444 Erbrecht. N° 77.
anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden
dürfen dass der Beamte alle
Sorgfalt darauf verwendet,
nicht ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie
. es der
Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum
unverändert stehen liesse, obwohl er "die öffentliche
Beurkundung
erst an einem späteren Tage vornimmt.
Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver-
tragsparteien) als die Zeugen
in der Lage, die Richtigkeit
der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der
Hand
zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein
maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg-
lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie-
benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe,
wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein,
sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel-
fall die seiner
Eigenart entsprechende Beurteilung an-
gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlic?en .. Vnr
fügungen mit maschinengeschriebenem Datum dIe Gnlbg
keit abzusprechen, liesse sich also nicht rechtfertIgen,
nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die
hand-
geschriebene Datierung fordert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 11. Juli 1927
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
- Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 16. September 1927
i. S. Genossame Lachen gegen A.-G. Itraftwerk Wäggital.
Bestimmungen einer Wasserrechtskonzession, wonach der
Beliehene für allen Schaden der infolge des Baus oder Be-
triebs der Wasserkraftanlage, an der Gesundheit oder am
Eigentum Dritter entsteht,haftet, und die Ursachen
solcher Schäden zu beseitigen hat, ferner Eigentums-oder
andere dingliche Rechte an Grundstücken, deren er für
die Ausführung der Werkanlagen bedarf und der Aus-
nützung der verliehenen Wasserkräfte entgegenstehende
Benützungsrechte im Expropriationswege abzulösen hat.
Auslegung. Anwendung auf einen bestimmten Fall. Ver-
hinderung der bisherigen Anschwemmung von der Aus-
beutung fähigem Material durch den Fluss zum Nachteil
des dar an berechtigten Uferanstössers. Verneinung der
Ersatzpflicht des Beliehenen.
Die Genossame Lachen ist Eigentümerin eines erheb-
lichen Grundbesitzes entlang dem
Ufer des oberen
Zürichsees zu beiden
Seiten des Ausflusses der Wäggi-
taler-Aa in den See. Die Aa
hatte von jeher bedeutende
Mengen von Geschiebe nach dem
See geführt, wodurnh
sich am Seeufer fortschreitend neues Land bildete.
Um 1740 entstand zwischen Innerschwyz als dam Is
regierender Landschaft und der Genossame Lachen
Streit über die Rechtsverhältnisse an diesen Anschwem-
mungen, soweit es sich um das Gebiet vor den Ufer-
grundstücken der Genossame handelte. Durch Beschluss
vom
- Mai 1743 genehmigte der gesessene Landrat
des Landes Schwyz ein ZWIschen seinen Vertretern und
der Genossame am 14. Mai gleichen Jahres geschlossenes
Abkommen, wonach gegen Zahlung. eines einmaligen
Betrages von
300 Münzgulden ( das angeworfene Land
446 Sachenrecht. N° 78.
und so noch angeworfen ,verden möchte der Genossame
Lachen
itzt und zu allen Zeiten eigentümlich zugehören
und diese Genossame bis See sich "erstrecken, der See
aber allzeit ohndisputierlich der
Hoheit zu ständ ver-
bleiben sollte. Für Einhaltung dieser Ordnung wurde
der Genossame
bei Erforderungsfällen der kräftige
hochobrigkeitliche Schutz und Schirm zugesichert. In
den letzten Jahrzehnten gewann die Ausbeutung des
von der Aa angeschwemmten Materials (Kies und Sand)
infolge der vervollkommneten Baggerungsmethoden, die
ein tieferes Baggern gestatteten, eine stark. erhöhte
Bedeutung,
so dass die Genossame daraus erhebliche Ein-
nahmen, nach ihrer Behauptung im Durchschnitt der
Jahre 1914-1925 jährlich 17,700 Fr. zog. Es entstand
daraus ein neuer" Rechtsstreit zwischen dem Staat
Schwyz als Kläger und der Genossame als Beklagter
vor Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz. Der
Staat vertrat darin die Auffassung, dass das der Genos-
same im Jahre 1743 zugestandene Recht an der Alluvion
nur bis zur Grenze des mittleren Wasserstandes oder
Wellenschlages reiche
und die Genossame weiter hinaus
in den See nicht baggern dürfe, während die letztere für
sich die Verfügung über alles dem Ufer entlang ange-
schwemmte Material in Anspruch nahm, sobald es
mit
dem Ufer in Verbindung getreten sei, auch wenn die
Anschwemmnng ausserhalb
und unterhalb des mittleren
Wasserstandes erfolgte
. Auch dieser Prozess wurde
durch einen Vergleich vom
8. Juli 1926 in dem Sinne
beigelegt, dass der
Staat unter Bezugnahme auf die
Urkunde vom 17. Mai 1743 zugunsten der Genossame
das
Alluvionsrechh in folgendem Umfange anerkannte :
- auf einer örtlich genau abgegrenzten und zu vermar-
chenden
Uferstrecke um die Einmündung der Aa herum
soll die Genossame die Alluvion bis zum tiefsten
Wasserspiegel des Sees (Mittel der niedrigsten jährlichen
Wasserstände der
Jahre 1901-1918) haben ; ferner 2.
