MScbG.
OG ...
OR . .. .
PatG .
PlStV ..
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PoIStrG(B). .
PosiG ....
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StrPO ... .
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VZEG.
VZG .... .
ZGB .... .
ZPO.
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CP ..... .
Cpc ....
Cpp .... .
LCA .... .
LF
.... .
LP .....
OJF
ORI . ..
CC
CO .....
Cpc ......
Cpp
LF
LEF .
OGF ... .
Bundesgesetz betr. den Scbutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc
. vom 26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrecbtspßege,
vom 22. März 1893, 6. Oktober 19B und 25. Juni 1921.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März t9U.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. !t.. Juni 1907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursge-
setzes betr. den
Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 19n.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (bucb).
Bundesgesetz über das
Postwesen, vom 5. Apnl 1910.
Bundesgesetz über SChuldbetreibung u. Konkurs, vom
i9. April 1889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz belr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom
7. Dezember 1922.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April 1908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-uud Schiffahrtsunternebmungen,
vom
25. September 19n.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken,
vom 23. April 1920. .
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. Abr6viat!cma franqatses.
Code civil.
Constitution fMerale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de procMure civile.
Code de prooMure penale.
Loi fMerale sur le contrat d'assurance.
Loi fMerale.
Loi f!:lderale sur la poursuite pour dettes ei la failliw.
Organisation
judiciaire f!:lderale.
Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles.
C. Abbrev1az1oDl itallane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge
esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria
federale.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
- Auszug a.us dem t1rteil der IX. Zivila.bteilung
vom 9. Februa.r 19S7
i. S. liegger gegen Eezirksgewerbepa.rtei Meilen.
Ver ein s r e c h t. F u s ion zweier Vereine hat die
Auflösung
(mindestens) des einen Vereines zur Folge und
kann daher nicht wegen Änderung des Zweckes desselben
oder zweckwidriger Vermögensverwendung angefochten
werden (Art. 57 ZGB). Dagegen setzt die Mitgliedschaft
der Mitglieder des aufgelösten Vereines beim anderen (oder
neuen) Verein den Eintritt jedes einzelnen Mitgliedes voraus.
(Gekürzt.) A. -Seit 1920 besteht eine Bezirks-
gewerbepartei Meilen, deren Satzungen folgende Bestim-
mungen zu entnehmen
sind:
Art. 1. Unter dem Namen Bezirks-Gewerbepartei
Meilen
)) besteht im Bezirk Meilen eine politiscbe Ver-
einigung ......
Art.
- Die Partei bezweckt...... die Förderung der
politischen und wirtschaftlichen Interessen des selb-
ständigerwerbenden Mittelstandes ......
Die
Partei sucht ihr Ziel zu erreichen durch Beteili-
gung
an den: Wahlen und durch Mitarbeit auf dem
Gebiete der Gesetzgebung
und der Verwaltung.
Art.
- Die Auflösung der Partei erfolgt, wenn sich
drei Viertel der Delegierten dafür aussprechen und sofern
nicht drei angeschlossene Ortsgruppen den weiteren
Bestand der
Partei verlangen.
Art.
- Bei Auflösung der Partei entscheidet die
Delegiertenversammlung über die Verwendung der
vor-
handenen Barmittel.
AS 53 II -1927
Personemecht. o 1.
Am 13. Dezember 1925 beschloss die Delegiertenver-
sammlung der Bezirksgewerbepartei Meilen deren Fusion
mit der Freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen. Diesem
Beschluss war ein schriftlicher Meinungsaustausch der
bei den Parteien vorangegangen, dem folgendes zu ent-
nehmen
ist: Die Bezirksgewerbepartei Meilen anerbot
sich
am 18. Juni 1925, ihre Satzungen dahin abzuändern,
unter gleichzeitiger entsprechender Abänderung und
Ergänzung der Satzungen der freisinnigen
Partei -,
dass sie sich nach vorgenommener Fusion in rein poli-
tischer Richtung
der freisinnigen Partei anschliesse,
jedoch sollte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit dadurch
garantiert werden, dass sie innerhalb der freisinnigen
Partei eine gewerbliche Gruppe bilde mit eigenen Sat-
zungen ....... Die bei der Fusion vorhandenen Barmittel
der Gewerbepartei sollen in erster Linie verwendet
werden für die Beschaffung von neuen Satzungen und
Drucksachen der Gewerbe-Gruppe, der
Rest fällt in
die Fusionskasse.
