240 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 55.
Rekurrentin gegen die Pfändung des Wohnbausteuergut-
habens an Messmer nichts daraus herzuleiten, dass sie
dargetan habe, dieser sei nicht Steuerschuldner, weil
er
sich seines Grundbesitzes entäussert habe. Denn nach
ständiger, gegenüber
der Rekurrentin bereits zur An-
wendung gebrachter Rechtsprechung
ist zur Pfändung
von Guthaben zu schreiten, sobald der betreibende
Gläubiger deren Existenz auch
nur behauptet, und
sind derart gepfändete Guthaben als bestrittene zu
verwerten, mit der Massgabe, dass es dem Erwerber
überlassen werden muss, die zum Einzug erforderlichen
Vorkehren gegen den angegebenen Drittschuldner zu
treffen.
2.
-Im weiteren macht die Rekurrentin geltend, die
gepfändeten Steuerforderungen seien, weil unübertragbar,
auch unpfändbar. Die Vorinstanz
ist davon ausgegangen,
die Frage nach der Pfändbarkeit von Steuerforderungen
sei ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen
Rechtes
zu beurteilen, und hat angenommen, nach dem
schweizerischen Rechte stehe der
Abtretbarkeit und,
mangels besonderer Bestimmungen über die
Pfändbar-
keit oder Unpfändbarkeit von Steuerforderungen, auch
der Pfändbarkeit nichts entgegen. Allein das schwei-
zerische
Recht greift nur insofern durch, als es die
Pfändung von höchstpersönlichen und folglich unüber-
tragbaren Rechten verbietet. Dagegen
kann die Prä-
judizialfrage, ob ein Recht, das gepfändet werden will,
höchstpersönlich
und folglich unübertragbar sei, nur in
Anwendung derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden,
welcher es seine
Ents ehung verdankt. Gerade vorliegend
springt
in die Augen, dass die Drittschuldner der Steuer-
forderungen ungeachtet einer in
der Schweiz vollzogenen
Pfändung derselben und allfälliger Zahlung, sei es an das
Betreibungsamt oder
den. Erwerber, von der Rekurrentin
in Österreich weiterhin belangt werden könnten, wenn die
gepfändeten Steuerforderungen nach dem massgebenden
österreichischen
Recht unübertragbar sind. Daher ist
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 56. 241
die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt unter
Berücksichtigung des österreichischen Rechtes an die
Vorinstanz zurückzuweisen
(Art. 83 OG).
Demnach erkennt die Schuldbeir .-und Konkurskammer
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache
zurückgewiesen wird.
56.
Entscheid vom 22. September 1928 i. S. Kosimann.
Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung
die Einrede erheben, dass die Verwertung des (unstreitig
bestellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver-
wertung in die Wege geleitet werden dürfe, sondern durch
privaten Pfandverkauf stattfinden müsse, so hat er Rechts-
vorschlag zu -:i'i,then und nicht Beschwerde zu führen.
Lorsque le debhc',m' ' eut opposer a la poursuite en realisation
de gage l'exceptlon consistant a illre que la realisation du
gage (dont la constitution est incontestee) ne doit pas s'o-
perer par la voix de ce genre de poursuite, mais par la vente
de gre a gre, il doit former opposition contre la poursuite
mais non porter plainte.
Ove in un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno, il debi-
tore pretenda, che la vendita deI pegno (Ia cui costituzione
e pacifica) debba avvenire, non con esecuzione in via di
realizzazione, ma a trattative private, devra far valere
l'eccezione, non per via di ricorso, ma col mezzo dell'oppo-
sizione.
A. -Auf Verlangen der Frau Marie Baumann in
Zürich stellte das Betreibungsamt Höngg dem Werner
Mosimann einen Zahlungsbefehl
für die Betreibung auf
Verwertung eines Faustpfandes, nämlich des Inhaber-
schuldbriefes
über 10,000 Fr., lastend im dritten Rang
auf Kat. Nr. 2872 Gemeindebann Höngg für die Summe
von 12,163 Fr. 70 Cts. laut Darlehensvertrag vom
30. Juni 1926 zu. Hiegegen erhob derBetriebene Rechts-
vorschlag,
und als der Gläubigerin provisorische Rechts-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 56.
