BGE 54 III 113
BGE 54 III 113Bge16 mar 1928Apri la fonte →
112 Sc.huldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22. Da questo provvedimento i ricorrenti si aggravavano dall'Autorita cantonale di Vigilanza domandando l'an;.. nullamento della diffida, subordinatamente, ehe il termine loro assegnato fosse annullato per una parte dei cre- diti in discorso e, infine, che la decorrenza deI termine venisse sospesa finche fossero deposte presso I'Ufficio le pezze giustificative dei crediti iscritti all 'elen co. B. -Con deeisione deI 23 marzo u. s. l' Autorita eantonale di Vigilanza respinse il gravame faeendo dapo dall'art. 39 RRF. C. -La decisione fu intimata ai rieorrenti il giorno 4 aprile, eioe entro le ferie esecutive di Pasqua. Da questo fatto essi prendono argomento per domandare nel lororicorso al Tribunale federale deI 6 Aprile u. s., ehe gli effetti della decisione. querelata -obbligo di proporre l'azione in discorso entro 10 giorni -vengano rinviati aHa fine delle ferie, eioe al 16 aprile (art. 56 LEF). Nel merito, ripropongono a giudiCare le coneiusioni dedotte in sede cantonaie. . Considerando in diritto :
114 schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
Pignoramento di salario futuro.
Non e motivo di decadenza deI pignoramento la circonstanza
ehe, durante il pignoramento, il debitore muta padrone
o nulla guadagna. In quest'ultimo caso tuttavia il creditore
ba Ia faeolta di rinunciare al pignoramento e di esigere un
certüicato di earenza di beni (consid. 1 et 2).
Se il pignoramento e mantenuto, l'ufficio soddisfera agli
obblighi ehe gli incombono invitando il debitore disoeeupato
a rendergli
subito nota un'eventuale ripresa deI lavoro
(consid. 2).
L'art. 96 LEF e applicabile anche in caso di pignoramento di
futuro salario.
A. -In einer Betreibung der Stadtmusik Solothurn
gegen
Emil Piazzoli in Bümpliz nahm der Betreibungs-
beamte von Bern-Land, angeblich im Mai 1927, beim
Schuldner, der damals
bei einem Ghielmetti in Stellung
war, eine
Lohnpfändug vor. Im November 1927 erfuhr
der Betreibungsbeamte, dass der Betreibungsschuldner
inzwischen seinen
Dienst bei Ghielmetti aufgegeben habe.
Der Betreibungsbeamte beauftragte daher seinen Gehil-
fen, den neuen Arbeitgeber des Schuldners festzustellen.
Die bezüglichen Erkundigungen ergaben jedoch, dass
der Schuldner arbeitslos geworden war, weshalb der
Betreibungsbeamte
der Gläubigerin am 14. Februar 1928,
nach vorgenommener Abrechnung, für den noch unge-
deckten Forderungsbetrag einen Verlustschein ausstellte,
auf dem er vermerkte, dass der Schuldner seine Arbeits-
stelle verlassen habe.
B. -Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsgläu-
bigerin
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie
geltend machte, dass eine Lohnpfändung
von Gesetzes
wegen während
der Dauer eines Jahres laufe und infolge-
dessen
vor Ablauf dieser Frist kein Verlustschein aus-
gestellt werden dürfe. Mit einer Nachtragseingabe
vom
15. März 1928 teilte die Beschwerdeführerin der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde noch mit, dass der Betreibungs-
schuldner seit anfangs März 1928 wieder regelmässig
arbeite bei einem Stundenlohn
von 1 Fr. 65 Cts.
C. -Mit Urteil vom 16. März 1928 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die
Beschwrde abgewiesen.
