12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N°' 4.
23 S. 404; 29 I S. 376 Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der
Konkursbeamte hatte elbstverständlich dieser Verfü-
gung nachzuleben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und
Konkurskammer :
Die beiden Rekurse werden abgewiesen.
4.
Entscheid vom 27. Januar 1927 i. S. Fuchs" Cie.
Der Konkursgläubiger, welcher ein Fahrnispfandrecht ange-
meldet hat, jedoch nicht damit zugelassen wird und
cleswegen Kollokationsklage erhebt, kann regelmässig Ve r-
s chi e b u n g der Ver s t e i ,g e run g des bean-
spruchten P fan d g e gen s t a n des bis n ach E r-
1 e d i gun g de s K 0 11 0 k at ion s pro z e s ses
verlangen (Erw. 1).
Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher
sich
dem fr ei h ä nd i gen Ver kau f des P fan d-
g e gen s t a n des widersetzt, nicht eine Schadenersatz-
klage
androhen für den Fall, dass die Versteigerung weni-
ger einbringe (Erw. 2).
Inwiefern
sind im R e kur s ver f a h ren vor B und es -
gericht nova zulässig? (Erw. 1).
A. -Zu dem im summarischen Verfahren durch-
geführten Konkurs über
Paul Huber in St. Gallen meldete
die Rekurrentin eine durch
19 Aktien der Milchver-
sorgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfand-
versicherte Forderung von 20,178 Fr. 25 Cts. an. Im
Kollokationsplan liess das Konkursamt diese Forderung
nur in der fünften Klasse zu und wies es das geltend
gemachte Pfandrecht
an dea Aktien ab. Die Rekurrentin
strengte rechtzeitig Kollokationsklage
an mit dem
Antrag auf Zulassung auch des Pfandrechtes an den
Aktien. Noch am
gleichen Tage schrieb das Konkursamt
an die Rekurrentin : ersuchen wir Sie ... uns die
'Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu er-
teilen.
Sollten Sie ... diesem Begehren nicht entsprechen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13
wollen, so hätten wir die Aktien ... auf öffentliche
Versteigerung zu bringen, und zwar könnten wir
mit
der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten,
bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden
hat. Sollten Si uns die Bewillignng zum Freihand-
verkaufe
nicht geben, so müssten wir Sie ... , soferne
bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer
Wert
erZielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle
namens der st. gallischen Milchverbände offeriert
ist
(7000 Fr.), für den Ausfall verantwortlich machen.
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den
Anträgen:
- Das Konkursamt sei anzuweisen, die öffentliche
Versteigerung
der Faustpfänder zu sistieren bis zur
rechtsgültigen Erledigung des anhängigen Kollokations-
prozesses.
- Die wegen Verweigerung der Zustimmung zum
freihändigen Verkauf
der Faustpfänder erfolgte Haft-
barerklärung füf den eventuellen Mindererlös bei der
öffentlichen Versteigerung sei als rechtswidrig zu erklären
und aufzuheben.
,
In der Vernehmlassung führte das Konkursamt u. a.
aus:
Die Beschwerdeführerin besitzt ebensowenig 'ein
materielles Interesse, einer Versteigerung der Aktien
Widerstand entgegenzusetzen.
Es ist nicht einzusehen,
wie
an einer Versteigerung ihre Rechte tangiert werden
können,
da sie ja selbst das Recht besitzt, die Aktien
an der Gant zu erwerben. Der wahre Grund -der in
der Beschwerdeschrift aber nicht
genannt wurde -ist.
dass die Firma für den Fan, dass sie im Prozel se ob-
siegen sollte, die Aktien
zu einem möglichst niedrigen
Preise erwerben will,
. um mit einem höchstmöglichen
Forderungsbetrage
in Klasse V partizipieren zu können.
B. -Durch Entscheid vom 10. Januar 1927 hat die
Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs
des
Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 4 ..
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: Die
Aussicht auf Verrechnung mit dem Guthaben des Faust-
pfandgläubigers ist keine sichere, indem das Prozess-
resultat ungewiss
ist und keinerlei Garantie besteht,
dass der eventuell obsiegende Gläubiger
dann auch
wirklich den Nominalwert bietet und nicht etwa ver-
sucht, auch
dann noch möglichst billig für sich die Ak-
tien zu erwerben, um sich eine starke Beteiligung in
Klasse V oder wenigstens einen grossen Verlustschein
zu sichern.
