404 Markenschutz. N0 77.
-bei ruhiger Überlegung bewusst sein müssen, dass er
bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nicht
jeder sich ihm möglicherweise bietenden
Situation
gewachsen sein werde; allein das Bewusstsein von der
in diesem Verhalten liegenden Gefahr drängte sich,
angesichts des von
der Vorinstanz festgestellten Um-
standes, dass der Kläger im übrigen vorschriftsgernäss
auf der rechten Strassenseite fuhr und dass die fragliche
Strasse an der UnfallsteIle sich zu einem kleinen Platz
erweitert, nicht in einem Masse auf. dass das Gebahren
des Klägers geradezu als eine völlige Missachtung
der
elementarsten Vorsichtsgebote . erachtet werden kann.
Die Beklagte
hat allerdings noch geltend gemacht, dass
der Kläger nach der Darstellung der Zeugin Bösiger an
der UnfallsteIle einen Rank gemacht habe, wie wenn er
in die Seitenstrasse (Jurastrasse) hätte einbiegen wollen,
weil
er offenbar einen Moment über die von ihm ein-
geschlagene
Fahrtrichtung nicht im klaren gewesen sei.
Es
braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz
diese Aussage absichtlich oder aus Versehen nicht ge-
würdigt
hat; denn wenn auch der Kläger eine derartige
Bewegung ausgeführt haben sollte. so vermöchte dies
an dem Grad seines Verschuldens, da er festgestellter-
massen auf
der rechten Strassenseite gefahren ist, nichts
zu ändern.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
77. Urteil der I. ZivilabteUung vom S. Oktober 1928
i. S. iot.b. gegen Xla.meth OIe,
Art. 3 Abs. 2 MSchG: 1. Kriterien für die Schutzfähigkeit
einer Wortmarke (Erw. 1).
2.
Da Wort Rachenputzer ist für Hustenbonbons nicht
markenfähig (Erw. 2).
Markenschutz; N° 77. 405
A. -Die Beklagten Klameth Oe sind Inhaber
einer
am 24. September 1910 unter Nr. 28,134 im schwei-
zerischen Markenregister für Konfiserieartikel eingetra-
genen Wortmarke
Rachenputzer , die sie speziell
für Hustenbonbons verwenden.
Der Kläger
Roth. der in Basel eine Konfiseriefabrik
betreibt,
bringt Hustenbonbons unter der Bezeichnung
Halsputzer in den Handel.
Im September 1926 erhoben die Beklagten Strafklage
gegen
ihn wegen Nachahmung ihres Zeichens. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte
das Vorliegen eines Straftatbestandes
mit der Begrün-
dung, dass
das Wort ( Rachenputzer , weil deskriptiver
Natur für Hustenbonbons. überhaupt keine schutz-
fähige Bezeichnung sei, welcher Auffassung
der Kassa-
tionshof des Bundesgerichts
mit Urteil vom 1. Februar
1927 beipflichtete.
B. -Daraufhin erhob Roth im Dezember 1927 beim
Handelsgericht des Kantons Bern Klage
auf Löschung
der Marke
der Beklagten im schweizerischen Marken-
register.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage,
indem sie
im wesentlichen geltend machten, dass eine
Bezeichnung nicht schon deshalb markenunfähig sei,
weil sie
im Hinblick auf die betreffende Ware einen
gewissen
Sinn habe. Weder nach dem allgemeinen deut-
schen Sprachgebrauch, noch nach demjenigen speziell
der deutschen
Schweiz werde das Wort Rachenputzer
dahin aufgefasst, dass darunter Hustenbonbons oder
andere Konfiserieartikel verstanden
würden; vielmehr
stelle es für solche
Waren eine originelle Bezeichnung
dar, welche die erforderliche Unterscheidungskraft be-
sitze.
C. -Mit Urteil vom 6. Juni 1928 hat das Handels-
gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers
mit dem Begehren um Gutheinsung der Klage.
