Good-faith protection of auctioned claim against third-party owner

BGE 54 III 294Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III27 set 1928Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Schaffner brought a main intervention action against Frau Obrist after a seized claim against Saxer-Köchlin had been sold at auction to her. He argued that he, not she, was the true creditor and sought to replace her in the pending debt-collection suit. The Federal Court upheld the Aargau High Court and dismissed the appeal. It held first that Schaffner had not shown that the auctioned claim ever belonged to him. In any event, a claim acquired in good faith at a forced sale is protected; the auction transfer cannot later be attacked by a third party except for lack of good faith, which was not established.

Massima Omnilex

Art. 136bis SchKG; Art. 108 SchKG; good-faith acquisition at forced auction of a claim allegedly belonging to a third party. The adjudication at forced sale constitutes a special mode of acquisition whose effects are, subject to the rules of compulsory realization, governed by civil-law principles only to the extent they are not displaced. A later vindicatory action is excluded in principle; the auction purchaser’s acquisition may be impugned only by enforcement complaint against the adjudication. By analogy to the protection of bona fide acquirers under Art. 936 ZGB and the corresponding provisions of the old CO, the true owner may retain the right only if the purchaser lacked good faith; absent proof of excusable mistake, the buyer is protected, even where the prior objection procedure was not carried out.

Testo completo

294 Schuldbetreibullgs-und Konkursrecht (Zivilabteilullgell). No 68. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1928 i. S. Schaffner gegen Obrist. Wer auf der Z w a n g s ver s t e i ger u n g in gutem Glauben eine F 0 r der u n g erwirbt, ist in seinem Erwerb auch dann geschützt, wenn die versteigerte Forderung nicht dem Betriebenen, sondern einem Dritten zustand, mag dieser zwar nicht in der Lage gewesen sein, Widerspruch zu erheben. Celui qui, dans des eneheres torcees, acquiert une erianee de bonne foi, doit etre protege dans son acquisition lorsque Ia creance adjugee n'appartenait pas au poursuivi mais a un tiers, quand bien meme ce dernier n'aurait pas He en mesure de proceder par voie de revendication. Chi, in pubLlico incanto, si e portato acquirente in buona fede di un credito spettante ad un terzo, dev'essere protetto nel suo acquisto quand'anche il terzo non avesse avuto modo di procedere per Ia via della rivendicazione. A. -(Gekürzt.) Der Kläger Alfred Schaffner und der Ehemann der Beklagten, Jakob Obrist, Schreinermeister in Brugg, kauften im Jahre 1920 in Deutschland Holz- bearbeitungsmaschinen, von denen Schaffner den grös- seren Teil erhielt, die in sniner Wohnung auf Lager gestellt wurden, um von 1a aus verkauft zu werden. In der Folge wurden jedoch die dem Schaffner überlassenen Maschinen zur Erleichterung des Verlmufes in die Schrei- nerwerkstätte des Obrist verbracht. Dieser verkaufte sie, zusammen mit anderen (eigenen) Maschinen, am 14. März 1921 für zusammen 17,200 Fr. an J. Saxer-Köchlin, Schreiner, in Sarmensdorf. Von den von Saxer geleisteten Teilzahlungen von mehreren Tausend Franken lieferte Obrist nur einige Hundert Franken an Schaffner ab. Schnldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). ' 0 68. 295 Nachdem Obrist seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, wurde er dort von dritter Seite mehrfach betrieben. Bei der ersten Pfändung bezeichnete er als in seinem Eigentum stehend eine Forderung im Betrage von zirka 8700 Fr. an Sax.er-Köchlin, Schreinerei, Sarmens- torf, und gab er gleichzeitig an, diese Forderung sei dem Alfred Schaffner, Sägerei in Hausen bei Brugg, für eine Bürgschaftsforderung von 4000 Fr. verpfändet. Als dann später in einer anderen Betreibung diese Forderung gepfändet wurde, blieb der Drittanspruch des Schaffner unbeachtet und da auch Saxer auf die Anzeige von der Pfändung 'hin sich darauf beschränkte, einfach. die Existenz der gepfändeten Forderung zu bestreIten, leitete das Betreibungsamt weder das Widerspruchs- verfahren ein noch sandte es eine Steigerungsanzeige an Schaffner.' An der Steigerung vom 22. Mai 1925 wurde dann eine angebliche Forderung im Betrage von 8700 Fr. aus Lieferung von Maschinen und Bestand- teilen an Saxer-Köchlin, Schreinerei in Sarmensdorf um la Fr. 30 Cts. an die Ehefrau des Obrist zu- ges-chlagen. . Als Frau Obrist die er teigerte Forderung 1m Betrage .von 5900 Fr. gegen Saxer beim Bezirksgerichte Brem- garten gerichtlich geltend macnte, . erhob Sch ner Hauptinterventionsklage gegen S.1e mIt dnn An. ranen, es sei festzustellen, dass er, nicht Frau ObrIst, Glaublger der geltend gemachten Forderung sei, und er sei berech- tigt zu erklären, an ihrer Stelle in den Forderungsprozes gegen Saxer einzutreten, und sie sei als ProzessparteI auszuschliessen. B. -Durch Urteil vom 23. Dezember 1927 hat das Obergericht des Kantons Aargau diese Hauptinter- ventionsklage abgewiesen. . C. -Gegen dieses Urteil hat Schaffner dIe Berufung ,an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell gegen Erstattung des Steigerungspreises von la Fr. 30 Cts. AS 54 III -1928

