IV. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHREl.HTLICHER
ANSPRÜCHE
GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC
30. Urteil vom 17. Juni 1927
i. S. Regierungsra.t Zug gegen Obergerichtsprisident
Appenzell A.-Kh.
Vollstreckung von Bussen in Straffällen ausser Kantons.
Einrede der Unzuständigkeit der Behörde, die den zu voll-
streckenden Bussentscheid erlassen hat (Art. 4 des Rechts-
hilfekonkordates), begründet damit, dass dem betr. an
ton eine Strafbarkeit gegenüber dem Betriebenen nIcbt
zustehe. Aus Art. 31 BV folgende Beschränkungen inbezug
auf die Erhebung von Patentsteuern für die Ausübung
eines Handelsgewerbes (insbesondere des Viehhandeis) ge-
genüber ausserkantonalen Händlern und für die Bestrafung
solcher wegen Umgebung der Patentpflicht.
A. -Der Rekursbeklagte Viehhändler Alder in
Herisau hat in der ersten Hälfte des Jahres 1926 in ver-
schiedenen Malen 11 Kühe an den Viehhändler Wyler
in Zug verkauft. Er ist deshalb durch -nicht weiter-
gezogenen -Entscheid der'zugerischen Finanzdirektion
vom 22. Oktober 1926 wegen Übertretung der inter-
kantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel,
beziehungsweise des zugerischen Gesetzes betreffend
die
Bestreitung der Staatsauslagen vom 28. Dezember
1896/7.
November 1921 -Ausübung dieses Handels
ohne
Patent -in eine Busse von 100 Fr. verfällt und
pflichtig erklärt worden, das Handelspatent für 1926
nachzulösen. Gegen die
für den Bussbetrag in Herisau
eingeleitete
Betreibung schlug er Recht vor. Die zuge-
rische Finanzdirektion verlangte unter Berufung auf
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe
zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher An-
sprüche (Rechtshilfekonkordat) die definitive Rechts-
öffnung, wurde jedoch damit von beiden kantonalen
Instanzen (Bezirksgerichts präside nt des Hinterlandes und
Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh.) abgewiesen,
weil
der zugerischen Behörde die Zuständigkeit zur Aus-
fällung der in Vollstreckung gesetzten Busse gefehlt habe
(Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in Verbindung mit
Art. 81 SchKG).
B. -Gegen den Entscheid des Obergerichtspräsiden-
ten vom 17. März 1927 hat der Regierungsrat von Zug
durch die
kantonale Staatsanwaltschaft beim Bundes-
gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem
Antrage,
es sei in Aufhebung des Entscheides die nach-
gesuchte Rechtsöffnung zu gewähren. Es wird ausge-
führt: Die zugerischen Behörden fassten den Begriff
des
Kaufens und Verkaufens also des Handels im
Kanton Zug nicht im privatrechtlichen, sondern in einem
weiteren
mehr wirtschaftlichen Sinne auf, wonach dar-
unter das Kaufgeschäft als Ganzes mit Inbegriff der
Handlungen falle, die zu dessen Erfüllung durch den
Verkäufer gehören, also
auch die Lieferung aus einem
ausser
Kantons abgeschlossenen Vertrage nach dem
Kanton Zug an die hiesigen Käufer. Das Bundesgericht
habe diese Auffassung anlässlich
von Beschwerden
anderer
Viehhändler gegen ähnliche Taxauflagen wieder-
holt geschützt (Urteile vom 31. Mai 1924 i. S. Pulver
gegen Zürich und vom 9. Juli 1926 i. S. Gubser gegen
Zug).
Nach den für die heute streitigen Verkäufe vom
Viehinspektorat Herisau ausgestellten Gesundheitsschei-
nen sei dem
Eigentümer der Tiere, also dem Rekurs-
beklagten bewilligt worden, diese nach Zug zu führen.
Alder habe sie also
nach Zug geschickt. Erst mit der An-
kunft hier sei der Kaufvertrag von ihm erfüllt gewesen.
Für dieses Handeln hätte er des zugerischen Patentes
bedurft. Weil er es nicht besessen, sei er straffällig und
206 Staatsrecht.
demnach die Zuständigkeit der zugerischen Strafbehörde
zu dem ausgefällten Entscheide gegeben gewesen. Die
Verweigerung
der Rechtsöffnung wegen Fehlens dieser
Zuständigkeit
enthalte eine Verletzung des Rechtshilfe-
konkordates.
