54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
teilhaftere Ausnützung der Arbeitszeit ennöglicht und
damit vielleicht eine grössere Erwerbsmöglichkeit schafft.
Dieser
Vorteil ist indessen nicht derart, dass deshalb
. ein Reisender, der ausschliesslich auf fremde Verkehrs-
mittel angewiesen ist, gar nicht mehr als konkurrenz-
fähig
erachtet werden könnte. Nur darauf aber kommt
es bei der Beurteilung, ob ein derartiges Automobil als
notwendiges Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92
Ziffer 3
SchKG zu erachten sei, an. Bei dieser Sachlage
kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Ausübung
des Reisendenberufes
mittels eines eigenen Automobiles
als Beruf im
Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG und nicht
vielmehr als
Unternehmung, auf die die angeführte
Bestimmung keine Anwendung findet (vgl.
statt vieler
BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124), zu erachten sei.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss, in
Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs-
und Konkurssachen des Kantons Bern vom
6. April 1927, das streitige Automobil als pfändbar
erklärt.
14.
Entscheid. vom 3. Kai 19:37 i. S. Eachert Co,
Betreibung für eine Aktiengesellschaft aus deutschem Kapital
mit Sitz in England, welche iniolge des Weltkrieges vom
englischen Staate liquidiert wird: Nachdem die Gerichte
dem staatlichen Liquidator das Recht zur gerichtlichen
Geltendmachung rechtskräftig abgesprochen haben, steht
der Anhebung der Betreibung durch die (früheren) Gesell-
schaftsorgane nichts entgegen.
Rechtsverhältnis der Aktiengesellschaft in Liquidation (Erw. 1).
A. -Aus der Zeit vor dem Weltkriege besteht in
Manchester die Aktiengesellschaft S. Albrecht Co,
Ltd. Nach deren Statuten sind zur Vertretung der Gesell-
schaft zwei Verwaltungsräte gemeinsam mit dem Sekre-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14. 55
tär ennächtigi. Während des Weltkrieges verfügte das
zuständige englische Gericht gestützt auf das englische
Gesetz
über den Handel mit dem Feinde von 1916, es
sei die A.-G.
S. Albrecht Co Ltd -als feindliche
Gesellschaft
-gemäss dem Gesetz von 1908 über die
Gesellschaften zu liquidieren, so zwar, dass der
liqui-
dator einen allfälligen Saldobetrag an das Handels-
ministerium auszubezahlen habe. Als
liquidator wurde
in der Folge H. E. Burgess bezeichnet. Im Handelsre-
gister
ist die A.-G. S. Albrecht Co Ltd bisher noch
nicht gelöscht worden.
Im Jahre 1924 strengte die Firma S. Albrecht Co
in Liq., für welche Burgess mit Ermächtigung des zu-
ständigen Gerichtes Vollmacht erteilt
hatte, beim Handels-
gericht Zürich gegen die Rekurrentin Klage auf Bezah-
lung von
;t 4171.2.10 nebst 5% Zins seit 31. Oktober
1916 an. Durch
Urteil vom 4. November 1925 wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich die Klage
von der
Hand, im wesentlichen mit der Begründung, dass die
Anerkennung der Befugnisse des Liquidators seitens eines
schweizerischen Gerichtes eine Verletzung
der Neutrali-
tät bedeuten würde. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete
zivilrechtliche Beschwerde
trat die erste Zivilabteilung
des Bundesgerichts
am 25. Januar 1926 aus prozessualen
Gründen nicht
ein; immerhin bemerkte sie in den Urteils-
gründen, das staatliche Liquidationsrecht ergreife nur
dasjenige Vermögen, welches im Hoheitsbereich des
betreffenden
Staates liegt und damit der Einwirkung
seiner Organe ausgesetzt ist, wozu
aber Forderungen an
einen in einem unbeteiligten Staat wohnenden Schuldner
nicht gehören, soweit sie nur mit Hilfe des Richters
des letzteren
Staates verfolgt werden können.
Am 24.
Juni 1926 hob Rechtsanwalt Dr. Wettstein
in Zürich sowohl namens S. Albrecht Co, Ltd ,
als namens S. Albrecht Co, Ltd in liq. Betrei-
bungen
(N0 8740 und 8741) für 104,779 Fr. 07 Cts.
nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 1916 bezw. engl. ;t
56 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
4171.2.10, umgerechnet zum Kurse von 25.12, gegen
die Rekurrentin an. Die
Rekurrentin erhob Rechtsvor-
schlag und führte ausserdem Beschwerde. Im Beschwerde-
verfahren legte Rechtsanwalt Dr.