296 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 68. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Vorinstanz ist unter dem Gesichtspunkte zur . Abweisung der (Hauptinterventions-) Klage gelangt, dass durch den Zuschlag auf der Zwangsver ;teigerung die versteigerte Forderung dem Ersteigerer verschafft werde, gleichgültig ob sie bis dahin nicht dem betriebenen Schuldner, ondern einem Dritten zugestanden habe, der sie nun durch den Zuschlag an den Ersteigerer ver- liere. Indessen ist die Klage schon deswegen abzuweisen, weil der-(Hauptinterventions-) Kläger gar nie Gläubiger der versteigerten Forderung gegen Saxer gewesen ist (wird näher ausgeführt).
  2. -Abgesehen davon, dass die streitige Forderung gar nie dem Kläger Schaffner zugestanden hat, ist die Klage auch aus dem von der Voiinstanz 'ange- führten Grund abzuweisen. Selbst wenn vorausgesetzt wird, dass der Kläger Schaffner der Gläubiger der auf die Steigerung gebrachten Forderung gewesen sei, so ist doch seine Auffassung abzulehnen, als ob eine nur vermeintliche, in Wahrheit aber gar nicht bestehende Forderung des Obrist gegen Saxer ver- steigert und hiedurch seine (Schaffners) wirklich be- stehende Forderung gegen Saxer nicht berührt worden sei. Versteigert wurde vielmehr die durch den am 14. März 1921 von Obrist mit Saxer abgeschlossenen Kauf- vertrag begründete Kaufpreis (rest) forderung gegen . Saxer, und wenn diese dem Kläger Schaffner zugestanden hätte, so würde eben eine Forderung des Schaffner als vermeintlich dem betriebenen Schuldner Obrist gehörend vom Betreibungsamte versteigert worden sein. Unter diesem Gesichtspunkte lautet die zu entscheidende Frage dahin, ob der Steigerungszuschlag die auf die SteigeruRg gebrachte Forderung des Schaffner an die Meistbietende, die Beklagte, zu übertragen vermochte. Nun handelt das Betreibungsamt bei der Zwangsver- steigerung nicht als Vertreter, sei es des betreibenden Gläubigers oder des betriebenen Schuldners, sondern i I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivllabteilungen). No 68. 297 kraft öffentlicher Gewalt, welche ihm namentlich die Befugnis verleiht, unter bestimmten betreibungsrecht- lichen Voraussetzungen gewisse Vermögensrechte zu versteigern und durch den Steigerungszuschlag an den Meistbietenden zu übertragen. Und zwar ist der Zuschlag eine besondere Art des Rechtserwerbes, deren Wir- kungen nur insoweit von den zivilrechtlichen Vorschriften über. den Kauf, die übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die Zession usw. bestimmt werden, als die Vorschriften über die Zwangsverwertung jenen Vorschriften des Zivilrechtes Raum lassen. Namentlich gilt für die Zwangsversteigerung, und zwar sinngemäss und denn auch nach ständiger Rechtsprechung nicht nur von Grundstücken, sonderu auch von beweglichen Sachen und von Forderungen, der Art. 136 bis SchKG, dass der Eigentumserwerb (treffender: Rechtserwerb ) des Steigerungskäufers nur auf dem Wege der Beschwerde- führung angefochten werden kann mit dem Begehren auf Aufhebung des Zuschlages. Danach ist also der Steigerungszuschlag ein Erwerbsgrund, der' nur durch betreibungsrechtliche Beschwerde angefochten, dagegen nicht mehr durch eine nachträgliche Klage in Frage gestellt werden kann, mit welcher ein Dritter das ver- steigerte Recht für sich in Anspruch nehmen will. Somit folgt aus Art. 136 bis SchKG auch, dass der Steigerungs- zuschlag über ein nicht dem betriebenen Schuldner zustehende Recht, das ohne Verletzung der einschlägigen Vorschriften gepfändet wurde, eine wirksame Verfügung über dieses Recht darstellt. . Bei näherem Zusehen ergibt sich freilich, dass eine derartige Vindikationsklage mit Bezug auf die an der Zwangsversteigerung zugeschlagenen Rechte nicht aus- nahmslos ausgeschlossen ist. Indem Art. 108 SchKG inbezug auf gestohlene und verlorene Sachen ) die Geltung der Art. 206 und 207 des (alten) OR vorbehält -welchen die Art. 934, 935 und 936 ZOB entsprechen -, gibt er der Vindikationsklage des wahren Eigentümers gegen den Steigerungskäufer Raum. Und zwar nicht

