Tarife der beteiligten Eisenbahnen erblickt werden. Denn
die Zahlungspflicht des annehmenden Empfängers be-
zieht sich nicht nur auf den zifiermässig im Frachtbrief
genannten Betrag. Der Frachtbrief ist kein Wertpapier,
auf dem jede Angabe in besonderer Form: enthalten sein
müsste (vgl. GERSTNER S. 270, ROSENTHAL S. 155, und
die bei BLUME S. 113 angeführten gerichtlichen Ent-
scheidungen). Die Vorinstanz stellt mit Unrecht, unter
Verweisung auf LOENING, Komm. z. I. Ue. vom 23.
Oktober 1924 S. 365 fi., 382 ff., die Ansicht als die
herrschende hin, es seien
nur die im Frachtbrief ziffer-
mässig ersichtlich
gemachten Beträge zu zahlen, und es
sei eine weitergehende
Haftung nur bei arglistigem
Verhalten
oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben,
sondern es
haftet der Empfänger direkt aus der Emp-
fangnahme gemäss Art.-12 und 17 1. Ue. Zudem ist in
Abs. 4 von Art. 12 ausdrücklich bestimmt, dass er
verpflichtet sei, das von der Bahn zu wenig Geforderte
nachzuzahlen, welcher
Anspruch erst innert Jahresfrist
verjährt. An der Zahlungspflicht des Beklagten kann
auch der Umstand nichts ändern, dass die Bahn gemäss
Art. 12 Abs. 3 möglicherweise die Hinterlegung des
ungefähren Mehrfrachtbetrages
für allfällig nach Öster-
reich zurückzubefördernde Ware hätte verlangen können,
vorausgesetzt, dass
man damals an eine Rückschaffung
nach einer österreichischen Eisenbahnstation überhaupt
gedacht hat.
. 3. Der Schadenersatzanspruch, den der Beklagte
eventuell verrechnungsweise geltend macht, scheitert
schon am Mangel des Nachweises eines Verschuldens der
Klägerin, welche ja für angemessene Veröffentlichung des
Sondertarifes gesorgt
hat. Bei Ausführung derart bedeu-
tender Transporte auf eigene Rechnung darf voraus-
gesetzt werden, dass der Importeur die in einem fremden
Lande,
durch welches der Transit stattfindet, geltenden
Transportbedingungen kenne
und sich nicht auf allfällige
Mitteilungen
der Spediteure verlasse. Und es kann hier
Obligationenrecht. N° 36. 183
der Bahn ein Verschulden umsoweniger vorgeworfen
werden, als sie
ja aus dem Frachtbriefe ersah, dass der
Beklagte von den Frachtbedingungen Kenntnis hatte :
dass
das nur für die ihm günstigen Klauseln zutreffe,
konnte sie nach dem normalen Lauf der Dinge nicht
vermuten. Auch konnte sie nicht wissen, dass der Be-
klagte beabsichtige, einen Teil des eingeführten Zucknrs
nach Österreich zurückzuschaffen, hatte also keme
Veranlassung,
ihn für diesen Fall noch besonders zu
belehren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird das
Urteil des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
30. Dezember 1927 aufgehoben, das Klagebegehren
grundsätzlich zugesprochen
und es werden die Akten
zur Festsetzung des vom Beklagten an die Klägerin zu
bezahlenden
Betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.
36. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivil3,bteilung
von 8. Mal 1928 i. S. Hurter gegen Ammann.
Art. 261 OR. : Missbräuchliche Verwendung der Mietsache ;
Kriterien. Die Pflicht des Mieters zur billigen Rücksicht-
nahme auf die Hausgenossen besteht auch bei der Miete
von Geschäftsräumen (Erw. 2).
Auch der nicht selber im Miethause wohnende Vermieter ist
hinsichtlich seiner Beziehungen zum Mieter, soweit sie den
Gebrauch der Mietsache betreffen, durch Art. 261 OR
geschützt (Erw. 3).
Durch Vertrag vom 12. November 1925 vermietete der
Kläger Hurter dem Beklagten Ammann die Parterre-,
räumlichkeiten in seinem -damals erst im Bau begriffe-
nen -Hause Dufourstrasse 209 in Zürich zur Benützung
als Autogarage und Reparaturwerkstätte für die Dauer
von fünf Jahren, ab 1. Januar 1926, zu einem Zinse von
5000 Fr. jährlich.
Obligationenreeht. N° 36.