Wettstein Vollmachten
vor, deren eine vom
Liquidator Burgess, die andere von
Peters, Albrecht Dreves und J. Smith unterzeichnet
sind. Peters und Albrecht Dreves sind Verwaltungsräte
der
- Albrecht Co Ltd, Smith deren Sekretär.
- -Durch Entscheid vom 11. März 1927 hat das
Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Auf-
sichtsbehörde die gegen die Betreibung
N° 8740 geführte
Beschwerde abgewiesen, dagegen die gegen die Betreibung
N° 8741 geführte Beschwerde gutgeheissen und letztere
Betreibung aufgehoben aus dem Grunde, dass die schwei-
zerischen Behörden keine Hülfe
zur Durchführung der-
artiger kriegsrechtlicher Liquidationen gewähren dürfen.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Beschwerde
in vollem Umfange.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Vor Bundesgericht macht die Rekurrentin zu-
nächst noch
geltend: Die Zulassung der durch ihre
Organe vertretenen A.-G. S. Albrecht Co setzte voraus,
dass neben der
in Liquidation. befindlichen Aktiengesell-
schaft eine zweite,
nicht in Liquidation befindliche Ak-
tiengesellschaft
bestehe; das als Personalstatut mass-
gebende englische
Recht aber anerkenne nur die in
Liquidation befindliche Aktiengesellschaft S. Albrecht
Co Ltd ; eine Aktiengesellschaft dieses Namens, welche
. nicht in Liquidation befindlich wäre, existiere nicht mehr.
Die Argumentation der
Rekurrentin geht also von der
Auffassung aus, die seinerzeit gegründete Aktiengesell-
schaft
S. Albrecht Co sei untergegangen und die
in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft gleichen
Namens sei ein anderes Rechtssubjekt. Dieser Auffas-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. 57
sung kann indessen nicht beigestimmt werden. Für das
schweizerische Recht ist sie vom Bundesgericht bereits
verworfen worden (BGE 16
S. 375 f. Erw. 7, 17 S.325
Erw. 6); den hiefür geltend gemachten Gründen mag
hier noch beigefügt werden, dass nach Art. 582 OR,
welcher gemäss Art. 666 OR auch auf die Aktiengesell-
schaft anwendbar ist, die Liquidatoren
die Gesell-
schaft
II zu vertreten haben. Hiebei handelt es sich nicht
etwa um eine Besonderheit des schweizerischen Aktien-
rechtes (vgl. namentlich das erstangeführte Urteil),
und
dass nach englischem Recht fUr den Fall der freiwilligen
Auflösung
der Aktiengesellschaft etwas anderes, also
besonderes gelte,
hat die Rekurrentin selbst nicht ernst-
lich behauptet. Dem Umstand aber, dass es sich vorlie-
gend
um eine kriegsrechtliche Zwangsliquidation handelt,
ist in der zur Erörterung stehenden Beziehung keinerlei
Bedeutung beizumessen, da nichtsdestoweniger die
Liquidation
im allgemeinen nach dem Aktiengesell-
schaftsrecht durchzuführen ist,
'wie es schon vor dem
Kriege
in Geltung stand. 'Wäre die Aktiengesellschaft
S. Albrecht Co infolge der kriegsrechtlichen Liquida-
tionsverfügung sofort untergegangen, so liesse sich
nicht verstehen, dass sie
im Handelsregister bis anhin
noch nicht gelöscht worden ist. Endlich ist für das Auf-
treten einer in Liquidation befindlichen Aktiengesell-
schaft
vor Gericht oder in der Betreibung nach schweize-
rischer Auffassung ein hierauf hinweisender Zusatz
nicht unerlässlich,
und dass für die englischen Aktien-
gesellschaften nach den dortigen
Recht etwas anderes
gelte,
ist nicht dargetan. Übrigens ist die dem Bundes-
gericht durch Art. 19 SchKG eingeräumte Rechtskon-
trolle auf die Anwendung schweizerischen Bundesrechtes
beschränkt; der angefochtene Entscheid hätte somit
selbst
dann nicht aufgehoben werden können, wenn ihm
Irrtümer über das englische Aktiengesellschaftsrecht
zu Grunde lägen.
- -Im weiteren nimmt die Rekurrentin den Stand ..
58 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14.
punkt ein, die Organe der Aktiengesellschaft S. Albrecht
Co haben die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft
durch die Liquidationsverfügung gänzlich verloren.
