war die Probe von einem ausserkantonalen Lebens-
mittelinspektor erhoben worden,
der also gegenüber den
Milchlieferanten nicht als befangen gelten konnte. Die
Erheblichkeit dieses Umstandes folgt schon aus Art. 14
Abs. 2 des Reglementes, welcher die Kantone ermächtigt,
den Lebensmittelchemikern
nur die Nummern der Proben
ohne die Namen
der Warenbesitzer mitzuteilen. Damit
soll dort, wo wegen der kleinen Verhältnisse der Lebens-
mittelchemiker
mit den Warenbesitzern bekannt sein
und deshalb ebenfalls als befangen scheinen könnte,
eine Beweissicherung auch diesem gegenüber geschaffen
werden können. Ausserdem wurde damals
nur die
Nichtsiegelung
der Probeflaschen gerUgt, während hier
sich zwei Formfehler miteinander verbinden,
und die
Proben wurden
dort auf Grund eines bestimmten
V:erdachtes entnommen, sodass das Untersuchungsergeb-
ms
nur die Bestätigung dieses Verdachtes war. Im Falle
Scl?-affhauser wurde -wiederum auf Grund eines be-
stimmten Verdachtes -eine Probe bloss von dessen
Milch entnommen, was eine Verwechslung ausschloss.
In beiden Fällen lagen also ausserhalb des Erhebungs-
verfahrens liegende
und beweisergänzende Tatumstände
vor, die hier fehlen.
Der Schuldbeweis
ist mithin vorliegend infolge der
begangenen Formfehler nicht
in gleich sicherer Weise
erbracht, wie das Reglement es
für eine Verurteilung
wegen Milchfälschung verlangt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Hern
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALlTE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
15. Urteil vom 4. Februar 1927 i. S. Vereinigte Luzerner
Bra.uereien gegen Begierungsra.t Luzern.
Vertzuwachssteuer auf dem Mehrerlös bei der Weiterver-
äusserung von Liegenschaften. Ermittlung des Erwerbs-
preises des Verkäufers, wenn der Erwerbsvertrag eine
Preisvereinbarung nur für die Liegenschaft als Ganzes,
nicht für den nunmehr weiterveräusserten Teil enthält.
Verlegung der Gesamtkaufsumme nach dem Verhältnis
der Grundsteuerschatzung des Teiles zu derjenigen der
Gesamtliegenschaft. Willkür?
A. -Die Rekurrentin Aktiengesellschaft Vereinigte
Luzerner Brauereien
hat im Jahre 1923 vom Luzerner
Brauhaus A.-G. vormals H. Endemann
in Luzern die
Liegenschaft Brauerei Eichhof )), enthaltend die Grund-
stücke Nr. 1130, 1174 und 1175 in den Gemeinden
Luzern
und Kriens, samt Zubehör und gewissen weiteren
Fahrnissen gekauft. Nach dem öffentlich beurkundeten
Kaufvertrage' vom 7. März 1923 betrug die Kauf-
summe: a) für Grundstücke, Gebäude und Geleisean-
lagen
1,672,400 Fr. b) für Pumpen und Maschinenan-
lagen
156,000 Fr.; c) für Brauereimobilien, Apparate
und Utensilien
223,901 Fr., zusammen 2,052,301 Fr. ))
Der Betrag unter a) entsprach dem Werte, mit dem die
betreffenden Objekte
in der Bilanz der A.-G. Luzerner
Brauhaus per
30. September 1922 standen. Er war hier
"ie folgt weiter zerlegt: 1. Brauerei Eichhof 1,290,700 Fr.,
AS 53 I 1027 7
98 Staatsrecht.
2. Gelände Eichhof 282,700 Fr., 3. Restaurant Eichhof
84,900 Fr., 4. Geleiseanlage 3800 Fr., 5. Parzellierungs-
anlage (Kosten für die Ausarbeitung von Parzellierungs-
pläuen)
11,000 Fr., zusammen 1,672,400 Fr. Das 11 Ge-
lände Eichhof
umfasste dabei 47,456 m
,
indem ein
Teil des offenen Bodens der
Brauerei Eichhof und
dem
(I Restaurant Eichhof als Umschwung zuge-
schieden
war; in Wirklichkeit macht die ganze unüber-
baute Fläche der Gesamtliegenschaft nach den amtlichen
Vermessungen 56,187 m
aus. Durch Vertrag vom 27.
