Schuldbetreihungs-un4 Konkursrecht.
Poursuite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAi iMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
19. Entscheid vom 12. Juni 1926
i. S. Gensbourger und Konsorten.
Leg i tim a t ion einzelner bisher am Beschwerdeverfahren
noch nicht beteiligter Konkursgläubiger zur W e i t e r-
z i e h u n g von für die Konkursmasse ungünstigen Be-
schwerdeentscheiden. SchKG Art. 18, 19 (Erw. 1).
Voraussetzungen der Abt r e tun g s t r e i ti ger M ass e-
r e c h t san s p r ü c h e, über welche die Konkursmasse
Ver g lei c h e abschliessen könnte. SchKG Art. 260
(Erw.4).
A. -Alfons Eck in Zürich hatte gegen Huschke in
Guben beim dortigen Gericht Klage auf Zahlung von
32,000 Fr. angestrengt. Im Laufe des Prozesses machte
Huschke dem Eck einen Vergleichsvorschlag dahin-
gehend, dass er ihm 3000 Fr. bezahle und ausserdem auf
eine behauptete Gegenforderung von 3282 Fr. 55 Cts.
verzichte. Indessen wurde
über Eck der Konkurs er-
öffnet, noch bevor
er den Vergleichsvorschlag ange-
nommen
hatte. Zur Zeit der Konkurseröffnung schwebte
auch noch ein Prozess zwischen Eck und einem gewissen
Rothe. In der zweiten Gläubigerversammlung wurden
laut Protokoll über diese beiden Prozesse folgende Ver-
handlungen gepflogen
und Beschlüsse gefasst: 8. Be-
schlussfassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw.
AS 52 III -1926
64 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 19.
Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechts-
ansprüche gemäss Art. 260 SchKG ...... Es sei zwar frag-
lich, ob der Beklagte (Huschke) jetzt, nachdem der
Kläger
in Konkurs geraten sei, seinen Vergleichsvor-
schlag auch der Konkursmasse gegenüber aufrecht halte.
Wenn dies der Fall sei, so beantrage die Konkursver-
waltung der Gläubigerversanunlung gemäss dem
Antrag
des Prozessvertreters des Kridars die Annahme des
Vergleichsvorschlages
und den Verzicht auf die Geltend-
machung des Anspruches seitens der Konkursmasse
durch
Eintreten in den Prozess, wobei es den einzelnen
Gläubigern selbstredend unbenommen bleibe,
Abtretung
des streitigen Anspruches zu verlangen, wie auch wenn
der Beklagte seinen Vergleichsvorschlag nicht
mehr
halte. Die Versammlung beschliesst einstimmig in diesem
Sinne und verzichtet auf die Geltendmachung der übrigen
streitigen Rechtsansprüche, sodass auch
mit Bezug auf
diese die Gläubiger das Begehren
um Abtretung stellen
können. Immerhin wird die Konkursverwaltung beauf-
tragt, auch im Prozess gegen Rothe einen Vergleich
herbeizuführen suchen,
um aus dem Anspruch wenigstens
etwas
für die Konkursmasse hereinzubringen.
In der Folge bot Huschke vergleichsweise Bezahlung
von
nur noch 1717 Fr. 45 Cts. an. Demgegenüber ver-
langten die Weberei Bäretswil A.-G. und zwei andere
Konkursgläubiger Abtretung des Masserechtsanspruches
gegen Huschke. Hierauf schrieb die Konkursverwaltung,
das
Konkursamt Enge - Zürich, an die Prozessver-
treter des Gemeinschuldners in Deutschland , das Ver-
gleichsangebot könne nicht angenommen werden, da
von Konkursgläubigern die Abtretung des streitigen
Rechtsanspruches verlangt worden sei. An die Weberei
Bärestwil A.-G. aber erliess die Konkursverwaltung
am 29. Januar die Mitteilung, dass wir Ihnen die Ab-
tretungsurkunde.. ....
