Railway danger offense and joint civil liability upheld

BGE 54 I 293Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I25 ott 1901Dismissed

Sintesi

Walter Ryf and Hans Ryf were convicted by the Solothurn High Court for negligently endangering railway safety after they delayed Monika Moll while she was trying to leave a departing train; she fell and suffered a leg amputation. In cassation, they challenged both the criminal conviction and the civil award. The Federal Court held that their conduct causally and culpably created a serious railway danger under Art. 67 BStR, that the civil objections were admissible despite the civil party’s appeal, and that Hans Ryf was also civilly liable as a participant under Art. 50 OR. The complaints were dismissed.

Regest

Art. 67 BStR; negligent endangerment of railway safety; Art. 161(2) OG; Art. 50 OR; causal chain and participant liability. A railway-danger offense is committed not only by disrupting the technical operation of the railway, but also by creating a situation in which, in combination with normal railway operations, a protected legal good is exposed to a significant danger. Causation is established where the conduct forms a link in the causal chain, even if the harmful result further depends on the autonomous act of a third person. The seriousness of the danger is measured by the gravity of the possible harm, not primarily by the probability of its realization. Civil objections against a criminal judgment remain admissible in cassation notwithstanding a civil party’s appeal where the latter cannot worsen the appellants’ position. Joint creation of danger entails civil participant liability for the damage that materializes.

Testo completo

292 Staatsrecht. Es murs deshalb den Auszulieferndenanheimgestellt bleiben, die Unzuständigkeitseinrede, nach Bewiligung der Auslieferung, im Strafverfahren vor den zürchersichen Gerichten selbst geltend zu machen. Der Auslieferungs- anspruch des Kantons Zürich kann bei dieser Sachlage mit dieser Begründung nicht bestritten werden. Das umsoweniger, . als die Sitzverlegung des Hypotheken- kreditvereins von Zürich nach Lausanne erst im Oktober 1926 vorgenommen worden ist, als dessen Zahlungs- unfähigkeit schon auf der Hand lag, und infolgedessen den zürcherischen Gerichten auch dann kaum verwehrt werden könnte, den Ort der Konkurseröffnung als für die Kompetenzfrage nicht massgebend zu betrachten, wenn die kantonale Praxis sonst eine andere wäre. X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 36. -Voir n° 36.

B. STRAFRECHT -DROIT PENAL

I. BVNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL

  1. Urteil des Xassatiollsbofes vom 9. J 11i 1928 i. S. Byt gegen Staatsanwaltschaft Solothurn und Moll. Art. 67 BStR : Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn- verkehrs : Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.) erhebliche Gefährdung im Sinne von Abs. 2. (Erw. 2 litt. b.) Art. 161 Abs. 2 OG : Verhältnis der vom Verurteilten im Zivilpunkt eingelegten Kassationsbeschwerde zu der von der Zivilpartei eingelegten Berufung. (E:rw. 3.) Art. 50 OR : Teilnahme an fahrlässiger Körperverletzung. (Erw. 3.) A. -Am Abend des 8. Mai 1927 fuhren die Kassa- tionskläger und Monika Moll im Zug Nr. 323 der Solo- thurn-Niederbippbahn von Solothurn nach Hause. Als Monika Moll um 19.29 Uhr in Flumenthal aussteigen wollte, hielten sie die Kassationskläger, die auf der hintern Plattform desselben 'Wagens standen, scherz- weise an der Hand zurück. Hans Ryf liess sie auf den ersten, Walter Ryf erst auf den (unmittelbar folgenden) zweiten Signalpfiff des Zugführers los, so dass Monika Moll den 'Vagen erst verlassen konnte, als der Zug schon wieder in Bewegung war. Sie fiel dabei so unglücklich, dass sie unter ein Rad geriet und das linke Bein oberhalb des Knies amputiert werden musste. Am 3. Mai 1928 verurteilte das solothurnische Ober- gericht die Kassationskläger zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-

