den Art. 502 und 503 OR um ausgesprochene Schutz-
bestimmungen
für den Bürgen handelt. Der Kläger hat
. sich aber bei Empfang der Zuschrift vom 1. September
1925 keineswegs bemüssigt gefühlt, den Rechtsweg
gegen den Hauptschuldner zu beschreiten, obschon dessen
finanzielle Lage sich zusehends verschlimmerte,
und
jegliche Vorkehren unterlassen, die geeignet gewesen
wären, die Interessen
der Bürgen zu wahren. Deshalb
müssen die Beklagten,
trotzdem ihre Aufforderung an
den Kläger der gesetzlichen Vorschrift nicht vollständig
entsprochen haben mag, als im Sinne des Art.
503 Abs. 3
OR von der Bürgschaft hefreit angesehen werden.
55.
tTrten der I. Zivila.bteUllng vom 26. Juni 1928
i. S. Hinnen und Genossen gegen Jmger.
S c h ade n e r s atz aus une r lau b t e r H a n d-
I u n g. Form der Entschädigung: Kapitalabfindung oder
Rente? Kriterien für die Entscheidung, Rücksichtnahme
auf die besonderen Umstände (Erw. 2).
Klage der Witwe des Getöteten wegen Verlustes des Versorgers.
Art und Weise der Berücksichtigung der Möglichkeit oder
Wahrscheinlichkeit einer Wiederverheiratung: in casu
Kapitalabfindung mit angemessenem Abzug am Renten-
kapital (Erw. 3).
Berechtigung eines Abzuges wegen der Vorteile der Kapital-
abfindung (Erw. '1).
A. -Der Beklagte Hinnen, Chauffeur bei der Firma
Brozincevic Oe in Wetzikon, hat am 16. September
1926 dadurch den Tod des 35-jährigen Polizeimannes
Jreger verschuldet, dass er auf der Gessnerbrücke in
Zürich einem Fuhrwerk vorfuhr und nachher, statt nach
rechts auszuweichen,
mit seinem Automobil, dessen
Bremsen sich zudem nicht in gutem Zustand befanden,
auf der linken Strassenseite verblieb.
B. -Die (im Jahre 1898 geborene) Witwe Caroline
J
reger-Sternegg und ihre 1 Y2-j ährige Tochter Gertrud
Obligationenrecht. N0 55. 295
haben darauf sowohl Hinnen, der wegen fahrlässiger
Tötung zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden war,
als die
Firma Brozincevic Oe, und den Teilhaber
Brozincevic persönlich
auf Zahlung einer Entschädigung
von
60,000 Fr. belangt.
C. -Das Bezirksgericht Zürich hat unterm 17. No-
yember 1927 Hinnen und die Firma Brozincevic Oe
solidarisch zur Zahlung der effektiven Auslagen von
1719 Fr.
90 Cts., einer kapitalisierten Rentenentschädi-
gung von 27,754 Fr. 70 Cts. für Verlust des Versorgers,
sowie einer Genugtuungssumme von je 2000 Fr. an beide
Klägerinnen yerurteilt (unter Abzug bereits bezahlter
Beträge).
D. -Auf Appellation beider Parteien hat das zürche-
rische Obergericht, in teilweiser Abänderung des bezirks-
gerichtlichen Urteils, unterm 28.
Januar 1928 erkannt:
Die Beklagten Hinnen und Brozincevic Oe sind
verpflichtet, zu bezahlen :
2.
an die Klägerin NI'. 1 (Witwe Jreger) 28,468 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 1926.
Das Obergericht hat angenommen, Jreger habe ein
Jahreseinkommen
yon rund 7400 Fr. gehabt; davon
seien 50 % der Familie zugekommen, nämlich 2/
zu
Gunsten der Ehefrau
und 1/
zu Gunsten des Kindes
verwendet worden.
Für letzteres sei die Zusprechung
einer
Rente angemessen, nicht aber für die Witwe
Jreger. Von dem für diese nach der Piccardschen Tabelle
Nr. 5 (Verzinsung zu
4Y2 %) ermittelten Rentenkapital
von 38,149 Fr. hat das Obergericht 20% wegen Möglich-
keit der Wiederverheiratung der
Vitwe und 10 % wegen
der Vorteile der Kapitalabfindung abgezogen, was eine
Entschädigung von 27,468
Fr., zuzüglich 1000 Fr.
noch nicht bezahlte Hälfte der Genugtuungssumnw von
2000 Fr., 28,468 Fr. ergibt.
E. -Gegen dieses Urteil haben Hinnen und die Firma
Brozincevic Oe die Berufung an das Bundesgericht
erklärt,
mit dem Antrag, es sei der Klägerin Nr. 1 eine
296 Obligationenrecht. N° 55.
jährliche Rente von 2466 Fr. 65 Cts. zuzusprechen,
zahlbar in vierteljährlichen
Raten von je 616 Fr. 65 Cts.,
postnumerando je per 2. Januar, 2. April, 2 Juli und
. 2. Oktober, gerechnet vom 2. Oktober 1926 an, nebst
5% Zins auf den bereits verfallenen Raten, und laufend
bis zum 2.
