24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines
das Fortsetzungsbegehren
hätte gestellt werden müssen,
lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten.
In der Tat ist
dem Arrestgläubiger keine besondere kurze Frist gesetzt,
hinnen welcher er, ähnlich wie die Anhebung der Be-
treibung oder die Rechtsöffnung oder die gerichtliche
Beurteilung seiner Forderung, auch die Pfändung der
Arrestgegenstände verlangen müsste, abgesehen von
dem durch das Kreisschreiben Nr. 27 vom 1. November
1910 geordneten Falle der provisorischen Teilnahme
des Arrestgläubigers
an der nach Ausstellung des Ar-
restbefehles vollzogenen Pfändung der Arrestgegen-
stände zugunsten eines anderen Gläubigers. Und eine
weitere Abkürzung der ohnehin auf einen Monat be-
grenzten
Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens
auf Grund des Pfandausfallscheines erscheint auch nicht
geboten. Demnach erweist sich die Beschwerde der
Rekursgegner als unbegründet.
6. Bntscheid vom 94. Februar 1997 i. S. Xibbel.
A r res t b e feh 1 auf Grund eines K 0 n kur s v e r-
lu s t sc h ein es: Die Entscheidung darüber, ob
künftiger Lohn als neues Vermögen
arrestiert werden kann, ist dem Gerichte vorbehalten;
inzwischen soll aber das Betreibungsamt nicht allen Lohn
pfänden, der dem Schuldner . und seiner Familie nicht un-
umgänglich notwendig ist.
SchKG Art. 265 Abs. 2 und 3, 271 ZUf. 5.
A. -Auf Verlangen der Rhätischen Bank erliess
die Arrestbehörde
St. Gallen für deren Forderung von
20,473
Fr. 40 Cts. laut Konkursverlustschein vo 31.
Mai 1924
am 15. Oktober 1926 einen Arrestbefehl gegen
John Kibbel, Prokuristen des Sanitätsgeschäftes Haus-
mann A:-G. betreffend das pfändbare Lohnbetreffnis
des Schuldners bei der
Firma Hausmann A.-G ....... pro-
Oktober 1926 u. ff. Das Betreibungsamt St. Gallen
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stellte fest, dass der Schuldner einen Monatslohn von
Fr. beziehe, verheiratet sei und ein sechs Monate
altes
Kind habe, und vollzog gestützt hierauf den Ar-
rest dadurch, dass es die
Firma Hausmann A.-G. anwies,
vom Lohn des Schuldners auf die
Dauer eines Jahres
pro Monat 400 Fr. abzuziehen. Hiegegen führte der
Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, die Arrest-
legung entweder als ganz unberechtigt
auf null oder
auf einen Bruchteil des arrestierten Betrages zu redu-
zieren.
Zur Begründung machte er hauptsächlich gel-
tend : Er sei jahrelang lungenkrank gewesen und auch
jetzt noch gefährdet, zumal in dem feuchten Klima
St. Gallens. Den gegenwärtigen Gesundheitszustand
könne
er nur durch besondere Aufwendungen bewahren,
sowohl für eine sonnige und staubfreie Wohnung, als
auch
für besonders nahrhafte Ernährung, als nament-
lich
für die alljährlich ein oder zweimal notwendig
werdenden Aufenthalte
an Höhen-oder sonstigen Kur-
orten mit günstigem Klima, und endlich auch für ärzt-
liche Beobachtung
und Behandlung. Im Beschwerde-
verfahren stellte sich heraus, dass der Schuldner
an die
Personalkasse der Hausmann A.-G. einen statutarischen
Beitrag von
5% zu entrichten hat, anderseits aber in
den letzten
Jahren eine Abschlussgratifikation erhalten
hat, die 500 Fr. bis jetzt nicht überschritten hat )), als
vom jeweiligen Geschäftsergebnis beeinflusste frei-
willige Leistung
der Firma .
Ausserdem erhob der Schuldner gegen die Arrest-
prosequierung Rechtsvorschlag
mit der Begründung,
er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.
B. -Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde
dahin gut, dass vom Lohn des Schuldners bei der Firma
Hausmann A.-G. monatlich
150 Fr. abzuziehen seien.
Diesen Entscheid zog die Gläubigerin
an die obere Auf-
sichtsbehörde weiter. Vor der obern Aufsichtsbehörde
trug der Schuldner auf Bestätigung des Entscheides der
untern Aufsichtsbehörde an.