auch ausserhalb der Linie des tiefsten Wasserstandes
Sachenrecht. N° 78. 447
das Baggerungsrecht auf eine Tiefe von 6 m beim
niedrigsten Wasserstande (Mittel aus 1901-1918) ge-
messen, wobei jedoch die Hälfte der Einnahmen aus
künftigen solchen Baggerungen, mindestens
15 Rappen
für jeden m
ausgebaggerten Materials dem Kanton
abzugeben ist; 3. an den übrigen Uferstrecken dagegen
soll
das Eigentum der Genossame bis zur jeweiligen
mittleren Wasserstandslinie gehen in der Weise, dass die
Alluvion (Landbildung über dem mittleren Seespiegel)
der Genossame gehört
.
Inzwischen hatte der schwyzerische Kantonsrat am
31. Januar 1918 eine von der Bezirksgemeinde March
an die Elektrizitätswerke des
Kantons Zürich erteilte
Konzession
zur Ausnützung der Wasserkräfte der Wäggi-
taler Aa und des Trebsenbaches auf der Gefällstufe
zwischen Innertal und der Ortschaft Siebnen genehmigt.
Schon die ursprünglichen, den Konzessionsverhandlungen
zugrunde liegenden
Pläne sahen die Erstellung eines
grossen künstlichen Stausees im Hinter-Wäggital (Inner-
tal)
mit Staumauer zwischen Oberschräh und Gugel-
berg vor. In der Folge
ist das Werk mit Einverständnis
der Behörden zweistufig ausgebaut worden, indem neben
dem Stausee in
Innertal noch ein kleineres Staubecken
im Rempen unterhalb Vordertal angelegt wurde. Aus-
serdem wurde beim Maschinenhause der Zentrale Siebnen
durch Erweiterung
und Vertiefung des Bettes der Aa
ein sog. Ausgleichsweiher erstellt. An die Stelle der
Elektrizitätswerke des
Kantons Zürich trat als Konzes-
sionsinhaberin die heutige Beklagte A.-G. Kraftwerk
Wäggital, deren Aktien sich je
zur Hälfte in den Händen
der Stadt Zürich und der Nordostschweizerischel1 Kraft-
werke befinden. Die 11 nnd 12 der Konzessions-
urkunde
bestimmen:
11. Die Konzessionsinhaber haften für jeden
Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes
der 'Vasserkraftanlage
an der Gesundheit oder am
Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum ent-
steht. Sie sind auch zur Beseitigung der Ursachen des
Schadens verpflichtet.
- Wenn es den Konzessionsinhabern nicht ge-
lingen sollte, durch Verhandlung mit den beteiligten
Eigentümern die Verfügung
über die zur Ausführung
der Wasserwerkanlage
und ihrer Zubehörden erforder-
lichen Grundstücke
und dinglichen Rechte sowie die
der Ausnutzung der konzessionierten Wasserkräfte ent-
gegenstehenden Benutzungsrechte zu erwerben, so sind
solche Rechte von den Konzessionsinhabern
auf dem
Expropriationswege abzulösen. Die Expropriation richtet
sich nach der jeweils geltenden Gesetzgebung.
