Out-of-canton motorbikes cannot be excluded under equality

BGE 53 I 345Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I10 ago 1927Granted

Sintesi

Karl Birchler challenged a Graubünden government decision fining him CHF 10 for entering the canton on a motorcycle. The cantonal law allowed motorbikes only for cantonal residents. The Federal Court held that this differentiation lacked any reasonable basis and violated equality before the law. It found that traffic safety and economic concerns could not justify excluding only outsiders, and it annulled the fine. The broader request to declare the cantonal rule unconstitutional was not decided separately.

Regest

Art. 4 BV; equality before the law and residence-based exclusion from road use: a cantonal rule that authorizes motorcycles only for cantonal residents, while excluding motorists from other cantons, is unconstitutional unless a rational and non-arbitrary justification exists. Traffic-safety considerations relate to the vehicle and traffic density, not the driver’s domicile; economic or local-policy concerns may, at most, support a general restriction or prohibition, but not a selective discrimination against outsiders. A rule that allows residents to use border roads for inter-cantonal travel while denying the same access to non-residents is a sachlich ungerechtfertigte Begünstigung and cannot stand (consid. 1). The invalidity of the norm entails annulment of the penalty imposed under it; ancillary questions, such as possible entry fees or other non-discriminatory restrictions, remain open (consid. 2).

Testo completo

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNy)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTIOE)

48. Urteil vom 16. Dezember 19a7

i. S. Birchler gegen Gra'llbiinden.

Hechtsungleich der Nichtzulassung ausserkantonaler Motor-

fahrräder während den Kantonseinwohnern das Fahren

mit Motorrädern gestattet ist.

