10 Schuldbetreibungs-und Konknrsrecht. No 3.
die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet.
D. -
Diesen-Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
. Die beschlagnahmten Sachen sind 6 bis 7 Wochen vor
dem Ausbruch des Konkurses über den Sohn des Rekur-
renten aus dessen Besitz
und Gewahrsam weggebracht
und im Auftrage des Rekurrenten auf den Namen einer
fremden Speditionsfirma
in Zürich eingelagert worden.
Durch die
Beschlagnahme ist es dem Rekurrenten
und seiner Tochter, die heute als Eigentümer dieser
Sachen auftreten und für welche die Speditionsfirma
gehandelt
hat, verunmöglicht, darüber zu verfügen. Zu
einem solchen Eingriff in die beim Konkursausbruch
gegebenen Gewahrsamsverhältnisse war das
Konkursamt
nicht befugt. Seine Behauptung, die Sachen seien durch
anfechtbare Handlungen vom Rekurrenten
und seiner
Tochter erworben worden, vermag dieses Vorgehen nicht
zu begründen. Das Konkursamt
ist hier Partei und als
solche, nicht als Amt,
hätte es, wenn es glaubte die
Rückverbringung der
Sachen in die Masse betreiben zu
können, sich dafür
an den R ich t e r zu wenden.
Art.
200 SchKG, auf den sich das Konkursamt beruft,
hat nicht die Bedeutung, dass die blosse Behauptung,
ein Gegenstand unterliege der Anfechtungsklage, genügt,
um die Masse zu berechtigen, auch dann den Besitz daran
für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er sich im Zeit-
punkt des Konkursausbruches bei einem Dritten befindet.
Vielmehr bleiben die allgemeinen Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches über den Besitz auch der Masse eines
Konkurses gegenüber
in Kraft, namentlich Art. 930
ZGB,
wonach der Besitzer die Vermutung des Eigentums
für sich
hat. Zudem geht ja die Anfechtungsklage von
der Voraussetzung aus, dass ein f rem des Eigentum
vorliege,
da sie, auch wenn sie gutgeheissen wird, dem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 11
Anfechtungskläger nur einen obligatorischen Anspruch
gegen den Eigentümer auf Ablieferung der anfechtbar
erworbenen
Sache einräumt.
Es können nun aber nur solche Verfügungen eines
Amtes
in Rechtskraft erwachsen, die in den gesetzlichen
Kreis der Amtsbefugnisse dieses Amtes fallen. Masst
sich ein
Amt Verfügungen an, die ausserhalb dieses
Kreises liegen,
so sind sie nichtig und können nicht.
in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie durch Unter-
lassung einer Beschwerde nicht angefochten werden,
oder wenn eine gegen sie gerichtete Beschwerde
erst nach
Ablauf der
in Art. 17 SchKG vorgeschriebenen Frist
angehoben wird. Diese Frist gilt nur zur Anfechtung
von
im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse eines Amtes
angeordneten Massnahmen. Von einer
Verspätung der
Beschwerde des Rekurrenten kann daher nicht gesprochen
werden,
und diese selbst erweist sich als begründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, und die vom Konkurs-
amt Zug verfügte Beschlagnahme ) der vom Rekur-
renten und seiner Tochter zu Eigentum angesprochenen
Sachen wird aufgehoben.
4. Entscheid vom 9. Februar 19ae i. S. Palm.
Rechtsvorschlag durch einen Beauftragten: Fristverlängerung
nach Art. 66 Abs. 5 SchKG :
- Die Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, sich über
den rechtlichen Bestand einer Betreibungsforderung einen
Entscheid zu erlauben; ebenso wenig aber auch darüber,
wieweit sich der Auftrag des Schuldners an seinen Ver-
treter erstreckt ; das ist Sache der Gerichtsbehörden (Erw.
1 und 2).
'Venn ein Beauftragter des im Ausland wohnenden Betrie-
benen innerhalb der verlängerten Frist, die dem Schuldner
gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG hätte angesetzt werden sollen,
Recht vorschlägt, so ist der Rechtsvorschlag rechtzeitig
erfolgt
(Erw. 3).
12 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 4.
