Personenrecht. Na 1.
besonderen Verein zusammenzuschliessen brauchen. An-
derseits wurde im Stadium der Vorverhandlungen
ausdrücklich vorgesehen, dass es eines besonderen
Übertrittes jedes einzelnen Mitgliedes der Bezirks-
gewerbepartei
zur Freisinnigen Bezirkspartei bedürfe.
Zu allen diesen Vorgängen
hat sich der beklagte Verein
in der Folge in offenbaren Widerspruch gesetzt, indem
er den Fusionsbeschluss und dessen Vollzug überdauert
zu haben behauptete, und zwar nicht etwa nur zum
Zweck
der Belangbarkeit mit der vorliegenden Anfech-
tungsklage
und auch nicht nur für den Fall, dass sie
zugesprochen werde, wie sich besonders daraus ergibt,
dass sogar noch die Ausschliessung des Klägers in Aus-
sicht genommen wurde. Allein dieses Verhalten ver-
mochte den bei den Vorverhandlungen und im Fusions-
Statut zur Genüge angedeuteten, im Wesen der Fusion
begründeten Rechtserfolg der Auflösung des beklagten
Vereines nicht nachträglich wieder zu beseitigen.
Sollte
die Delegiertenversammlung den Fusionsbeschluss auch
gefasst haben, ohne diese Rechtsfolge ihres Beschlusses
zu bedenken, so würde dies keinen Mangel desselben
bedeuten,
aus welchem die Anfechtbarkeit hergeleitet
werden könnte. Dass sie einen Beschluss fassen durfte,
welcher neben der Auflösung des beklagten Vereines
auch die Übertragung des Vereinsvermögens
an einen
anderen Verein in sich
sc1).loss, kann angesichts des
Art. 20 der Satzungen nicht in Zweifel gezogen werden .....
Wurde der beklagte
Verein durch den angefochtenen
Beschluss aufgelöst,
so ist sein bisheriger Zweck nicht
umgewandelt, sondern
unterdrückt worden. Ein Sonder-
recht, hiegegen aufzutreten, gewähren weder seine
Statuten noch das Gesetz dem einzelnen Mitglied. Eben-
sowenig unterliegt der Beschluss über die Verwendung
des Vereinsvermögens der Anfechtung
unter dem Ge-
sichtspunkte, dass sie dem Vereinszweck nicht entspreche.
Denn Art. 57 ZGB,
der hiefür ausschliesslich massgebend
ist,
stellt die Vorschrift, dass das Vermögen einer aufge-
Personenrecht. Na 2. 7
hobenen juristischen Person dem bisherigen Zwecke
möglichst
entsprechend zu verwenden sei, nur für das
Gemeinwesen auf,
an welches jenes mangels anderer
Bestimmung fällt,
steht also nicht entgegen, dass das
Vereinsorgan, dem für den
Fall der Auflösung des
Vereines die Vermögensverwendung durch die
Statuten
anheimgegeben ist, darüber frei befinde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5.
Juni 1926
bestätigt.
2. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 2S. Februar 1927
i. S. Bernath und Suer gegen Schweiz. Grütliverem in Liq.
Ver ein s re c h t, ZGB Art. 75 :
Ver ein mit S e k t ion e n an verschiedenen Orten,
deren Mitglieder auch Mitglieder des Zentralvereines sind.
Auf lös u n g s beschluss des Zentralvereines für sich
und die Sektionen. über die Frage, ob dieser Beschluss
für die Sektionen massgebend sei, kann eine gerichtliche
Entscheidung nicht durch Klage einzelner Mitglieder gegen
den Zentralvereill herbeigeführt werden.
A. -Den Zentralstatuten des Schweizerischen GrütIi-
vereines ist zu
entnehmen:
5 ....... Organe des Vereins sind: 4. die Sektionen ......
15. Der Grütliverein gliedert sich in Sektionen,
welche die örtlichen
Organe des Zentralverbandes sind.
Die Mitglieder jeder
Sektion sind als solche Mitglieder
des Gesamtvereins.
18. Die Zentralstatutell sind sowohl für die ein-
zelnen Mitglieder als
für die Sektionen verbindlich. Die
Sektionen stellen ihre Organisation durch besondere
Statuten fest.
Diese Sektionsstatuten unterliegen ...... der Genehmi-
gung des Zentralkomitees ......