In Abweichung vorn ursprünglichen Projekte wurde
die Zentralheizungsanlage statt in einern Parterrevor-
raum, im Keller erstellt, mit einzigem Zugang durch die
dem Beklagten vermietete Garage zu jenem Vorraum,
von wo man durch eine mit einern Eisendeckel ver-
schliessbare Öffnung mitte1st einer Leiter in den Heizungs-
raum gelangte. Wegen dieser Inanspruchnahme der
Garagelokalitäten als Zugang zur Heizung entstanden
zwischen den Parteien bald Streitigkeiten, die dazu
führten, dass der Kläger am 30. November 1926 den
Mietvertrag gestützt auf Art. 261 OR als sofort auf-
gehoben erklärte.
Ende Dezember 1926 reichte er beim Bezirksgericht
Zürich Klage ein
mit dem Begehren um gerichtliche Fest-
stellung, dass der von dt)n Parteien abgeschlossene Miet-
vertrag auf 1. Dezember 1926 rechtsgültig aufgehoben
worden sei.
Beide
kantonalen Instanzen haben die Klage abge-
wiesen, das Obergericht des
Kantons Zürieh mit Urteil
vom 18. Januar 1928.
Diesen Entscheid hat das Bundesgericht, in Abweisung
der
vom Kläger dagegen ergriffenen Berufung, bestätigt.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 261 OR kann der Vermieter die sofortige
Auflösung des Mietvertrages
nebst Schadenersatz ver-
langen, wenn der Mieter die ilfm obliegende Pflicht, beim
Gebrauche
der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu
verfahren und im Falle der Wohnungsmiete auf die
HausgerJossen billige Rücksicht zu nehmen, trotz Abmah-
nung andauerud verletzt oder der Sache durch offenbar
missbräuchliches Verhalten
dauernden Schaden zufügt.
Dieser
letztere Tatbestand, der nicht nur im Falle einer
die Mietsache
in ihrer Substanz schädigenden Ein-
wirkung zutrifft, sondern immer dann, wenn der Mieter
durch eine offenbar, d. h.
jedermann in die Augen
springende missbräuchliche Verwendung die Mietsache
in
Obligationenrecht. No 36. 185
irgend einer Beziehung, also auch in ideeller, wie nament-
lich, wenn er sie in Verruf bringt, entwertet (BGE 28
II 244), scheidet hier schon deshalb aus, weil, wie die
Vorinstanz verbindlich feststellt, eine
dauernde Schädi-
gung der Mietlokalitäten nicht vorliegt. Zur Vertrags-
auflösung muss es
aber weitergehend auch schon genügen,
wenn
der Mieter durch andauernde grobe Missachtung
seiner Sorgfalts pflicht eine
unmittelbare, erhebliche
Gefahr
für die Mietsache schafft (vgI. HAFNER, N. 4
zu
Art. 283 a. OR). Allein auch eine solche Gefährdung
ist gemäss dem angefochtenen Urteil nicht nachgewiesen.
Der Kläger wirft denn auch dem Beklagten nicht so
sehr vor, dass er die Mieträume nicht mit der durch deren
Beschaffenheit
und Zweckbestimmung gebotenen Sorg-
falt gebrauche, als vielmehr, dass er fortgesetzt die
Pflicht billiger Rücksichtnahme auf die Hausgenossen
verletzt und vor allem ihm und seinem Heizer gegen-
über ein brutales und chikanöses Verhalten an den Tag
gelegt habe.
Nun ist allerdings die anlässlich der Revision des
OR in Art. 261, Abs 1 neu aufgenommene Bestimmung,
dass der Mieter auf die Hausgenossen, d.h. auf die
Mitbewohner, billige Rücksicht zu nehmen habe,
aus-
drücklich auf den Fall der Vohnungsmiete be-
schränkt. Um eine solche im eigentlichen Sinne aber han-
delt es sich hier nicht, da, wie das Parterre, so auch das
zweite Stockwerk -das erste stand damals noch leer -
zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vermietet
worden ist. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt,
war indessen mit dem von der nationalrätlichen Kom-
mission beigefügten Zusatz bei Vohnungsmiete le-
diglich eine Verdeutlichung
der vom Ständerat vorge-
schlagenen
Fassung ( und auf die Hausgenossen billige
Rücksicht zu nehmen ) beabsichtigt, da man hier in
erster Linie offenbar an die Vohnungsmiete gedacht
habe (vgI. StenogI'. Bulletin, Nationalrat, 20 Jg.