erst aushändigen werden, wenn
Sie mit den andern zwei Gläubigern, die Abtretung Ver-
langt haben, uns die vom Prozessgegner offerierte Ver-
Snhuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 19. 65
gleichssumme von 1717 Fr. 45 Cts., abzüglich die bis
8. Januar 1926 aufgelaufenen Kosten, somit netto
1200 Fr., vergütet haben . Am 8. Februar führte die
Weberei Bäretswil Beschwerde mit dem Antrag, es sei
die vom
Konkursamt Zürich -Enge gegenüber den
Gläubigern, die Abtretung der Rechte gegen Huschke
verlangt haben, auferlegte
Kaution von 1200 Fr., von
deren Leistung die Ausstellung der Abtretungsurkunden
abhängig gemacht worden ist, als ungesetzlich zu
erklären
und demzufolge diese Kautionsauflage aufzu-
heben
und es sei das Konkursamt anzuweisen, diesen
Gläubigern die Abtretungsurkunden für die Verfolgung
der streitigen Rechtsansprüche gegen
Firma Huschke ...
unverzüglich aushinzugeben ..... .
B. -Durch Entscheid vom 16. März 1926 hat das
Bezirksgericht
Zürich als Aufsichtsbehörde die Be-
schwerde begründet
erklärt und das Konkursamt Zürich-
Enge angewiesen, im Konkurse Eck den Gläubigern,
welche die
Abtretung der Forderung gegen Huschke ver-
langt haben, die Abtretungsurkunden sofort ohne
Kautionsauflage auszuhändigen. Diesen Entscheid haben
andere Konkursgläubiger, die heutigen Rekurrenten,
an das Obergericht weitergezogen mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Am 23. April hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen.
C. -Den Entscheid des Obergerichts haben die Re-
kurrenten an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
- -Entgegen der von der Rekursgegnerin vor der
Vorinstanz vertretenen Auffassung
kann den Rekurrenten
die Legitimation
zur Weiterziehung des die Beschwerde
der Rekursgegnerin gutheissenden Entscheides der
unteren Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen werden.
Alle diejenigen Konkursgläubiger, welche nicht die
Abtretung des streitigen Masserechtsanspruches gegen
66 Schuldbetreibungs-und Konkursrecltt. N° 19.
Huschke verlangen, haben nämlich ein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Verfügung
der Konkursverwal-
tung vom 29. Januar insofern, a16 diese Verfügung
darauf abzielt, der allgemeinen Konkursmasse die Vor-
teile des von Huschke angebotenen Vergleiches unter
allen. Umständen zu sichern, selbst für den Fall, dass
der Vergleich nicht angenommen werden sollte. Ange-
sichts dieses Interesses sind neben
der Konkursverwal-
tung, jedoch unabhängig von
ihr, auch die Konkurs-
gläubiger einzeln zum Rekurs legitimiert, obschon sie
nicht schon
vor der unteren Aufsichtsbehörde am Be-
schwerdeverfahren teilgenommen haben (vgl. namentlich
BGE 38 I S. 321 Erw. 1 Sep.-Ausg. 15 S. 140 Erw. 1;
40 UI S. 104 Erw. 1).
2 ........
3. -In den gewechselten Schriftsätzen ist nirgends
behauptet worden, Huschke habe seine angemasste
Forderung
an Eck in dessen Konkurs eingegeben, sei
damit abgewiesen worden und habe Kollokationsklage
angestrengt.
Ist somit davon auszugehen, es schwebe
kein derartiger KoHokationsprozess, so
stellt sich vor-
liegend die Frage nicht, ob
nicht aus Art. 66 Abs. 3 der
Konkursverordnung die gänzliche Unzulässigkeit
von
Abtretungen zu folgern sei im Falle, dass die Gläubiger-
versammlung der Konkursverwaltung die Ermächtigung
zum Abschluss eines Vergleiches erteilt habe, der nicht
nur eine im Kollokationsprozess liegende Konkursfor-
derung, sondern gleichzeitig auch eine Gegenforderung
des Gemeinschuldners zum Gegenstand
hätte. Vielmehr
sind
für die Beurteilung des Rekurses ausschliesslich die
Normen
über die Abtretung streitiger Masserechtsan-
sprüche massgebend.