verkehrs, den Walter Ryf zu einem Monat Gefängnis und den Hans Ryf zu a Fr. Busse. beide solidarisch zu 5000 Fr. Entschädigung an die Zivilpartei, wovon Walter Ryf zwei und Hans Ryf ein Dritteil zu tragen hatte, und zu den Kosten. B. -Gegen dieses Urteil erheben Walter und Hans Ryf reehtzeitig uüd formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil sei im Straf-und im Zivilpunkte aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück- zuweisen. C. -Die Zivilpartei beantragt, auf die Kassations- beschwerde sei nicht einzutreten, resp. sie sei abzu- weisen. D. -Die Zivilpartei -hat gegen das gleiche Urteil im Zivilpunkte die Berufung aus Bundesgericht eingelegt mit dem Begehren, die zugesprochene Entschädigung sei zu erhöhen und zudem eine Genugtuung zuzusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Die Monika Moll ist verunglückt dadurch, dass sie beim Abspringen von einem in Bewegung befindlichen Zug unter die Räder geriet. Die im Abspringen von einem fahrenden Zug liegende Gefahr hat sich also bei ihr in erheblichem Umfang verwirklicht. Es fragt sich, ob sie durch Verschulden der Kasnationskläger dieser Gefahr ausgesetzt-worden sei-: a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein bestimmtes Ereignis immer dann als durch ein be- stimmtes menschliches Verhalten verursacht, wenn dieses ein Glied in der zum betreffenden Ereignis führenden Kausalkette ist (vgI. BGE 41 II 94; 42 II -364; 48 II 150 ; 49 II 262). Dabei ist unmassgeblich, ob der Kausal- zusammenhang zwischen heiden ein unmittelbarer oder bloss ein mittelbarer, durch Zwischenwirkungen ver- mittelter sei (BGE 42 II 364; 42 II 660; 43 II 325 ;

II 465; 48 II 150; 48 II 477) und ob es zur Herbei-

führung des Ereignisses noch des Eingreifens einer andern Person bedurfte, der Erfolg also von der einen nur im Zusammenwirken mit der andern verursacht worden sei (vgl. BGE 42 II660; 43 II 325; 46 II 465 ;

II 430; 48 n 477). Sobald dieser Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg besteht, gilt der Erfolg als objektiv durch die Handlung verursacht ohne Rück- sicht darauf, ob das für die Frage der bundeszivilrecht- lichen oder der bundesstrafrechtlichen Verantwortlich- keit massgebend sein soll. In diesem Sinne muss die Gefahr, der die Monika Moll zum Opfer gefallen ist, als durch die Kassations- kläger verursacht geltell. Dadurch, dass sie die Monika Moll verhinderten, rechtzeitig auszusteigen, haben sie die Voraussetzung geschaffen dafür, dass diese erst aus dem bereits im Fahren befindlichen Zug ausstieg. Sie haben damit ein Glied in der zum Gefahrenzustand führenden Kausalkette gesetzt, d. h. die Gefahr be- gründet, obschon es zu deren Herbeüührung noch eines weitern menschlichen Eingreüens, eben des Entschlusses der Monika Moll selber, trotz der Abfahrt noch auszu- steigen, bedurfte. Auch der zweite Kassationskläger Hans Ryf kann dem nicht entgegenhalten, dass er die Monika Moll schon auf den ersten Pfiff des Zugführers losgelassen habe und sein Verhalten also für das weitere nicht mehr ursäch- lich gewesen sei. Er übersieht dabei, dass wenigstens im Strafpunkt nicht nach der Ursache des wirklich eingetretenen Unfalls, sondern nach der Ursache der Gefahr eines solchen Unfalles gefragt wird. Auf den ersten Pfiff folgte aber vorscllliftsgemäss unmittelbar der zweite und damit das Anfahren des Zuges. SChOll das Zurückhalten bis zum ersten Pfeüensignal genügte also zur Begründung der Gefahr, dass die Monika Moll nicht mehr rechtzeitig aussteigen und beim Abspringen vom fahrenden Zuge verunglücken könne. Dass diese Gefahr geringer war, . als die durch das Verhalten des