A. -Dem Rekurrenten, der sich als Reisender der
Stickereiwerke . A. in Buenos-Aires befindet, wurde
am 9. September 1925 auf Grund eines Arrestes und
eines Betreibungsbegehrens der Firma C. Sch.. vom
Betreibungsamt St. Gallen ein Zahlungsbefehl zugestellt
für 1295 Fr. 48 Cts. nebst verfallenen Monatszinsen
und
Kosten. Die Zustellung erfolgte auf diplomatischem
Wege durch die Schweizerische Gesandtschaft
in Argen-
tinien
am 19. Oktober 1925. Das Doppel des Zahlungs-
befehls gelangte ohne Vormerkung eines erhobenen
Rechtsvorschlages
am 24. November 1925 durch das
eidgenössische
und st. gallische Justizdepartement an
das Betreibungsamt St. Gallen zurück. Doch hatte in-
zwischen Rechtsanwalt Dr. Imhof, St. Gallen, mit Zu-
schrift vom 21. November 1925 an das Betreibungsamt
St. Gallen namens des Betriebenen Recht vorgeschlagen
und zwar auf Grund eines Schreibens des Schuldners vom
22. Oktober
an seine Arbeitgeberin, die diesen Brief
am 20. November zur Erledigung an Dr. Imhof über-
wiesen
hatte. Das Betreibungsamt St. Gallen nahm den
Rechtsvorschlag nicht mehr an, weil
er innert zehn
Tagen nach der
am 19. Oktober erfolgten Zustellung des
Zahlungsbefehls bei der Schweizerischen Gesandtschaft
in Argentinien oder bei der dortigen Post hätte aufgegeben
werden sollen,
im Schreiben des Schuldners vom 22. Ok-
tober an seine Arbeitgeberin aber kein Auftrag zur
Erhebung des Rechtsvorschlages enthalten sei.
B. -Hiergegen hat sich Dr. Imhof namens des Schuld-
ners mit dem Antrag beschwert, das Betreibungsamt
St. Gallen sei anzuhalten, den Rechtsvorschlag als recht-
zeitig erfolgt entgegenzunehmen. Mit Entscheid vom
22.
Januar 1926 hat die Aufsichtsbehörde für Schuld-
betreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die
Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid
hat der Be-
schwerdeführer
an das Bundesgericht weitergezogen.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. .13
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung '
- -Mit Recht hat die Vorinstanz die Einwendung
des Rekurrenten nicht gehört,
der betriebenen Schuld
müsse die Vollstreckung schon deshalb versagt werden,
weil sie, wie sich aus den
in Betreibung gesetzten Monats-
zinsen ergebe, eine Wucherforderung sei und als solche
gegen die guten
Sitten verstosse. .Die Vollstreckungs-
behörden sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt
nicht befugt, sich
über den rechtlichen Bestand eine;
Betreibungsforderung irgendwelchen Entscheid zu er-
lauben; das ist Sache der Gerichtsbehörden, vor die
diese Frage
auf dem Wege des Rechtsvorschlages und des
sich anschliessenden gerichtlichen Verfahrens
zur Beur-
teilung gebracht werden muss.
- -Aus dem gleichen Grunde ist aber auch die Vor-
instanz selber zu weit gegangen, wenn sie den Rechtsvor-
schlag, den Dr. Imhof namens des Rekurrenten erhoben
hat, deshalb
für rechtsunwirksam erklärt, weil er nicht
vom Schuldner selbst ausgegangen sei, indem dieser
in seinem Schreiben vom 22. Oktober an seine Arbeit-
geberin keinerlei Auftrag zur Bestreitung der ganzen
Forderung erteilt habe. Wenn
im Auftrage eines Betrie-
benen
Recht vorgeschlagen wird, so haben die Voll-
streckungsbehörden nicht zu untersuchen, wieweit sich
der Auftrag erstreckt, ob er wirklich auf Bestreitung der
ganzen oder nur eines Teils der Betreibungsforderung
geht. Das
Amt hat sich überhaupt nicht mit den nähern
Umständen zu befassen,
unter denen die Erklärung des
Recbtsvorschlages zustandegekommen
ist; es hat kein
Recht zu untersuchen, ob der Beauftragte gestützt auf
eine allgemeine Vollmacht des Schuldners von sich aus
Recht vorschlägt, oder ob ihm dieser einen besondern
Auftrag dazu bereits erteilt habe. Denn bei der Beurtei-
lung dieser Fragen handelt es sich
um die Auslegung
14 Schuldbetreibnngs-und Konknrsrecht. No 4.
eines Rechtsgeschäftes des Auftrages -, und daplit
haben sich die Vollstreckungsbehörden nicht zu befassen.