öffnung gewährt wurde, strengte er Aberkennungsklage
an. Ausserdem führte der Betriebene Beschwerde
unter
Hinweis auf einen Vergleich vom 8. Dezember 1926,
Ziffer 5, welche
lautet: Zur Sicherstellung des Gut-
habens der
Frau Baumann gemäss Ziffer 1 verpflichtet
sich Herr Mosimann persönlich, auf seiner Liegenschaft
in Höngg einen Inhaberschuldbrief von
20,000 Fr.
(nachträglich herabgesetzt auf 10,000 Fr.) im. dritten
Rang mit Nachrückungsrecht bei einem Vorgang von
37,000 Fr. zu errichten und diesen Schuldbrief an Frau
Baumann als Faustpfand für die in Ziff. 1 genannte
Forderung zu übergeben. Diese Übergabe geschieht in
der Weise, dass der Inhaberschuldbrief bei der Schwei-
zerischen Volksbank in Bern
mit der Bestimmung
hinterlegt wird, dass
nur Frau Baumann und Herr W.
Mosimann gemeinsam darüber verfügen können. Nach
gänzlicher Tilgung der Schuldverpflichtung der
Fa. W.
Mosimann Co. und des Herr l V. Mosimann ist Frau
Baumann verpflichtet, in die unbeschwerte Ausbingabe
des Schuldbriefes
an Herrn Mosimann einzuwilligen ......
Der Ziffer 8 des Vergleiches ist noch zu entnehmen:
Sofern aus irgend einem Grunde dieser Vergleich dahin
fällt, wird das gesamte
Darlehen, gemäss Ziffer 1 sofort
fällig, wobei die gemäss diesem Vergleiche
an Frau
Baumann übergegangenen Sicherheiten derselben weiter
verbleiben. Dabei
ist Frau Baumann nicht verpflichtet,
sich vorerst für die Befriedigung ihrer Forderung an
allfällige
Pfänder zu halten, sie kann vielmehr neben oder
vor Verwertung der Pfänder gegen die Fa. W. Mosi-
mann Co. und gegen W. Mosimann persönlich vor-
gehen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer
an: (I Die Vertragsmeinung war also die, dass keines-
falls eine betreibungsrechtliche Verwertung des Schuld-
briefes
stattfinden soll, sondern die Liquidation des zur
Sicherheit übergebenen Schuldbriefes soll nur auf dem
Wege eines freihändigen Verkaufes erfolgen. Man wollte
eben verhüten, dass dieser Schuldbrief
auf die Gant
Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N° 56.
kommt ...... Da nun die Gegenpartei nicht im Besitze
des Faustpfandes ist, eine betreibungsrechtliche
Ver-
wertung desselben nach Vertrag ausgeschlossen ist, war
sie auch nicht befugt, eine Betreibung auf Verwertung
des Faustpfandes einzuleiten. Es steht der Gegenpartei
frei.. .... , den freihändigen
Verkauf der Hypothek einzu-
leiten.
Im Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde machte
der Beschwerdeführer sodann noch geltend : Es handelt
sich also um die Frage : war Rekursgegnerin berechtigt,
eine Faustpfandbetreibung einzuleiten,
oder lediglich
eine gewöhnliche Betreibung durchführen zu lassen,
m.
a. W. es ist hier die Frage über die Art der Betrei-
bung zu entscheiden.
B. -Durch Entscheid vom 17. August 1928 ist das
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale
Aufsichtshehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
e. -Diesen Entscheid hat Mosimann an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass die Befugnis
der Betreibungsbehörden zur Entscheidung über die
Betreibungsart nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob
eine gewöhnliche Betreibung durch
Pfändung oder durch
Konkursandrohung fortzusetzen sei.
Vielmehr schreibt
Art. 85 Abs. 2 der Grundstückverwertungsverordnung
vor :
Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs die Einrede erheben, dass die
Forderung pfandversichert und deshalb nur die Betrei-
bung auf Pfandverwertung zulässig sei, so hat er dies
binnen zehn Tagen der seit
Zustellung des Zahlungs-
befehls durch Beschwerde geltend zu machen.