Februar 1925 verkaufte die Rekurrentin hievon 15,141 m
(richtig 15,137 m2) an den Allgemeinen Konsumverein
Luzern
um 100,000 Fr. weiter. Der Gemeinderat Kriens
forderte von dem bei diesem
Verkaufe realisierten Wert-
zuwachs (Mehrerlös),
-gestützt auf die 20 ff. der
Steuergesetznovelle
vom 28. Juli 1919, eine Wertzuwachs-
steuer von 20,353
Fr. Durch Entscheid vom 8. Februar
1926 setzte der Regierungsrat von Luzein die zu ent-
richtende Steuer
unter Annahme eines steuerbaren
Wertzuwachses von
41,000 Fr. auf 4920 Fr. herab,
wies dagegen das weitergehende Begehren
um gänzliche
Aufhebung der Steuerauflage ab.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Aktiengesell-
schaft
Vereinigte Luzerner Brauereien die staatsrecht-
liche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem
Antrage,
er sei aufzuheben und der Regierungsrat ein-
zuladen, die Wertzuwachssteuer auf der Grundlage
eines Erwerbspreises für das verkaufte Teilstück von
98,000 Fr. und eines Anlagewertes von 110,000 Fr. zu
berechnen und infolgedessen von jeder Steuerauflage
abzusehen. Sie ficht die Begründung des angefochtenen
Entscheides als gegen klares Recht, nämlich die Steuer-
gesetznovelle von 1919, insbesondere
20, 21, 24 ver-
stossend
und auch sonst willkürlich an.
C. -Der Regierungsrat von Luzern und der Ge-
meinderat Kriens haben auf Abweisung
der Beschwerde
angetragen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 15.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Zur Feststellung des bei der Veräusserung an
den Allg. Konsumverein Luzern realisierten Wertzu-
wachses
hat der Regierungsrat im angefochtenen Ent-
scheide zunächst die im Kaufvertrag von 1923 für
die unbeweglichen Teile des Kaufsobjektes, d. h.
für Grundstücke, Gebäude, Geleiseanlagen, Pumpen
und Maschinenanlagen
vereinbarte Kaufsumme von
Fr. (1,672,400 156,000 ) 1,828,400, vermehrt um
die Handänderungskosten von 21,868 Fr. 45 Cts.,
zusammen 1,850,268
Fr. 45 Cts. verhältnismässig auf
das unbebaute Gelände allein verlegt. Als Masstab
hiefür wurden die Katasterschatzungen benutzt. Bei
einer Katasterschatzung der Gesamtliegenschaft (mit
Maschinenanlagen) von 2,151,750
Fr. und des unbe-
bauten Geländes von
79,000 Fr. entfielen so auf dieses
von jener Kaufsumme
68,000 Fr. Dazu wurden als
Nutzungsausfall (Unterschied zwischen einer Verzinsung
von 5
% und dem tatsächlich bezogenen landwirtschaft
lichen Nutzen) während 2% Jahren noch 2000 Fr.
geschlagen, so dass sich ein Cl anrechenbarer Erwerbs-
preis
für die ganze unüberbaute Fläche von 70,000 Fr.
oder bei einem Inhalte von 56,187
m
auf den m
1 Fr. 25 Cts. ergab. Da nicht alle Teile der Gesamtfläche
gleichwertig seien, wurde
statt dessen für die verkaufte
Parzelle allein das Dreifache eingesetzt
und ihr Erwerbs-
preis demnach auf 15,137X3,75
56,763 Fr. 75 Cts.
oder aufgerundet
57,000 Fr. bestimmt. Bei einem Ver-
äusserungspreise von Fr. (100,000 -2000 Anteil
an den Handänderungskosten ) 98,000 blieb so
noch ein
Wertzuwachs von 41,000 Fr., der der
Besteuerung unterstellt worden ist.
2. -Die Rekurrentin bestreitet demgegenüber dem
Regierungsrat zunächst grundsätzlich die Befugnis, die
Katasterschatzung des Ganzen oder einzelner Teile
zur
Ermittlung des erzielten Mehrerlöses herbeizuziehen.
Massgebend sei nach der Steuergesetznovelle von 1919
der
Unterschied zwischen dem Veräusserungspreis und
dem früheren Erwerbspreis vermehrt um gewisse Kosten
und Aufwendungen andererseits. Die Einstellung der
K:1tasterschatzung als Erwerbspreis sei
in der Novelle
24 nur für einen einzigen Fall vorgesehen, nämlich
wenn die letzte Handänderung mehr als
30 Jahre zurück-
liege,
und auch dann nur, falls nicht nachweislich
damals ein höherer Kaufpreis bezahlt worden sei.