A. -Das bündnerische Gesetz über teilweise Zulassung

des Automobils

vom 21. Juni 1925 bestimmt in Art. 1,

dass

für gewisse öffentliche Zwecke der Verkehr mit

Motorfahrzeugen auf sämtlichen Strassen des Kantons

gestattet sei, öffnet in Art. 2 bestimmte Strassen, vorab

die an die Kantonsgrenze führenden, dem Verkehr mit

Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen, erklärt

in Art. 3 im übrigen die Gemeinden für berechtigt, von

sich aus den Verkehr

für das Personenautomobil inner-

halb ihres Gebiets ganz oder teilweise zu gestatten,

befasst sich

in Art. 4 Ahs. 1-3 mit den Voraussetzungen

für die Zulassung von

Lastautos und bestimmt so dann

über den Verkehr mit Motorfahrzeugen, dass deren

Verwendung ohne Einschränkung

und Belastung mit

Gebühren gestattet sei, soweit sie ausschliesslich land-

wirtschaftlichen Zwecken

und dem Strassenunterhalt

dienen (Abs. 4) und in Abs. 5 : Fahrräder mit einge-

setztem Hilfsmotor, sowie Motorfahrräder sind auf allen

gemäss

Art. 2 und 3 geöffneten Strassen für Kantons-

AS 53 I -1927

einwohner erlaubt, woran sich eine Bestimmung über die Zulassung von Gesellschaftswagen anschliesst. Zu- widerhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit Automobilen sind in Art. 6 mit Busse bis 2000 Fr. bedroht. Die übertretung der Vorschriften über die Fahrgeschwindigkeit und den andern strassen- polizeilichen Vorschriften sind der Kompetenz der Gemeindepolizeiorgane unterstellt, alle andern Bussfälle sind vom Kleinen Rat zu erledigen. Die kleinrätliche Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz, vom 22. Juni 1925, setzt unter II. Taxen und Steuern II in Art. 3 die jährlich zu zahlenden Taxen fest, die für die im Kanton Graubünden stationierten Motorwagen, Per- sonen-und Lastwagen sowie Traktoren zu bezahlen sind, in Art. 4 die für Motorräder jährlich für die Verkehrs- bewilligung zu bezahlenden Gebühren und sieht in Art. 9 für Personenautomobile, Last-und Gesellschaftswagen, die von auswärts kommen, sog. Einreisegebühren vor. In Art. 27 ist die Strafandrohung des Gesetzes wiederholt. Durch Entscheid vom 12. September 1927 ist Karl Birchler in St. Gallen vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden der übertretung von Art. 4 Abs. 5 des erwähnten Gesetzes schuldig erklärt und auf Grund von Art. 27 der Vollziehungsverordnung zur Zahlung einer Busse von 10 Fr. verurteilt worden, weil er Sonntag den 16. Juli mit seinem Motorrad den Kanton Graubünden befahren hatte. Die Einwendung, Birchler habe das Verbot nicht gekannt, da eine Verbottafel auf der von ihm befahrenen Strasse nicht aufgestellt gewesen sei, wurde damit erledigt, dass in der vom eidg. Justiz-und Polizeidepartement herausgegebenen Zusammenstellung der besondern Bestimmungen über den Verkehr mit Motorfahrzeugen in der Schweiz, die den Automobilisten und Motorradfahrern bekannt sein müsse, in der den Kanton Graubünden betreffenden Rubrik das bünd- nerische Verbot der Einreise von Motorfahrzeugen aus- drücklich erwähnt sei. , I ! Gleichheit vor dem Gesetz. NG 48. 347 B. -Gegen diesen Entscheid hat Birchler am 14. Okto- ber staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in derer bean- tragt, derselbe sei aufzuheben, und es sei festzustellen dass Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 mii Art. 4 V in Widnrspruch stehe. Es wird geltend gemacht, ?urch Jene Bestunmung würden die Kantonseinwohner III unzulässnger Weise begünstigt; die Einwohner anderer. Kantone konnten beanspruchen, diesen gleichgestellt zu werden, da kein plausibler Grund bestehe, die Motor- radfahrer anderer Kantone von den Strassen des Kantons Graubünden fernzuhalten. Gründe der Verkehrssicher- heit könnten für diese Beschränkung nicht ins Feld gefünrt werde . Die einfachsten verkehrspolitischen Enagungen zeIgten, dass das fragliche Verkehrsverbot mIt den Notwendigkeiten des modernen Verkehrs-und Geschäftslebens unvereinbar sei. Mit einer Verall- gemeinerung solcher Schranken käme man auf Zustände zurück, wie sie vor 100 Jahren bestanden, wo kantonale Zölle und Abgaben an den Kantonsgrenzen erhoben wurden. Der Kanton Graubünden gehe noch weiter und verweigere den von auswärts kommenden Motor- fahrrädern überhaupt den Durchlass. Das sei mit der BV, speziell mit deren Art. 4 nicht vereinbar. C. -Der Kleine Rat von Graubünden bemerkt in seiner Vernehmlassung, das Gesetz vom 21. Juni 1925 sei auf Grund eines Volksbegehrens entstanden. Die Initianten gingen bei der Aufnahme des angefochtenen Absatzes von Art. 4 von der Erwägung aus, dass die beschränkte Zulassung des Motorrades für die Kan- tonseinwohner volkswirtschaftlich geboten, die unum- schränkte Zulassung des Motorrades ausserkantonaler und ausländischer Provenienz zur Zeit der Konsequenzen wegen unmöglich sei. Bei der vielfach unübersicht- lichen Anlage unserer Bergstrassen und bei ihrem grossen Gefälle gefährdet das Motorrad den Verkehr mehr als das Personen- und Lastautomobil, und für die Kurorte die im Erwerbsleben unseres Kantons beinahe die Haupt

348 Staatsrecht. rolle spielen, würde die überhandnahme dieses Vehikels geradezu den Ruin bedeuten. -Aus diesen Gründen hatten die Initianten geglaubt, das fremde Motorrad vorläufig, bis und so lange der Kanton die notwendigen Strassenverbesserungen würde durchgeführt haben, vom Verkehr in unserem ausgesprochenen Gebirgskanton :tusschliessen zu müssen, dies auch in der Erwartung, dass die Technik inzwischen an diesem Fahrzeug Ver- besserungen anbringen würde, die es mit Bezug auf seine jetzt noch nicht zu Unrecht perhorreszierte Länn-, Rauch-und Gestankentwicklung etwas vorteilhafter als bisher gestalten würde. Es wird wiederum darauf verwiesen, dass die Bestimmung in die vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel- lung der besonderen Bestimmungen über den Verkehr mit Motorfahrzeugen in der Schweiz aufgenommen worden und damit als den aussergewöhnlichen Verhält- nissen des Kantons Graubünden angemessen sanktio- niert und zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden sei. Die angefochtene Gesetzesbestimmung richtet die Spitze nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, gegen die Motorradfahrer anderer Kantone, sie ist einfach eine, unter den . jetzt noch vorherrschenden ungünstigen Strassenverhältnissen, von zwingenden Notwendigkeiten diktierte Prohibitivmassnahme und Vorsichtsmassregel und zwar zu Gunsten der einheimischen Bevölkerung, der fremden Gastung, und 'liegt, wie gezeigt, nicht zuletzt im eigensten Interesse der ausserkantonalen Motorradfahrer, da Einwohner anderer Kantone, die mit unseren Strassenverhältnissen allzuwenig bekannt, in unserem Gebirgskanton grossen Gefahren exponiert sein würden. Der Kleine Rat spricht deshalb die Hoff- nung aus, das Bundesgericht möge die angefochtene Gesetzesbestimmung schützen und den Rekurs abweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