- Die Auflösung einer Sektion kann nicht be-
schlossen werden, solange noch Mitglieder vorhanden
sind, welche die Sektion aufrecht erhalten wollen. Wenn
eine Sektion sich auflöst oder
aus dem Schweizerischen
Grütliverein
austritt ...... , so ist ihr Inventar vom Zen-
tralkomitee aufzunehmen und zu liquidieren...... Der
gesamte Aktivenüberschuss der Liquidation
ist der
Zentralkasse abzuliefern ......
- Sektionen, die dem Zwecke des Vereins zuwider:..
handeln oder ihre Pflichten in grober Weise vernach-
lässigen, können durch das Zentralkomitee aufgelöst
werden ......
Der Grütliverein Zürich I ist nach 1 seiner Statu ten
eine Sektion des Schweizerischen Grütlivereins. Die
Kläger sind Mitglieder-dieser Sektion.
Durch den
Parteitag des Schweizerischen Grütli-
vereins vom 22. November 1925 und die anschliessende
Urabstimmung wurde folgender Beschluss
gefasst:
Der Schweizerische Grütliverein tritt in Liquidation.
Die Liquidation des Schweizerischen Grütlivereins zieht
die
Liquidation sämtlicher Sektionen, Kreis-und Kanto-
nalverbände nach sich ..... Die durch die Auflösung der
Schweiz. Einheitsorganisation
. in Liquidation mitein-
bezogenen Kantonalverbände
und Sektionen entscheiden
selbst, ob sie sich
mit der Sozialdemokratischen Partei
verbinden oder ohne weitenes auflösen wollen. Ersteres
wird empfohlen.
Für den Fall, dass ein Kantonalver-
band das mehrheitlich nicht
beschliesst, bleibt den ihm
angeschlossenen Sektionen ein solcher Beschluss unbe-
nommen.
Hierauf haben die Kläger gegen den Schweizerischen
Grütliverein
an dessen Sitz in Basel Klage angestrengt
mit folgenden Anträgen:
- Es sei festzustellen, dass der angeführte Beschluss
insoweit nichtig ist, als dadurch auch die Auflösung
(Liquidation) des Grütlivereins Zürich I beschlossen
worden ist.
"
,I
Personenrecht. N" 2. 9
- Es sei der angeführte Beschluss insoweit als ungültig
zu erklären, als dadurch auch die Auflösung(Liquidation)
des Grütlivereins
Zürich I beschlossen worden ist.
Es sei festzustellen, dass der Grütliverein Zürich I
trotz des angeführten Beschlusses als Verein weiter-
besteht.
B. -Durch Urteil vom 2. November 1926 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kläger zielen mit ihren sämtlichen eventuell
verbundenen Klaganträgen
auf eine gerichtliche Ent-
scheidung darüber ab, dass der angeführte Beschluss
des Schweizerischen Grütlivereines nicht auch die Auf-
lösung des Grütlivereines Zürich I
zur Folge habe. Sind
die Kläger als Mitglieder des Grütlivereines
Zürich I
zwar auch Mitglieder des Schweizerischen Grütlivereines,
so vermögen sie doch ihre Klagelegitimation nicht aus
Art.
75 ZGB herzuleiten, wonach Vereinsbeschlüsse,
die das Gesetz oder die Statuten verletzen, von jedem
Mitglied binnen Monatsfrist angefochten werden können.
Denn während das durch Art.