Im
vorliegenden Falle treffe aber jener Tatbestand nicht
zu
und es sei auch unrichtig, dass der Erwerbspreis
unbekannt sei und deshalb auf indirektem Wege, durch
Schätzung ermittelt werden müsse. Der Kauf vom März
1923 geht
auf einen Beschluss der leitenden Organe der
Rekurrentin, damals
Qoch Bierbrauerei Spiess zurück,
die betreffenden Aktiven zu den in der Schlussbilanz
des Luzerner Brauhauses per
30. Septemb.er 1922 ange-
gebenen Werten zu übernehmen. In diesen Zusammen-
hang sei die Vereinbarung einer Kaufsumme von
1,672,400
Franken für Grundstücke, Gebäude und Geleisean-
lagen
im Kaufbrief vom 7. März 1923 zu stellen. Es
handle sich dabei um eine Zusammenziehung der in der
erwähnten Schlussbilanz für die
Brauerei Eichhof ,
das Gelände Eichhof , das Restaurant Eichhof ,
die Geleise))-und die Parzellierungsanlage einge-
stellten Einzelwerte, die zusammen jene
1,672,400
Franken ausmachten. So sei denn die Sache auch nachher
in den Bilanzen der Rekurrentin selbst und zwar schon
in derjenigen für das Betriebsjahr 1922/23 behandelt
worden: die betreffenden Objekte fänden sich darin
wiederum nicht samthaft, sondern zerlegt
unter Angabe
der der Schlussbilanz des Luzerner Brauhauses
ent-
sprechenden Wertungen als Kaufpreis aufgenommen,
das
Gelände Eichhof also mit einem solchen von
282,700 Fr. Der Erwerbspreis für das unbebaute Gelände
allein ergebe sich somit unzweideutig aus dem Kauf-
brief von 1922 selbst in Verbindung
mit jenen Urkunden.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
Er betrage 282,700 Fr. Dass er zufällig mit dem Buch-
werte beim Verkäufer übereinstimme, mache ihn noch
nicht zu einer bloss subjektiven, für die Steuerbehörde
unverbindlichen
Schätzung. Nichts hindere den Käufer
eine Sache um den Betrag zu erwerben, für den sie in
den Büchern des Verkäufers stehe. Der Buchwert des
Verkäufers werde alsdann zugleich
zum Erwerbspreis
des Käufers
und müsse als solcher ,ron der Steuerbehörde
anerkannt werden. Die kantonalen Steuerbehörden
hätten nicht statt dessen willkürlich einen auf andere
Weise errechneten Betrag als Anlagewert einsetzen
und
dem Veräusserungspreis gegenüberstellen dürfen. Bei
einem Erwerbspreis von
282,700 Fr. für das ganze Ge-
lände aber komme
man für die an den Konsumverein
veräusserten 15,141
m
ll
zu einem Anlagewert, der den
Veräusserungspreis übersteige, so dass die Rekurrentin
mit diesem Verkauf tatsächlich ein Opfer gebracht habe.
Es ist richtig, dass als steuerbarer Wertzuwachs
nach dem anwendbaren kantonalen Erlasse, nämlich
der Steuergesetznovelle von 1919 grundsätzlich -
unter
den hier nicht zutreffenden Vorbehalten der 24 und
25 -der Überschuss des Veräusserungspreises über den
um gewisse Aufwendungen vermehrten Erwerbspreis
gilt. Diese Regel bedarf indessen notwendigerweise einer
Ergänzung für den Fall, wo das Grundstück zusammen
mit anderen um einen Einheitspreis erworben worden
war oder die Veräusserung sich lediglich auf einen Teil
einer bisher einheitlichen Liegenschaft bezieht.
26
der Steuergesetznovelle bestimmt
darüber: Wird
nur ein Teil eines Grundstückes veräussert, so wird der
Erwerbspreis dieses Teiles nach dem Verhältnisse seines
Wertes zum Werte des Gesamtgrundstückes berechnet.
Um einen solchen Tatbestand handelt es sich hier. Die
Ausführungen der Beschwerde schaffen die Tatsache
nicht aus der Welt. dass der Kaufbrief
vom 7. März
1923 eine Preisfestsetzung
nur für das ganze Grund-
stück
(e Eichhof zusammen ohne Ausscheidung zwischen
102 Staatsrecht.
dem bebauten und unüberbauten Teile enthält. Von
welchen Voraussetzungen und Berechnungen über den
Wert der einzelnen Teile, welche das Ganze bildeten,
die Rekurrentin beim Kaufe ausging,
ist unerheblich.
