Heirs may sue one co-heir directly in inheritance claims

BGE 54 II 243Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II28 giu 1928

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that, although estate claims are generally to be asserted by the heirs jointly, this rule does not apply where all co-heirs bring an inheritance-related performance or declaratory claim against one co-heir. In that situation, the heirs may sue directly without an heirs' representative, because all interested parties are before the court and can litigate their reciprocal rights. The Court also noted that this approach allows such claims to be combined with partition proceedings and is consistent with Art. 614 ZGB.

Massima Omnilex

Leistungs- und Feststellungsklage der Erben; Art. 614 ZGB: Wo sämtliche Miterben gegen einen einzelnen Miterben einen der Erbschaft zugehörigen Anspruch geltend machen, ist die Klage ausnahmsweise nicht von der Gesamtheit der Erben oder durch einen Erbenvertreter zu erheben. Die den Regelfall tragende Zweckmässigkeitserwägung, dass ein einzelner Erbe durch unsorgfältige Prozessführung die gemeinsamen Rechte gefährden könnte, entfällt, wenn alle übrigen Miterben als Parteien auftreten und ihre gegenseitigen Ansprüche selbst ausfechten können. In diesem Fall ist auch die Verbindung mit der Teilungsklage zulässig bzw. naheliegend (consid. 1).

Testo completo

BGE 54 II 243 - Erbschaftsklage Gerber

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Zitiert durch:

BGE 74 II 215 - Erben Frank

Zitiert selbst:

Regeste

Erwägungen

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher

  1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 28. Juni 1928 i.S. Gerber gegen R. und A. Koller.

Regeste

Leistungs- und Feststellungsklage der Erben: Wo alle Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben, muss dieser -- entgegen dem sonst geltenden Grundsatz -- nicht von der Gesamtheit der Erben oder von einem Erbenvertreter geltend gemacht werden.

Erwägungen

Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat, steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungsanspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht werden (BGE 41 II 28; 50 II 219 ff.). Dieser Grundsatz erleidet dort eine Einschränkung, wo alle übrigen Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem erwähnten Urteil in 50 II 222 hervorgeht, hat sich das Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes, dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeitserwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber, wie hier, von der aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen, besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischenkunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben Partei sind und solche sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegenteilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs- oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, namentlich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind. 1

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Parole chiave

inheritanceco-heirsstandingperformance claimdeclaratory actionpartition

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Questione giuridica chiave

Whether co-heirs may bring a performance or declaratory claim directly against one co-heir without acting jointly or through an heirs' representative when all heirs are parties.

Decisione estratta

Yes. When all other co-heirs assert an inheritance claim against one of their number, the claim may be brought by those heirs themselves; representation by the entire heirs' community or an heirs' representative is not required.

Motivazione estratta

The general rule that claims belonging to the estate must be asserted by the heirs collectively is based on practical considerations of avoiding a lone heir jeopardizing common rights. That concern does not apply where all other heirs are already opposing one co-heir, because all heirs are parties and can litigate their mutual rights directly. This also facilitates joinder with partition proceedings, particularly in light of Art. 614 ZGB.

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