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der Venüieter die Zurückschaffung verlangen kann.
Dabei verschlägt es nichts, ob die Zurückschaffung-
tatsächlich stattfindet oder ob nur die gleiche Rechts-
wirkung durch sichernde Massnahmen eines ersuchten
Amtes erzielt wird. Danach hat die Vorinstanz auch die
Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zur
Anhebung der vorliegenden Betreibung auf Verwertung
der Retentionsgegenstände zu Unrecht verneint.
5. -Indessen hat die Vorinstanz laut ihren Ent-
scheidungsgründen auch den weiteren von der Rekurs-
gegnerin geltend gemachten Beschwerdegrund gelten
lassen, dass die
vom Rekurrrenten angehobene Betrei-
bung auf Verwertung der Retentionsgegenstände gleich
Faustpfändern nur dann Bestand haben könnte, wenn
ihr die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses voran-
gegangen wäre. Diese Entscheidung bewegt sich auf dem
Boden der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtes
(BGE 41 III S. 406 f. Erw. 1; 39 I S. 659 ff.
Sep.-Ausg. 16 S. 313 ff. und die dort zitierten früheren
Entscheide).
Da jedoch der Fehler nicht darauf zurück-
zuführen ist, dass
der Rekurrent bei der Stellung seiner
Parteibegehren
unrichtig vorgegangen wäre, sondern
darauf, dass das Betreibungsamt diese Begehren in
unsachgemässer Weise vollzogen
hat insofern, als es
dem nicht etwa vor dem Begehren um Zurück-
schaffung gestellten Betreibungsbegehren
nicht erst
Folge gab, nachdem die Ret--entionsurkunde hatte auf-
genommen werden können gemäss dem
im Rückschaf-
fungsbegehren implizite
enthaltenen Verlangen, so
würd: es sich vielleicht haben rechtfertigen lassen, das
etrelbungsa:nt anzuhalten, auf Grund des ursprüng-
hchen BetreIbungsbegehrens einen neuen Zahlungsbe-
fehl zu erlassen. Allein der
Rekurrent geht selbst nicht
so weit, sondern zielt für den Fall, dass die am 1. Fe-
bruar angehobene Betreibung aufgehoben werde, nur
darauf ab, in die Lage 'versetzt zu werden sein durch
die
Retentionsurkunde gesichertes Retentionnrecht durch
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 1
ein nachträglich neu zu stellendes Betreibungsbegehren
wahren zu können. Dies muss
ihm zugestanden, m. a. V.
es
darf daran, dass er binnen der ihm in der Abschrift
der Retentionsurkunde durch den allgemein gehaltenen
Vordruck angesetzten
Frist nicht neuerdings ein Be-
treibungsbegehren gestellt hat, nicht die Folge des Hin-
falles der Retentionsurkunde geknüpft werden, da der
Rekurrent bereits vor dieser Fristansetzung getan
hatte, was an ihm lag, um den durch Aufnahme der
Retentionsurkunde begründeten Retentionsbeschlag zu
prosequieren.
Demnach erkennt die Schuldbeil'.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn
vom 15. März 1926 aufgehoben wird, insoweit er sich
auf die Retentionsurkunde bezieht, und ausserdem dahin
abgeändert wird, dass der Zahlungsbefehl zwar aufge-
hoben, jedoch
das Betreibungsamt Olten-Gösgen ange-
wiesen wird, dem
Rekurrenten eine Frist von zehn
Tagen anzusetzen,
um eine neue Betreibung auf Faust-
pfandverwertung anzuheben.
11.
Entscheid vom 3. Kai 1926 i. S. Spiess.
Wenll1 ein Dritteigentümer eine Saehe freiwillig in Pfändung
gIbt, muss dies in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden,
und der Dritteigentiimer hat die freiwillige Hingabe auf
der Urkunde zu unterschreiben.
.4. -In der VOll Jakob Nägeli, Baden, gegen den
Ehemann der Rekurrentin angehobenen Betreibung
für 108 Fr. 95 pfändete das Betreibungsamt Baden am
26. ovember 1925 einen Divan. Nach der Verwertungs-
anzeige beschwerte sich die
Rekurrentin gegen die
Pfändung mit dem Hinweis, der Divan sei ihr Eigentum.