)l
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen und dabei die Erklärung
abgegeben: ( Die Firma Fuchs Oe ... gibt hiemit ...
die feste und verbindliche Erklärung ab, dass sie im
Falle des Obsiegens im. pendenten Kollokationsprozesse
die 19 Milchaktien zum Nominalpreise von 500 Fr. pro
Aktie, zusammen
mit 9500 Fr. samt Zins a 5 % seit
- Januar 1927 verrechnungsweise übernehmen wird, sei
es im Wege der Ersteigerung oder des freihändigen
Zuschlages.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Von der Auffassung ausgehend, dass der Fahrnis-
pfandgläubiger am Ergebnis der konkursrechtlichen Ver-
wertung des Pfandgegenstandes mindestens das gleiche
erhebliche Interesse habe.
wie der Grundpfandgläubiger
an der betreibungs-oder konkursrechtlichen Verwertung
der belasteten Liegenschaft oder der Fahrnispfand-
gläubiger
an der betreibungsrechtlichen Verwertung des
Pfandgegenstandes,
hat das Bundesgericht in analoger
Anwendung der Art. 125 Abs.
3, 139 und 257 Abs. 3
SchKG in jGE 43 III S. 259 ff. ausgesprochen und dann
durch das Kreisschreiben Nr. 11 vom 20. Oktober 1917
(BGE 43
In S. 382, Nachtrag zur Sammlung der eid-
genössischen Erlasse über Schuldbetreibung
und Kon-
kurs
S. 184) ausdrücklich angeordnet, dass bei der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 15
Ansetzung einer Fahrnissteigerung auch im -ordent-
lichen oder summarischen -Konkursverfahren den
Inhabern von Pfandrechten
an den zu versteigernden
Gegenständen Ort und Zeit der Steigerung durch eine
besondere Anzeige mitgeteilt werden müsse. Hiedurch
soll der Fahrnispfandgläubiger
in die Lage versetzt
werden,
durch eigene Teilnahme an der Steigerung zu
möglichst günstiger Verwertung des Pfandgegenstandes
beizutragen, was
ihm dadurch ja noch besQnders er-
leichtert ist, dass er im Falle des Erwerbes des Pfand-
gegenstandes den angebotenen Steigerungspreis mit
seiner Pfandforderung verrechnen kann. Das Recht des
Pfandgläubigers,
in dieser Weise auf die Verwertung
des Pfandgegenstandes einzuwirken, würde nun aber
verkümmert, wenn die Versteigerung des Pfandgegen-
standes schon
in einem Zeitpunkte stattfinden dürfte,
da noch ein Prozess über die Frage geführt wird, ob
das beanspruchte Pfandrecht wirklich bestehe; dem) l
während der Prozesspendenz weiss ja der PfandansprechenJ
noch gar nicht, ob er ein Interesse daran habe, durch
eigenes Bieten
auf einen möglichst hohen Erlös des zur
Versteigerung gelangenden Gegenstandes hinzuwirken,
und ob er den Steigerungspreis verrechnen könne, wenn
sein Bieten den Zuschlag nach sich zieht. Dem trägt
bei der konkursrechtlichen Versteigerung von Grum.t ..
stücken die Verordnuug über die Zwangsverwertl g
von Grundstücken dadurch Rechnung, dass sie in Art.