4. -Die Vorinstanz......
ist davon ausgegangen, es
bestehe kein Beschluss der Gläubigerversammlung, wo-
nach eine
Offerte der Firma Huschke angenommen wor-
den wäre, indem die
Offerte der Konkursmasse, sich mit
3000 Fr. abzufinden, von Huschke abgelehnt und dessen
Schnldbetreibanjs-und Konkursrecht. N0 19. 67
Offerte von 1717 Fr. 45 Cts. von der Gläubigerversamm-
lung überhaupt nkbt behandelt wurde. Dieser Auf-
fassung kann nicht vorbehaltlos beigestimmt und ins-
besondere
kann ihr nieht entscheidende Bedeutung bei-
gelegt werden.
Wean nämlich laut dem Schlussatz des
in Betracht kommenden Abschnittes des Protokolls die
Gläubigerversammlung die Konkursverwaltung beauf-
tragte, a u c h
im Prozess gegen Rothe einen Vergleich
herbeizuführen zu
suchen,' um aus dem Anspruch
wen i g s t e n set was für die Konkursmasse herein-
zubringen, so ergibt sich'hieraus, dass schon
der voran-
gegangene Beschluss betreffend die Forderung gegen
Huschke dahin zu verstehen
ist, die Konkursverwaltung
sei auch für
den von der Versammlung ins Auge gefassten
und dann eingetretenen Fall, dass Huschke sein ur-
sprüngliches Vergleichsangebot gegenüber
der Konkurs-
masse nicht aufrecht erhalte,
ennächtigt, irgend ein
für die Masse vorteilhaftes anderes Vergleichsangebot
anzunehmen. Immerhin sollte es nach ausdrücklichem
Beschluss der Gläubigerversammlung
den einzelnen
Gläubigern unbenommen 'bleiben, gleichwie wenn
Huschke sein ursprüngliches Vergleichsangebot aufrecht
erhalten
hätte, so umsoeher bei einem anderen, für die
Masse weniger günstigen Vergleichsangebot
Abtretung
des streitigen Anspruches zu verlangen. Wenn die
Gläubigerversamrnlung
derart den Einzelrechten der
Konkursgläubiger Rechnung
trug, obwohl sie nach
der Rechtsprechung (BGE 24 I
S. 389 ff.; 27 I S. 588
Erw. 2
Sep.-Ausg. 1 S. 121 ff.; 4 S. 226 Erw. 2) nicht
dazu verpflichtet war, indem auch die vergleichsweise
Erledigung eines streitigen Rechtsanspruches eine
Art
der Geltendmachung desselben darstellt, die dessen
Abtretung ausschliesst,
und zwar besonders dann wenn
im Vergleich zugleich auch
über eine vom Gegner
behauptete Konkursforderung eine Verfügung getroffen
wnrde soll, so kann dies nur in der Meinung geschehen
sem,
dIe Abtretung (wie schon der Verzicht auf eigene
68 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 19.
Geltendmachung) des Rechtsanspruches werde an die
Bedingung geknüpft, dass die sie begehrenden Konkurs-
gläubiger einen der Vergleichssumme gleichkommenden
Barbetrag
in die allgemeine Konkursmasse einbezahlen,
mit der Massgabe, dass dann die Konkursverwaltung das
Vergleichsangebot ausschlage,
um den Zessionaren die
Weiterführung des Prozesses zu ermöglichen. Einem
derartigen Entgegenkommen
der Gesamtgläubigerschaft
gegenüber den einzelnen Gläubigern
in den Weg zu
treten, m. a.