42 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
B. -Mit Entscheid vom 16. April 1926 hat die Ober-
gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-.
und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde
abgewiesen,
auf Grund eines Berichtes des Betreibungs-
amtes, wonach die Rekurrentin der Pfändung beigewohnt
und sich ausdrücklich mit der Pfändung ihres Divans
einverstanden erklärt haben soll.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter
Erneuerung ihres Begehrens um Freigabe des Divans
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Pfändungsurkunde weist keinerlei Vermerk dar-
über auf, dass die Rekurrentin bei der Pfändung
anwesend gewesen und den Divan als ihr Eigentum
angesprochen, ihn aber freiwillig in die Pfändung gegeben
habe. So wie die Urkund ausgestellt ist, muss ange-
nommen werden,
der Divan sei vom Schuldner als ihm
gehörig bezeichnet und aus diesem Grunde gepfändet
worden. Nun
gibt aber das Betreibungsamt in seinem
Berichte an die Aufsichtsbehörden selber zu, dass dies
nicht richtig
und dass die Ehefrau des Betriebenen bei
der Pfändung anwesend gewesen sei. Aus seiner Be-
hauptung sodann, dass die Rekurrentin den Divan
selbst
in die Pfändung gegeben habe, muss auch ge-
schlossen werden, der
Beamte sei nicht im Zweifel darüber
gelassen worden, dass die Rekurrentin den Divan als
ihr Eigentum angesprochen hat.
Unter diesen Umständen durfte der Betreibungs-
beamte, wenn die
Rekurrentin den Divan wirklich frei-
willig
zur Pfändung hingegeben hat, nicht so vorgehen,
wie es geschehen ist, sondern der Verzicht
auf die Eigen-
tumsansprache
hätte in der Pfändungsurkunde ausdrück-
lich vorgemerkt werden sollen,
und der Beamte hätte
die freiwillige Hingabe zu Pfand auf der Urkunde von der
Eigentümerin unterzeichnen lassen müssen.
So hatte
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N 12.
"
-.
der Bundesrat seinerzeit für den Fall entschieden, dass
der Schuldner freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand
in Pfändung gibt (Archiv IX Nr. 23). und dieser Grund-
satz,
an dem zum Schutze des Schuldners und zur Ver-
meidung von Streitigkeiten wie der vorliegenden festzu-
halten
ist, muss auch gelten, wenn Dritteigentümer die
angesprochenen Sachen freiwillig in Pfändung geben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene
Pfändung aufgehoben.
12. Entscheid vom 12. Kai 1926 i. S. Vegas-GeseUschaf't.
K 0 n kur s s chi u s s. 'v e g b e d i n gun g der P fl ich t
zur Auskunft über versteigerte For-
derungen:
- Der Konkursschluss entbindet das Konkursamt nicht von
der Pflicht zur Auskunft über versteigerte Konkursguthaben
und die Herausgabe von Beweismitteln.
- Der Vorbehalt in den Steigerungsbedingungen, dass ltas
Amt zur Beschaffung von Belegen für versteigerte Guthaben
nicht verpflichtet sei, ist unangemessen.
A. -Im Konkurse über Gertrud Schneider in Zürich
hat die Rekurrentin am 27. November 1925 verschiedene
bestrittene Guthaben
und eine Verlustscheinsforderung
ersteigert, worauf
ihr das Konkursamt Unterstrass die
Bestreitungsanzeigen für die
bestrittenen Forderungen
und den Verlustschein für die Verlustscheinsforderung
übergab. Nach
Schluss des Konkursverfahrens ver-
langte die Rekurrentin zur Geltendmachung der er-
steigerten Forderungen vom Konkursamt Auskunft
über den
den Forderungen zu Grunde liegenden Tat-
bestand und die Herausgabe allfälliger Beweismittel,
insbesondere Buchauszüge und Rechnu ngsabschriften.
Das Konkursamt lehnte dieses Begehren
ab mit dem