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11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1928
i. S. Schaffner gegen Obrist.
Wer auf der Z w a n g s ver s t e i ger u n g in gutem Glauben
eine F 0 r der u n g erwirbt, ist in seinem Erwerb auch
dann geschützt, wenn die versteigerte Forderung nicht
dem Betriebenen, sondern einem Dritten zustand, mag
dieser zwar nicht in der Lage gewesen sein, Widerspruch
zu erheben.
Celui qui, dans des eneheres torcees, acquiert une erianee de
bonne foi, doit etre protege dans son acquisition lorsque
Ia creance adjugee n'appartenait pas au poursuivi mais a
un tiers, quand bien meme ce dernier n'aurait pas He en
mesure de proceder par voie de revendication.
Chi, in pubLlico incanto, si e portato acquirente in buona
fede di un credito spettante ad un terzo, dev'essere protetto
nel suo acquisto quand'anche il terzo non avesse avuto modo
di procedere per Ia via della rivendicazione.
A. -(Gekürzt.) Der Kläger Alfred Schaffner und der
Ehemann der Beklagten, Jakob Obrist, Schreinermeister
in Brugg,
kauften im Jahre 1920 in Deutschland Holz-
bearbeitungsmaschinen, von denen
Schaffner den grös-
seren Teil erhielt, die
in sniner Wohnung auf Lager
gestellt wurden,
um von 1a aus verkauft zu werden. In
der Folge wurden jedoch die dem Schaffner überlassenen
Maschinen
zur Erleichterung des Verlmufes in die Schrei-
nerwerkstätte des Obrist verbracht. Dieser verkaufte
sie, zusammen
mit anderen (eigenen) Maschinen, am 14.
März 1921
für zusammen 17,200 Fr. an J. Saxer-Köchlin,
Schreiner, in Sarmensdorf. Von den von Saxer geleisteten
Teilzahlungen
von mehreren Tausend Franken lieferte
Obrist nur einige Hundert Franken an Schaffner ab.
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Nachdem Obrist seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt
hatte, wurde er dort von dritter Seite mehrfach betrieben.
Bei der ersten
Pfändung bezeichnete er als in seinem
Eigentum stehend eine Forderung im Betrage von
zirka 8700 Fr. an Sax.er-Köchlin, Schreinerei, Sarmens-
torf, und gab er gleichzeitig an, diese Forderung sei
dem Alfred Schaffner, Sägerei in Hausen bei Brugg, für
eine Bürgschaftsforderung von
4000 Fr. verpfändet. Als
dann später in einer anderen Betreibung diese Forderung
gepfändet wurde, blieb der Drittanspruch des Schaffner
unbeachtet und da auch Saxer auf die Anzeige von der
Pfändung 'hin sich darauf beschränkte, einfach. die
Existenz der gepfändeten Forderung zu bestreIten,
leitete das Betreibungsamt weder das Widerspruchs-
verfahren ein noch
sandte es eine Steigerungsanzeige
an Schaffner.' An der Steigerung vom 22. Mai 1925
wurde
dann eine angebliche Forderung im Betrage
von
8700 Fr. aus Lieferung von Maschinen und Bestand-
teilen
an Saxer-Köchlin, Schreinerei in Sarmensdorf
um la Fr. 30 Cts. an die Ehefrau des Obrist zu-
ges-chlagen. .
Als
Frau Obrist die er teigerte Forderung 1m Betrage
.von
5900 Fr. gegen Saxer beim Bezirksgerichte Brem-
garten gerichtlich geltend macnte, . erhob Sch ner
Hauptinterventionsklage gegen S.1e mIt dnn An. ranen,
es sei festzustellen, dass er, nicht Frau ObrIst, Glaublger
der geltend gemachten Forderung sei,
und er sei berech-
tigt zu erklären, an ihrer Stelle in den Forderungsprozes
gegen Saxer einzutreten, und sie sei als ProzessparteI
auszuschliessen.
B. -Durch
Urteil vom 23. Dezember 1927 hat das
Obergericht des Kantons Aargau diese Hauptinter-
ventionsklage abgewiesen. .
C. -Gegen dieses Urteil hat Schaffner dIe Berufung
,an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage, eventuell gegen
Erstattung des
Steigerungspreises
von la Fr. 30 Cts.