Im vorliegenden Prozesse verlangte die Genossame
Lachen von der A.-G. Kraftwerk Wäggital Za.hlung von
300,000 Fr. eventuell eines Betrages nach richterlichem
Ermessen wegen des Schadens, der der Klägerin dadurch
erwachse, dass infolge der
von der Beklagten erstellten
Staubecken (in Innertal, Rempen und Siebnen) die bis-
herigen Materialanschwemmungen der
Aa längs dem
Grundbesitz der Klägerin am See ausbleiben werden
und diese dadurch in der Gewinnung von Kies und Sand
sowie von Alluvionsgebiet beeinträchtigt werde. Durch
Vergleich vom Dezember 1925 hatten die Parteien
sich dahin verständigt, die Beurteilung der von der
Klägerin ursprünglich bei der Planauflage im Expro-
priationsverfahren
angemeldet,en bezüglichen Ansprüche
nach Art. 25 OG dem Bundesgericht als einziger In-
stanz zu übertragen.
,Die Beklagte Kraftwerk Wäggital A.-G. bestritt in
Antwort
und Duplik, dass die behaupteten schädigenden
Einwirkungen als Folge des Werkbaus
überhaupt oder
doch
im behaupteten Umfange eintreten werden, ferner
. aber auch, unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von
Prof. Mutzner, dass sie dafür rechtlich eine Ersatzpflicht
treffen würde.
Das Bundesgericht
hat die Klage aus dem letzteren
Grunde, ohne Beweiserhebungen über Vorliegen
und
Umfang der behaupteten Schädigung, abgewiesen.
Begründung:
- -Der mit der Klage. erhobene Schadenersatz-
anspruch wird nicht aus dem gemeinen Privatrechte
begründet. Vielmehr
stützt auch die Klägerin ihn aus-
schliesslich auf die Sondernormen der der Beklagten vom
Bezirke March
unter Genehmigung des schwyzerischen
Kantonsrates erteilten Konzession, 11 und 12. Doch
versucht sie dabei, anlehnend
an die von ihr eingelegten
Rechtsgutachten der Professoren Gmür und Snegwart,
namentlich an das letztere, den Inhalt beider Bestim-
mungen in einer Weise zu erweitern, die dem wahren
Sinne der Konzessionsurkunde nicht entspricht.
-
12 der Konzession geht, wie die Klage zugibt,
zurück
auf den Art. 46 Abs. 1 des eidg. WRG vom
22. Dezember 1916,
mit dem er sich in den massgebenden
Punkten auch in der Fassung deckt. Danach soll,
wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die Ver-
leihungsbehörde' dem Beliehenen das
Recht gewähren,
die zum Bau,
zur Umänderung oder Erweiterung seines
'Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte,
sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte
zwangs-
weise zu erwerben. Enteignungsverfahren und Ent-
schädigungspflicht richten sich dabei gemäss Art. 47 des
Gesetzes -
unter den hier ausser Betracht fallenden
Vorbehalten des
Art. 46 Abs. 2 und 3 -nach dem eid-
genössischen Enteignungsgesetze. Durch die angerufene
Konzessionsbestimmung wird
die Beklagte mit diesem
durch die eidg. Wasserrechtsgesetzgebung vorgesehenen
Expropriationsrechte ausgerüstet, andererseits
aber auch
festgestellt, dass die Konzessionserteilung
ihr keine
Befugnis gibt, Rechtseingriffe der erwähnten Art anders
als gegen eine nach den geltenden expropriationsrecht-
lichen Grundsätzen zu bemessende Entschädigung vor-
zunehmen, eine Folgerung, die sich schon aus
Art. 45
eidg.
WRG ergibt ( durch die Verleihung werden die
Privatrechte
Dritter und die früheren Verleihungen
nicht
berührt ) und die vom Bezirk und Kanton der
Beliehenen auferlegt werden musste, wenn sie nicht
gegen die Eigentumsgarantie des Art. 13 KV verstossen
wollten.