Auch wenn sie
bekannt und urkundlich nachweisbar sein
sollten, so
ändert dies daran nichts, dass im Kaufver-
trag selbst das Geschäft nicht in eine entsprechende
Reihe von Einzelkäufen
mit besonders ausgesetztem
Kaufpreise für jeden Teil zerlegt, sondern ein Preis
nur
für die Liegenschaft ( Grundstücke, Gebäude, Geleise-
anlagen I als Ganzes vereinbart und dafür einheitlich
auf
1,672,400 Fr. bestimmt worden ist. Nachdem die
Rekurrentin selbst -aus welchen Gründen immer
-davon abgesehen
hat, den von ihr angerufenen Wer-
tungen die Bedeutung .einer eigentlichen Preisverein-
barung zu geben
und sie im Vertrage nicht einmal
irgendwie erwähnt hat, muss sie
sich aber auch damit
abfinden, dass die Transaktion als das behandelt wird,
als was sie nach dem Kaufakte erscheint, nämlich als
Kauf um die gesamte in Betracht fallende Bodenfläche
mit darauf stehenden Gebäuden als Einheit ohne Aus-
scheidung einzelner Teile. Es kann, zumal auf dem Boden
des Art. 4
BV, nicht verlangt werden, dass wegen interner
Vorgänge wie der im Rekurs angeführten, die nicht
Be-
standteil des Erwerbsgeschäftes selbst bilden, diesem ein
anderer Charakter zuerkannt werde. Daraus, dass für
die Liegenschaft als Ganzes
ein Preis zugestanden wurde,
der der Summe der in den Büchern des Verkäufers für
die einzelnen
dort ausgeschiedenen Teile eingestellten
Werte entsprach, folgt übrigens, wie der Regierungsrat
zutreffend hervorhebt, noch nicht, dass die
Rekur-
rentin auch mit diesen Einzelwertungen wirklich einig
gegangen sei, sondern nur, dass sie glaubte
mit dem zu-
gestandenen und allein in den Kaufvertrag aufgenom-
menen Einheitspreise die Liegenschaft als Ganzes nicht
zu überzahlen.
Darüber aber, wie das Verhältnis des
Wer t e s des weiterveräusserten Teiles zu demjenigen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 103
des Gesamtgrundstückes festzustellen sei, um danach
im Sinne von 26 der Novelle den Erwerbspreis
des Teiles zu berechnen, sagt diese Vorschrift nichts.
Beim Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, die ein
anderes Verfahren, z.
B. eine Feststellung durch be-
sondere Expertise vorschreiben würde, kann es demnach
nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Re-
gierungsrat hiezu
auf den ordentlichen Steuerkataster,
d. h. auf die für die Erhebung der allgemeinen periodi-
schen Steuern geltende amtliche Schatzung des
unüber-
bauten Liegenschaftsteiles einerseits, der Gesamtliegen-
schaft andererseits abgestellt
hat, es wäre denn, dass
gerade
der luzernische Steuerkataster wegen seiner
besonderen Grundlagen von vorneherein schlechthin
als ungeeignet erschiene, das zu ermittelnde
Wertver-
hältnis auszudrücken. Im Urteile i. S. Hirt gegen Ver-
waltungsgericht Bern vom 23. O1ctober 1925 hat denn
auch das Bundesgericht bereits die Bestimmung der
Quote des Erwerbspreises eines als Einheit erworbenen
Liegenschaftsbestandes, die auf einen
später davon
weiterveräusserten Teil entfällt, nach dem Verhältnisse
der Grundsteuerschatzungen des Ganzen
und dieses
Teiles als aus Art. 4
BV nicht anfechtbar erklärt.
3. -
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren be-
hauptet nun allerdings die Rekurrentin, dass die Ver-
wendung des Katasters zur Bestimmung des Wertzu-
wachses eventuell auch aus dem eben vorbehaltenen
Grunde. als willkürlich angesehen werden müsse.
Es
handle sich dabei um eine Schatzung, die auf den 12
und 16 des kant. Steuergesetzes von 1892 beruhe,
zur Festsetzung der periodischen Steuer auf dem Er-
werb aus Liegenschaftenbesitz diene und infolgedessen
ausschliesslich nach dem Ertragswert
der Grundstücke
vorgenommen werde. Dazu komme, dass sie
nur alle
20 Jahre erneuert werde, wie denn die letzte Kataster-
revision von 1908 stamme.