26 Schuldbetreibullgs-und Konkursrecht. N° 6.
Durch Entscheid vom 30. Dezember 1926 hat die
obere Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen den
Rekurs des Gläubigers gutgeheissen
und die Beschwerde
des Schuldners abgewiesen.
C. -Gegen diesen Entscheid hat der ScllUldner den
Rekurs
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen
auf Aufhebung des Arrestes, eventuell Bestätigung des
Entscheides
der unteren Aufsichtsbehörde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG kann auf Grund
des Konkursverlustscheines eine neue Betreibung
nur
dann angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem
Vermögen gekommen
ist; bestreitet der Schuldner, dass
er zu neuem Vermögen gekommen sei, so entscheidet
darüber das Gericht. Diese Bestreitung erfolgt durch
Rechtsvorschlag, bewirkt also die EinsteIiung der Be-
treibung und
steht daher jeder eigentlichen Zwangsvoll-
streckungsmassnahme entgegen, bis vom Gericht fest-
gestellt worden ist, dass
und inwieweit der Schuldner
zu neuem Vermögen gekommen ist. Wenn jedoch der
Gläubiger, der einen Konkursverlustschein erhalten
hat,
von der ihm durch Art. 265 Abs. 2 Satz 1, 149 Abs. 2
und 271 Ziff. 5 SchKG verliehenen Befugnis Gebrauch
macht und einen Arrest herausnimmt, so vermag der
Schuldner dadurch, dass
er bestreitet, zu neuem Ver-
mögen gekommen zu sein, weder den Arrestvollzug abzu-
wenden, noch die nachträgliche Aufhebung oder all-
fällig Einschränkung der Beschlagnahme zu erwirken,
bevor die
auf Feststellung des Vorhandenseins neuen
Vermögens abzielende Klage rechtskräftig abgewiesen
worden sein wird, sei es gänzlich oder doch bezüglich
eines Teiles der in Betreibung gesetzten Forderung.
Insbesondere
ist es dem Gericht, welches über diese
Klage zu entscheiden
hat, oder seinem Vorsitzenden
(oder der vom kantonalen Prozessrecht als zuständig
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. 27
bezeichneten anderen Behörde) versagt, schon während
der Dauer des Prozesses durch vorläufige Verfügung den
Arrest aufzuheben oder einzuschränken, da dies einen
unzulässigen
Übergriff der kantonalen Justizhoheit in
den Bereich
der eidgenössischen Zwangsvollstreckungs-
hoheit darstellen würde (BGE
51 III S. 195 ff.).
Sind es präsente Vermögenswerte, die mit Arrest
belegt wurden; so wird die Entscheidung darüber, ob
der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei,
im wesentlichen davon abhängen, ob den arrestierten
(und allfällig sonstigen noch ausfindig gemachten pfänd-
baren) Vermögensgegenständen des
Schuldners neue
Verbindlichkeiten in ungefähr gleichhohem Betrage
gegenüberstehen. Beschlägt jedoch der Arrest wie hier
Lohnforderungen, welche der Schuldner voraussichtlich
durch künftige Dientsleistungen in Erfüllung eines
eingegangenen Dienstvertrages
erst zu erwerben im-
stande sein wird, so wird das Prozessgericht in erster
Linie zu entscheiden haben, ob und allfällig inwieweit
das laufende Erwerbseinkommen des
Schuldners aus
Dienstleistung als neues Vermögen desselben ange-
sprochen werden kann. Hiebei
steht von vorneherein
soviel fest, dass das Prozessgericht nicht alles Dienst-
einkommen, welches nach dem Ermessen des Betrei-
bungsbeamten dem Schuldner
und seiner Familie nicht
unumgänglich notwendig ist, wird als neues Vermögen
bezeichnen können. Denn durch eine solche Entschei-
dung würde der
Schuldner der Zwangsvollstreckung der
Konkursverhlstscheingläubiger in gleicher Weise preis-
gegeben wie der Zwangsvollstreckung für erst seit dem
Konkurs neu entstandene Forderungen, als ob die Be-
schränkung des Art. 265 Abs. 2
SchKG gar nicht be-
stünde, wonach
auf Grund der Konkursverlustscheine
neue Betreibungen
nur dann angehoben werden können,
wenn der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen
ist. Lässt sich aber
mit Sicherheit voraussehen, dass
nicht
der ganze Lohnbetrag, welcher mit Arrest belegt
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worden ist, wird der Pfändung unterworfen werden, bezw.
dass der Verlustscheingläubiger bloss
mit Rücksicht
auf das Lohneinkommen des Schuldners nicht im Um-
fang der ganzen arrestierten Lohnsumme wird zur
Konkursbetreibung zugelassen werden, wenn
der Schuld-
ner wiederum im Handelsregister eingetragen sein sollte,
so rechtfertigt
es sich nicht, den Arrest, der doch nicht
Selbstzweck, sondern
nur eine künftige Zwangsvoll-
streckung zu sichern bestimmt ist,
im vollen Umfang
aufrecht zu erhalten.
