10 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
gesamte Pfandkapitalschuld bei der Schätzung durch
den Sachwalter als voll gedeckt erachtet worden ist.
In diesem Falle werden die erst nach Abschluss des
Nachlassvertrages auflaufenden Grundpfandzinsen durch
diesen in keiner Weise berührt, und es
ist der Schuldner
für sie (sofern es sich nicht
um Gültzinsen handelt) in
gleichem Masse, wie für irgend eine andere seit dem
Ab-
schluss des Nachlassvertrages entstandene, neue Schuld,
im vollen Umfange persönlich haftbar.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und
Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Auszug aus dem Entscheid vom as. Januar 1927
i. S. Welti.
Die Hin te r lag e von Geldsummen, Wertpapieren und
Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem
Eingang verfügt wird, hat aus s chI i e s s I ich bei
den von den Kantonen bestimmten, offiziellen Depositen-
anstalten zu erfolgen. Gegen eine Zuwiderhandlung haben
die Aufsichtsbehörden von Amt e s weg e n einzu-
schreiten.
SchKG Art. 9, 13, 24, 253.
Nach Art. 9 SchKG halJen die Betreibungs-und
Konkursämter Geldsummen, Wertpapiere und Wert-
sachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach deren
Eingang verfügt wird, der -gemäss Art. 24
SchKG
von den Kantonen bezeichneten -Depositenanstalt
zu übergeben. Diese Bestimmung ist zwingenden Rechtes
und schliesst die Möglichkeit der Hinterlage bei einer
beliebigen, nicht offiziellen, d. h. nicht
vom Kanton
bezeichneten Depositenanstalt ohne weiteres aus. Denn
sonst wäre nicht erfindlieh, warum der Gesetzgeber
sich ausdrücklich der Wendung bediente, die Hinterlage
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 11
habe bei der -d. h. eben der von den Kantonen
bestimmten -und nicht
nur bei ( einer J) (beliebigen)
Depositenanstalt zu erfolgen. Wäre diese Vorschrift,
wie der Rekurrent glaubt,
nur als ein Korrelat zu der
nach Art. 24
SchKG den Kantonen auferlegten Haft-
pflicht aufzufassen, so könnte allerdings gegenüber
einer Hinterlage bei einer nicht offiziellen Depositen-
anstalt dann nichts eingewendet werden, wenn, wie
dies hier der
Fall war, die betreffenden Anspruchs-
berechtigten auf diese
Haftung des Kantons ausdrUck-
lieh verzichten. Eine solche Auslegung erscheint jedoch
nicht zulässig. Der Gesetzgeber
hat durch diese Vor-
schrift im Interesse aller Beteiligten -auch des Schuld-
ners -eine möglichst zuverlässige Verwahrung der
fraglichen Gelder und Wertsachen sichern wollen. Das
kann aber
nur dadurch erreicht werden, dass den ein-
zelnen Gläubigern und auch dem Konkursbeamten selber
jegliche auf allfälligen, meist unkontrollierbaren
Sonder-
interessen oder Spekulation beruhende Beeinflussung
der Wahl der Verwahrungsstelle
von vorneherein ver-
unmöglicht wird. Dem kann nicht die Bestimmung des
Art. 253 SchKG entgegengehalten werden, wonach die
Gläubigerversammlung im Konkurs
unbeschränkt
alle erforderlichen Anordnungen
für die Durchführung
des Konkurses trifft. Denn diese Befugnis findet ihre
Schranken
an den zwingenden Vorschriften des Ge-
setzes.
War somit die bei der nicht als offizielle Depositen-
anstalt bezeichneten Stadt-Ersparniskasse Solothurn er-
folgte Hinterlage gesetzwidrig, so war aber die Vor-
instanz kraft ihres Aufsichtsrechtes befugt und sogar
verpflichtet, nachdem sie von dieser Tatsache
Kennt-
nis erlangt hatte, auch ohne dass von Seiten einer am
Konkurs beteiligten Person eine bezügliche Beschwerde
eingereicht worden wäre, selbständig,
von Amtes wegen
einzuschreiten
und die Überweisung des Betrages an
die offizielle Depositenanstalt anzuordnen (vgl. BGE
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
23 S. 404; 29 I S. 376 Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der
Konkursbeamte
hatte elbstverständlich dieser Verfü-
gung nachzuleben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und
Konkurskammer :
Die beiden Rekurse werden abgewiesen.