C. -Der Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh.
und der Rekursbeklagte Alder haben die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
D. -Nach Abschnitt B Indirekte Steuern 57 des
zugerischen Gesetzes betreffend
Bestreitung der Staats-
auslagen haben Private und Gesellschaften, Konsum-
und genossenschaftliche Vereine, welche im Kanton eine
Fabrikation, Handlung oder ein den Handel mehr oder
weniger
in sicb. schliessendes Gewerbe auf eigene Rech-
nimg betreiben oder
durch andere betreiben lassen wol-
len , ein Patent (Handelspatent) zu lösen und eine
Patentsteuer zu bezahlen, deren Höhe sich nach der
Erträglichkeit, Ausdehnung und nach dem Kapitalum-
satz der betreffenden Fabrikation, Handlung oder des
in letztere einschlagenden Gewerbes richtet . Für die
Erhebung nach diesen Merkmalen sind in 65 vier Klas-
sen
mit Steuerbeträgen von 4-100, 100-1000, 1000-4000
und 4000-20,000 Fr. vorges hen. Wer ohne Patent eine
Handelschaft gewerbsmässigbetreibt oder sonst einen
Handelszweig
mit seinem Gewerbe verbindet JJ, verfällt
nach
89 in eine Busse VOR 5-100 Fr. nebst Bezahlung
der betreffenden Patenttaxe.
Die interkantonale Übereinkunft betreffend den Vieh-
handel,
der Zug, nicht aber Appenzell A.-Rh. beige-
treten ist, fordert für die Ausübung dieses Handels den
Erwerb eines Patentes (Viehhandelsausweises), dessen
Erteilung von der Erfüllung bestimmter persönlicher
Erfordernisse
( 5), Kautionsleistung in näher festge-
setztem Rahmen ( 6) und der Entrichtung der in 8
vorgesehenen Abgaben
(Grundtaxe und Umsatzgebühren)
abhängig ist.
Für Viehhändler mit Wohnsitz oder Haupt-
geschäftsdomizil in einem Konkordatskanton wird die-
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 207
ser Ausweis mit Gültigkeit für das ganze Konkordats-
gebiet
vom Domizilkanton ausgestellt : Viehhändler aus
Kantonen, die dem Konkordat nicht beigetreten sind.
haben in jedem Konkordatskanton, in dem sie den Vieh-
handel betreiben wollen, ein Patent zu lösen ( 5 und 2).
12 bedroht mit Busse von 1004000 Fr. denjenigen,
der im Konkordatsgebiete den Viehhandel betreibt,
ohne die Bewilligung zu besitzen. Als Viehhandel
gilt
nach 4 der gewerbsmässige An-und Verkauf, sowie
Tausch von Tieren des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Zie-
gen-und Schweinegeschlechts, ferner die gewerbsmäs-
sige
Vermittlung solcher Geschäfte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der angefochtene Entscheid des Obergerichts-
präsidenten von Appenzell A.-Rh. beruht auf der An-
nahme, dass die streitigen Kaufverträge
in Herisau zwi-
schen dem Rekursbeklagten Aider und dem Käufer Wyler
persönlich abgeschlossen und ab ge w i c k e I t worden
seien,
Wyler also dort (im Stalle des Rekursbeklagten) die
Tiere übernommen
und sodann nach Zug befördert habe.
Diese Feststellung, die
der Darstellung des Rekursbe-
klagten
entspricht, wird durch die zu ihrer Entkräftung
angerufenen Gesundheitsscheine nicht widerlegt. Es ist
damit lediglich die gesundheitspolizeiliche Erlaubnis zur
Verbringung der Tiere von Herisau nach Zug erteilt
worden. Die Angabe des bisherigen Eigentümers (Ver-
käufers) als desjenigen, dem diese Bewilligung erteilt
wurde, neben dem Namen des Käufers, entspricht den
bestehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften.
Es
kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der
Transport tatsächlich durch den Rekursbeklagten und
nicht durch den Käufer Wyler erfolgt, der Rekursbeklagte
es also sei, welcher
das Vieh in den Kanton Zug einge-
führt habe. Andere Beweismittel, wie z. B. die Fracht-
briefe, aus denen sich dieser Schluss ergeben würde,
werden
in der Beschwerde nicht genannt. Auf der er-
AS 53 1-1927
208 Staatsrecht.
wähnten tatsächlichen Grundlage ist aber die Verweige-
rung der Rechtsöffnung nicht anfechtbar.