Ja er hätte richtigerweise von
der Arrestbehörde gar nicht im Umfang des ganzen
pfändbaren , d. h. des nach dem Ermessen des Be-
treibungsbeamten dem Schuldner
und seiner Familie
nicht unumgänglich notwendigen Lohnbetreffnisses an-
befohlen und von dem
der Arrestbehörde nicht schlecht-
hin untergeordneten Betreibungsamt auch nicht in
diesem Umfange vollzogen werden sollen, sofern letzterem
bekannt war, dass der Arrestgrund aus eiriem Konkurs-
verlustschein hergeleitet werde, was freilich aus dem
Arrestbefehl selbst nicht ersichtlich ist. Zuzugeben ist,
dass sowohl die Arrestbehörde als die Betreibungs-
behörden durch eine solche Einschränkung des Arrestes
der Entscheidung des Gerichtes vorgreüen, welches über
die Frage
zu entscheiden berufen ist, ob der Schuldner
zu neuem Vermögen gekommen sei. Allein
est ist kein
anderer Weg ersichtlich,
der ,ermöglichen würde zu ver-
hindern, dass ein Schuldner einzig wegen der gegen ihn
bestehenden Konkursverlustscheine
mit dem Existenz-
minimum vorlieb nehmen müsste. Wie gerade der vor-
liegende
Fall zeigt, kann eine weitgehende Einschrän-
kung der Lebenshaltung auch schon während kürzerer
Zeit für die Gesundheit und Arbeitskraft des Schuldners
verhängnisvoll werden,
und es liegt daher ein zurei-
chender Grund dafür vor, den Schuldner durch eine
den ordentlichen Zuständigkeitsbereich der Betreibungs-
behörden überschreitende Massnahme
vor einer' solchen
mit der Zwangsvollstreckungsbeschränkung des Art. 265
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. 2!)
Abs. 2 Satz 2 SchKG unvereinbaren Einschränkung zu
bewahren, sei es auch
nur vorübergehend während der
Zeit, welche der Prozess über die Frage nach dem neuen
Vermögen des Schuldners
in Anspruch nimmt, d. h.
bis
das. zur Entscheidung hierüber berufene Gericht
ihm seinen Schutz angedeihen lassen kann. Auf diese
Weise wird auch eher vermieden werden können, dass
Konkursverlustscheingläubiger die Arrestierung künf-
tigen Lohnes ihres Schuldners lediglich als Pressionsmittel
zu benützen versuchen. Eigentlichen Konflikten
mit dem
Prozessgericht werden Arrest-
und Betreibungsbehörden
dadurch vorbeugen können, dass sie zwar erheblich mehr,
als dem Schuldner
und seiner Familie unumgänglich
notwendig ist, von der Arrestierung ausnehmen, diese
aber doch nicht auf eigentlich grosse Einkommen be-
schränken,
damit dem Prozessgericht immer noch ein
genügend weiter Spielraum vorhehalten ist,
um künf-
tigen Lohn dem Verlustscheingläubiger zu reservieren,
insofern
und insoweit es denselben als neues Vermögen
im Sinne der angeführten Vorschrüt erachten sollte.
Dass der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde diesem
Gebote Rechnung
trägt, ergibt sich, ohne dass die ihm
zu Grunde liegenden Berechnungen im einzelnen nachge-
prüft zu werden brauchen, wie es sich denn überhaupt
nur um eine summarische cognitio prima facie handeln
kann. Eine weitergehende Gutheissung seiner Be-
schwerde
hat übrigens der Rekurrent vor der Vorinstanz
selbst nicht mehr verlangt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass der Entscheid der oberen Aufsiebtsbehörde des
Kantons
St. Gallen vom 30. Dezember 1926 aufgehoben
und derjenige der unteren Aufsichtsbehörde des Bezirkes
St. Gallen vom 25. November 1926 wiederhergestellt
wird.