W. es als geradezu unzulässig zu erklären,
liegt keine zureichende Veranlassung vor. Immerhin
ist
nicht zu verkennen, dass es gewisse Gefahren für die
Konkursmasse
in sich schliesst, indem ein Vergleichs-
angebot, das
nicht auf länger hinaus befristet ist, während
der
Zeit, welche beaIlßprucht wird, um die Abtretung
-gegen Barzahlung des Wertes der Vergleichssumme -
in die Wege zu leiten, hinfällig werden kann und keine
Gewähr dafür besteht, dass es der Konkursverwaltung
gelingt, eine genügend lange Befristung des Vergleichs-
angebotes zu erzielen; richtigerweise wird daher von
einer derartigen Beschlussfassung abzusehen sein, wenn
nicht schon anlässlich
der Gläubigerversammlung gewiss
ist, dass die Aussicht, einen Vergleich schliessen zu
können,
nicht durch das Verstreichen der Zeit beein-
trächtigt wird, welche für die Einforderung des der Ver-
gleichssumme entsprechenden Betrages bei den die
Abtretung verlangenden Konkursgläubigern mit all-
fällig anschliessendem Beschwerdeverfahren
in Anspruch
genommen werden muss. Namentlich
aber war es ver-
fehlt -wie die Konkursverwaltung
laut ihrer Vernehm-
lassung nachträglich denn auch eingesehen hat-,
dass die Konkursverwaltung schon eine auf Ablehnung
des Vergleichsangebotes abzielende Mitteilung
an ihren
Prozessvertreter machte, solange noch dahinstand, ob
die die
Abtretung verlangenden Gläubiger einen der
Vergleichssumme gleichwertigen
Betrag überhaupt
leisten werden. Jedenfalls erscheint nun zweifelhaft,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. 69
ob inzwischen der Vergleichsvorschlag nicht dahi age-
fallen sei, sei es infolge Weitergabe jener Mitteilung
an den Prozessvertreter des Huschke, sei es auch nur
wegen Nichtannahme seines bereits vor ungefähr einem
halben
Jahre gestellten Vergleichsvorschlages binnen
angemessener
Frist. Trifft dies zu (und wird der Ver-
gleichsvorschlag auch nicht etwa erneuert oder ein an-
derer annehmbarer VergleichsvoJ'Schlag gemacht), so
liesse es sich freilich nicht mehr rechtfertigen, die Ab-
tretung des Masserechtsanspruches gegen Huschke von
der vorherigen Einwerfung einer Geldsumme in die
Konkursmasse seitens der die
Abtretung begehrenden
Gläubiger abhängig zu machen; denn diesfalls könnte
eine derartige Bedingung sehr wohl ohne jeglichen
Nutzen
für die Masse zum einseitigen Vorteil des Drittschuldners
Huschke ausschlagen, wenn nämlich die Konkurs-
gläubiger sich
dadurch sollten abhalten lassen, auf dem
Abtretungsbegehren zu bestehen.
Kann dagegen der
Prozess gegen Huschke auch heute noch durch Vergleich
erledigt werden, so wäre es als Verstoss gegen den Be-
schluss
der Gläubigerversammlung anzusehen, wenn diese
Gelegenheit zu benützen
versäumt würde, um den strei-
tigen Rechtsanspruch
an einzelne Konkursgläubiger ab-
zutreten, sofernsich diese nicht zu einer
der Vergleichs-
summe gleichwertigen Leistung
an die allgemeine
Konkursmasse herbeilassen sollten.
