom 6. Dezember 1927 -den Par-
teien zugestellt am 13. Dezember 1927 -ist die obere
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs
des
Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht eingetreten,
wogegen der Beschwerdeführer
am 22. Dezember 1927
den Rekurs
an 'das Bundesgericht erklärt hat, indem
er das bei der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren
wiederholte.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht fest, dass der vom Gemeinschuldner Pfen-
ninger vorgeschlagene Nachlassvertrag schon
am 27.
Oktober 1927 durch die untere Nachlassbehörde be-
stätigt worden ist, welcher Entscheid am 8. Nov. 1927
an die obere kantonale" Instanz weitergezogen wurde.
Unter diesen Umständen ist aber die Vorinstanz mit
Recht auf die erst am 9. November 1927 eingereichte
Beschwerde nicht eingetreten.
Es mag hier dahingestellt
bleiben, ob wegen
der Unterlassung von Feststellungen,
wie sie vom Rekurrenten vorliegend anbegehrt wurden,
überhaupt eine Beschwerde an die betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden zulässig wäre. Denn eine solche wäre
auf alle Fälle
von dem Momente an, wo das Gutachten
des Sachwalters nebst den
Akten der Nachlassbehörde
übermittelt worden war, nicht mehr möglich gewesen,
da damit das Zustimmungsverfahren seinen Abschluss
gefunden
hatte und es infolgedessen von diesem Zeit-
punkte an ausschliesslich Sache der Nachlassbehörden
war, allfällige Ergänzungsfeststellungen anzuordnen.
Von einer konkurrierenden Kompetenz der betreibungs-
rechtlichen Aufsichtsbehörden
kann keine Rede sein.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
- Entscheid vom 14. Januar 1928 i. S. Baumgartner.
Ein vom Schuldner auf dem Zahlungsbefehl in der Rubrik
Rechtsvorschlag angebrachter Vermerk Betrag per
Chek einbezahlt kann nicht als Rechtsvorschlag erachtet
werden, wenn die betr. Zahlung nachgewiesenermassen
erst auf die Einleitung der Betreibung hin erfolgte.
SchKG Art. 74, 85.
L'observation montant paye par cheque faite par le debiteur
sous Ia rubrique opposition dans Ie commandement dc
payer ne peut etre consideree comme une opposition Iors-
qu'il est etabli quc ledit paiement n'a He effectue qu'cnsuite
de l'introduction de Ia poursuite. -Art. 74 et 85 LP.
La menzione: Importo pagato per check 11 apposta dal
debitore al precetto esecutivo sotto Ia parola Opposizione ,
non costituisce valida opposizione ove risulti, ehe il paga-
menta e avvenuto dopo l'introduzione dell'esecuzionc. Art.
74 e 85 LEF.
A. -Am 8. April 1927 betrieb Theresia Baumgartner
geb. Oser in Wangen b. O. die vier Geschw"ister Josef,
Beat, Georg
und Marie Oser in Hofstetten auf Bezahlung
eines Betrages von 810 Fr., nebst
6 % Zins seit 21.
Februar 1927, von 97 Fr. 20 für die bis 21. Februar 1927
aufgelaufenen Zinsen, 8 Fr.
70 für Verzugszinsen, 2 Fr.
für Spesen (Mahnungen, etc.), sowie
für Betreibungs-
kosten.
In der Folge bezahlten die vier Betriebenen am
- April 1927 einen Betrag von 920 Fr. 40 und schickten
daraufhin ihre Zahlungsbefehldoppel dem Betreibungs-
amte zurück, nachdem sie in der Rubrik ( Rechtsvor-
schlag
die Bemerkung Betrag per Chek einbezahlt
angebracht hatten.