Diese Einwendung
kann nach der Rechtsprechung im
Beschwerdeverfahren beurteilt werden (BGE 48 BI S.
131 f.). Und zwar ist der Rekurrentin darin Recht zu
geben, dass für die Entscheidung der Frage nach
der Ver-
tretungsbefugnis der Organe einer Aktiengesellschaft,
insbesondere auch was die Dauer bezw. das Erlöschen
anbelangt, normalerweise diejenige Rechtsordnung als
massgebend zu erachten ist, welcher die Aktiengesellschaft
selbst unterworfen ist, also hier das englische Recht.
Insoweit dieses ausländische
Recht nach schweizerischer
Auffassung mit der öffentlichen Ordnung und Sittlich-
keit im Widerspruche stehen sollte, dürfte es freilich
von den schweizerischen Behörden nicht beachtet werden.
Allein keinesfalls
kann unberücksichtigt bleiben die
Tatsache, dass der Aktiengesellschaft
S. Albercht Co
an ihrem Sitze jede andere Tätigkeit als die Abwickelung
der vor der Liquidationsverfügung begründeten Bezie-
hungen unmöglich gemacht worden ist, gleichwie
ja
auch an dem durch das russische Recht angeordneten
Erlöschen der dortigen Aktiengesellschaften nicht achtlos
vorbeigegangen werden konnte, obwohl die Aneignung
des Aktivvermögens dieser Gesellschaften durch den
russischen
Staat ohne jede Rücksicht auf deren Passiven
in weit höherem Masse gegen die schweizerische Auf-
fassung von
der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
verstösst, als es von der durch das englische Recht ange-
ordneten Liquidation der Aktiengesellschaften
mit aus-
ländischem
Kapital behauptet werden könnte (vgl.
BGE 50 B S. 511 ff., 518 ; 51 II S. 264). Anderseits muss
aber, wie von der Vorinstanz, so auch von
der Oberauf-
sichtsbehörde hingenommen werden, dass das Kassations-
gericht des
Kantons Zürich die Klage des staatlichen
Liquidators Burgess
auf Bezahlung der mit der vorliegend
angefochtenen Betreibung
erneut geltend gemachten
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. 59
Forderung rechtskräftig von der Hand gewiesen hat,
weil es gegen die Neutralität verstiesse, die Vertretungs-
macht eines solchen Liquidators anzuerkennen, und dass
auch eine Zivilabteilung des Bundesgerichtes die
Ver-
tretungsbefugnis des Liquidators Burgess verneint hat.
Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, dass es der S.
Albrecht Co Ltd überhaupt versagt sei, in der Schweiz
Rechtsvorkehren zutreffen, welche sich als zur Einziehung
von Guthaben notwendig erweisen. Zutreffend
hat
vielmehr die Vorinstanz die Legitimation hiezu denjenigen
Personen zuerkannt, welche
im Zeitpunkt der Liquida-
tionsverfügung deren vertretungsberechtigte Organe
waren. Diese sind im Lande des Gesellschaftssitzes nur'
deshalb von der Vertretung
der Gesellschaft ausge-
schlossen worden, weil
an ihrer Stelle ein Liquidator in
die Verwaltung eingesetzt worden ist. Wo aber, wie in
der Schweiz, die Vertretungsbefugnis des staatlichen
Liquidators nicht
anerkannt wird, da liegt kein Anlass
vor, um den bisherigen Gesellschaftsorganen die Ver-
tretungsbefugnis abzusprechen, mindestens insoweit sie
den Rahmen
der Liquidationstätigkeit nicht über-
schreiten. Die Zulassung der Gesellschaftsorgane
zur
Vertretung folgt logisch zwingend aus der Verneinung der
Legitimation des staatlichen Liquidators. Denn es
wäre widersinnig,
trotz Annahme des Weiterbestehens
. der Aktiengesellschaft S. Albrecht Co, wenn auch nur
noch zur Durchführung der Liquidation (vgl. Erw. 1
hievor), die Vornahme von Liquidationsvorkehren
in
der Schweiz lediglich deshalb zu verweigern, weil der
staatliche
Liquidator in der Schweiz nicht als Vertreter
der Gesellschaft
anerkannt wird, während nach schweize-
rischer Auffassung keine Bedenken dagegen bestehen,
dass die bisherigen Gesellschaftsorgane hier
zur Durch-
führung der Liquidation
tätig werden. Zudem würde
der
mit der Verneinung der Legitimation des staatlichen