128 vorschreibt, die Verwertung
von Grundstücken, an
denen Pfandrechte geltend gemacht werden, dürfe,)
selbst
im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nach-
dem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durch-
geführt
und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig
erledigt sind,
und nur ausnahmsweise können die
Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon
vorher be-
willigen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt
werden. Diese Vorschrift findet ihre
Begründung nicht
etwa nur im Anschluss an die frühere Rechtsprechnng
16 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
(vgl. BGE 41 III S. 31) in der Besonderheit der Zwangs-
vollstreckung in Liegenschaften, dass gewisse Lasten
dem Ersteigerer überbunden werden, was deren Fest-
stellung vor der Versteigerung erheischt, sondern sie
bezieht sich nach ihrer allgemeinen Fassung auch auf
diejenigen (die fälligen) Pfandforderungen, welche ge-
gebenenfalls aus dem Barerlös getilgt werden, wie bereits
im Rekursentscheid vom 30. Oktober 1922 i. S. Falck
Oe festgestellt wurde. Somit eignet sich die ange-
führte Vorschrift gleich vielen anderen Vorschriften der
genannten Verordnung zur analogen Anwendung auf die
Zwangsvollstreckung
in Fahrnis. Sie stünde der Abhal-
tung der Steigerung der streitigen Aktien vor rechts-
kräftiger Erledigung des Kollokationsprozesses absolut
entgegen, da eben durch die vorzeitige Versteigerung
berechtigte Interessen eines Pfandansprechers verletzt
würden, welcher zum vorneherein erklärt,
er wolle sich
selbst
an der Steigerung beteiligen, sofern er den Steige-
rungspreis mit seiner behaupteten, vorläufig aber noch
im Prozess liegenden Pfandforderung verrechnen könne.
Aber auch ohne analoge Anwendung des Art. 128
VZG
erweist sich der Antrag der Rekurrentin auf Verschiebung
der Versteigerung der streitigen Aktien als begründet.
Weder sind sie Sachen, welche einer schnellen Wert-
verminderung ausgesetzt sind, noch haben sie einen
Börsen-oder Marktpreis,
"1e sich aus den eigenen
Behauptungen des Konkursamtes
am deutlichsten ergibt,
obwohl es sie für den gegenteiligen Schluss
in Anspruch
nehmen zu können
glaubt; Art. 243 Abs. 2 SchKG
trifft also nicht zu. Sodann ist es nach der von der
Rekurrentin
in ihrer Rekursschrift abgegebenen Erklä-
rung mindestens für den Fall, dass sie mit ihrer Kollo-
kationsklage durchdringt, ausgeschlossen, dass der
Konkursmasse aus der Verschiebung der Versteigerung
ein
NachtejI erwachsen könnte; im Gegenteil garantiert
ihr die Rekurrentin für diesen Fall einen wesentlich
höheren Verwertungserlös, als das Konkursamt heute
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 17
maximal erzielen zu können glaubt. Der Berücksichtigung
dieser
nenen Erklärung steht nach ständiger Recht-
sprechung nichts entgegen, da die Rekurrentin keinen
Anlass
hatte, sie schon mit ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz abzugeben; denn sie konnte nicht voraus-
sehen, dass
ihr das Konkursamt in der Vernehmlassung
vorwerfen werde, sie ziele
mit ihrem Verschiebungs-
antrag darauf ab, dass ein möglichst geringer Erlös
aus den Aktien gewonnen werde,
um mit einer möglichst
hohen Forderung
am Erlös der freien aktiven
teilnehmen zu können, und im kantonalen Verfahren
wurde
ihr keine Gelegenheit mehr zur Verteidigung
gegen diesen Vorwurf geboten. Auch sind die von der
Vorinstanz
.in ihrem Begleitschreiben geäusserten Be-
denken unbegründet, dass das Angebot
nur vom Anwalt
der Rekurrentin, nicht von
ihr selbst unterzeichnet
sei; denn auch wenn es nicht erfüllt werden sollte,
so würde es doch dem Konkursamt die Handhabe dafür
verschaffen,
die' Forderung der Rekurrentin bei der
Verteilung der freien Masseaktiven und bei der
Aus
stellung des Verlustscheines nur für den 9500 Fr. nebst
% Zins seit 1. Januar 1927 übersteigenden Betrag
zu berücksichtigen, gleichgültig wie hoch
der Pfanderlös
sein
wird, von dem ja für die unversicherten . Gläubiger
ohnehin nichts wird abfallen können. Sollte dagegen
die Rekurrentin
im Prozess unterliegen, so ist es freilich
nicht ausgeschlossen, dass der Konkursmasse
aus der
Verschiebung der Verwertung ein Nachteil erwachsen
könnte,
da das Angebot der Rekurrentin ausdrücklich
an die gegenteilige Bedingung geknüpft ist. Allein diesem
allfällig zu erwartenden Nachteil
steht der für den
umgekehrten Fall zugesicherte Vorteil gegenüber,
und
zudem steht dahin, ob jener, gegebenenfalls wirklich
eintreten werde.