Oktober 1956 resp. bis zum früher eintretenden
Tod der Klägerin Nr. 1. Diese Rentenverpflichtung sei
durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere
im
Kurswerte von 3 ,257 Fr. 75 Cts. sicherzustellen. Im
Falle der Wiederverheiratung der Klägerin Nr. 1 haben
die Beklagten ihr noch eine Abfindungssumme von
7400 Fr. gleich dem dreifachen Betrag einer Jahresrente
zu leisten, wogegen die Pflicht zur Rentenzahlung vom
Tage der Wiederverheiratung an wegfalle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Streitwert.)
-
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
nach Art. 43 OR die Art des Ersatzes für den erlittenen
Schaden in Würdigung der Umstände vom Richter zu
bestimmen ist. Dieser
hat, wenn über die Form der
Entschädigung
Streit besteht, zu erwägen, welche.-
Rente oder Kapitalabfindung -. nach den konkreten
Verumständungen
und den Bedürfnissen des Anspruchs-
berechtigten
am besten geeignet sein dürfte, die Ersatz-
funktion zu erfüllen, die darin besteht, nach Möglichkeit
denjenigen wirtschaftlichen
Zustand wiederherzustellen
der
vor dem schadenstiftenden Ereignis vorhanden war:
Von
diesem Gesichtspunkt aus mag die Entrichtung
einer für kleine Zeitabschnitte zum voraus zahlbaren
Rente insofern als die zweckentsprechendere Lösung
erscheinen, als sie die Entschädigungsleistung
auf die
ganze Dauer der entgangenen Versorgung verteilt. Doch
birgt diese Lösung naturgemäss je nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen eine erhebliche
Gefahr in sich,
und kommt es auch sonst dafür, ob sie
der
Sachlage besser angepasst sei als eine Kapitalab-
Obligation,enrecht. N° 55.
findung, auf die besonderen Umstände an. Im vor-
würfigen Falle fällt freilich das Bedenken mangelnder
Sicherheit ausser Betracht,
da anzunehmen ist, dass
das Angebot der Sicherstellung der Rentenverpflichtung
durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere
im
Kurswerte von 38,257 Fr. 75 Cts. seitens der Unfall-
Versicherungs-Gesellschaft
( Zürich )) der Vorschrift des
Art. 43 Abs. 2
OR Genüge leiste.
3. -
Ein besonderes Gesicht erhält die Frage der zu
wählenden Entschädigungsform dann, wenn als Klägerin
wegen Verlustes des Versorgers dessen Witwe
auftritt
und, wie hier, eine Wiederverheiratung als möglich oder
sogar als wahrscheinlich erscheint.
Es fragt sich, wie
bei der Festsetzung der Entschädigung diesem Umstande
Rechnung zu tragen sei.
In dem Urteile vom 10. Februar
1910 i. S. Hug-Denzler gegen S. B. B. (BGE 36 II 79 ff.),
auf welches die Beklagten mit Nachdruck abstellen,
hatte das Bundesgericht ein Mittel, die mit der Wieder-
verheiratung eintretende Veränderung
der. Verhältnisse
im voraus zu berücksichtigen
und dabei einerseits jede
Härte, andrerseits aber auch jede ungehörige Einwirkung
auf den Entschluss der Witwe zu vermeiden ll, darin
. erblickt, ihr für die Dauer der Witwenschaft eine dem
Wegfall der Leistungen des Ehemannes entsprechende
Rente,
für den Fall der Wiederverheiratung aber eine
Abfindungssumme
im dreifachen Betrage der Rente
zuzusprechen. Doch laufen die Erwägungen grundsätz-
licher Natur, die diesem Urteil zu Grunde liegen, nicht
etwa darauf hinaus, dass in solchen Fällen eine Kapital-
abfindung (bei welcher der Möglichkeit einer Wieder-
verheiratung durch Vornahme eines angemessenen Ab-
zuges
am Rentenkapital Rechnung getragen werden
kann) schlechthin abzulehnen sei, wie
ja die Vorinstanz
auch ihrerseits
auf diese Erwägungen abstellt, ja ihre
Entscheidung in der Hauptsache
auf dieselben stützt.