2. -
Nach Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in der
vom Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung kann
der Betriebene gegenüber dem Rechtsöffnungsgesuch die
in Art. 81 SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben,
mit Einschluss derjenigen der Unzuständigkeit der Be-
hörde welche
den zu vollstreckenden Entscheid erlas-
sen
t. Damit ist nicht bloss die Behauptung gemeint,
dass
nach dem internen Recht des Kantons, aus dem der
Anspruch erhoben wird, eine andere Behörde zu dessen
Festsetzung berufen gewesen wäre als diejenige, von
der der Entscheid ausgegangen ist. Der Begriff der
Zuständigkeit ist vielmehr in einem weiteren Sinne zu
verstehen, wonach
er auch die Hoheit des Kantons zu
einer öffentlichrechtlichen Verfügung oder Auflage
der
betreffenden Art gegenüber dem Betriebenen überhaupt
umfasst, d. h. das Bestehen eines staatsrechtlichen
Unterwerfungsverhältnisses, welches diese
Hoheit zu
begründen vermag.
Es fällt darunter also auch die Ein-
wendung, dass es an einer Beziehung des Betriebenen
zum anspruchserhebenden Kanton mangle, welche nach
den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung
der kantonalen Hoheitsbereiche unter sich hiezu geeignet
wäre.
In diesem Sinne ist Art. 81 SchKG für die Voll-
ziehung ausserkantonaler ivilurteile stets ausgelegt
worden,
indem dem Rechtsöffnungsbeklagten die Mög-
lichkeit zugestanden wurde, sich
trotz Zuständigkeit des
urteilenden Richters nach dem
Rechte des Prozess-
kantons der Rechtsöffnung aus dem anderen Grunde zu
widersetzen, dass das
UrteiIngegen die in Art. 59 BV ent-
haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verstosse.
Auf denselben Boden
hat sich das Bundesgericht für
die Vollstreckung
von Steueransprüchen auf Grund des
Rechtshilfekonkordates gestellt, wenn es als Bestreitung
der Zuständigkeit nach Art. 4 dieser Vereinbarung auch
die Einrede behandelte, dass dem betreibenden Kanton
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
nach den aus Art. 46 BV folgenden Regeln des inter-
kantonalen Steuerrechts die Steuerhoheit für Erhebung
einer Abgabe dieser Art gegenüber dem Betriebenen
abgehe (BGE
51 I S.202, S. 444 Erw. 3). Die nämlichen
Erwägungen, welche hier massgebend waren, müssen
folgerichtig
auch für die in Art. 1 des Konkordates
neben
den Steuern als möglicher Vollstreckungsgegen-
stand aufgeführten Bussen in Straffällen zur gleichen
Lösung führen. Auch
hier setzt also die Rechtshilfe-
pflicht voraus, dass
nicht d m betreibenden Kanton die
Strafhoheit
kraft Bundesrechts mit Grund bestritten
wird. Dies war aber hier der Fall. Und zwar gleichgül-
tig, ob
man als Grundlage der Bestrafung die oben in
Fakt. D erwähnten Vorschriften des zugerischen Gesetzes
betreffend
Bestreitung der Staatsauslagen oder aber der
interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel,
d. h. die Nichtlösung des allgemeinen
kantonalen Han-
delspatents oder des besonderen Viehhandelspatents im
Sinne der letzteren Übereinkunft betrachtet.
Die Patentpflicht des Viehhandels und die daran
geknüpften besonderen Abgaben (Steuern), wie sie die
Übereinkunft vorsieht (Grundtaxe und Umsatzgebüh-
ren) finden ihre verfassungsmässige Rechtfertigung in
sanitären Interessen, der Gefahr der Tierseuchenver-
schleppung, welche
mit diesem Handelszweig verbunden
ist,
und den Aufwendungen, welche die Bekämpfung
dieser Gefahr dem Staate verursacht. Um die darin lie-
gende Sonderbelastung
vor Art. 31 und 4 BV, den Grund-
sätzen der Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, halt-
bar erscheinen zu lassen, muss danach der Betrieb eines
ausserkantonalen
Händlers mit Handlungen auf das Kan-
tonsgebiet übergreifen, welche die erwähnte Gefahr mit-
begründen. In diesem Sinne hat denn auch das Bundes-
gericht sich schon
im Urteil i. S. Sägesser und Geiser gegen
Zürich
und Bern vom 21. März 1924 (BGE 50 I S. 183)
ausgesprochen.