Von Grundstücken und dinglichen Rechten, die zur
Ausführung der Wasserwerkanlage und ihrer Zube-
hörden erforderlich sind oder von der Ausnützung
der konzessionierten Wasserkräfte entgegenstehenden
Benutzungsrechten , kann aber nur insofern gesprochen
werden, als
der Beliehene an fremdem Grund und Boden
oder bei Ausübung des Eigentums an eigenem Grund
und Boden oder inbezug auf die Benutzung des öffent-
lichen Gewässers
für die Zwecke des konzedierten Werkes
Befugnisse beansprucht, die mit der rechtlich geschützten
Herrschaft eines Dritten an den betreffenden Sachen,
genauer
an dem so in Anspruch genommenen Teile der-
selben
in Widerspruch treten und diese Herrschaft
beeinträchtigen. Es muss zugunsten des angeblich
Geschädigten ein Herrschaftsverhältnis
an der Sache
bestehen,
kraft dessen er dem Beliehenen die betreffenden
Handlungen durch negatorische oder im Falle eines
beschränkten dinglichen Rechtes, konfessorische Klage
richterlich ver b i e t e n las sen k ö n n t e, wenn
der letztere nicht infolge des mit der Verleihung ver-
bundenen Expropriationsrechtes die Möglichkeit besässe,
in dem
zu Erstellung, Unterhalt und Betrieb des konze-
dierten Werkes nötigen
Umfange auch in bestehende
Privatrechte oder solchen gleichstehende wohlerworbene
Berechtigungen einzugreifen
und sie gegen Schadlos-
haltung des Rechtsträgers zu beseitigen. Nur soweit
ohne den dem Beliehenen
zur Verfügung stehenden
Expropriationszwang ein solches Verbietungsrecht
be-
stünde, kann gesagt werden, dass der Beliehene durch
das 'Verk in fremde Eigentums-oder andere dingliche
Rechte eingreife, sie für sein Werk benötige oder
dass derartige
Rechte der Ausnützung der konzedierten
Wasserkräfte entgegenstehen . Handlungen, die der
angeblich Geschädigte auch sonst dulden müsste und
Sachenrecht. N° 78. 451
gegen die ihm eine Klage auf Unterlassung mangels
eines die Verhinderung ähnlicher
Störungen seiner
Interessen
in sich begreifenden Rechtes nicht zu Gebote
stünde, vermögen demnach auch einen Schadenersatz-
anspruch gegenüber dem Beliehenen nach 12 der
Konzession, wenn sie von ihm ausgehen, nicht zu begrün-
den, weil sie
den Tatbestand einer Ver füg u n g
des Werkunternehmers über Rechte
Dritter für die Zwecke des Werkes
nicht erfüllen. Nur auf Fälle der letzteren Art und
nicht auf irgendwelche Schädigungen, die andere Per-
sonen durch die Entstehung des Werkes vielleicht in
ihrem Vermögen erleiden, bezieht sich aber, in Über-
einstimmung mit Art. 46, 47 des eidg. WRG, die den
Konzessionsinhabern
durch die erwähnte Konzessions-
bestimmung auferlegte Ersatzpflicht. Freilich gilt auch
bei der Expropriation für Wasserwerkanlagen gemäss
Art. 47 WRG der allgemeine Grundsatz des Art. 3
ExprG, wonach die Abtretung nur gegen Ersatz aller
Vermögensnachteile verlangt werden kann, die aus ihr
für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen. Es
ist infolgedessen sehr wohl denkbar, dass im Falle eines
vorliegenden Eingriffs
in das Eigentum oder andere auf
unbewegliche Sachen bezügliche Rechte eines Dritten
der Werkunternehmer dem so Enteigneten Entschä-
digung auch für gewisse Vorteile leisten muss, die mit
dem Besitze des enteigneten Rechtes für jenen tatsäch-
lich verbunden waren, ohne dass er auf deren Fort-
bestand für sich genommen einen rechtlich geschützten
Anspruch
gehabt hätte (vgl. dazu z. B. BGE 31 II S. 2;
33 II S.214; 45 I S.429 Erw. 3). Voraussetzung ist dabei
aber immer, dass überhaupt ein Rechtsentzug statt-
findet, mit dem der betreffende Schadensfaktor in ur-
sächlichem Zusammenhang steht und ohne den er nicht
eingetreten wäre. Blosse faktische Vermögensnachteile
allein, die das
Werk für andere mit sich bringt, können
zur Begründung der Entschädigungspflicht nach 12
der Konzession so wenig genügen, wie sie dazu nach Art.
46, 47 WRG oder den allgemeinen Bestimmungen des
ExprG von 1850 ausreichen würden.
3. -
Eine weitergehende Haftung der Beklagten kann
für einen Tatbestand wie den vorliegenden, entgegen
der Ansicht der von der Klägerin beigebrachten Rechts-
gutachten, auch nicht aus 11 der Konzession herge-
leitet werden. Die hier vorgesehene Schadenersatzpflicht
kann sich augenscheinlich nicht auf Einwirkungen
beziehen, die
zum konzessionsgernässen Bau und Betrieb
des Werkes notwendig sind und dafür d aue r n d
vorgenommen werden müssen.