75 ZGB gewährte Anfech-
tungsrecht nach dem Marginale dem
Schutz der Mit.,
gliedschaft zu dienen bestimmt ist (vgl. BGE 39 II
S. 420), beschweren sich die Kläger nicht über eine Ver-
letzung ihrer Mitgliedschaftsrechte, mindestens nicht
derjenigen, welche ihnen als Mitgliedern des Schweize-
rischen Grütlivereines, sondern höchstens derjenigen,
welche ihnen als Mitgliedern des Grütlivereines
Zürich I
zustehen, insofern nämlich, als sie nicht gelten lassen
wollen, ihrer Mitgliedschaft beim Grütliverein
Zürich I
durch Auflösung dieses Vereines
beraubt werden zu
können, ohne dass die Auflösung durch Beschluss
10 Personenrecht. N° 2.
des Grütlivereines Zürich I selbst herbeigeführt worden
wäre
-unter stillschweigendem Vorbehalt natürlich
der in Art. 76 und 77 ZGB genannten Voraussetzungen,
die jedoch hier nicht in Frage stehen. Allein die Mit-
gliedschaftsrechte, die ihnen als Mitgliedern des Grütli-
vereines
Zürich I zustehen, können die Kläger gegebenen-
falls durch Klage gegen diesen Verein selbst zur Geltung
bringen, wenn nämlich der Grütliverein
Zürich I sich
als durch den angeführten Beschluss des Schweizerischen
Grütlivereines aufgelöst betrachten sollte
und sein Ver-
mögen zur Liquidation an die Liquidationsorgane des
Schweizerischen Grütlivereines abliefern wollte. Sollte
sich dagegen der Grütliverein
Zürich I dem angeführten
Beschluss nicht unterziehen,
so würde es Sache der
Liquidationsorgane des Schweizerischen Grütlivereines
sein, durch Klage gegen den Grütliverein
Zürich I jenen
Beschluss durchzusetzen zu suchen. Eine solche Klage
-wie auch eine allfällige negative Feststellungsklage
des Grütlivereines
Zürich I gegen den Schweizerischen
Grütliverein in Liquidation
-würde zur gerichtlichen
Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses
unter
denjenigen Parteien führen, zwischen denen es besteht
bezw. bestehen soll, nämlich dem zentralen Grütliverein
und seiner Sektion Zürich I; dieses Urteil vermöchte
auch gegenüber den heutigen Klägern Rechtskraft zu
entfalten. Aber auch eine Klage einzelner Mitglieder
des Grütlivereines
Zürich I würde gegenüber diesem
Vereine zur gerichtlichen Feststellung darüber zu führen
geeignet sein, ob er durch den angeführten Beschluss
des Schweizerischen Grütlivereines aufgelöst worden sei
oder nicht, und diese Feststellung wäre dann für den
Grütliverein
Zürich I verbindlich, unter dem Vorbehalt
freilich, dass die hiebei getroffene Feststellung des
Fort-
bestehens des Grütlivereines Zürich I einer Klage des
Schweizerischen Grütlivereines nicht entgegengehalten,
- a.
- durch eine erfolgreiche Klage des Schweize-
rischen Grütlivereines wieder beseitigt werden könnte.
Dagegen wäre ein Urteil
über die vorliegende, von ein-
zeInen Mitgliedern der Sektion Zürich I gegen den zen-
tralen Grütliverein angestrengte Klage
in keiner Weise
geeignet, zu einer
-sei es auch nur vorderhand -
für den Grütliverein Zürich I massgebenden Feststellung
darüber zu führen, ob dieser
Verein durch den ange-
führten Beschluss des Schweizerischen Grütlivereines
aufgelöst worden sei oder nicht. Vielmehr
würde der
Grutliverein
Zürich I unbekümmert um ein solches
Urteil entweder sich dem angeführten Beschluss des
Schweizerischen Grütlivereines unterziehen oder
aber
seine Existenz tatsächlich fortsetzen können. Mit der
Beurteilung der vorliegenden Klage wäre also
für die
Kläger nichts gewonnen, nicht einmal eine verbindliche
Feststellung
darüber, ob sie sich noch als Mitglieder des
Grütlivereines Zürich I betrachten dürfen bezw. müssen
oder nicht.
Unter diesen Umständen erschiene es mit
der bundesrechtlichen Ordnung der Legitimation zur
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen durch Art. 75 ZGB
nicht vereinbar, 'wenn den Klägern zugestanden würde,
auf dem Wege einer gegen den Schweizerischen Grütli-
verein gerichteten Feststellungsklage eine Entscheidung
über die Rechtswirkungen des angeführten Beschlusses
dieses Vereines
auf den Grütliverein Zürich I herbei-
führen zu können, während ihnen durch Art. 75 ZGB
versagt ist, den gewünschten Erfolg durch eine gegen
den Schweizerischen GrütIiverein gerichtete Klage
auf
Anfechtung jenes Vereinsbeschlusses zu erzielen. Dass
auch
gar kein Bedürfnis besteht, die Entscheidung der
Streitfrage durch das Mittel einer von einzelnen Sek-
tionsmitgliedern gegen den Zentralverein anzuhebenden
Feststellungsklage herbeiführen zu können, ist durch
den Hinweis
auf andere Klagemöglichkeiten bereits
dargetan worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung , ird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vorn
2. November 1926 im Sinne der Erwägungen bestätigt.