Schuldbetreibung~-und Konkursrecht. N0 23. 115
D. -Hiegegen hat die Beschwerdeführerin den
Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-Es fragt sich nun aber, ob dieser Grundsatz, wonach durch den Wechsel des Arbeitgebers die auf die Dauer eines Jahres vorgenommene Lohnpfändung nicht
116 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. dahinfällt, auch dann anwendbar sei, wenn der Schuldner nach Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses nicht sofort in eine neue Stellung tritt, sondern ohne Beschäf- tigung und daher arbeitslos wird. Das erscheint dann nicht zweifelhaft, wenn der Schuldner schon im Momente, da er das bisherige Vertragsverhältnis löst, mit Bestimmt- heit auf eine neue Anstellung rechnen kann, sodass die Beschäftigungs-und Verdienstlosigkeit in einer schon von vorneherein erkennbaren Weise nur einen vorüber- g~henden Charakter trägt. Schwieriger dagegen gestaltet sich die Frage, wenn der Schuldner ohne bestimmte Aus- sicht auf neuen Verdienst arbeitslos wird. Nachdem der Arbeitgeberwechsel nicht den Untergang einer beste- henden Lohnpfändung bewirkt, und da ja in der Regel bei jeder Pfändung zukünftigen Lohnes nicht zum voraus feststeht, ob dieser vom Schuldner überhaupt verdient werde, kann in der biossen Tatsache der beim Eintritt von Arbeitslosigkeit über die zukünftigen Arbeitsver- hältnisse und damit über die Verdienstmöglichkeit bestehenden Ungewissheit kein Hinderungsgrund für den Weiterbestand einer solchen Pfändung erblickt werden. Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob der betr. Gläubiger überhaupt ein Interesse am Weiterbestand einer solchen Pfändung besitze. Im Momente, wo die Arbeitslosigkeit des Schuldners eintritt, steht ja in solchen Fällen nicht fest, ob diese sich über die ganze von der für die Lohn- pfändung massgebenden Jahresfrist noch restierenden Zeitdauer erstrecken werde. Ist dies nicht der Fall, dann hat der Gläubiger, wenn die Pfändung mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit dahinfiel und ihm ein Ver- lustschein ausgestellt wurde, den Nachteil, dass er für den· neuen Lohn eine neue Pfändung verlangen muss, an der auch andere Gläubiger teilnehmen können. (Dass eine solche Lösung zu unlauteren Machenschaften seitens des Schuldners zu Gunsten derartiger dritter Gläubiger geeignet wäre, kann nicht bezweifelt werden). Dauert jedoch die Arbeitslosigkeit länger und erlischt die i l I Sehuldbetrcibungs-und Konkursrecht. N° 23. 117 Pfändung erst mit Ablauf der Jahresfrist, dann kann dem Gläubiger auch erst in diesem Zeitpunkte der Ver- lustschein ausgestellt werden, was zur Folge hat, dass er auch erst von diesem Zeitpunkte an die ihm durch die Ausstellung des Verlustscheines gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG zustehenden Rechte auszuüben vennag. Unter diesen Umständen erblickt das Bundesgericht die gerechteste Lösung darin, dass der Eintritt von Arbeits- losigkeit des Schuldners während der Dauer einer beste- henden LOhnpfändung zwar grundsätzlich nicht den Untergang dieser Pfändung bewirkt, dass aber in einem solchen Falle dem betr. Gläubiger das Recht zuerkannt wird, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder in einem beliebigen späteren Zeitpunkte (solange die Arbeits- losigkeit dauert) -im Hinblick darauf, dass eine genaue :Bestimmung des Pfändungsobjektes zur Zeit ausge- schlossen erscheint und über die Möglicbkeit seiner Realisierung überhaupt völlige Ungewissheit herrscht - auf den Fortbestand dieser Pfändung zu verzichten und die Ausstellung eines Verlustscheines zu verlangen. Die Anerkennang des Fortbestandes derartiger Pfändungen erscheint insbesondere gegenüber solchen Schuldnern ge- rechtfertigt, die Berufsklassen angehören, bei denen die Arbeitslosigkeit zu gewissen Jahreszeiten beinahe die Regel bildet. Die Vorinstanz hat allerdings noch geltend gemacht, dass, wenn man eine auf die Dauer eines Jahres vorgenommene Lohnpfändung trotz eingetretener Arbeits- losigkeit des Schuldners als weiterbestehend erachte, das Betreibungsamt verpflichtet werde, die Dauer der Arbeits- losigkeit des Schuldners zu überwachen. Eine solche Auf- gabe könne aber dem Betreibungsamte nicht zugemutet werden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Betreibungsamt leistet seiner Pflicht Genüge, wenn es bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den Schuldner auf- fordert, ihm von jeder Eingehung eines neuen Dienst- verhältnisses unverzüglich Kenntnis zu geben. Hält ein Gläubiger diese Massnahme nicht für ausreichend, dann