Es hat darin zwar die Anwendung von
Art. 46 Abs. 2
BV auf besondere Gewerbesteuern dieser
Art, d. h. die Beschränkung der Steuererhebung auf
den Fall des Bestehens einer Geschäftsniederlassung
im
besteuernden Kanton abgelehnt. Dagegen hat es dem
Händler die Anfechtung der
Steuerauflage aus Art. 31
BV nicht nur für den Fall vorbehalten, dass die kumula-
tive Erhebung in mehreren Kantonen prohibitiv wirken
sollte, sondern auch
für den anderen, dass die im be-
steuernden
Kanton entfaltete Tätigkeit nicht zu den-
jenigen gehören sollte, welche nach dem gedachten
Zwecke der
Steuer deren Ausdehnung darauf, m. a. W.
eine entsprechende
Steuerhoheit des' betreffenden Kan-
tons gegenüber dem ausserkantonalen Händler zu be-
gründen vermöge. Nicht anders verhält es sich, wenn
man annimmt, dass die Bestrafung sich auf die Nicht-
einholung des
im zugerischen Gesetze über Bestreitung
der Staatsauslagen für die Ausübung eines Zweiges des
Handels
überhaupt vorgesehenen Handelspatents stütze.
Die Befugnis der Kantone, die Ausübung
VOll Handel
und Gewerbe und die damit verbundenen öffentlich-
rechtlichen Pflichten polizeilicher oder anderer Art zu
regeln,
kann sich interkantonalrechtlich nur auf eine von
ihrem Gebiete aus oder auf ihrem Gebiete ausgeübte ge-
werbliche Tätigkeit beziehen.
Sie kann deshalb einen
ausserkantonalen Gewerbebetreibenden nur insoweit er-
fassen, als
er bei Ausübung seines Gewerbes in einer
irgendwie erheblichen Weise auf das Gebiet des betref-
fenden Kantons übergreift. Nur
in diesem Sinne kann
Art. 31 litt. e BV verstanden sein, der den Kantonen den
Erlass von Verfügungen über die Ausübung
von Handel
und Gewerbe und über die Besteuerung des Gewerbe-
betriebes vorbehält. Mit dem bundesstaatlichen Ver-
hältnis zwischen den Kantonen
ist demnach notwendig
auch eine territoriale Beschränkung ihrer Hoheit inbezug
auf die Gewerbe-und Gewerbesteuergesetzgebung in
dem erwähnten Sinne verbunden.
Die blosse Tatsache, dass das vom Rekursbeklagten
an Wyler verkaufte Vieh zur Einfuhr nach dem Kanton
Interkantonale Rechtshilfe. N0 30. 211
Zug bestimmt war, kann aber eine Beziehung der Han-
delstätigkeit des R e kur s b e k lag t e n zum zuge-
rischen Kantonsgebiet, welche
ihn hier der Patentpflicht
unterwerfen würde, nicht herstellen, weder hinsichtlich
der besonderen Patentpflicht nach Art. 2 des Vieh-
handelskonkordates noch hinsichtlich der allgemeinen
Patentpflicht für Handeltreibende nach dem kantonalen
Gesetz betreffend Bestreitung
der Staatsauslagen. Denn
dadurch
hat der Rekursbeklagte noch mit keiner seiner
geschäftlichen Handlungen nach dem
Kanton Zug über-
gegriffen. Hiezu wäre, wenn nicht mehr, so doch zum
mindesten erforderlich, dass auch die
Einfuhr selbst des
Viehs nach Zug durch ihn erfolgt wäre, er es dorthin
geliefert hätte. Dies trifft aber nach der nicht wider-
legten Feststellung des angefochtenen Entscheides nicht
zu. Vielmehr
ist danach der Kauf in Herisau nicht bloss
?geschlossen, sondern vom Rekursbeklagten auch durch
Ubergabe der Kaufsache erfüllt worden. Alles weitere,
die Aufgabe
zur Bahn und Einfuhr nach Zug ist durch
den Käufer geschehen. Soweit die vom Rekursbeklagten
selbst ausgehenden Handlungen Anlass zur Erhebung
einer
Patenttaxe geben können, würde demnach das
Recht hiezu interkantonal höchstens dem Kanton Ap-
penzell A.-Rh., nicht Zug, zustehen.