Da der in Betreibung gesetzte Betrag durch die von
den Betreibungsschuldnern einbezahlten
920 Fr. 40 nicht
vollständig gedeckt wurde, stellte die Betreibungs-
gläubigerin das Fortsetzungsbegehren
für einen Rest-
betrag von 21 Fr. 60. Das Betreibungsamt weigerte sich
jedoch, dem Begehren Folge zu geben,
da die Betreibungs-
schuldner Rechtsvorschlag erhoben
hätten.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
B. -Gegen diese Weigerung beschwerte sich die
Betreibungsgläubigerin bei der kantonalen Aufsichts-
behörde, wurde aber von dieser
mit Entscheid vom
25. November 1927 -den Parteien zugestellt
am
23. Dezember 1927 -abgewiesen.
C. -Hiegegen hat die Beschwerdeführerin am 3.
Januar 1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung : '
Die von den Betreibungsschuldnern auf dem Zahlungs-
befehl angebrachte Bemerkung
Betrag per Chek ein-
bezahlt
kann vorliegend, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, nicht als Rechtsvorschlag erachtet werden.
Es steht fest, dass die-erwähnte Zahlung durch die
Betreibungsschuldner
erst nach Zustellung des Zahlungs-
befehles geleistet worden ist. Darin liegt ein klarer
Beweis, dass die Betreibungsschuldner im Momente der
Anhebung der Betreibung ihre
Schuldpflicht anerkannten
und zwar
in dem Betrage , der im Zahlungsbefehl
angegeben war,
und dass sie infolgedessen keinen Rechts-
vorschlag erheben, d. h. die Forderung nicht bestreiten
wollten. Ihre
auf dem Zahlungsbefehl angebrachte
Bemerkung
Betrag per Chek einbezahlt richtete sich
daher lediglich gegen eine aBfällige F
0 r t set z u n g
der Betreibung, deren
Einleitung sie nicht als rechts-
widrig erachteten. Eine derartige Erklärung ist jedoch
rechtlich ohne Bedeutung ; denn wenn ein Schuldner
im
Laufe des Betreibungsverfahrens -an die gegen ihn in
Betreibung gesetzte Forderung eine Zahlung leistet, von
der
der Gläubiger behauptet, dass sie nicht den vollen in
Betreibung gesetzten Betrag tilge, so
kann der Gläubiger
diese Betreibung für den ausstehenden Betrag fortsetzen,
und der Schuldner
hat nur die Möglichkeit, gemäss Art. 85
SchKG durch gerichtliche Klage deren Aufhebung zu
erwirken. Das
ist auch vorliegend der einzige Weg, um
die von der Rekurrentin verlangte Fortsetzung der
Selluldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3.
Betreibung für den Restbetrag von 21 Fr. 60, der nach
der Auffassung der Rekurrentin durch die fragliche
Zahlung nicht gedeckt wurde, zu verhindern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss, in Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides, das Betreibungs-
amt Dorneck angewiesen, dem von der Rekurrentin
gestellten Fortsetzungsbegehren Folge zu geben.
3. Entscheid. vom as. Janua.r 19a5 i. S. Wernli.
Wird R e t e n t ion s r e c h t für M i e t z ins a n
g e p f ä n d e t e n S ach e n geltend gemacht so ist
zwar -abweichend von BGE 50 III S. 112 H. Erw. 3 -
das Widerspruchsverfahren einzuleiten, jedoch erst nach
erfolgter Verwertung.
Contrairement a ce qui a ete juge precedemment (RO 50 III
p. 112 cons. 3), c'est l'action en revendication qui doit
etre introduite dans le cas Oll un bailleur fait val.oir son
droit de retention sur des objets saisis; toutefois, I'action ne
doit etre intentee qu'apres la realisation.
Contrariamente a quanto fll precedentemente ritenuto (RU
50 III p. 112 motivo 3), si deve procedere coll'azione di
rivendicazione (art. 107-109 LTF) nel caso in cui illocatore
faccia valere un diritto di ritenzione sugli oggetti pignorati :
tuttavia l'azione puö essere promossa solo dopo la realiz-
zazione.
A. -In der Betreibung der Rekursgegner gegen Adele
Spichtin wurden Möbel gepfändet, die sich in der von
der Schuldnerin im Hause des
Rekurrenten in Basel
gemieteten Wohnung befanden
und an denen der Rekur-
rent das Retentionsrecht für den Mietzins vom 1. April
1927 bis 1. April 1928 geltend machte.
Da die Rekurs-
gegner das Retentionsrecht bestritten, setzte das Be-
treibungsamt nach erfolgter Verwertung dem
Rekur-
renten Frist zur Widerspruchsklage an.
B. -Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die