118 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. mag er sich selber von Zeit zu Zeit über die Arbeitsver- hältnisse des Schuldners informieren. Übrigens liegt eine gewisse· Garantie für den Gläubiger auch in der Vor- schrift des Art. 96 SchKG, die im Hinblick darauf, dass es sich um eine antezipierte Pfändung handelt, auch auf solchen zukünftigen Lohn anwendbar erscheint. 3. -Die vorliegend wider den Willen der Rekurrentin erfolgte Ausstellung des Verlustscheines war somit ungültig, und es ist infolgedessen das Betreibungsamt anzuhalten, den Schuldner zur Angabe seines neuen Arbeitgebers aufzufordern und dem letztern von der bestehenden Pfändung mit der üblichen Anweisung Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung von Irrtümern darauf hingewiesen, dass, da es sich um die Aufrechterhaltung .der bestehenden und nicht um eine neue Lohnpfändung handelt, für die Frage der Dauer der Lohnverhaftung die ursprünglich festgesetzte Jahresfrist massgebend erscheint und dass daher der Gläubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlängert werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Bern-Land verhalten, im Sinne der in den Motiven gegebenen Wei,sungen zu verfahren. 24. EntIIcheid vom 7. .Mai 1928 i. S. Eohler und Eonsorten. G 1 ä u b i ger b e s chI ü s s e können von der Konkurs- "Verwaltung, auch im ordentlichen Verfahren und zur Wieder- erwägung von Gläubigerversammlungsbeschlüssen, auf dem Z i r k u 1 a r weg e herbeigeführt werden mit der Androhung, dass der Antrag der Konkursverwaltung zum Beschluss erhoben sei, wenn nicht die Mehrheit der Gläubiger binnen angesetzter Frist Widerspruch erhebt (m. a. W. als ScllUldbetreibungs-und Konkursrel'ht. N° 24. 119 an der Abstimmung sich beteiligend sind alle Gläubiger anzu- sehen, welche es nicht ausdrücklich ablehnen und als zustimmend alle übrigen Gläubiger, welche nicht' ausdrück- lich widersprechen, und die Konkursverwaltung gibt den Stichentscheid für ihren Antrag). Die F r ist zur B e s c h wer d e gegen Zirkularbeschlüsse läuft vom Ablaufe der für die Stimmabgabe angesetzten Frist an. Die Einreichung einer Abschrift des Ein s p r u c h e s des GI ä u b i ger aus sc h u s ses an die Aufsichts- behörde (während einem Beschwerdeverfahren) ist regel- mässig nicht als (neue) Beschwerde anzusehen. SchKG Art. 235 Abs. 4, 237 Ziff. 1, 252 Abs. 3; Konkurs- verordnung Art. 48, 50, 96 litt. a. Decisions des creanciers prises par vole de circulaire. L'adminis- tration de la failJite peut, meme dans la procedure ordinaire et lorsqu'il s'agit de revenir sur des decisions de l'assemblee des creanciers, provo quer des decisions par le moyen de circulaires, en avisant. les creanciers que ses propositions seront considerees comme acceptees si la majorite des inte- resses ne s'y oppose point dans le delai fixe. (Sont comptes comme participant au vote, tous les creanciers qui ne s'y refusent pas expressement, et comme acceptants tous ceux qui ne formulent pas d'opposition expresse; 'en cas de partage des voix, l'administration de la failJite decide.) Le delai de plainte contre ·les decisions par voie de circulaire court des l'expiration du delai fixe aux creanciers par la circulaire. L'envoi a l'autorite de surveillance d'une copie de l'opposition formulee par le representant des creanciers (au cours d'une procedure sur plainte) ne saurait etre considere dans la regle comme le depot d'une (nouvelle) plainte. Art. 235 al. 4, 237 chiffre 1, et 252 al. 3 LP ; art. 48, 50 et 96 litt. a Ordonnance sur la faHHte. Decisione dei creditori per circolare. Anche nella procedura ordinaria e anche ove trattisi di rinvenire su risoluzioni dell'assemblea dei ereditori, l'amministrazione deI falli- mento puo provocare delle decisioni per circolare, notificando ai creditori, ehe le sue proposte si riterranno accettate se la maggioranza dei creditori non vi si oppone eutro un dato termine. (Da computarsi, come partecipanti al voto, sono tutti i creditori che non vi si rifiutino espressamente, e come accettanti, tutti quelli ehe non si oppongono espres- samente alla proposta: a parita di voti, l'amministrazione decide.)
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