Über die legitimen Interessen des
Pfandansprechers auf Verschiebung der Versteigerung
des als
Pfand angesprochenen Gegenstandes hinweg
zuschreiten, könnte jedoch dem Konkursamt nur dann
AB 53 111 -1927
lR
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass
die Verschiebung geradezu notwendigerweise einen
Nachteil für die Konkursmasse
zur Folge haben werde.
und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob
der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Ver-
fahren durchgeführt wird.
2. -Muss danach
mit der Verwertung der Aktien,
sei es durch öffentliche Versteigerung oder durch Frei-
handverkauf, ohnehin zugewartet werden, so verliert
auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den
Fall der Verweigerung
der Zustimmung zum Freihand-
verkauf und daherigen Mindererlöses ihre Bedeutung,
mindestens
für den gegenwärtigen Zeitpunkt. So wie
sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt
dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa
nur für den Fall 'aussprechen wollen, dass sich in der
Folge herausstelle, die Rekurrclltin habe zu Unrecht
die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch ge-
nommen
und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf
verhindert. Vielmehr scheint das
Konkursamt der Ansicht
zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen auch an
solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfand-
ansprache zugelassen worden ist. Diese Auffassung
verdient zurückgewiesen zu werden. Art. 256 Abs. 2
SchKG stellt es in das freie Belieben des Pfandgläubigers,
einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch
öffentliche Versteigerung zuzustimmen oder nicht,
und
es ist daher von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass
aus der Verweigerung der Zustimmung jemals eine
Schadenersatzpflicht des Pfandgläubigers erwachsen
könnte. Hieraus
ergibt sich freilich zunächst, dass solche
Androhungen,
auch wenn sie unangefochten bleiben,
keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermögen. Allein
sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen indirekten,
psychologischen Zwang
auf die Pfandgläubiger auszuüben,
an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen,
dem freihändigen Verkauf des Pfandes zuzustimmen,
SchuJdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
und es ist überhaupt nicht einzusehen, um weIchen
anderen Zweckes willen sie zur Verwendung gelangen
sollten. Die Anwendung eines derartigen Zwangsmittels
zur BeeiDflussung der dem Pfandgläubiger anheimge-
gebenen Entschliessung muss
aber verpönt und die
Vorinstanz daher eingeladen werden, die missbräuchliche
Verwendung derartiger Androhungen
zu unterdrücken,
wenn sie sich auch
in Zukunft wieder beim beschwerde
beklagten Konkursamt oder anderwärts zeigen sollte.
Demnach erkennt die Schuldbdr.-und Konkurskammfr:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben.
5. A.uszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 19a7
i. S. Creditanstalt In Lusern.
A r res t pro s e q u i e run g durch Pfandverwertungs-
betreibung, wenn der Arrest für den nicht gedeckt erschei-
nenden Teil einer pfandversicherten Forderung bewilligt
wurde. mit anschliessend,em Pfänd,ungsbegehren auf Grund
des Pfand.ausfallscheines binnen einem Monat seit dessen
Ausstellung
(Erw. 3).
Einfluss
einer B e s c h wer d e. welcher auf s chi e-
ben d e Wir k u n g beigelegt wird, auf d,en Lauf der
durch Art. 278 Abs. 2 SchKG gesetzten Frist von zehn Tagen
zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Arrestprose-
quierungsbetreibung'l (Erw. 2).
- -Mit ihrer von der Vorinstanz gutgeheissenen
Beschwerde machten die Rekursgegner wesentlich gel-
tend, der von
der Rekurrentin herausgenommene Arrest
laut Arresturkunde vom 12. März sei schon anfangs
April 1923 wieder dahingefallen, weil die Rekurrentin
ihr Rechtsöffnungsgesuch
in der zur Prosequierung des
Arrestes angehobenen ordentlichen Betreibung
auf
Pfändung oder Konkurs erst nach Ablauf. von zehn
Tagen seit der Mitteilung des
Rechtsvorschlagesge-