Walter Ryf begründete, ist in der Strafausmessung berücksichtigt worden. b) Die Gefährdung der Monika Moll muss den Kassa- tionsklägern auch in subjektiver Beziehung zugerechnet werden. Die beiden mussten sich, als sie die Moll am Aussteigen verhinderten, darüber im Klaren sein, dass der Zug jederzeit abfahren könne. Im weitern mussten sie damit rechnen, dass die Monika Moll trotzdem aus- steigen würde, nur um nicht auf die nächste Station und von da zurückfahren zu müssen. Dass das Absprinqen von einem fahrenden Zug namentlich für eine Frauens- person mit Gefahr verbunden ist, konnte ihnen dabei nicht entgehen. Sie haben also die möglichen Folgen ihres Benehmens voraussehen können und damit die Gefahr des Eintritts dieser Folgen fahrlässig herauf- beschworen. 2. - Es bleibt nun noch zu entscheiden, ob darin speziell eine fahrlässige Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 Abs. 2 BStR zu erblicken sei. a) Eine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn- verkehrs besteht ganz allgemein in der Heraufheschwö- rung einer dem technischen Bahnbetrieb innewohnenden Gefahr. Das kann geschehen einerseits durch Störung des technischen Eisenbahnbetriebes in seinem plan- mässigen Ablauf, andererseits ,aber auch durch Schaffung eines Tatbestandes, durch welchen im Zusammenwirken mit dem Bahnbetrieb in seinem planmässigen Ablauf die Gefahr für ein durch Art. 67 BStR geschütztes Rechtsgut heraufbeschworen wird. Es fragt sich nun, ob und inwiefern neben der ersten auch die zweite Art der Auslösung einer solchen Gefahr den Tatbestand VOll Art. 67 BStR erfüllt. Der Wortlaut der Vorschrift würde eher darauf schliessen lassen, dass nur die Ge- fährdung durch Betriehsstörung (BGE 54 I 50) darunter zu subsumieren sei. Die Enstehungsgeschichte der Vor- schrift dagegen führt zu einer andern Auslegung :

Durch Art. 67 BStR in seiner ursprünglichen Fassung wurde derjenige mit Strafe bedroht, welcher durch irgendeine Handlung -Personen oder Waren, die sich auf -einer Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr aussetzt . Es sollte damit den Gefahren begegnet werden, welche der Eisenbahnbetrieb für die transportierten Menschen und Güter in sich schliesst und durch schuld- hafte Handlungen ausgelöst werden können. Die dem Bahnbetrieb innewohnenden Gefahren drohen aber in gleicher Weise auch dem Bahnpersonal und dem Bahn- material und es erwies sich,. wie in BGE54 I 50 näher ausgeführt worden ist, als notwendig, diejenigen Hand- lungen, welche solche Gefahren auch für diese Rechts- güter heraufbeschwören, in die Strafbestimmung einzu- beziehen. Das ist der Sinn des revidierten Art. 67 BStR. Durch diesen sollte der in a. Art. 67 normierte Tatbe- stand erweitert, nicht aber auch in anderer Beziehung abgeändert werden. Es sollten. neben den bisherigen noch andere, 'nicht andere Gefährdungshandlungen als die bisherigen mit Strafe bedroht werden. d. h. alle nach a. Art. 67 strafbar gewesenen Handlungen sollten es auch nach rev. Art. 67 bleiben. -Nach Art. 67 BStR in seinem ursplünglichen Wortlaut trat nun die Straf- barkeit in allen Fällen ein, wo eine auf der Eisenbahn befindliche Person oder Ware einer im Bahnbetrieb liegenden (erheblichen) Gefahr ausgesetzt worden ist (vgl. BBI. 1885 II S. 715 Nr. 17 -Verurteilung eines Bahnbenützers durch das Bezirksgericht Payerne wegen Gefährdung eines Mitreisenden, wobei es sich nicht einmal um die Auslösung einer Betriebsgefahr handelte). Diese allgemeine Voraussetzung der Strafbarkeit war hier erfüllt. Die Kassationskläger hatten eine auf einer Eisenbahn befindliche Person einer (im technischen Bahnbetrieb liegenden, Gefahr (des überfahrenwerdens) ausgesetzt. b) Art. 67 Abs. 2 rev. BStR (a. Art. 67) verlangt nun im weitern, dass die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs

Strafreeht. erheblich gefährdet (die Gefahr erheblich) sein müsse. Die Kassationskläger bestreiten, dass diese Voraus- sntzun.? :orhnnde.n gewesen sei, mit der Begriindung, (he Mnghchkelt emes unglücklichen Ausganges sei hier so genng und von so viel ZufäIligkeiten abhängig ge- wesen, dass von einer erheblichen Gefährdung nicht gesprochen werden könne. Allein die Erheblichkeit der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nicht nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirk- lichung -eine erhebliche Gefahr ist nicht eine dringende Gefahr -, sondern nach dem Schaden, welcher bei voller Verwirkichung der Gefahr eintreten würde. Dieser mögliche Schaden soll VOll gewisser Erheblichkeit sein wenn die Handlung nach Art. 67 Abs. 2 BStR bestraft werden solle. Ist diese-Voraussetzung erfüllt. so kann der höhere oder geringere Grad der Gefährdung bei der Strafzumessung berücksichtigt und bei geringer Schadens- wahrscheinlichkeit sogar auf Geldbusse herabgegangen werden (Art. 67 Abs. 2 i. f.), aber die Strafbarkeit bleibt trotzdnm begründet. Dass es sich vorliegend um eine erheblIche Gefährdung im Sinne dieser Ausführungen handelte, haben die Kassationskläger mit Recht nicht in Abrede gestellt.

3 .. -Die .Kassationsklägerhaben das Obergerichts- uneII auch mbezug auf den Zivilpunkt angefochten. le Erhehung der zivilrechtlichen Einreden gegenüher emem auf Anwendung von BUlldesstrafrecht und Bundes- zivilrecht heruhenden letztinstanzlichen kantonalen Urteil mit Kassationsheschwerde ist nach Art. 161 Abs. 2, namentlich Satz 2 OG selbst da zulässig, wo as Uneil im Zivilpunkt mit Berufung ans Bundesge- ncht hatte angefochten werden können. Die Kassations- beschwerde ist hier auch nicht etwa darum ausgeschlossen, eil von der Zivil partei die Berufung ergriffen worden Ist. In diesem Berufungsverfahren kann ja nur über die Begehren der Zivilpartei um Erhöhung der zugespro- chenen Entschädigung und um Zuspruch einer Genug-