  1. -Während das Gesetz vom 21. Juni 1925 für den Verkehr mit Automobilen auf dem graubündnerischen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 349 Strassennetz eine Unterscheidung zwischen Kantons- einwohnern und Kantonsfremden nicht macht, be- schränkt es in Art. 4 Abs. 5 für die Motorfahrräder und die Fahrräder mit Hilfsmotoren die Benutzung der Strassen (in dem in Art. 2 und 3 umschriebenen Umfang) auf die Kantonseinwohner. Diese Ordnung ist schon deshalb auffallend, weil schwer erkennbar ist, weshalb der Automobilverkehr diesbezüglich anders behandelt wird, als der Verkehr mit Motorfahrzeugen. Wenn etwa davon ausgegangen werden wollte, dass das Motorfahr- zeug grössere Gefahren für die Sicherheit des Strassen- verkehrs mit sich bringt, so Hesse sich damit vielleicht ein allgemeines Verbot dieses Fahrzeugs oder die Auf- stellung strengerer Vorschriften rechtfertigen, nicht aber eine Ordnung, nach der seine Benutzung nur den Kan- tonseinwohnern gestattet ist. Denn die grössere Gefahr gegenüber dem Automobil liegt im Fahrzeug und hängt nicht davon ab, wo der Fahrer wohnt. Aber abgesehen hievon erscheint die Bestimmung in Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes mit dem verfassungsmässigell Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Denn ein vernünftiger Grund, nur den Kantonseinwohnern die Benutzung der Strassen mit M 'Jtorfahrrädern zu gestatten und Kantons- fremde davon auszuschliessen, besteht nicht. Was zu- nächst die Sicherheit des Strassenverkehrs betrifft, so kommt es beim einzelnen Fahrzeug von vorneherein nicht auf die Herkunft des Fahrers an. Die Fernhaltung ausserkantonaler Fahrer könnte sich daher höchstens aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass die Gefahr mit der Zahl der Motorfahrzeuge wächst, welche die Strasse benützen. Allein dann müsste die Grenze nach einem diese Zahl berücksichtigenden Masstab gezogen werden ; einen solchen gibt aber die Kantonszugehörig- keit des Fahrers nicht ab, da ganz unsicher ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert worden sind, wie sich das Verhältnis der Kantonseinwohner, die Motorfahrzeuge besitzen und benutzen, zu auswärtigen, die auf Motorfahrzeugen in den Kanton fahren wollen,

gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann, dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner- wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und fremder Motorfahrräder. Die den Kantonseinwohnern eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons- einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck- bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be- günstigung der Kantonseinwohner stempelt. Danach vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent- scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.1 ff.). Dass die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel- lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr- zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss deshalb aufgehoben werden, während über das weitere Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs- rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv fnr das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu entscheiden ist. 2. -Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor- fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein- reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse, wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49.

verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar- tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dasstdie gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgehol,)en . ; 49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wörler gegen Polizeigeriohtsprä.sident Baselstadt. Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs- störung ( 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be- gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen gegen solche Störungen. Anfechtung wegen. ,:.erletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und Wllikur (Art. 4 BV). Abweisung. A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial- demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach- mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen, um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz- ins e I in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen- blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die Gekürzter Tatbestand.

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