S. 339/340), nicht aber sollte damit die Miete von Wohn-
räumen in dieser Beziehung in Gegensatz gestellt sein
zur Miete von Geschäftsräumen. Für eine verschiedene
Behandlung dieser beiden Fälle wäre denn auch ein
sachlicher
Grund nicht ersichtlich. Denn das Bedürfnis
nach Schutz eines geordneten Zusammenwohnens mehre-
rer Mieter, wie ihn jene Bestimmung bezweckt, besteht
auch bei Geschäftsräumen, insbesondere in Hinsicht auf
die gemeinsame Benützung gewisser Einrichtungen und
Anlagen durch die verschiedenen Mieter, so dass die
gedachte Vorschrift unbedenklich
auch auf Geschäfts-
zwecken dienende Mieträume auszudehnen ist. Vorliegend
stellt jedoch die Vorinstanz wiederum verbindlich fest
dass
von einer andauernden Störung des Mitmieter
Holdener in der Benützung seiner Mietlokalitäten im
zweiten Stock wegen mangelnder Heizung oder auf
andere Weise infolge des Verhaltens des Beklagten keine
Rede sein könne.
3. Zu prüfen
bleibt noch, ob auch der Kläger selbst,
der weder im Hause Dufourstrasse 209 wohnt noch
darin ein Gewerbe betreibt, in seinen Beziehung:n zum
Beklagten durch Art. 261 OR geschützt sei. Hiebei ist
davon auszugehen, dass ihm ein gewisser Mitgebrauch
an den dem
Beklagten verinieteten Garageräumlich-
keiten insofern
zustand, als diese als Zugang zur Heizungs-
anlage
benützt werden mussten. Eine entsprechende
Duldungspflicht seitens
des Mieters ist zwar im Miet-
vertrage nicht ausdrücklich festgelegt, doch hat sie der
Beklagte stillschweigend übernommen, zumal er bei
Vertragsabschluss
vom Mangel eines Separatzuganges
Kenntnis hatte und sich daher darüber klar sein musste
dass die Heizung
auf andere WeisE" gar nicht bedient
werden konnte. Insoweit aber befand sich der Kläger
in einer ähnlichen Stellung wie ein Hausgenosse mit
Bezug auf die gemeinsame Benützung gewisser Einrich-
tungen des Miethauses durch die mehreren Mitrnieter.
Nach dem strengen Wortlaute deckt freilich Art. 261
Abs. 1
OR einen derartigen Tatbestand nicht, indessen
Obligationenrecht. No 36. 187
ist zu berücksichtigen, dass gerade durch jene gegenüber
Art. 283 a. OR erweiterte Fassung von Art. 261 n. OR
materiell der Vermieter in vermehrtem Masse geschützt
werden sollte, indem ihm das Recht zur sofortigen Auf-
lösung des Vertrages ausser
bei fortgesetzt vertrags-
widrigem Gebrauche der Mietsache oder deren dauernden
Schädigung durch ein offenbar missbräuchliches Ver-
halten des Mieters auch eingeräumt wurde für den Fall
der -trotz Abmahnung ----, andauernden Missachtung
der dem Mieter ausdrücklich auferlegten Pflicht zur
billigen Rücksichtnahme auf die übrigen Personen, auf
den Vermieter und auf die Mitmieter ll, wie der deutsche
Berichterstatter im Ständerat ausführte (Stenogr. Bulle-
tin, 20. J g. S. 198). Folgt nun schon allgemein aus den
-auch den Mietvertrag -beherrschenden Grund-
sätzen
von Treu und Glauben, dass Verträge wechselseitig
loyal erfüllt werden müssen, indem die Rechte und
Interessen beider Parteien gleichmässig Anspruch auf
Beachtung haben, so erscheint namentlich im Hinblick
auf den vom Gesetzgeber mit jener Neuerung verfolgten
Zweck
der Erweiterung des Schutzes des Vermieters eine
ausdehnende Auslegung des
Art. 261 OR dahingehend
als gerechtfertigt, dass
der dort vorgesehene Rechtsbehelf
auch dem nicht im Miethause wohnenden Vermieter
zustehe hinsichtlich seiner Beziehungen
zum Mieter,
soweit sie den Gebrauch
der Mietsache betreffen. Was
dabei das Verhältnis des Art. 261 OR zu den allgemeinen
Bestimmungen der Art. 107 ff. OR anbetrifft, so derogiert
ersterer den letzteren, da das ausserordentliche Kündi-
gungsrecht des Vermieters gemäss Art. 261 OR seinem
Wesen
nach nichts anderes ist als ein besonders gestalteter
Fall des allgemeinen Rechts zum Rücktritt von einem
Vertrage im Sinne der Art. 107 ff. OR.