Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. NOII 7-8.
7. Entscheld. vom 8. JU.rz lSa7 i. S. K81er.
R e kur san das B und e s ger ich t. Die Beilage
les angefochtenen kantonalen Entscheides ist notwendiges
Formerfordemis. Verordnung betr. die Beschwerdeführung
in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, Art. 6.
In Erwägung:
dass H. Meyer in Bern am 3. März 1927 beim Bundes-
gericht einen Rekurs gegen einen Entscheid der Auf-
sichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen des
Kantons Bern vom 18.
Februar 1927 eingereicht hat,
ohne, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 6
der Verordnung betr.
die Beschwerdeführung in Schuld-
betreibungs-und Konkurssachen vom 3. November
1910, der Rekursschrift
. den angefochtenen Entscheid
beizulegen ;
dass der Rekurs infolgedessen
an einnm formellen
Mangel leidet und daher auf
ihn nach der ständigen
Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl.
BGE 37 I
S. 222 f.: Sep.-Ausg. 14 S. 103 f.) nicht eingetreten
werden
kann ;
erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
8. Intscheid vom 14. Uirz 1927
i. S. Niederrhetnische
Güter-Assekura.nz-Gesellsohaft im Konkurs.
Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kau t ion end e r Ve r-
s
ich e run g s g e seI I s c h a f t e n vom 4. Februar
1919 steht nicht entgegen der Ar res t i e run g und
P f ä n dun g der Forderung einer ausländischen Ver-
sicherungsgesellschaft gegen den
Bund auf Rückerstattung
des überschusses, den die aussergerichtliche oder konkurs-
mAssige Liquidation der Kaution gemäss Art. 9 und 10
I. c. nach Befriedigung der gesicherten Forderungen ergibt.
In der von Charles Wolf für eine Prozesskostenfor-
derung von
610 Fr. a Cts. gegen die Niederrheinische
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 8.
Güter-Assekuranz-Gesellschaft am Wohnsitz des General-
bevollmächtigten in Basel angehobenen ordentlichen
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs pfändete das
Betreibungsamt Basel-Stadt die
Forderung auf Rück-
erstattung des Überschusses der Kaution, der nach
erfolgter Liquidation des schweizerischen Versicherungs-
bestandes und eventueller öffentlichrechtlicher
Forde-
rungen verbleibt, bis zum Betrage von 700 Fr. Von
der seinerzeit geleisteten Kaution sind gegenwärtig noch
zirka
12,000 Fr. an Barschaft vorhanden.
Gegen diese Pfändung führte die Betriebene, welche
sich in der
Schweiz infolge Verzicht auf die Konzession
seit Mai 1925 in Liquidation befindet und seither in
Deutschland in Konkurs geraten ist, Beschwerde
mit
der Begründung, die Pfändung verstosse gegen Art. 6
(und 11) des Bundesgesetzes über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919.
Durch Entscheid vom 24. Februar 1927
hat die Auf-
sichtsbehörde über das Betreibungs-und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.
Diesen Entscheid
hat die Betriebene am Montag den
7. März an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen
der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar
unterliegt für andere als die von der Gesellschaft in der
Schweiz zu erfüllenden Forderungen aus Versicherungs-
verträgen und die sich aus dem genannten
und dem Ver-
sicberungsaufsichts-Gesetz ergebenden öffentlichrecht-
lichen Forderungen des Bundes und der Kantone
n
ich t der Zwangsvollstreckung die Kau t ion
der ausländischen Gesellschaften, und es können. daher
das Geld, die Schuldverschreibungen, Hypotheken-
forderungen und Pfandbriefe,
in welchen die Kaution
nach Art. 7 und 8
der Vollziehungsverordnung vom 16.
August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen
im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundes-
gesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder
mit
Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III
S. 71 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dar-
über, dass die Gründe, welche zur Aufstellung dieses
Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch
zu-
treffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft
gegen den
Bund auf Rückerstattung des Überschusses
an Geld oder Wertschriften, den die aussergerichtliche
oder konkursmässige Liquidation der Kaution in An-
wendung der Art. 9 oder
10 des Kautionsgesetzes nach
Befriedigung der durch die Kaution gesicherten
Forde-
rungen ergibt und der nach Art. 11 I. c. an die Gesell-
schaft zurückfällt . Der Umstand, dass diese Forderung
nicht
nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend
bedingt ist, sei es
erst in der Zukunft zur Entstehung
kommt,
steht ihrer Pfändung ebensowenig entgegen wie
ihrer Abtretung (vgl. BGE
41 II S. 134 f. Erw. 2), zumal
da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe
des allfälligen Überschusses in absehbarer
Zeit bevor-
stehen. Sodann hängt die Zulässigkeit der Pfändung
einer Forderung nicht davon ab, dass sie schon im
Zeit-
punkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach
bestimmt und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden
kann. Endlich kommt auch
tlarauf nichts an, dass die
Forderung auf Rückerstattung des allfälligen Kautions-
überschusses aus einer öffentlichrechtlichen
Verpflich-
tung zur Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar
sind alle Forderungen des Betriebenen, welche einen
Ver-
mögenswert darstellen, sofern es nicht durch eine vom
Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme oder durch
die
Natur der Forderung ausgeschlossen ist. Solches
trifft auf die gepfändete Forderung nicht zu, wie es
überhaupt den Bundesbehörden gleichgültig sein kann,
ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der Rekur-
rentin direkt oder einem
Zessionar oder sonstigen Dritt-
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 9. 33
erwerber oder gemäss Art. 131 SchKG einem pfändenden
Gläubiger aushändigen.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Enticheid. vom 81. Härl1927 i. S. frau Chlggenheim.
Unzulässigkeit der Teilnahme, geme.ss Art. 111 SchKG
a
11 der P f ä n dun g zur Prosequierung eines A u s-
I ä n d e r-A r res te s.
A. -Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich
und des Schweizerischen Bankvereins wurden für deren
Forderungen von rund 34,000 bezw. 6000 Fr. an dem in
Paris wohnenden Henri Guggenheim-Deboulet arrestiert
und hernach gepfändet die Anteile des Schuldners an
in Zürich gelegenen Liegenschaften, an denen jhm das
Eigentum gemeinschaftlich
mit anderen Personen zu-
steht. Als in diesen Betreibungen die ebenfalls in Paris
wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen
ohne vorgängigenArrest und Betreibung
um Anschluss-
pfändung für eine Frauengutsforderung von 35,000. Fr.
ersuchte , wies das Betreibungsamt
Zürich 6 dIeses
Begehren zurück
mit der Begründung, dass demselben
nach bestehender
Praxis, wonach die Anschlusserklä-
rung nur dann an einem Arrestforum erklärt werden
kann, wenn der Schuldner in der
Schweiz einen ordent-
lichen Betreibungsort hat, keine Folge gegeben werden
könne (BGE
36 I S. 152 ff. Sep.-Ausg. 13 S. 70 ff.).
Hiegegen führte die Ehefrau des Schuldners Beschw;rde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweIsen,
ihre Anschlusserklärung zuzulassen.
B. -Durch Entscheid vom 21. Dezember 1926 hat
das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
abgewiesen.
. .
C. -Diesen Entscheid hat die Beschwerdeftlhrerlll
an das Bundesgericht weitergezogen.
AS 53 IU -1927
s