298 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 68. etwa nur, wie es infolge eines bIossen (im Archiv für SchK 3 Nr. 65 nachgewiesenen) RedaktionsverseheIis den Anschein hat, bezüglich unfreiwillig abhanden gekommener Sachen, deren Rechtsverhältnisse durch Art. 206 aOR bezw. 934 und 935 ZGB geregelt weIden, sondern gemäss der Verweisung auf Art. 207 aOR bezw. den entsprechenden Art. 936 ZGB bezüglich beweglicher Sachen überhaupt, welche der Steigerungskäufer nicht in gutem Glauben erworben hat, nämlich nicht in ent- schuldbarem Irrtum darüber, dass sie dem betriebenen Schuldner gehörten. Dieser Vorbehalt der Vindikations- klage soll den wahren Eigentümer beweglicher Sachen unter den angegebenen engumschriebenen Voraus- setzungen vor dem Rechtsverluste schützen, welchem er andernfalls dadurch a.usgesetztwird, dass seine Sachen in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und darauf- hin versteigert werden, selbst wenn er gar nicht in die Lage versetzt worden ist, sich nach Massgabe der Be- stimmungen über das Widerspruchsverfahren . gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme seines Vermögens für fremde Schuld zur Wehr zu setzen. Nun werden ja aber die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren nach ständiger (neuerer) Rechtsprechung der eidge- nössischen Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (seit BGE 29 I S. 558 Sep.-Ausg. 6 S. 283, deutsche übersetzung im Archiv für SchK 7 Nr. 124) auch auf gepfändete Forderungen zur Anwen- dung gebracht. Mag diese Rechtsprechung zwar auf theoretische Bedenken stossen, so haben die Zivilgerichte im Hinblick auf das unabweisbare praktische Bedürfnis, welches ihr gebieterisch gerufen hat (vgl. den angeführten Entscheid), doch keinen Anlass, sich darüber hinwegzu- setzen, sondern werden sie sich bei ihrer Zivil-Recht- sprechung den Konsequenzen nicht entziehen dürfen, welche sich aus der erörterten Rechtsprechung und Rechtsübung der Betreibungsbehörden ergeben. Danach muss dem Gläubiger einer Forderung, welche in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und hernach ver- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivllabteUungen). N° 69. 299 steigert worden ist, sein Forderungsrecht gegen den Drittschuldner regelmässig abgesprochen werden, selbst wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, vor der Ver- steigerung irgend etwas zur Wahrung desselben zu tun, weil ihm die Pfändung verborgen blieb. Somit macht es für die Beurteilung der vorliegenden Klage keinen Unterschied aus, ob aus dem Briefe des Klägers vom 4 Dezember 1925 geschlossen werden wolle oder nicht, er habe noch vor der Versteigerung der Forderung gegen Saxervon deren Pfändung in den Betreibungen gegen Obrist erfahren, ohne jedoch etwas vorzukehr.en. Höch- stens kann in analoger Anwendung der Art. 108 SchKG und 936 ZGB das Forderungsrecht dem wahren Gläu- biger vorbehalten bleiben im Falle, dass der Steigerungs- käufer es nicht in gutem Glauben erworben hätte. Allein selbst wer im Gegensatz zu Erw. 1 hievor annehmen wollte, Schaffner und nicht Obrist sei der wahre Gläu- biger der Forderung gegen Saxer gewesen, könnte doch der Beklagten Frau Obrist nicht den Vorwurf unent- schuldbaren Irrtums machen, wenn sie das wenig durch- sichtige Rechtsverhältnis anders, nämlich eben im Sinne der Erw. 1 hievor, beurteilt haben sollte, wieinangels gegenteiligen Beweises anzunehmen ist (vgl. Art. 3 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1927 bestätigt. 69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1928 i. S. B.ieben gegen B:onkursmasse Gottfried Imobersteg-SchUt seI. Im Konkurs eines Mitbürgen, welchersicheinemande- ren Mitbürgen ausdrücklich als R ü c k b ü r g e ver- pflichtet hat, kann dieser Mitbürge nicht neben dem Gläu- biger im Kollokationsplan mgelassen werden. SchKG Art. 217.

Parole chiave

forced salegood faithclaim assignmentthird-party ownershipmain interventiondebt enforcementauction purchaser protection

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Schaffner could assert a main intervention claim to be recognized as creditor of the auctioned claim and replace Frau Obrist in the pending action against Saxer-Köchlin.

Decisione estratta

The claim fails because Schaffner was never shown to have been the creditor of the auctioned claim.

Motivazione estratta

The court held that the seized and auctioned asset was the purchase-price claim created by the 14 March 1921 sale contract. On the evidence, that claim had never belonged to Schaffner.

Questione giuridica chiave

Whether the forced-sale buyer acquired the claim despite it allegedly belonging to a third party, and whether lack of a third-party objection prevented protection of the buyer.

Decisione estratta

The auction purchaser is protected if she acquired the claim in good faith; the transfer by auction is effective and cannot later be challenged by a third-party vindication claim, unless the buyer lacked good faith.

Motivazione estratta

The court applied the rules governing forced realization and analogized to the good-faith protections in the Civil Code. The absence of an objection procedure did not change the result; at most, the true owner may retain the claim against a bad-faith purchaser, which was not proven here.

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