tuungssumme, nicht über diejenigen der Kassations- kläger um Aufhebung oder Herabsetzung der Schaden- ersatzsumme geurteilt werden, da von dieser Seite weder eine selbständige noch eine Anschlussberufung ein- gereicht worden ist und angesichts der Kassatiolls- heschwerde auch nicht eingereicht werden konnte, eine reformalio in pejus im Berufungsverfahren aber aus- geschlossen ist (TH. WEISS, Berufung S. 120 a). über die von den Kassationsklägern im Zivilpunkt gestellten Begehren muss deshalb im Kassationsverfahren geur- teilt werden. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den der Monika Moll zugestossenen Unfall trifft zweifellos den Walter Ryf. der die Moll bis zur Ahfahrt des Zuges zu- rückgehalten und damit -fahrlässig -die Ursache für den Eintritt des Unfalles gesetzt hat. Weniger ein- fach ist die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwort- lichkeit des Hans Ryf zu beantworten, da dieser die Moll schon vo-rher freigegehen hat, sein Verhalten also für alles, was sich nachher ereignete. nicht mehr unmittel- bar ursächlich war. Allein das Bundesgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung zur Auffassung bekannt, dass wenn mehrere durch gemeinsames Handeln die Gefahr des Eintrittes eines bestimmten Schadens be- gründen, der dann wirklich eintretende Schaden allen Teilnehmern zugerechnet werden muss, selbst wenn er nur die Verwirklichung der von einem unter ilmen ge- setzten Gefahr ist (BGE 25 II 822 Erw. 4; 42 II 478 Erw. 4,; 45 II 308 Ahs. 2). Diese Voraussetzungen der zivilrechtlichen Teilnehmerhaftung sind hier in der Person des Hans Ryf CIfüllt. Er hat in gemeinsamem Handeln mit Walter Ryf die Gefahr begründet, der dann die Monika Moll zum Opfer gefallen ist. Dem Umstand, dass ihm dabei das geringere Verschulden eines Ge- hülfen)) trifft, hat das Obergericht bei Verlegung der Schadenersatzsumme im internen Verhfiltnis Rechnung getragen.

Strafreeht. Die Kassationskläger haften also der Monika Moll für den ihr aus dem Unfall vom 8. Mai 1927 entstandenen Schaden. Dass ihr Verhalten für den Schaden nicht unmittelbar und nicht allein ursächlich war, wurde von der Vorinstanz in der Weise berücksichtigt, dass sie nicht zur Ersetzung des ganzen Schadens, soweit er nicht von der SUV AL gedeckt wird, verurteilt worden sind. Ob der ihnen auferlegte Teil davon im richtigen Ver- hältnis zum Grade ihres Verschuldens stehe, ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung durch die Vorin- stanz nicht etwa zu Ungunsten der Kassationskläger auf einer unrichtigen rechtlichen Grundlage beruht (vgl. BGE 50 II 189). Demnach erkennt deI" Kassationshof : Die Kassationsbeschwerden werden abgewiesen. 11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 39. ---Voir n° 39. -- . . -- OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000Bern A. STAATSRECHT -, DROIT PUBLIC

I. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 40. 'Urteil vom 22. Jllni 1928 i. S. Johannes n.-Stiftung gegen Zürich und. Scha.tfhauioen. Verwirkuug des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kolli- dierenden Besteuerung des Pflichtigen durch einen anderen Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung des Be- steuemngsrechts während der Steuerperiode selbst in der Annahme fehlender Steuerhoheit. Was ist zu jenel' Wahrung des Hoheitsanspruchs im Steuerjahre selbst nötig '1 (Erw. 1.) Steuerdomizil einer Stiftung (insbes. Familienstiftung). In- wiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche Wohnsitz der Stiftung massgebend? (Erw. 2 und 3.) A. --Am 25. Oktober 1901 haben Witwe Luise B. und ihre Söhne Hans und Emil B., alle in Zürich, zum Andenken an ihren verstorbenen Gatten und Vater Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche Urkunde und unter der durch 41, 44 des Privat- rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als GilltigktitserfordHnis vorgeschrieber..en Anzeige an den Stadtrat von Zürich als Obuaufsithtsbthörde die .loh. R-Stiftung Zürich errithtd. Glkdu der Stiftung sollten nach 1 der Stiftupgsurkur..de die jeweiligen ehelichen Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die den Namen B. tragen und in Zürith vHbürgert sind, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungs- zweck wurde in 2 bezeichnet die Förderung des sitt- ... Gekürzter Tatbestand, AS 54 1-1928

Parole chiave

railway safetycausationnegligencecivil liabilityparticipant liabilitycassationdanger creationdamagesparallel appeal