Die Gegenvorschläge des Vorstandes
der freisinnigen
Partei des Bezirkes Meilen sahen fol-
gendes
vor: Die Gewerbepartei des Bezirkes Meilen ver-
zichtet
auf ihre Tätigkeit als politische Gruppe. Sie behält
jedoch die heutige
Organisation in der ihr gutscheinenden
Form
im Sinne bisheriger WIrksamkeit in wirtschaft-
lichen Fragen bei. Die angestrebte Fusion
ist rein poli-
tischer
Natur im Sinne der Zusammenfassung der
Kräfte. Die spezifisch wirtschaftliche Wirksamkeit der
bisher in der Gewerbe-Partei vereinigten Kräfte bleibt
durchaus
unberührt ... Nach innen und aussen bilden die
Parteien als
Organisation der kantonalen freisinnigen Par-
tei eine vollkommene Einheit unter dem Namen Frei-
sinnige
Partei des Bezirkes Meilen , mit einheitlichem
Statut, gleichen Pflichten und Rechten für alle Mit-
glieder, gleichem Vorstand. (Übergangsbestimmungen):
Wir würden es als im wohlverstandenen Interesse der
wirksamen Vertretung der gewerblichen
Postulate liegend
betrachten, wenn der
Übertritt zur freisinnigen Gruppe
Personelll'('cllt. N° 1.
möglichst geschlossen erfolgen könnte. Dabei hat es
die
.. Mninung, dass irgendwelcher Zwang ebensowenig
anganglg als erwünscht
ist ...... Die neue Geschäfts-
leitung arbeitet unverzüglich einen Statuten-Revisions-
entwurf aus, worin alle durch den Zusammenschluss
nd die Vergrösserung der Gesamtpartei nötig werdenden
Änderungen der freisinnigen Bezirksstatuten berück-
sichtigt werden sollen...... Dieser
Entwurf wird einer
ersten, konstituierenden Versammlung der vereinigten
Partei vorgelegt ... ... Nach vollzogener Statutenberei-
nigung muss die Einheit eine vollständige sein ..... .
Mit Klage vom 19. Dezember 1925 verlangte der
Kläger, Mitglied der Gruppe Küsnacht der Bezirks-
gewerbepartei Meilen, gerichtliche Aufhebung des Be-
schlusses der Delegiertenversammlung
vom 13. Dezember
1925, durch welchen die Fusion der Bezirksgewerbe-
partei Meilen
mit der freisinnigen Partei des Bezirkes
Meilen beschlossen wurde ..... .
In der
gemeinsamen Parteiversammlung vom 21.
März 1926 wurden dann auf Grundlage des zwischen
der bisherigen freisinnigen
Partei und der bisberigen
Gewerbepartei des Bezirkes Meilen abgeschlossenen
Fusions-Statuten die
Parteistatuten der Frei-
sinnigen
Partei des Bezirkes Meilen vereinbart
und als Anhang wurden die grundsätzlichen Artikei
des
Fusions-Statuts wie folgt abgedruckt:
Die C:tewerbe-Partei des Bezirkes Meilen verzichtet
auf ihre Tätigkeit als politische Gruppe (u. s.
w. wie
oben
14 Zeilen).
B. -Durch Urteil vom 5. Juni 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
e. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
D. -Die vom Kläger ausserdem noch gefübrte Nich-
tigkeitsbeschwerde
hat das Kassationsgericht des Kan-
tons
Zürich am 27. November 1926 abgewiesen.
Personenrecht. Na 1.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3.