Denn die Frage der
Ersatzpflicht hiefür und ihrer Voraussetzungen bildet ja
den Gegenstand einer besonderen anschliessenden Konzes-
sionsbestimmung, nämlich des
12. Es ist nicht anzu-
nehmen, dass
man sie daneben auch noch in 11 in
einer Umschreibung habe regeln wollen, die zu einer
anderen und weiteren Abgrenzung der Entschädigungs-
fälle führen würde. Dagegen
spricht zwingend zudem
Satz 2 des 11, wonach die Konzessionsinhaber neben
dem Ersatz des bereits entstandenen Schadens auch zur
Beseitigung seiner Ursachen verpflichtet sein sollen.
Eine solche Verpflichtung konnte nur auferlegt werden
für Eingriffe in fremde Interessen, deren das Werk
nicht notwendig oder doch nicht dauernd bedarf, um
konzessionsgemäss bestehen. und betrieben werden zu
können; sonst wäre die Konzessionserteilung von vorne-
herein zwecklos. Die Schädigungen,
von denen 11
spricht, müssen danach andere sein, als sie 12 im
Auge hat. Es sind solche schädigende Einwirkungen,
die sich zwar anlässlich des
Baues oder Betriebes des
Werkes ereignen und mit ihm in ursächlichem Zu-
sammenhange stehen, die
aber hätten vermieden werden
können, ohne dass
dadurch die Erstellung oder Betrei-
bung des Werkes gehindert worden wäre, oder die nur
vorübergehender Natur sind, so dass die Unternehmung
des Erwerbes eines dauernden Rechtes zu entsprechenden
Eingriffen in die Rechtssphäre des Geschädigten i. S.
von 12 nicht bedarf. Die Einleitung der Aa und ihrer
Seitenbäche in die von der Beklagten erstellten Stau-
becken gehört aber zum konzessionsgemässen Betrieb
des konzedierten Werkes, bildet einen notwendigen und
dauernden Bestandteil desselben. Wenn eine Schadener-
satzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen
der Zurückhaltung von Anschwemmungsmaterial durch
diese Anlagen bestehen sollte, das sonst dem Ufergebiet
am Zürichsee zugeführt worden wäre, so kann die Grund-
lage
dafür also höchstens in 12 der Konzession gefunden
werden.
11 trifft darauf schon aus den angeführten
Gründen nicht zu.
Er kann zudem noch aus dem weiteren Grunde nicht
angerufen werden, weil er, wie die NebeneinandersteIlung
Schaden, der an der Gesundheit oder am Eigentum
Dritter oder an öffentlichem Eigentum entsteht , zeigt,
den Ausdruck
Eigentum nicht im abstrakten Sinne des
Eigentumsrechtes, sondern von
Eigentumsobjekten ver-
wendet, also
nur S ach s c h ä den, d. h. Schädi-
gungen
an vorhandenen Sachen, eine wertvermindernde
Veränderung des Zustandes oder
der Eigenschaften
solcher
im Auge hat. Für derartige Schädigungen vor-
handener Sachgüter gleichwie für diejenige der persön-
lichen Gesundheit
Dritter soll der Werkunternehmer ein-
stehen, sobald sie ihre
Ursache im Bau oder Betrieb der
konzedierten Anlagen haben, ohne dass es dazu mehr,
insbesondere eines Verschuldens
auf seiner Seite bedürfte,
aber auch nur dafür. Es vermag daher der Klägerin
nicht zu helfen, wenn
man unter diesen Voraussetzungen
als
zur Entschädigungsklage legitimiert nicht nur den
Eigentümer, sondern
auch die Inhaber beschränkter
dinglicher oder doch absolut geschützter Nutzungsrechte
an der Sache betrachtet. Denn im vorliegenden Streite
handelt es sich eben keineswegs um einen Sachschaden
in jenem Sinne. Durch das Ausbleiben weiterer Material-
anschwemmungen wird das
Ufer-und Seegebiet, auf das
AS 53 11 -1927 32
454 Sachenrecht. N° 78.
die der Klägerin durch die Urkunde von 1743 und den
Vergleich von 1918
vom Staate zugestandenen Rechte
sich beziehen, in seinem Zustande nicht verändert und
geschädigt)). Es würde, falls die tatsächlichen Behaup-
tungen der Klage richtig wären, nur kein weiterer
Z u w ach s an solchem Gebiete mehr stattfinden. Ob
die Klägerin dafür Schadenersatz beanspruchen kann,
d. h. sich in einer rechtlichen Stellung inbezug auf das
öffentliche Gewässer befindet, die
ihr eine solche Ent-
schädigungsforderung verleiht, beantwortet sich infolge-
dessen
auch aus diesem Grunde nicht nach 11, sondern
ausschliesslich
nach 12 der Konzession.
