338 Strafrecht.
von Grimmlinger -der gemäss seinen Aussagen früher
Platten verschiedener Fabriken vertrieb -die Zusiche-
rung erhalten
hatte, dass es sich um lizenzfreie Stücke
handle.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
11. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES' MARQUES
DE FABRIQUE
Vgl. Nr. 47. -Voir n° 47 ..
Jagdpolizei. N° 46.
BI. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
46. Urteil des ltasaationshofes vom 21. November 1927
i. S. Ditwyler gegen Staatsanwaltschaft Aarga'l1.
Art. 43 Ziff.5 Jagdgesetz : Wann ist eine Repetierschrotflinte
verwendet '/
A. -Der Kassationskläger hatte eine Repetier-
schrotflinte
auf die Jagd genommen und wurde dafür
am 13. Mai 1927 vom Obergericht Aargau wegen Über-
tretung von Art. 43 Ziff. 5 des eidg. Jagdgesetzes mit
30 Fr. gebüsst.
B. -Dagegen erhebt der Kläger die Kassations-
beschwerde ans Bundesgericht
mit der Begründung:
Er habe nach der vorinstanzlichen Feststellung die
Repetierschrotflinte
mit nur einer Patrone geladen auf
die
Jagd genommen, sei aber nicht zum Schuss ge-
kommen. Darin liege noch keine
Verwendung im
Sinne von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 Jagdgesetz. '
C. -Die aargauische Staatsanwaltschaft schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Art. 43 Ziff. 5 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und
Vogelschutz
bestimmt:
Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammen-
schraubbare oder andere zum Zweck der Verheimlichung
konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre, auto-
matische oder andere Flobertgewehre
zu Jagdzwecken
trägt oder auf der Jagd verwendet,
wer bei der
Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmel-
tiere Repetierschrotwaffen verwendet, oder Kugelwaffen,
deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt,
wer Repetierschrotflinten verwendet,
wird
mit Busse von 100 bis 400 Fr. bestraft.
Der Kassationskläger glaubt, in Absatz 1 dieser Vor-
schrift werde dem weitern Tatbestand des Tragens zu
Jagdzwecken ) der engere Tatbestand des Verwendens
auf der Jagd) ausdrücklich gegenübergestellt. Dieser
letztere
Straf tatbestand sei deshalb nicht schon mit
dem Tragen einer verbotenen Schusswaffe auf der Jagd,
sondern erst dann erfüllt, wenn daraus geschossen worden
sei.
Da Abs. 3 überhaupt nur diesen Tatbestand unter
Strafe stelle, so trete die Straffälligkeit erst ein, wenn
eine Repetierschrotflinte abgeschossen werde. Allein
einer solchen Auslegung
steht die Entstehungsgeschichte
der Bestimmung selbst entgegen. Wie das eidg. Departe-
ment des Innern in seinem Bericht vom 29. Oktober
1927 ausführt, ging Abs. 3
aus einem Antrag Zschokke-
Schüpbach in
der nationalrätlichen Kommission in
Rheinfelden
vom 18. Mai 1921 Repetierschrotflinten
sind
nur auf der Flugjagd gestattet) hervor, womit
. schon das Mitnehmen solcher Flinten auf die Jagd mit
Ausnahme der Flugjagd verboten werden wollte. Der
Wortlaut der Bestimmung wurde dann in den weitern
Beratungen verschiedentlich geändert
( Wer Repetier-
schrotflinten (Browning)
auf anderes Vild als auf Flug-
. wild verwendet ; Antrag Schüpbach in der national-
rätlichen Kommission
Thun 7. August 1923 und Ver
Repetierschrotflinten (Browning) ausser
auf der Flug-
jagd verwendet) ;
Antrag der Kommission an den
Nationalrat), offenbar ohne dass
damit eine engere
Umschreibung des
Straftatbestandes beabsichtigt war.
In der Folge wurde
der Vorbehalt zu Gunsten der Flug-
jagd gestrichen (Antrag
der ständerätlichen Kommission:
Wer Repetierschrotflinten verwendet ). Das eidg.
Departement des Innern ist der Meinung, dass mit dieser
Streichung jeder Grund,
um die Repetierschrotflinten
in einem besondern Absatz
zu behandeln, weggefallen
sei
und dass man sie wohl aus Versehen nicht in Abs. 1
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Organisation der Bundesreciltspflege. N0 47.
einbezogen habe. Damit wäre dann zweifellos schon
das Tragen einer Repetierschrotflinte
auf der Jagd und
nicht erst die ( Verwendung , wie der Kassationskläger
sie versteht,
strafbar erklärt.
Die Auffassung, dass schon
das Tragen der Rcpetier-
schrotflinte auf der Jagd nach Art. 43 Ziff. 5 Abs.
die Strafbarkeit begründe, entspricht unzweifelhaft auch
der Absicht, die der Gesetzgeber mit dem Verbot ver-
folgte. Dieses Verbot würde ja wohl illusorisch, wenn
die Strafbarkeit den Nachweis voraussetzte, dass aus
der mitgenommenen Repetierschrotflinte auch wirklich
geschossen worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers,
den Vildstand
vor übermässigem Abschuss zu bewahren,
kann angesichts der Schwierigkeit,
in COllcreto einen
solchen Beweis zu erbringen,
nur erreicht werden, wenn
schon das Mitnehmen einer Repetiel'schrotflinte
auf die
Jagd unter Strafe gestellt wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDfnRALE
47. t7 rteU des ICa.ssa.tionshofes vom 24. Okto bar 1927
i. S. Schild gegen Staa.tsanwa.ltschaft Bern.
K ass a t ion s b e s c h wer d e. Begriff des Endurteils ..
i. S. v. Art. 160 I OG: ein überwiegend positiver Kompe-
tenzentscheid fällt nicht darunter. Verhältnis der Kassations-
beschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art.
189 111 OG. -Gerichtstand der Konnexität in Markenrechts-
streitigkeiten.
A. -Uhrenhändler Loisch in Riga bestellte im Mai
und
Juni 1926 zuerst bei der Uhrenfabrik Silvana S. A.,