Zur Verlegung des Erwerbs-
preises im Sinne von 26 der Steuergesetznovelle
104 Staatsrecht.
könne es aber nicht auf die Ertrags-sondern nur auf die
Verkehrswertverhältnisse ankommen.
Für ihre Ermitt-
. lung sei der Kataster nach seinen Grundlagen und seinem
Zweck schlechthin untauglich. Dies zum al da, wo wie hier
die Gesamtliegenschaft sich aus bebauten
und unüber-
bauten Teilen zusammensetze.
Da die Katasterschatzung
unüberbauten
'Bodens nur auf den sonst möglichen,
d. h. den landwirtschaftlichen
Ertrag Rücksicht nehme,
käme
man in einem solchen Falle, wenn man den Anteil
der weiterveräusserten Bauparzelle
am Gesamter-
werbspreis nach dem Katasterwerte der Parzelle
und
der Gesamtliegenschaft bestimmen wollte, zu einem
unmöglichen Ergebnis, das in keiner Weise mehr das
wirkliche Wertverhältnis auszudrücken vermöchte. Nach
einer (der Beschwerde -beigelegten) Bescheinigung der
Hypothekarkanzlei Luzern-Stadt sei denn auch in
manchen Fällen
in letzter Zeit Bauland um Preise
veräussert worden, die den Katasterwert
um das
Sechs-bis Zwölffache übersteigen. .
Vor Regierungsrat war etwas derartiges nicht geltend
gemacht worden. Im kantonalen Rekurse gegen die
Steuerverfügung des Gemeinderates Kriens beschränkte
sich die Rekurrentin vielmehr darauf zu verlangen, dass
der Berechnung des steuerbaren Wertzuwachses der
Wert zugrunde gelegt werde, zu dem das unüberbaute
Gelände des
Eichhofes in der SchlussbiIanz des Lu-
zerner Brauhauses stand,
wnil er zugleich den Preis
darstelle,
um den sie, die Rekurrentin, das Gelände
erworben habe. Die Einwendung, dass die Kataster-
schatzungen auch für eine
. eventuelle Verlegung der
Gesamtkaufsumme von
1,672,400 Fr. nach dem Wert-
ver h ä I t ni s des weiterveräusserten Liegenschaftenteils
zum Ganzen nicht in
Betracht gezogen worden dürften,
weil sie hiefür keinen Masstab abgäben,
ist nicht, auch
nicht einmal andeutungsweise erhoben worden. Und
noch viel weniger wurde Beweis darüber durch Anord-
nung einer sachverständigen Schatzung beantragt, wie
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 15. 105
es die Folgerung aus einer solchen Einwendung hätte
sein müssen. Der einzige Beweisantrag ging auf eine Buch-
expertise über die
in den Büchern des Luzerner Brau-
hauses
und der Rekurrentin vorgenommene Zerlegung
der GesamtIiegenschaft in Teile und die für diese Teile
eingesetzten Wertungen, falls die Angaben hierüber
nicht als nachgewiesen
betrachtet werden sollten. Unter
diesen Umständen durfte aber der Regierungsrat davon
ausgehen, dass gegen die Heranziehung des Katasters
zu einer Preisermittlung im
Sinne von 26 der Steuer-
gesetznovelle keine Einsprache erhoben und die Eignung
der Katasterschatzungen hiefür nicht bestritten werde.
Es kann ihm deshalb nicht zur Willkür angerechnet
werden, wenn
er von der (nicht beantragten) Einholung
einer Expertise über
.den Wert des veräusserten Grund-
stückteils
im Verhältnis zu demjenigen des Ganzen
absah und für die
Ermittlung dieses Verhältnisses mangels
anderer Unterlagen die Katasterschatzungen zugrunde
legte. Dass der luzernische Liegenschaftenkataster
für
die Veranlagung der Steuer auf dem Erwerb aus Liegen-
schaften bestimmt war, beweist zudem noch nicht
zwingend, dass darin nicht
unter Umständen doch auch
der Verkehrswert zum Ausdruck komme. Gerade wegen
der langen Geltungsdauer einer solchen
Schatzung ist
es kaum denkbar, dass dabei unter Verhältnissen, wie
sie
hier vorliegen, in einem in der baulichen Entwicklung
begriffenen Vorort-Quartiere nicht neben dem gegen-
wärtigen wirklichen Ertrage auch ein möglicher höherer,
der
in mehr oder minder naher Aussicht stand, wenigstens
bis zu einem gewissen Grade mitberücksichtigt worden
sei.