AS 54 III -1928
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Vorinstanz ist unter dem Gesichtspunkte zur
. Abweisung der (Hauptinterventions-) Klage gelangt,
dass durch den
Zuschlag auf der Zwangsver ;teigerung
die versteigerte Forderung dem Ersteigerer verschafft
werde, gleichgültig ob sie bis dahin nicht dem betriebenen
Schuldner,
ondern einem Dritten zugestanden habe,
der sie
nun durch den Zuschlag an den Ersteigerer ver-
liere. Indessen ist die Klage schon deswegen abzuweisen,
weil der-(Hauptinterventions-) Kläger
gar nie Gläubiger
der versteigerten Forderung gegen Saxer gewesen ist
(wird näher ausgeführt).
- -Abgesehen davon, dass die streitige Forderung
gar nie dem Kläger Schaffner zugestanden hat, ist
die Klage auch aus dem von der Voiinstanz 'ange-
führten Grund abzuweisen. Selbst wenn vorausgesetzt
wird, dass der Kläger Schaffner
der Gläubiger der auf
die Steigerung gebrachten Forderung gewesen sei,
so
ist doch seine Auffassung abzulehnen, als ob eine
nur vermeintliche, in Wahrheit aber gar nicht
bestehende Forderung des
Obrist gegen Saxer ver-
steigert
und hiedurch seine (Schaffners) wirklich be-
stehende Forderung gegen Saxer nicht berührt worden
sei. Versteigert wurde vielmehr die durch den
am 14.
März
1921 von Obrist mit Saxer abgeschlossenen Kauf-
vertrag begründete Kaufpreis (rest) forderung gegen
. Saxer,
und wenn diese dem Kläger Schaffner zugestanden
hätte, so würde eben eine Forderung des Schaffner als
vermeintlich dem betriebenen Schuldner
Obrist gehörend
vom Betreibungsamte versteigert worden
sein. Unter
diesem Gesichtspunkte lautet die zu entscheidende
Frage dahin, ob der Steigerungszuschlag die
auf die
SteigeruRg gebrachte Forderung des Schaffner an die
Meistbietende, die Beklagte, zu übertragen vermochte.
Nun handelt das Betreibungsamt bei der
Zwangsver-
steigerung nicht als Vertreter, sei es des betreibenden
Gläubigers oder des betriebenen Schuldners, sondern
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kraft öffentlicher Gewalt, welche ihm namentlich die
Befugnis verleiht,
unter bestimmten betreibungsrecht-
lichen Voraussetzungen gewisse Vermögensrechte zu
versteigern und durch den Steigerungszuschlag
an den
Meistbietenden zu übertragen.
Und zwar ist der Zuschlag
eine besondere Art des Rechtserwerbes, deren Wir-
kungen
nur insoweit von den zivilrechtlichen Vorschriften
über. den Kauf, die
übertragung von beweglichen oder
unbeweglichen Sachen, die
Zession usw. bestimmt werden,
als die Vorschriften über die Zwangsverwertung jenen
Vorschriften des Zivilrechtes
Raum lassen. Namentlich
gilt für die Zwangsversteigerung,
und zwar sinngemäss
und denn auch nach ständiger Rechtsprechung nicht
nur von Grundstücken, sonderu auch von beweglichen
Sachen und von Forderungen, der Art. 136
bis SchKG,
dass der Eigentumserwerb (treffender: Rechtserwerb )
des Steigerungskäufers
nur auf dem Wege der Beschwerde-
führung angefochten werden
kann mit dem Begehren
auf Aufhebung des Zuschlages. Danach ist also der
Steigerungszuschlag ein Erwerbsgrund,
der' nur durch
betreibungsrechtliche Beschwerde angefochten, dagegen
nicht mehr durch eine nachträgliche Klage
in Frage
gestellt werden kann,
mit welcher ein Dritter das ver-
steigerte
Recht für sich in Anspruch nehmen will. Somit
folgt aus Art. 136 bis SchKG auch, dass der Steigerungs-
zuschlag über ein nicht dem betriebenen Schuldner
zustehende Recht, das ohne Verletzung der einschlägigen
Vorschriften gepfändet wurde, eine wirksame Verfügung
über dieses
Recht darstellt. .
Bei näherem Zusehen ergibt sich freilich, dass eine
derartige Vindikationsklage mit Bezug auf die an der
Zwangsversteigerung zugeschlagenen Rechte
nicht aus-
nahmslos ausgeschlossen ist. Indem
Art. 108 SchKG
inbezug auf gestohlene und verlorene Sachen ) die
Geltung der Art.