4. Entscheid vom a7. Ja.nuar 19a7 i. S. Fuchs " eie.
Der Konkursgläubiger, welcher ein Fahrnispfandrecht ange-
meldet hat, jedoch nicht damit zugelassen wird und
deswegen Kollokationsklage erhebt, kann regelmässig Ver-
s chi e b u n g der Ver s t e i ,g e run g des bean-
spruchten P fan d g e gen s t a n des bis n ach E r-
I e d i gun g de s K 0 11 0 kat ion s pro z e s ses
verlangen (Erw. 1).
Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher
sich
dem f r e i h ä n d i gen Ver kau f des P fan d-
g e gen s t a n des widersetzt, nicht eine Schadenersatz-
klage androhen für den Fall, dass die Versteigerung weni-
ger einbringe (Erw. 2).
Inwiefern
sind im Rekursverfahren vor Bundes-
gericht nova zulässig? (Erw. 1).
A. -Zu dem im summarischen Verfahren durch-
geführten Konkurs über
Paul Huber in St. Gallen meldete
die Rekurrentin eine durch
19 Aktien der MiIchver-
sorgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfand-
versicherte Forderung von
20,178 Fr.' 25 Cts. an. Im
Kollokationsplan liess das Konkursamt diese Forderung
nur in der fünften Klasse zu und wies es das geltend
gemachte Pfandrecht
an den Aktien ab. Die Rekurrentin
strengte rechtzeitig Kollokationsklage an mit dem
Antrag auf Zulassung auch des Pfandrechtes an den
Aktien. Noch am gleichen Tage schrieb das Konkursamt
an die Rekurrentin : .. , ersuchen wir Sie ... uns die
'Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu er-
teilen. Sollten
Sie ... diesem Begehren nicht entsprechen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13
wollen, so hätten wir die Aktien ... auf öffentliche
Versteigerung zu bringen, und zwar könnten wir
mit
der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten,
bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden
hat. Sollten Si uns die Bewilligung zum Freihand-
verkaufe nicht geben, so müssten wir Sie
... , soferne
bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer
Wert
erzielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle
namens der st. gallischen Milchverbände offeriert
ist
(7000 Fr.), für den Ausfall verantwortlich machen. I)
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den
Anträgen:
- Das Konkursamt sei anzuweisen, die öffentliche
Versteigerung der Faustpfänder zu sistieren bis zur
rechtsgültigen Erledigung des anhängigen Kollokations-
prozesses.
- Die wegen Verweigerung der
Zustimmung zum
freihändigen Verkauf der Faustpfänder erfolgte
Haft-
barerklärung füf den eventuellen Mindererlös bei der
öffentlichen Versteigerung sei als rechtswidrig zu erklären
und aufzuheben.
,
In der Vernehmlassung führte das Konkursamt u. a.
aus:
( Die Beschwerdeführerin besitzt ebensowenig .. ein
materielles Interesse, einer Versteigerung der Aktien
Widerstand entgegenzusetzen.
Es ist nicht einzusehen,
wie
an einer Versteigerung ihre Rechte tangiert werden
können, da sie ja selbst das Recht besitzt, die Aktien
an der Gant zu erwerben. Der wahre Grund -der in
der Beschwerdeschrift aber nicht
genannt wurde -ist,
dass die Firma für den Fall, dass sie im Proze Se ob-
siegen sollte, die Aktien zu einem möglichst niedrigen
Preise erwerben will, . um mit einem höchstmöglichen
Forderungsbetrage
in Klasse V partizipieren zu können.
B. -Durch Entscheid vom 10. Januar 1927 hat die
Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs
des
Kantons' St. Gallen die Beschwerde abgewiesen.