-Den aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusse.s
hergeleiteten Anfechtungsgrund, dass
er auf eine nach
Art. 74 ZGB gegen den Widerspruch jedes einzelnen
Mitgliedes unzulässige Umwandlung des Zweckes des
beklagten Vereines hinauslaufe,
hat die Vorinstanz als
gegenstandslos erachtet, weil der angefochtene Beschluss
ohnehin die Auflösung des beklagten Vereines in sich
geschlossen habe. Diese Annahme
hat der Kläger als
aktenwidrig bezeichnet,
und der Vertreter des beklagten
Vereines
hat in Bestätigung früheren Vorbringens aus-
dnünklic? erklärt, die Aktenwidrigkeitsrüge des KlägerS
seI
In diesem Punkte zutreffend. Allein diese überein-
stimmenden Parteierklärungen sind für den Richter
nicht verbindlich, da sie nicht rein tatsächliche Ver-
hältnisse, sondern
die' Rechtsfolgen des angefochtenen
Beschlusses betreffen,
und zwar nicht etwa nur in einem
Punkte, der unmittelbar durch die Deutung der Worte
bestimmt würde, welche gebraucht worden sind, um
den Snnn des Beschlusses zum Ausdruck zu bringen.
FUSIOn von Vereinen ist die Vereinigung von (minde-
stens) zwei Vereinen
in der Weise, dass (entweder) der
eine sein Vermögen
auf den annern überträgt (oder beide
ihr Vermögen auf einen neugegründeten Verein über-
tragen) und dieser Verein den Mitgliedern jenes Vereines
(oder beider Vereine) die Mitgliedschaft gewährt.
Ob
di itgliednr jenes Vereines (oder beider Vereine)
MItglIeder dIeses Vereines werden wollen oder nicht,
hängt freilich ausschliesslich davon ab, ob sie diesem
Vereine beitreten oder nicht, was der eigenen
Ent-
scnliessung jedes einzelnen Mitgliedes anheimgestellt ist.
DIeser
Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern,
d?ss der .entere Verein (eventuell beide Vereine) durch
dIe VereInIgung aufgelöst wird
und nur der letztere
(eventuell der neugegründete) fortbesteht. Dass
der
beklagte Verein. und die Freisinnige Bezirkspartei mit
Personenrecbt. N° 1.
ihrer Fusion ein anderes Ziel verfolgt haben sollten,
lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere
hat sich der beklagte Verein schon in seinem Vorschlag
vom 18. Juni 1925 anerboten, sein verbleibendes Ver-
mögen der Freisinnigen Bezirkspartei zu überlassen,
was nicht zu verstehen wäre, wenn er
hätte als Verein
weiterbestehen wollen. Sodann
hatte die FreisinniO"e
b
Bezirkspartei als Bedingung der Fusion gesetzt und
wurde es in der Folge als ein Hauptpunkt des Fusions-
Statuts angesehen, dass nach innen und aussen die
Parteien als Organisation der kantonalen freisinnigen
Partei eine vollkommene Einheit unter dem Namen:
Freisinnige Partei des Bezirkes Meilen bilden, mit ein-
heitlichem
Statut, gleichen Pflichten und Rechten
für alle Mitglieder, gleichem
Vorstand. Hiemit Hesse
sich der Fortbestand der Bezirksgewerbepartei als selb-
ständigen Vereines schlechterdings nicht vereinbaren.
Wenn
ihr zugestanden wurde, dass sie die heutige
Organisation in der ihr gutscheinenden Form im Sinne
ihrer bisherigen Wirksamkeit in wirtschaftlichen Fragen
beibehalte
)), dass die spezifisch wirtschaftliche Wirksam-
keit der bisher in der Gewerbepartei vereinigten Kräfte
durchaus
unberührt bleibe . und wenn sie an die über-
tragung ihres Vermögens auf die Freisinnige Bezirks-
partei den Vorbehalt knüpfte, dass es
in erster Linie
für die Beschaffung von neuen Satzungen und Druck-
sachen der Gewerbe-Gruppe verwendet werden
solle
(woraus es sich unschwer erklärt, dass die beiden Kassen
nicht sofort verschmolzen wurden),
so hatte dies nicht
die Meinung,. der beklagte Verein werde
nur seine poli-
tische Aufgabe
und natürlich auch den darauf hinwei-
senden Namen aufgeben, jedoch als eigene Körperschaft
fortbestehen, sondern es wollte den bisherigen Mit-
gliedern des beklagten Vereines anheimgestellt werden,
sich auch als Mitglieder der
Freisinnigen Bezirkspartei
gemeinsam im Interesse des Gewerbestandes zu betätigen,
was
ja geschehen kann, ohne dass sie sich zu einem
6 Personenrecht. N° 1.
besonderen Verein zusammenzuschliessen brauchen. An-
derseits wurde
im Stadium der Vorverhandlungen
ausdrücklich vorgesehen, dass es eines besonderen
Übertrittes jedes einzelnen Mitgliedes der Bezirks-
gewerbepartei
zur Freisinnigen Bezirkspartei bedürfe.