Wenn die vom Beauftragten des Schuldners erfolgte
Bestreitung der Forderung von der Gegenpartei nicht
anerkannt werden will, weil der Schuldner in seinem
Auftrage
an den Anwalt nur einen Teil der Betreibungs-
schuld abgelehnt habe,
ist es Sache der Gerichtsbehörden,
diese Frage
in dem sich an den Rechtsvorschlag anschlies-
senden Rechtsstreit
zu prüfen.
3.
-Die Vollstreckungsbehörden haben daher lediglich
zu untersuchen, ob der vom Beauftragten des Betrei-
bungsschuldners erklärte Rechtsvorschlag noch als inner-
halb der gemäss Art. 66 Abs. 5
SchKG verlängerten Frist
eingereicht zu gelten hat. Das ist im vorliegenden Falle
zu bejahen. Die Vorinstanz
ist bei der Prüfung dieser
Frage zutreffender Weise
von dem durch die Recht-
sprechung bereits aufgestellten Grundsatz ausgegangen,
dass der Rechtsvorschlag eines
im Ausland wohnenden
Schuldners dann
innert der gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG
verlängerten Frist erhoben angesehen werden muss,
wenn
er innerhalb derjenigen Frist erklärt wird oder dem
Amte zugeht, die dieses
hätte ansetzen sol I e n, um
den durch die Abwesenheit des Schuldners im Ausland
gegebenen Umständen des Verkehrs gerecht zu werden
(BGE 42
II Nr. 33 namentlich S. 183 f. ; 47 III Nr. 49
namentlich
S. 197). Auf Grund eines Berichtes der
Postverwaltung
St. Gallen hat nun die Vorinstanz ange-
sichts der
im Oktober und November 1925 gegebenen
Postverbindungen von Argentinien nach
Europa fest-
gestellt, dass sich die Verlängerung der Rechtsvorschlags-
frist, wenn sie zum vorneherein bewilligt worden wäre,
bis zum
24. November hätte erstrecken müssen. Innert
dieser
Frist aber, huf die sich der Rekurrent auch im
Beschwerdeverfahren berufen kann, ist der im Streite
liegende Rechtsvorschlag vom Vertreter des Rekurrenten
erklärt worden. Dr. Imhof hat ihn am 21. November
der Post übergeben, und
er ist am gleichen Tage, späte-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 4. 15
stens aber am 22.N.'0vember beim Amte eingegangen.
Wollte
mit der Vorinstanz dieser Rechtsvorschlag
deshalb nicht
als rechtzeitig anerkannt werden, weil
innert der Überlegungsftist von zehn Tagen, die dem im
Ausland wohnenden Schuldner wie dem im Inlandwoh-
nenden seit dem Empfang des Zahlungsbefehls einzu-
räumen ist, der
Rekurrent nicht selbst Recht vorge-
schlagen habe, so
würde einem. Schuldner im Auslande
die Möglichkeit benommen;
einen Anwalt am Betreibungs-
ort zu Rate zu ziehen und ihm den Auftrag zu erteilen,
sich der Betreibung gegenüber
BO zu verhalten, wie er
es für zweckmässig erachte. Noch Vielmehr als dem im
Inland wohnenden Schuldner muss aber dem im Aus-
land, namentlich
im überseeischen Ausland wohnenden
Betriebenen eine solche
Möglichkeitnffen stehen. Der
vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem
Falle, den das Bundesgericht
in seinem Erkenntnis i. S.
Kahn vom 7. April 1916 (42 III Nr. 33) entschieden hat,
und auf den sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer
Auffassung glaubt berufen zu können,
dann, dass dort
der Schuldner während der Überlegungsfrist nichts getan
hat, während hier der Rekurrent noch während dieser
Frist seiner Arbeitgeberin zu Handen eines Vertreters
den Auftrag
erteilt hat, sich seiner Sache anzunehmen
und zum Rechten zu sehen und dieser Vertreter den
Rechtsvorschlag noch erhoben
hat innerhalb der Frist,
die das Betreibungsamt dem Rekurrenten gemäss Art. 66
SchKG hätte einräumen sollen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
St. Gallen angewiesen, den. Rechtsvorschlag des Rekur-
. renten entgegenzunehmen.