Danach erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz
nur als zutreffend; wenn die Möglichkeit, einen Ver-
gleich abzuschliessen, der Konkursmasse inzwischen
entgangen ist, dagegen die Verfügung
der Konkursver-
waltung als gerechtfertigt, wenn jene Möglichkeit auch
heute noch fortbesteht. Somit kann die Entscheidung
über die Beschwerde
nur auf Grund einer Feststellung
darüber getroffen werden, wie es sich
in dieser Beziehung
verhält,
und es muss daher die Sache zur Aktenver-
vollständigung
und neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen werden. Sollte sich hiebei ergeben,
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
dass die Verfügung der Konkursverwaltung auch heute
noch nicht überholt ist, so wäre den die Abtretung
begehrenden Gläubigern eine kurze Frist zur Zahlung
der Vergleichssumme bezw. des mutmasslichen Netto-
ergebnisses des Vergleiches an die Konkursmasse an-
zusetzen mit der Androhung, dass nach deren unbe-
nützten Ablauf der Vergleich geschlossen werde und
also eine spätere Abtretung nicht mehr in Frage käme.
Sonl sic jedoch ergeben, dass die Vergleichsmöglich-
kelt Im ZeItpunkt der Verfügung der Konkursverwaltung
och bentannen hatte, aber der Masse seither entgangen
1st, weIl dIe Rekursgegnerin ungerechtfertigterweise
Beschwerde gegen die
damals zutreffende Verfügung der
Konkursverwaltung geführt hat, so würde sich die Frage
aufdrängen, ob sie hieraus schadenersatzpflichtig ge-
worden
sei; indessen ist hierüber nicht von den Auf-
sichtsbehörden zu befinden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. April 1926 aufgehoben und die Sache zu neuer Be-
urteilung an dieses Gericht zurückgewiesen wird.
20. Entscheid vom 24. Juni 1926 i. S. Niederrheinische
Güter-Assekuranz-Gesellscha.ft
im Konkurs.
Bund,esgesetz über die Kau t ion end e r Ver s ich e-
run g s g e seI I s c h a f t e n vom 4. Februar 1919
Art. 2, 6: Unzulässigkeit der A r res t i e run g d,er
von einer ausländischen Gesellschaft bestellten Kaution
für die F?rd,erungen eines Versicherungsagenten, auch
nachdem die Gesellschaft in die Liquidation ihres schweize-
tischen Versicherungsbestandes eingetreten und, an ihrem
ausländischen Hauptsitz in Konkurs geraten ist.
A. - harles Wolf in Basel erwirkte am 23. April
gestutzt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG für Gehalts-
anspruch vom 1. Februar 1926 bis 30. September 1928
Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. 71
laut Agenturvertrag vom 20./30. Juni 1923, Saldo-
abrechnung und Auslagen von insgesamt 32,235 Fr.
87 Cts. einen Arrestbefehl des Gericbtspräsidenten 11
des Bezirkes Bern gegen die Niederrheinische Güter-
Assekuranz-Gesellschaft
in Wesel (Deutschland) auf
die von der Niederrheinischen Güter - Assekuranz-
Gesellschaft
bei der Schweiz. Nationalbank hinterlegte
Kaution im Betrage von 26,000 Fr., soweit sie nicht
durch die Ansprüche der Versicherten aus Versicherungs-
vertrag. die dem eidg. Versicherungsamt in Bern recht-
zeitig angemeldet werden,
in Anspruch genommen
wird
)). Das Betreibungsamt Bern-Stadt vollzog diesen
Arrest und machte dem Eidgenössischen Versicherungs-
amt und der Schweizerischen Nationalbank Mitteilung
davon.
B. -Gegen den Arrestvollzug führte die Rekurrentin
Beschwerde. mit der Begründung (soweit im Rekurs an
das Bundesgericht noch aufrechterhalten), er verstosse
gegen
Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919. Ausser-
dem brachte sie vor, in der Schweiz befinde sie sich seit
etwa einem Jahre in Liquidation (infolge Verzicht auf
die Konzession), und seither sei sie in Deutschland in
Konkurs geraten; Konkursverwalter sei Notar Buch-
mann in Wesel.
C. -Durch Entscheid vom 20. Mai 1926 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 2 des angeführten Gesetzes dient die von
den Versicherungsgesellschaften dem Bundesrat bestellte
KautiQn
zur Sicherstellung : 1. der Forderungen aus
Versicherungsverträgen, die von der Gesellschaft in der