Und
dieser aus der frühern Rechtsprechung (vgl. hierüber
JAEGER, Note 7 zu Art. 41 SchKG) geschöpfte Satz ist
analogerweise auch im Falle anzuwenden, dass der
214 Schuldb etreibungs-und Konkursrecht. N° 56.
Schuldner gegenüber einer gewöhnlichen Betreibung
die Einrede der Pfandsicherung durch
Faustpfand er-
heben will. Dass diese Einrede vermittelst Rechtsvor-
schlages zu erheben wäre,
kann denn auch nicht in Frage
kommen,
da der Schuldner damit ja weder die Forde-
rung noch das Recht, sie
auf dem Betreibungswege
geltend zu machen, bestreiten will (vgl. Art. 69 Ziff. 3
SchKG). Indessen
kann eine derartige Beschwerde nur
dann gutgeheissen und die angehobene gewöhnliche
Betreibung
nur dann aufgehoben werden, wenn der
Betriebene den Bestand eines die
in Betreibung gesetzte
Forderung sichernden Pfandrechtes i n
I i q u i der
W eis e darzutun vermag, .also derart, dass das Pfand-
recht nicht ernstlich bestritten werden kann (vgl. JAEGER,
a. a. 0.)
Nun springt aber in die Augen, dass sich der in Rede'
stehende Satz nicht dahin umkehren lässt, dass der
Schuldner, welcher gegen eine Betreibung
auf Pfand-
verwertung die Einrede erheben will, -dass die Forderung
nicht pfandversichert und deshalb nur die gewöhnliche
Betreibung zulässig sei, dies ebenfalls durch Beschwerde
geltend machen könne. Vielmehr muss
der Betriebene,
welcher den Bestand des
vom Gläubiger in Anspruch
genommenen Pfandrechtes bestreiten will, Rechtsvor-
schlag erheben
und zwar dabei ausdrücklich bemerken,
dass sich der Rechtsvorschlag gegen das Pfandrecht
richtet (vgl. Art. 85 Abs. 1 der'Grundstücksverwertungs-
verordnung). Ebensowenig
kann die Umkehrung jenes
Satzes dahin zulässig sein, dass der Schuldner, welcher
gegen eine Betreibung
auf Pfandverwertung die Einrede
erheben
will, dass die Verwertung des (unstreitig be-
stellten) Pfandes nicht durch Betreibung
auf Pfandver-
wertung
in die 'Wege geleitet werden dürfe, dies durch
Beschwerde geltend machen könne. Denn im einen
wie
im andern dieser letztgenannten Fälle lässt sich
die Entscheidung
nur gewinnen aus der Feststellung
und Auslegung von Abreden, welche die Parteien über
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 56. 245
den als Pfand in Anspruch genommenen Gegenstand
mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung
getroffen h:lben. Hiezu kommt noch, dass es dem Be-
triebenen
kaum je -und besonders auch nicht im
vorliegenden Falle -möglich sein wird, in li q u i der
We i s e darzutun, dem Gläubiger stehe das Recht auf
ausseramtlichen Verkauf des Pfandgegenstandes zu,
wenn dieser selbst Zweifel in eine derartige Befugnis
setzt und daher vom privaten Pfandverkauf abzu-
sehen vorsieht.
In Anwendung auf die Pfandverwer-
tungsbetreibung
ist denn auch die Vorschrift des
Art. 69 Ziff. 3 SchKG, wonach der Schuldner, welcher
die Forderung oder das Recht, sie
auf dem Betreibungs-
wege geltend zu machen, bestreiten will, Rechtsvor-
schlag . zu erheben
hat, dahin auszulegen, dass Rechts-
vorschlag zu erheben ist, wenn der Schuldner die Forde-
rung oder das
Pfandrecht bestreiten will oder aber
das Recht, die Forderung 0 der das P fan d re eh t
auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Gerade
diesen letzteren
Punkt betrifft der vorliegende Streit : .
der Betriebene bestreitet nicht, dass die Gläubigerin
ihre Forderung
auf dem Betreibungswege geltend machen
dürfe -nämlich durch die gewöhnliche Betreibung,
und zwar ohne vorangehende Pfandliquidation -, er
bestreitet auch nicht, dass die Gläubigerin zur Ver-
wertung des
Pfandes schreiten dürfe -nämlich zum
ausseramtlichen Pfandverkauf, welcher freilich auf
Schwierigkeiten stossen dürfte, weil die Ausübung des
Pfandbesitzes
unter wenig durchsichtigen Bedingungen
einem
Dritten übertragen wurde -, sondern er bestreitet
nur, dass die Gläubigerin die Pfandverwertung auf
ent
gesetzlich vorgesehenen Wege der Durchführung ner
Betreibung auf Pfandverwertung vornehmen lassen durfe.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.