Auch
im staatsrechtlichen Rekurse hat übrigens die
Rekurrentin den
Standpunkt nicht eingenommen, dass
der Erwerbspreis der weiterveräusserten Parzelle even-
tuell durch Expertise bestimmt werden müsse. Das
Rekursbegehren geht vielmehr ausschliesslich auf Rück-
weisung der
Sache an den Regierungsrat mit der Anwei-
106 Staatsrecht.
sung, den Wertzuwachs anhand des b u c h m ä s s i gen
Wertes des unüberbauten Geländes in der Schlussbilanz
des Rechtsvorfahren der Rekurrentin zu berechnen.
Erst in der Replik, nach Ablauf der Rekursfrist des
Art. 178 Ziff. 3
OG und also verspätet, ist eventuell
gerügt worden, dass der Regierungsrat sich zur Fest-
stellung des Erwerbspreises nicht einer Expertise be-
dient habe.
Dazu kommt (woran die Rekurrentin
mit Stillschweigen
vorbeigeht), dass der angefochtene Entscheid selbst
schon die Berechnung nach dem Verhältnis der
Kataster-
schatzungen in erheblichem Masse zu Gunsten der
RekuITentin berichtigt hat. Statt eines Einheitsansatzes
von 1
Fr. 25 Cts., den es nach diesem Verhältnis auf
den m
des unüberbauten Geländes treffen würde, ist
für die weiterveräusserten 15,137 m
i
das Dreifache,
Fr. 75 Cts. per m
als Erwerbspreis eingestellt worden.
Freilich geschah dies nicht wegen Widerspruchs zwi-
schen den Katasterschatzungen und dem Verkehrswerte,
sondern
mit der anderen Begründung, das verkaufte
Stück stelle gerade einen baulich wertvolleren Teil des
ganzen Geländes dar. Praktisch, im Erfolge
ist aber
damit doch auf alle Fälle auch ein solches Missverhältnis
soweit es wirklich bestehen sollte, in weitem
Umfang;
wieder zu.gunsten der Rekurrentin ausgeglichen worden.
Das Dispositiv des
Entscheide beschränkt sich im übrigen
darauf, die für den streitigen Teilverkauf geschuldete
Wertzuwachssteuer festzusetzen.
Nur hierüber ist rechts-
kräftig entschieden worden, während die Berechnungen,
auf Grund deren diese Festsetzung erfolgte, blosse Ent-
scheidungsmotive darstellen. Der Rekurrentin bleibt
es also unbenommen bei weiteren Teilverkäufen geltend
zu machen, dass auch den betreffenden Stücken ein
höherer
Wert im Zeitpunkt des Erwerbs und folglich
Erwerbspreis zukomme als nach den fraglichen Be-
rechnungen anzunehmen wäre, wenn sie dannzumal
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 107
rechtzeitig und mit tauglichen Behauptungen den Beweis
dafür leistet oder doch
antritt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
16.
Arret du 12 ferner lSa7 dans la cause 130vet
contre ConseU d'Etat du Canton de Vaud.
Internement administratif des alcooliques. -Constitue une
violation des droits essentiels de la defense le refus de com-
muniquer a l'interne les motifs de la decision d'internement
et les pieces du dossier. -Droit pour l'autorite administra-
tive d'eliminer du dossier certaines pickes determinees,
pour des raisons majeures et decisives.
A. -La loi vaudoise du 27 novembre 1906 sur l'in-
ternement des alcooliques contient les dispositions sui-
vantes:
Art. 1. - L'internement dans un etablissement pour
alcooliques peut tre ordonne par le Conseil d'Etat,
ensuite d' expertise medicale et sur preavis du conseil
de sante et des hospices :
a) contre le condamne ayant subi moinsd'un an
de rec1usion .... qui lui est signale par le tribunal de
jugement comme adonne habituellement a l'ivrognerie ...
b) contre le prevenu acquitte qui lui est renvoye en
application des art. 53 et 54 du code penal ;
c) contre celui qui a enfreint deux fois dans les
) douze mois, et malgre avertissement. l'interdiction de
frequenter les etablissements destines a la vente en
detail des boissons alcooliques;
d) contre celui qui, par son ivrognerie habituelle,
compromet sa situation et celle des siens.
Dans les cas prevus sous c) et d) ci-dessus, le Conseil
d'Etat est saisi par denonciation du prefet.