War Zug zu einer
solchen Auflage nicht berechtigt, so fehlt ihm aber noch
vielmehr die Hoheit, den Rekursbeklagten, der seiner
Staatsgewalt in dieser Beziehung nicht untersteht, wegen
Nichterfüllung
der Auflage zu bestrafen. Selbst wenn das
Viehhandelskonkordat
und das Gesetz betreffend Be-
streitung der Staatsauslagen
in dem weiteren Sinne aus-
gelegt werden könnten, den ihnen der Regierungsrat von
ug geben möchte, wären sie demnach insoweit wegen
Überschreitung des zugerischen Hoheitsbereiches
im
interkantonalen Verhältnis bundesrechtswidrig.
Die
in der Beschwerde angerufenen Urteile des Bun-
desgerichts
i. S. Pulver und Gubser stehen hiemit nicht
in Widerspruch. Im ersten Falle hatte der Rekurrent
das wrkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer
gesandt, also
mit einer zur Erfüllung des Kaufvertrages
gehörenden Handlung auf das Gebiet dieses Kantons
übergegriffen.
Und im zweiten ist das Bundesgericht aus
prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer
Verfassungsverletzung) auf den Rekurs nicht eingetreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
31. Aazug aus dem Urteil vom ao. Mai 19a7
i. S. Planmi gegen .Obergericht Luern.
Vollstreckung französischer Zivilurteile in der Schweiz auf
Grund des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsver-
!.rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu vollstreckenden
. Jrteils
nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung
lieses Begriffes. Beweislast.
A. -Die Firma Courrege und Jolly in Modane
(Frankreich)
hatte am 15. März, 20. März und 8. April
'924
vier Wechsel über franz. Fr. 25,000, 25,000,
, 4,280
und 27,300, fällig' am 15. April, 20. April,
iC:nde April und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekur-
renten Planzi, damals
in Strassburg. als Bezogenen an
die Ordre der Banqne de Savoie S. A. in Chambery
ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen.
Nachdem die Einlösung bei Verfall
vom Bezogenen und
von der Ausstellerin verweigert worden war, erhob die
Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht
I. In-
stanz von St. Jean de Maurienne (Departement de Savoie)
Abgekürzter Tatbestand.
Staatsverträge. N° 31. 213
als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu m-
men, zusammen 101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen.
Durch Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 verurteilte da s
genannte Gericht die Beklagten solidarisch
zur Zahlung
der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom
Verfalltag der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Novem-
ber 1924 liess die Banque de Savoie durch Du pre,
huissier pres le tribunal civil de St. Jean de Maurienne
an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand über-
gesiedelt war, ein
commandement de payer ergehen,
beim Parquet des Procureur de la Republique in St. Jean
de Maurienne hinterlegen und von diesem visieren:
der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de
Savoie die Urteilsbeträge binnen
a Stunden zu bezahlen
unter der Androhung, dass sonst zur Vollstreckung in
sein ganzes bewegliches Gut geschritten würde. Und am
19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfänd-
barer Aktiven durch den gleichen huissier ein proces-
verbal de carence ausgestellt ( pour valoir et servir
ce que de droit et notamment d'execution au jugement
par defaut en vertu duquel je procede und in gleicher
Weise dem Procureur de
la Republique pres le tribunal
de premiere instance de St. Jean de Maurienne zu Handen
des Planzi übergeben. Am 24. Februar 1925 legte Planzi
durch einen avoue in St. Jean de Maurienne gegen das
Säumnisurteil vom 26.
Juni 1924 nachträglich beim
urteilenden Gericht Einspruch (opposition) ein. Mit
Urteil vom 29. April 1926 verwarf das Gericht den Ein-
spruch (rejette ladite opposition)
( comme non recevable
ni fondee
und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni
1924 seinen Weg zu nehmen habe ( dit que le jugement
du vingt-six juin mille neuf cent vingt quatre suivra
sa voie
). Zur Begründung wird in den Motiven ausge-
führt, dass bei dem
zur Verhandlung über den Einspruch
angesetzten Termine der Mandatar des Einsprechers
erklärt habe, mangels Instruktionen ausser Stande zu
sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir
et