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BGE 53 II 221 ΓÇó Neighbor may demand removal of unlawful roof overhang
BGE 53 II 221Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II30 giu 1927Partially Granted
The plaintiff objected to a house roof overhang that projected closer than two meters to the boundary under cantonal law. The cantonal court had ordered either shortening the overhang or paying compensation. On appeal, the Federal Court held that the negatory action was not time-barred and that the plaintiff's timely objection excluded the application of Article 674(3) ZGB. The defendant therefore could not keep the encroaching overhang against compensation. The appeal succeeded to the extent that the lower judgment was annulled and the defendant was ordered to shorten the overhang to the statutory distance.
Art. 641 Abs. 2, 679, 685 Abs. 2 und 686 ZGB; Art. 674 Abs. 3 ZGB: Beseitigung eines nachbarrechtlich unzulässigen Bauüberbaus; negatorische Eigentumsklage ist unverjährbar, solange die Störung andauert. Wird der kantonal vorgeschriebene Gebäudeabstand durch einen Dachvorsprung unterschritten, so steht dem beeinträchtigten Nachbarn grundsätzlich der Beseitigungsanspruch zu. Ein Überbaurecht gegen Entschädigung setzt voraus, dass der Verletzte nicht rechtzeitig Einspruch erhebt und der Überbauende in gutem Glauben handelt. Ein rechtzeitig und genügend klar erhobener Widerspruch schliesst die Zuweisung des dinglichen Rechts aus; die Beseitigung kann dann nicht durch eine Geldentschädigung ersetzt werden.
BGE 53 II 221 - Dachkennel Liegenschaft Alpnachdorf
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Zitiert durch:
Zitiert selbst:
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 30. Juni 1927 i.S. Muff gegen Hess.
Regeste
Die Negative Eigentumsklage ist unverjährbar (Erw. 2).
Sind bei Bauten die vom kantonalen Rechte festgesetzten Abstände nicht beobachtet worden, so muss der Klage des Verletzten auf Beseitigung grundsätzlich stattgegeben werden (ZGB Art. 641 Abs. 2, 679, 685 Abs. 2, 686), es sei denn dass die Voraussetzungen des Art. 674 Abs. 3 zutreffen (Erw. 4). Beurteilung dieser Frage (Erw. 3).
Sachverhalt
A.
Im Jahre 1923 baute der Beklagte auf seiner Liegenschaft in Alpnachdorf ein Haus. Nach Beginn der Arbeiten erhielt er vom Landweibelamt folgende auf Antrag des Klägers erlassene "Amtliche Anzeige" d. d. 18. April 1923: 1
"Herr Spenglermeister Jos. Muff, Alpnachdorf, lässt Ihnen hiemit... unter Hinweis auf Art. 138 EG zum ZGB amtlich mitteilen, dass Sie nicht berechtigt sind, Ihr projektiertes Haus näher an die nachbarliche Grenze zu bauen als zwei Meter Abstandsgrenze zwischen der Grenze und dem Dachkennel Ihres projektierten Hauses. Eine Abstandsgrenze von zwei Metern, berechnet von der Mauer Ihres projektierten Hauses bis zur nachbarlichen Grenze, würde nicht zulässig sein..." 2
Der angeführte Art. 138 des EG zum ZGB für den Kanton Unterwalden ob dem Wald lautet in seinem hier massgebenden Teile: "Der Abstand eines Gebäudes von der nachbarlichen Grenze darf ohne Einwilligung des Nachbarn... in Dörfern nicht weniger als zwei Meter betragen." 3
Am 20. April 1923 liess der Beklagte u.a. antworten: "Herr Hess hat die Abstandsgrenze richtig eingehalten. Er wird in der angefangenen Weise weiter bauen. Gegen eine eventuelle Klage wird er diesen Standpunkt vor allen Instanzen zu begründen und zu wahren wissen. Ihre Auslegung des Art. 138 EG zum ZGB ist willkürlich und unrichtig." In zwei weiteren Zuschriften hielt der Kläger an seinem Standpunkt fest, bis ihm der Beklagte am 25. Mai 1923 mitteilen liess, dass "die von ihm gewünschte Abstandsgrenze tatsächlich innegehalten wird. Dies nicht, weil hierzu ein rechtlicher Grund vorliegt..., sondern weil der neue Plan des Herrn Hess diese Abstandsgrenze gestattet." In Wahrheit beträgt der Abstand zwischen dem Mauersockel des Hauses des Beklagten und der Grenze der Liegenschaft des Klägers vorn an der Strasse 2,65 und hinten 2,35 Meter, zwischen dem Dachvorsprung einschliesslich Dachkennel des Hauses und der Grenze jedoch je 88 cm weniger. Die Spenglerarbeiten am Hause des Beklagten hat der Kläger selbst ausgeführt, nachdem er jenem mitgeteilt hatte: "Ich habe den Auftrag unbeschadet meiner behaupteten Anspruche aus den Bestimmungen des Einführungsgesetzes betreffend der Abstandsgrenze zwischen Nachbargrundstücken übernommen und wahre mir ausdrücklich alle daherigen Rechte." 4
B.
Mit der vorliegenden, im Frühjahr 1925 angestrengten Klage verlangt der Kläger Verurteilung des Beklagten, mit seinem Neubau gegenüber dem Grundstück des Klägers die gesetzliche Abstandsgrenze zu wahren oder wegen Missachtung dieser Abstandsgrenze eine Entschädigung von 6500 Fr. zu bezahlen. 5
C.
Durch Urteil vom 24. Januar 1927 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt: "Der Beklagte hat entweder innert sechs Monaten von Zustellung dieses Urteils an den beanstandeten Dachvorschuss auf die Abstandsgrenze zurück zu verkürzen oder an den Kläger eine Entschädigung von 700 Fr., zu verzinsen vom 20. März 1925 (Datum des Friedensrichtervorstandes) an, zu entrichten." 6
D.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit folgenden Anträgen: 7
"1. Es sei in Gutheissung der Hauptforderung unseres Klagebegehrens der Beklagte gerichtlich zu verhalten, mit seinem widerrechtlichen Neubau gegenüber dem klägerischen Grundstück die gesetzliche Abstandsgrenze zu wahren... 8
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Infolge des rechtzeitigen Einspruches befand sich der Beklagte natürlich auch nicht mehr in gutem Glauben über seine Berechtigung, das Dach seines Hauses näher als auf zwei Meter gegen die Grenze der Liegenschaft des Klägers vorspringen lassen zu dürfen. Wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner eigenen Meinung über die Tragweite des Art. 138 des EG zu ZGB unbekümmert um den Einspruch des Klägers in der geplanten Weise weiterbaute, so setzte er sich der Gefahr aus, in einem fortgeschrittenen Stadium oder selbst erst nach der Beendigung der Baute mit dem Dachvorsprung zurückweichen zu müssen im Falle, dass die Gerichte, auf deren Entscheid sich der Kläger immer und immer wieder berief, diese Vorschrift im Sinne des Klägers auslegen werden. Unter solchen Umständen kann nicht von einem unverschuldeten Irrtum darüber gesprochen werden, dass die vom Kläger behauptete nachbarrechtliche Eigentumsbeschränkung nicht bestehe. 13
Erwägung 4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 24. Januar 1927 aufgehoben und der Beklagte verurteilt wird, den Dachvorsprung auf den gesetzlichen Abstand von zwei Metern von der Grenze gegen die Liegenschaft des Klägers hin zu verkürzen. 15
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).