4.
-Die Klägerin hätte infolgedessen darzutun, dass
sie
kraft der ihr zustehenden Rechte gegen Nutzungs-
handlungen
am Gewässer (der Aa), die den behaupteten
Erfolg (Verhinderung des weiteren Anschwemmungs-
prozesses)
haben würden, hätte auftreten und sie richter-
lich verbieten
. lassen können, wenn nicht' die Beklagte
wegen des
in Verbindung mit der Wasserrechtsverleihung
ihr erteilten Expropriationsrechtes in der Lage wäre,
einen solchen
Widerstand zu brechen. Ein derartiges
zu ihren Gunsten bestehendes Herrschaftsrecht am
Gewässer hat aber nicht nachgewiesen werden können.
Die Befugnisse, wie sie
der Klägerin durch die Urkunde
von 1743 vom Staate zugestanden und zur Beilegung
des
darüber entstandenen Streites im Vergleiche von
1918 näher umschrieben worden sind, beziehen sich
ausschliesslich
auf den S t r a n d-und S e e-
boden vor ihren Ufergrundstücken
und das sich in diesem Gebiete durch
allmähliche Aufschüttung infolge
Ans c h wem m u n g b i I den d e L a n d. Es soll
der Klägerin gehören, als Eigentum zuwachsen und ihr
darüber hinaus in einer gewissen räumlichen .Erstreckung
gegen
Entgelt auch die Ausbeutung solchen Seebodens
durch Baggerung zustehen, der noch nicht verlandet ist.
Es ist daher nicht nötig, zu der Frage der rechtlichen
Natur dieser Befugnisse und zu den verschiedenen
Auffassungen Stellung
zu nehmen, welche hierüber in
den von beiden Parteien vorgelegten Rechtsgutachten
ertreten werden. Mag man nun das Wesen der frag-
lIchen Rechte charakterisieren wie man will, so kann
doch kein begründeter Zweifel bestehen, dass sie zum
Gegenstand lediglich die Ans c h wem m u n gen
haben, wie sie sich längs den Ufergrundstücken der
Klägerin tat s ä chi ich g e b i I d e t hab e n
und a I I e n f a I I s k ü n f t i g n 0 c h b i Iden
sol I t e n. Dafür, dass der Staat sich zugleich zugunsten
der Klägerin. auch eine Beschränkung in der Verfügung
über das
durch seine Geschiebeführung die Anschwem-
mungen verursachende Gewässer selbst, die Aa auferlegt
habe, des Inhalts, dass Nutzungshandlungen daran, die
jene Geschiebeführung beeinträchtigen würden,
nicht
sollen vorgenommen und entsprechende Berechtigungen
an Dritte nicht vergeben werden dürfen, liegt nichts
vor. Weder ergibt es sich in irgendeiner Weise aus den
von der .Klägerin angerufenen Urkunden und Vorgängen,
noch
tnfft es zu, dass diese weitergehende Belastung
ohne weiteres als Folge schon in einer Ordnung der
Rechtsverhältnisse
am Ufergebiet inbegriffen wäre, wie
sie hier zwischen
Staat und Uferanstösser getroffen worden
ist. Sonst müsste dasselbe
in Kantonen, deren Gesetz-
gebung die Alluvion bei öffentlichen Gewässern allgemein
den Uferanstössern überlässt (Art. 659
ZGB), auch zu-
gunsten eines jeden solchen Anstössers gelten, wovon
augenscheinlich
nicht die Rede sein kann. Das Rechts-
gutachten Gmür spricht denn auch nur von wohIerwor-
benen
Rechten der Genossame am Strandboden und
Baggergebiet , auf die Kies-und Sandgewinnung am
Seeufer , deren Ausbeutung durch die Anlagen der Be-
klagten gestört werde.