Vielmehr wollte das Bundesgericht dartun, dass die
Lösung, die darin besteht, an die Wiederverheiratung
ohne weiteres die Folge der Verwirkung der zu-
gesprQchenen Rente zu knüpfen, ohne Rücksicht
. darauf, ob der zweite Ehemann in gleichem Masse,
wie der erste, ein Versorger sein werde, zu gewichtigen
Bedenken Anlass gebe,
und sich höchstens in Fällen
rechtfertige, in denen wegen des Alters der Witwe oder
aus sonstigen Gründen eine Wiederverheiratung als
höchst unwahrscheinlich angesehen werden
müsse; denn
bei gänzlichem Verlust des Rentenanspruchs bei
Viederverheiratung würde die Eingehung einer neuen
Ehe ohne Grund bedeutend erschwert, wenn nicht
geradezu verunmöglicht,
und es würden die ethischen
Beweggründe, die bei
der Frage der Wiederverehelichung
ausschlaggebend sein sollten, durch solche pekuniärer
Natur verdrängt.
Es lässt sich indessen nicht in Abrede stellen, dass
sowohl dieses Bedenken als dasjenige, das in der gänz-
lichen Unsicherheit über die Gestaltung einer zweiten
Ehe zu erblicken ist, ebenfalls, wenn auch in etwas
geringerem Masse, der Lösung anhaften, zu welcher das
Bundesgericht in jenem Falle (speziell auch aus der
kon-
kreten Erwägung, dass die damalige Klägerin sich mit
dem unvorsichtigen Plane trug, das ihr zuzusprechende
Kapital dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres unver-
heirateten 21-jährigen Bruders einzuverleiben) gelangt
war. Auch müsste es in einem
falle, wie dem vorliegenden
-die Vorinstanz betont, dass die Klägerin
noch eine
recht junge
Frau ist, bei der ohne weiteres damit gerechnet
werden muss, dass sie wieder
heiratet -als stossend
empfunden werden, dass die Beklagten sich gegebenen-
falls durch Auszahlung eines Kapitals in bloss dreifachem
Betrage des jährlichen Rentenbetreffnisses
von jeder
weiteren Entschädigungspflicht befreien könnten. Diese
Erwägungen
und der Umstand, dass der Entschluss
der Klägerin
zur Eingehung oder Nichteingehung einer
neuen
Ehe durch die Verwirkung weiterer Rechts-
ansprüche in unerfreulicher Weise beeinflusst werden
könnte, fallen schwerer ins Gewicht, als die Einwendung,
dass bei einer Kapitalabfindung die Klägerin
im Falle
einer baldigen Wiederverehelichung
(trotz des wegen
der Möglichkeit einer solchen zum voraus vorgenom-
menen Abzuges von
20% vom Rentenkapital) möglicher-
weise in finanzieller Hinsicht etwas bevorzugt würde,
und vollends schwerer als die Unzukömmlichkeiten,
die
der Klägerin daraus erwachsen könnten, dass bei
einer Wiederverheiratung der. Besitz des
Kapitals allzu-
sehr in die Wagschale fallen sollte.
Ferner darf nicht
ausser
acht gelassen werden, dass die Klägerin sowohl
in der Replik als bei der persönlichen Befragung durch
den Obergerichtspräsidenten
erklärt hat bezw. hat aus-
führen lassen, dass sie von Beruf Modistin sei und, falls
sie eine Kapitalabfindung erhalte, ein Modistinnen-
geschäft zu eröffnen beabsichtige, und dass sie in der
heutigen Verhandlung sich
mit Nachdruck im nämlichen
Sinne ausgedrückt
hat. Dass ihren praktischen Bedürf-
nissen
mit der Auszahlung der Entschädigung in Kapital-
form besser gedient wäre und ihr in zweckentsprechen-
derer Veise dazu verholfen würde, den erlittenen Schaden
llach Möglichkeit gutzumachen, als mitte1st einer
Rente
und einer bei Wiederverheiratung all deren Stelle treten-
den reduzierten Abfindungssumme, dürfte deshalb kaum
zweifelhaft sein. Endlich mag beigefügt werden, dass das
Urteil des Bundesgerichts i. S. Hug-Denzler gegen S. B. B.
einen
Fall betrifft, der nach dem Eisenbahnhaftpflicht-
gesetz zu beurteilen war, und eine entsprechende
Praxis
für die Haftung aus unerlaubter Handlung, speziell
für die durch Automobilunfälle verursachten Schädi-
gungen
nicht besteht (vgl. u. a. das Urteil vom 27. Juni
1927 i. S. Seiler gegen Haberer Erw. 3).
Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die
Vorinstanz Grundsätze des Bundesrechtes verletzt oder
von ihrem Ermessen einen bundesrecbtswidrigen Gebrauch
gemacht habe,
und es liegt deshalb eine Veranlassung zu
einer Abänderung des angefocbtenen Urteils nicht vor.
300 Obligatiollimrecht. 1'i
- -Die Schadensberechnung der Vorinstanz ist auch
sonst nicht zu beanstanden, speziell nicht hinsichtlich
des Abzuges von 10%. den sie im Hinblick auf die
. Vorteile der Kapitalabfindung vorgenommen hat; im
übrigen hätte nur die Klägerin ein Interesse an der
Beanstandung dieses Abzuges gehabt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. Januar 1928
bestätigt.
Urteil der I. ZivilabteUung vom 27. Jnni 1928
i. S. Bär , Oie gegen Burstein.
Ver t rag s s chI u s s (Miete) :
- Art. 2 OR: Zustandekommen des Vertrages mit der Willens-
einigung der Parteien über die von ihnen als wesentlich
bezeichneten Punkte, auch wenn eine Einigung über die
vorbehaltenen Nebenpunkte nicht erfolgt (Erw.1).
- Art. 16 OR: Vorbehalt der Schriftform muss vor der
Willenseinigung erfolgen. Der Umstand, dass bei bedeuten-
deren Verträgen die Schriftlichkeit. übHch ist, vermag ihn
nicht zu begründen (Erw. 2).
Schadensfestsetzung (Erw. 3).
A. -Die Parteien traten im August 1925 miteinander
in Unterhandlung wegen
der Miete des dritten Stockes
in dem den Klägern gehörenden Hause NI'. 36 an der
Bahnhofstrasse in Zürich. Der Beklagte
-welcher
damals
in St. Gallen wohnte -hatte die Absicht, in
der Wohnung ein Filmlager zu halten, was jedoch die
Kläger wegen der Explosionsgefahr von Anfang an
ablehnten.
Mit
Schreiben vom 25. August 1925 anerbotell sie
dem Beklagten die Vermietung der
Räume fül' die Dauer
von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1925 hinweg, zu einem
jährlichen Mietzinse
von 7000 Fr. Am folgenden Tage
antwortete der Beklagte, er könne auf diesen Zeitpunkt
nicht abschliessen, da er einen andern Lagerraum bis
zum 1. Oktober vielleicht nicht finden werde ; wenn die
Kläger
ihm dagegen die Bureaux erst ab 1. Januar
1926 vermieten könnten, so würde er sofort zusagen.
Daraufhin schrieben
ihm die Kläger, ebenfalls am 26.
August 1925, zurück, sie seien
damit einverstanden, dass
der Mietvertrag erst am 1. Januar 1926 zu laufen beginne,
und fügten bei: Wir nehmen gerne an, dass unsere
Abmachung nunmehr perfekt sei,
und bitten Sie, uns den
Tag anzugeben, wann Sie zur gegenseitigen Vollziehung
des Mietvertrages persönlich bei
uns vorsprechen wollen.
Am 27. August 1925 antwortete der Beklagte, man sei
also
d;lrin einig, dass er sein Hauptlager an Films ausser-
halb des Hauses unterbringe
und in den Räumen der
Kläger
nur diejenigen Films aufbewahre und bearbeite,
welche er zur Bedienung seiner
Kundschaft für die lau-
fende Woche benötige ......
In diesem Sinne betrachte
ich
un'3ere Abmachung als perfekt. Die übrigen Punkte
werden wir dann bei persönlicher Besprechung er-
ledigen.
Er ging dann aber nicht nach Zürich, sondern
ersuchte die Kläger
am 1. September 1925, ihm einen
Vertragsentwurf zu schicken, damit er eventuelle Ab-
änderungen
und Wünsche anbringen könne. Es müsse
ihm darin ausdrücklich das Recht eingeräumt sein,
an
der Front gegen die Bahnhofstrasse ein Firmenschild
anzubringen. Anschliessend erwähnte
er noch einige an-
dere
Punkte und bemerkte am Schlusse des Schreibens:
Alle diese Kleinigkeiten, obwohl dieselben sich von
selbst verstehen, möchte ich schriftlich
bestätigt haben. II
Am 4. September stellten ihm die Kläger einen Ver-
tragsentwurf zu, wobei sie sich
im allgemeinen mit
seinen Wünschen einverstanden erklärten, die An-
bringung eines Firmenschildes
jedoch ablehnten.
Am 9. September 1925 liess ihnen der Beklagte mit-
teilen, dass er nach reiflicher Überlegung die Wohnung
nicht mieten werde. Als ihm die Kläger
am 10. September