AS 54 II -1928
Markenschutz. N" 77.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts
sind gemäss Art. 3 Abs. 2
MSchG vom Markenschutz
nicht
nur die eigentlichen Warennamen ausgeschlossen,
sondern auch solche Wortzeichen, welche auf die Be-
schaffenheit, Eigenschaften, Herstellung oder Bestim-
mung der Ware hinweisen, für die sie verwendet werden
(vgl.
BGE 41 I 545 ; 49 II 315 f.; 52 Il 306). Nun ent-
spricht es freilich den Bedürfnissen
und Gepflogenheiten
des
Verkehrs, dass der Gewerbetreibende an vorhandene
Begriffe anlehnende Wortmarken wählt,
da solche, weil
sie sich den
in Betracht kommenden Abnehmerkreisen
besser einprägen als völlig willkürliche Neubildungen,
meist schlagwortähnliche Bedeutung als Kennzeichen
für die Ware erlangen
und so besonders geeignet sind,
dieselbe zu individualisieren
und für sie im Verkehr zu
werben.
Es kann daher nicht schon jede Anspielung auf
die
Natur oder Bestimmung der Ware genügen, um ein
Wortzeichen
als markenunfähig erscheinen zu lassen,
so jedenfalls dann
nicht, wenn es sich nur um eine ent-
fernte, erst unter Zuhilfenahme der Phantasie im Wege
besonderer Ideenverbindungen erkennbare sachliche Be-
ziehung handelt. Erforderlich
ist vielmehr, dass die
Bezeichnung
in einem so engen Zusammenhange mit
der Ware stehe, dass sie unmittelbar auf eine Beziehung
in einer der gedachten Richtungen schliessen lässt
und
infolgedessen der Eignung und Kraft, als Sonderzeichen
für die Erzeugnisse eines bestimmten Produzenten zu
dienen, ermangelt. Inwiefern dies für ein bestimmtes
Wort zutrifft, kann naturgemäss nicht allgemein, abstrakt
nach seiner sprachlichen Bedeutung beurteilt werden,
sondern
nur aus seiner Beziehung gerade zu der Ware,
für die es als Marke verwendet wird.
Ein für eine gewisse
Warenartallgemein als Sachname gebräuchlicher Aus-
druck kann sich
im Zusammenhange mit einer andern
als Phantasiebezeichnung darstellen, wie
z. B. Tele-
Markenschutz. N" 77.
phon für-Zigarren (vgl. BGE 23 I 643). Massgebend ist
die dem Worte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
in den
für die betreffende Ware in Frage kommenden
Verkehrskreisen beizumessende Bedeutung. Dabei
macht
es keinen Unterschied aus, ob das Wort im Sprachschatz
schon vorhanden
war oder neu gebildet ist, und ob es
inbezug
auf die bestimmten Erzeugnisse bereits Ver-
wendung gefunden hat; entscheidend ist einzig, ob es
so, wie es gebildet ist, begrifflich in Hinsicht auf die be-
treffende Ware beschreibender
Natur sei (vgl. SCHUPPLI,
Wortmarke S. 10; FINGER, Gesetz zum Schutze der
Warenbezeichnungen, 3. Auf
I. S. 127).
2. -Im vorliegenden Falle gehörte das Wort Rachen-
putzer im Zeitpunkte seiner Eintragung dem Sprach-
schatze als scherzhafte Bezeichnung für saure Weine an.
Neu
ist lediglich seine Verwendung für Hustenbonbons.
Zusammengesetzt
ist es aus den beiden Worten Rachen
und Putzer , von denen allerdings, wie die Vorinstanz
zutreffend betont, weder das erstere als Benennung
für den Hals, noch das letztere
überhaupt der Umgangs-
sprache geläufig ist. Gegenüber der durch diese Verbin-
dung in gewissem Masse geschaffenen Originalität der
Wortbildung
tritt indessen die deskriptive Bedeutung
der
Stammworte keineswegs in den Hintergrund. Im
Zusammenhang mit Hustenbonbons vollends lässt die
Bezeichnung
(I Rachenputzer eine ohne weitere Ge-
dankenoperation
gegebene, direkte Beziehung zur
Zweckbestimmung und Wirkung der Ware erkennen.