Um dennoch zu einer Ersatzpflicht
der letzteren zu gelangen, muss es die 11 und 12 der
Konzession in einer Weise interpretieren, die über deren
Sinn hinausgeht
und bereits oben zurückgewiesen worden
ist. Und im Gutachten Siegwart wird zwar zum Schlusse
betont: der Rechten wie den der Klägerin in den Urkun-
. den von 1743 und 1918 zugestandenen eigentümliche
Inhalt bestehe nicht nur darin, den gegenwärtig bereits
klar absehbaren Nutzen ziehen
zu können, sondern auch
durch menschliches Verhalten nicht
um den nach dem
normalen
Lauf der Dinge für die Zukunft zu erwartenden
Nutzen gebracht zu werden: es soll daraus nach der an
einer anderen Stelle des Gutachtens verwendeten Formu-
lierung folgen, dass es sich
um eine Berechtigung handle,
die nicht bloss den
See und Strandboden, sondern auch
die Aa ergreife und bis zu den von der Beklagten
erstellten Staubecken hinaufreiche
I). Doch wird irgend
ein Beweis für diese
Behauptung nicht zu leisten ver-
sucht. Weder können
Vorgänge angeführt werden, aus
denen
auf den Willen des Gemeinwesens zu schliessen
wäre, eine solche Beschränkung in der Verfügung über
die öffentliche
Sache einzugehen, noch ein' früheres oder
gegenwärtiges kantonales Gesetzes-oder Gewohnheits-
recht, das dazu führen müsste, den in Frage stehenden
Vereinbarungen zwischen
Staat" und Genossame diese
a,ussergewöhnliche
und weit übet: ihre Fassung hinaus-
.
reichende Bedeutung beizumessen. Dagegen spricht
'Übrigens auch schon das eigene frühere Verhalten der
Klägerin. Nicht
nur hat sie wegen der bei den ver-
chiedenen Verbauungen von Seitenbächen der Aa
ftngebrachten Vorrichtungen zum Zurückhalten des
Geschiebes (Kiessammlern) seinerzeit keine Einsprache
erhoben oder Entschädigung verlangt, sondern es auch
von jeher geduldet, dass Bezirk, Gemeinden
und Korpo-
rationen dem
Flussbett hier und dort vor der Einmün-
dung in den See Kies und Sand für Strassenunterhalts-
oder ähnliche
Zwecke entnahmen. Selbst wenn man
annehmen wollte, dass es sich bei den Bachkorrektionen
um öffentlichrechtliche Eingriffe gehandelt habe, die die
Klägerin ohne Entschädigungsanspruch habe hinnehmen
müssen, auch wenn
damit eine Beschränkung ihr zu-
Sachenrecht. N° 79. 457
stehender Rechte an einem öffentlichen Gewässer verbun-
den war, so würde dies doch für jene Materialentnahmen
aus dem Fluss nicht zutreffen.
Wenn sie dieselben ohne
Einsprache
. und Vorbehalt geduldet hat, so lässt sich
dies
nur so erklären, dass sie bis zur Erteilung der
streitigen Konzession an die Beklagte selbst der Auf-
fassung war, es stehen ihr andere Rechte als solche an
den Anschwemmungen, wie sie sich längs des Seeufers
tatsächlich bilden, nicht zu. Diese werden aber der
Klägerin nicht entzogen. Die Geschiebeführung der Aa,
welche die Anschwemmungen verursachte, stellte sich
für sie als ein bloss tatsächlicher
Vorteil dar, dessen
allfälliges Verschwinden durch den
Bau des konzedierten
Werkes eine konzessionsmässige Schadenersatzpflicht
der Beklagten
im Sinne der angerufenen 11 und 12
der Konzession nicht nach sich zu ziehen vermag.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
79.
Orten der 11. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1927
i. S. Xettler gegen Tobler.
Bei E x pro p r i a t ion ein e s ver p f ä n d e t e n
G
run d s t ü c k e s hat im allgemeinen der Grundpfand-
gläubiger ersten Ranges Ans p r u c hau f die E n t-
s c h ä d i gun g und rocken die nachgehenden Grund-
pfandgläubiger nach (ZGB Art. 801 Abs. 2, analog Art. 804,
815, 816 Ab!;. 3), gleichgültig ob es sich um Grundpfand-
rechte des ZGB oder des bisherigen kantonalen Rechtes
handle (ZGB Art. 853, Schlusstitel Art. 22, 25, 27).
Inwiefern ist Art. 200 des EG zum ZGB für den Kanton Appen-
zell A.-Rh. mit dem Bundesrechte vereinbar? (Erw. 1.)
A. -Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft
V)chmühle in Teufen, auf welcher folgende Grundpfand-
rechte in aufeinanderfolgendem Range lasten : ein dem
Kläger gehörender liegender Zedel von 14,000 Fr.,