206 und 207 des (alten) OR vorbehält
-welchen die Art. 934, 935 und 936 ZOB entsprechen
-, gibt er der Vindikationsklage des wahren Eigentümers
gegen den Steigerungskäufer
Raum. Und zwar nicht
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etwa nur, wie es infolge eines bIossen (im Archiv für
SchK 3 Nr. 65 nachgewiesenen) RedaktionsverseheIis
den Anschein
hat, bezüglich unfreiwillig abhanden
gekommener
Sachen, deren Rechtsverhältnisse durch
Art.
206 aOR bezw. 934 und 935 ZGB geregelt weIden,
sondern gemäss der Verweisung
auf Art. 207 aOR bezw.
den entsprechenden Art. 936 ZGB bezüglich beweglicher
Sachen überhaupt, welche der Steigerungskäufer nicht
in
gutem Glauben erworben hat, nämlich nicht in ent-
schuldbarem Irrtum darüber, dass sie dem betriebenen
Schuldner gehörten. Dieser Vorbehalt der Vindikations-
klage soll den wahren Eigentümer beweglicher
Sachen
unter den angegebenen engumschriebenen Voraus-
setzungen vor dem Rechtsverluste schützen, welchem
er andernfalls dadurch a.usgesetztwird, dass seine
Sachen
in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und darauf-
hin versteigert werden, selbst wenn
er gar nicht in die
Lage versetzt worden ist, sich nach Massgabe der Be-
stimmungen über das Widerspruchsverfahren
. gegen
ungerechtfertigte Inanspruchnahme seines Vermögens
für fremde
Schuld zur Wehr zu setzen. Nun werden ja
aber die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren
nach ständiger (neuerer) Rechtsprechung der eidge-
nössischen Oberaufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung
und Konkurs (seit
BGE 29 I S. 558 Sep.-Ausg. 6
S. 283, deutsche übersetzung im Archiv für SchK 7
Nr. 124) auch auf gepfändete Forderungen
zur Anwen-
dung gebracht. Mag diese Rechtsprechung zwar
auf
theoretische Bedenken stossen, so haben die Zivilgerichte
im Hinblick auf das unabweisbare praktische Bedürfnis,
welches
ihr gebieterisch gerufen hat (vgl. den angeführten
Entscheid), doch keinen Anlass, sich darüber hinwegzu-
setzen, sondern werden sie sich bei ihrer Zivil-Recht-
sprechung den Konsequenzen nicht entziehen dürfen,
welche sich aus der erörterten Rechtsprechung und
Rechtsübung der Betreibungsbehörden ergeben. Danach
muss dem Gläubiger einer Forderung, welche in einer
ihm fremden Betreibung gepfändet und hernach ver-
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steigert worden ist, sein Forderungsrecht gegen den
Drittschuldner regelmässig abgesprochen werden, selbst
wenn
er nicht in die Lage versetzt wurde, vor der Ver-
steigerung irgend etwas zur Wahrung desselben zu tun,
weil ihm die Pfändung verborgen blieb. Somit macht
es für die Beurteilung der vorliegenden Klage keinen
Unterschied aus, ob aus dem Briefe des Klägers vom
4 Dezember 1925 geschlossen werden wolle oder nicht,
er habe noch vor
der Versteigerung der Forderung gegen
Saxervon deren Pfändung in den Betreibungen gegen
Obrist erfahren, ohne jedoch etwas vorzukehr.en. Höch-
stens kann in analoger Anwendung der
Art. 108 SchKG
und 936 ZGB das Forderungsrecht dem wahren Gläu-
biger
vorbehalten bleiben im Falle, dass der Steigerungs-
käufer es nicht in gutem Glauben erworben hätte. Allein
selbst
wer im Gegensatz zu Erw. 1 hievor annehmen
wollte,
Schaffner und nicht Obrist sei der wahre Gläu-
biger der Forderung gegen
Saxer gewesen, könnte doch
der Beklagten
Frau Obrist nicht den Vorwurf unent-
schuldbaren
Irrtums machen, wenn sie das wenig durch-
sichtige Rechtsverhältnis anders, nämlich
eben im Sinne
der Erw. 1 hievor, beurteilt haben sollte, wieinangels
gegenteiligen Beweises anzunehmen ist (vgl. Art. 3
ZGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 23. Dezember
1927 bestätigt.
69.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1928
i. S. B.ieben
gegen B:onkursmasse Gottfried Imobersteg-SchUt seI.
Im Konkurs eines Mitbürgen, welchersicheinemande-
ren Mitbürgen ausdrücklich als R ü c k b ü r g e ver-
pflichtet hat, kann dieser Mitbürge nicht neben dem Gläu-
biger im Kollokationsplan mgelassen werden. SchKG
Art. 217.