Zu allen diesen Vorgängen hat sich der beklagte Verein
in der Folge in offenbaren Widerspruch gesetzt, indem
er den Fusionsbeschluss und dessen Vollzug überdauert
zu haben behauptete, und zwar nicht etwa nur zum
Zweck der Belangbarkeit mit der vorliegenden Anfech-
tungsklage
und auch nicht nur für den Fall, dass sie
zugesprochen werde, wie sich besonders daraus ergibt,
dass sogar noch die Ausschliessung des Klägers in Aus-
sicht genommen wurde. Allein dieses Verhalten ver-
mochte den bei den Vorverhandlungen
und im Fusions-
Statut zur Genüge angedeuteten, im Wesen der Fusion
begründeten Rechtserfolg der Auflösung des beklagten
Vereines nicht nachträglich wieder zu beseitigen.
Sollte
die Delegiertenversammlung den Fnsionsbeschluss auch
gefasst haben, ohne diese Rechtsfolge ihres Beschlusses
zu bedenken,
so würde dies keinen Mangel desselben
bedeuten,
aus welchem die Anfechtbarkeit hergeleitet
werden könnte. Dass sie einen
Beschluss fassen durfte,
welcher neben der Auflösung des beklagten Vereines
auch die
Übertragung des Vereinsvermögens an einen
anderen Verein in sich
sc:v.loss, kann angesichts des
Art. 20 der Satzungen nicht in
Zweifel gezogen werden .....
Wurde der beklagte Verein durch den angefochtenen
Beschluss aufgelöst, so
ist sein bisheriger Zweck nicht
umgewandelt, sondern
unterdrückt worden. Ein Sonder-
recht, hiegegen aufzutreten, gewähren weder seine
Statuten noch das Gesetz dem einzelnen Mitglied. Eben-
sowenig unterliegt der Beschluss über die Verwendung
des Vereinsvermögens der Anfechtung
unter dem Ge-
sichtspunkte, dass sie dem Vereinszweck nicht entspreche.
Denn Art. 57
ZGB, der hiefür ausschliesslich massgebend
ist,
stellt die Vorschrift, dass das Vermögen einer aufge-
hobenen juristischen Person dem bisherigen Zwecke
möglichst entsprechend zu verwenden sei, nur für das
Gemeinwesen auf,
an welches jenes mangels anderer
Bestimmung fällt,
steht also nicht entgegen, dass das
Vereinsorgan, dem für den
Fall der Auflösung des
Vereines die Vermögensverwendung durch die
Statuten
anheimgegeben ist, darüber frei befinde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. Juni 1926
bestätigt.
2. Urteil der II. ZivilabteUung vom 23. Februar 1927
i. S. Bernath und Suer gegen Schweiz. Gritliverein in Liq.
Ver ein s r e c h t, ZGB Art. 75 :
Ver ein mit S e k t ion e n an verschiedenen Orten,
deren Mitglieder auch Mitglieder des Zentralvereines sind.
Auf lös u n g s beschluss des Zentralvereines für sich
und die Sektionen. Ober die Frage, ob dieser Beschluss
für die Sektionen massgebend sei, kann eine gerichtliche
Entscheidung nicht durch Klage einzelner Mitglieder gegen
den Zentralverein herbeigeführt werden.
A. -Den Zentralstatuten des Schweizerischen Grütli-
vereines
ist zu entnehmen;
5 ....... Organe des Vereins sind: 4. die Sektionen ..... .
15. Der Grütliverein gliedert sich in Sektionen,
welche die örtlichen
Organe des Zentralverbandes sind.
Die Mitglieder jeder Sektion sind als solche Mitglieder
des Gesamtvereins.
18. Die Zentralstatuten sind sowohl für die ein-
zelnen Mitglieder als für die Sektionen verbindlich. Die
Sektionen stellen ihre Organisation durch besondere
Statuten fest.
Diese Sektionsstatuten unterliegen......
der Genehmi-
gung des Zentralkomitees ..... .