Beim Käufer wird sofort die Vorstellung wachgerufen,
dass die so bezeichnete 'Vare dazu bestimmt
und geeignet
sei, bei
Husten dadurch lindernd zu wirken, dass sie den
Rachen von Verschleimung reinige. Dass auch die Be-
klagten selber
das Wort in diesem Sinne als Angabe
über den Gebrauchszweck der betreffenden Erzeugnisse
verstehen, erhellt
mit aller Deutlichkeit aus dem auf der
Rückseite
der Verpackung angebrachten Aufdruck:
Das Wort Rachenputzer spricht für sich selbst.
408 Markenschutz. No 77.
Eine Bezeichnung aber, die nach ihrer begrifflichen
Bedeutung in Beziehung
auf eine bestimmte Ware der-
gestalt einen offensichtlichen, für jedermann verständ-
lichen Hinweis
auf deren Zweckbestimmung enthält,
kann als Marke nicht geschützt werden, auch wenn sie
vom Zeicheninhaber in diesem Zusammenhange neu
im
Verkehr eingeführt worden ist. Ebenso verschlägt
es nichts, dass sie, wie das Handelsgericht
auf Grund
der von seinen sachverständigen Mitgliedern gemachten
Erhebungen feststellt, während ihrer langjährigen Be-
nutzung
in den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich
die Anerkennung als Kennwort
für Hustenbonbons der
Beklagten erlangt
hat. Dieser Umstand, der allenfalls
aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbes
von Bedeutung sein könnte, vermag den Mangel
der
Schutzfähigkeit nicht zu beheben. Denn als deskrip-
tives
und damit Gemeingut bildendes Zeichen kann der
Ausdruck
Rachenputzer von einem Gewerbetrei-
benden nicht zu seinem besonderen Gebrauche mono-
polisiert werden ; vielmehr bleibt
er der markenrecht-
lichen Aneignung schlechthin entzogen (vgl. BGE 52
II 306; DUNANT, Marques de fabrique et de commerce
S. 128).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufnlllg wird das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Beru vom 6. Juni 1928
aufgehoben
and die von den Beklagten am 24. September
1910 unter Nr. 28,134 beim eidg. Amt für geistiges
Eigentum hinterlegte. Marke Rachenputzer Jj als un-
. gültig erklärt.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 16 .Dezember 1928
i. S. Bug und SchatZmaDn gegen Schatzmann.
A n fee h tun g der Ehe 1 ich e r k I ä run g. Art. 262
ZGB.
Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Voraussetzung des
Klagerechtes ; sie
muss daher vom KHiger behauptet
werden, jedenfalls muss sie beim Fehlen einer solchen
Behauptung aus den Akten hervorgehen.
Art. 262 ZGB schreibt vor, dass der di Ehelicherklä-
. rung eines Kindes Anfechtende seine Klage binnen drei
Monaten, nachdem
jen ihm bekannt geworden ist, ein-
zuleiten hat. Es handelt sich hier um eine Verwirkungs-
frist, deren Nichteinhaltung
den Verlust des Klage-
rechtes zur Folge hat und die von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist.
Da die Einhaltung der Frist eine
Voraussetzung des Anspruchs ist, muss sie vom Kläger
behauptet werden; jedenfalls muss sie beim Fehlen
einer solchen
Behanptung aus den Akten hervorgehen.
Im vorliegenden Fall fehlt es nun nicht nur an Ausfüh-
rungen des Klägers darübel,
wann er Kenntnis von der
Ehelicherklärung erlangt habe; die Akten enthalten
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies innert
drei Monaten vor Klaganhebung, d. h. erst nach dem
22. August 1926 der Fall gewesen sei.
Im Gegenteil.
Zwar wurde der Entscheid
über die EhelicherkIärung
seinerzeit dem Kläger
nicht von Amtes wegen zuge-
stellt, jene
Akten enthalten wenigstens keinen derartigen
Ausweis. Allein
mit Rücksicht auf die grosse Bedeu-
AS