Liquidators verfolgte Zweck, das im Machtbereich der
Schweiz liegende Gesellschaftsvermögen ungeachtet
60 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
kriegsrechtlicher Beschlagnahme den wahren privaten
Berechtigten vorzubehalten, vereitelt, wenn auch diesen
versagt würde, es
an sich zu ziehen. Aber selbst wenn,
wie die Rekurrentin meint, die Zulassung der Gesell-
schaftsorgane zu Rechtsvorkehren
in der Schweiz nur
mit der opportunistischen Überlegung gerechtfertigt
werden könnte, dass vermieden werden müsse,
das
streitige Guthaben gleichsam der Herrenlosigkeit an-
heimfallen zu lassen, dürfte sie deswegen nicht bean-
standet werden, weil die mit der Rechtspflege betrauten
Behörden ihrer Aufgabe nicht gerecht würden, wenn sie
bloss um der Logik willen sachlich nicht zureichend
begründete Ergebnisse ohne weiteres hinnähmen. Was
nämlich die
Rekurrentin zur Rechtfertigung ihres Stand-
punktes vorbringt, dass es gegen
ihr eigenes, wie gegen
schweizerische Interessen
überhaupt verstosse, wenn
der Rekursgegnerin
nicht verschlossen werde, Betreibung
gegen sie anzuheben, erweist sich als nicht stichhaltig.
Zunächst wird sie Sicherstellung der Prozesskosten ver-
langen können.
Steht ihr wirklich eine Gegenforderung
zu, so wird sie
mit derselben verrechnen können, nachdem
sie Rechtsvorschlag erhoben hat. Zu einer Retorsion
wegen Benachteiligung anderer Schweizer durch der-
artige Kriegsliquidationen
aber liegt kein Anlass vor,
da England -anders als Russland -nicht das Aktiv-
vermögen der Gesellschaft ohne Rücksicht
auf die Gesell-
schaftschulden
an sich zieht, sondern nur den Netto-
überschuss für sich beansprucht, wie
denn ja mit der
Liquidation gerade der Zweck verfolgt wird, das Rein-
vermögen festzustellen
und flüssig zu machen. Mit dieser
Erörterung ist auch die weitere Einwendung der Rekur-
rentin abgetan, dass einem
mit Rechtspersönlichkeit
ausgestatteten Vermögen die Handlungsfähigkeit zu-
gebilligt werden wolle, obwohl kein Vermögen mehr
vorhanden sei. Denn Gesellschaftsvermögen
ist mindes-
tens solange vorhanden, als der Aktivüberschuss nicht
an den englisnhen Fiskus abgeliefert wird, und hievon ab-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. 61
gesehen sind zum Gesellschaftsvermögen auch Guthaben
von
der Art des vorliegend streitigen gegen Angehörige
neutraler
Staaten zu rechnen, die infolge Nichtanerken-
nung der kriegsrechtlichen Liquidation der Einziehung
für Rechnung des englischen Fiskus entzogen bleiben, u.rri
den privaten Berechtigten vorbehalten werden ZU können,
soweit sie nicht
etwa durch Arrestierung von Gläubigern
sollten
in Anspruch genommen werden, welche sich nicht
darauf beschränken wollen, ihre Rechte bei der Liqui-
dation geltend zu machen.
.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tat-
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon aus-
zugehen, dass diejenigen Personen
an Rechtsanwalt
Wettstein Vollmacht erteilt haben, welche
im Zeitpunkte
der Anordnung der Liquidation und Einsetzung des staat-
lichen Liquidators vertretungsberechtigte Organe der S.
Albrecht
Co waren, und von denen mangels Beweises
des Gegenteiles anzunehmen ist, dass
ihre Vertretungs-
befugnis für das Gebiet der Schweiz
auch heute noch
fortbesteht. Ob sich der damalige Sekretär wegen der Ein-
setzung eines staatlichen Liquidators heute nicht
mehr
als solcher ansehen möge, ist nicht von Belang. Der
Einwendung aber, welche die Rekurrentin gegen eines
der zeichnenden Verwaltungsratsmitglieder
daraus her-
leiten will, dass es bereits abgefunden worden sei,
hält die Rekursgegnerin wohl zutreffend entgegen, die
Abfindung werde
nicht auch den Anteil an demjenigen
Gesellschaftsvermögen umfassen,
das der Liquidator
nicht habe in die Liquidation einbeziehen können, wie das
vorliegend streitige Guthaben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 53 III -1927