verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie
bei ausschliesslicher Anwendung des
ZGB gegenüber
schweizerischen
Ehegatten zulässig ist, dass es sich eher
rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht
analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehen-
lassen
der unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss
Art.
160 ZGB kann schon bei der wandelbaren Trennung
nicht als eine den Verhältnissen vollständig gerecht
werdende Lösung bezeichnet werden.
und es ist hier
die Anwendung dieser Bestimmung
nur mit Rücksicht
auf die vorübergehende Natur der Trennung begründet.
Wo es sich
aber,wie im vorliegenden Falle, um eine
nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es
dem
Sinn und Geist des Gesetzes, wenn man die Unter-
haltspflicht ohne Berücksichtigung der Verschuldens-
frage weiter bestehen lassen wollte und so einen
un-
schuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen
Ehegatten verpflichten würde. auf unbestimmte Zeit
hinaus für den Unterhalt des schuldigen resp. mit-
schuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint
daher angezeigt, für diesen
Fall die Unterhaltspflicht
nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung
des Art. 152
ZGB zu regeln.
Nachdem aber durch das -hinsichtlich der Trennung
selber in Rechtskraft erwachsene -
Urteil der ersten
Instanz die Trennung u. a. auch wegen von der Be-
klagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden
ist,
kann von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten
auf Grund von Art. 152 ZGB, da sie nicht schuldlos
erscheint, nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dis-
positiv 3 des angefochtenen
Urteiles des Obergerichts
des Kantons
Zürich vom 11. November 1925 aufgehoben.
- Orteil der II. Zivilabteilung vom S. lürz 1926
i. S. Denzler-Plementasch gegen Denzler-Sutter und Kinder.
Anwendung schweizerischen Ehe g ü tel' r e c h t sauf
Sc h w ei zer im Aus la n d, Zivr. VerhG. Art. 31
Abs. 1
(Erw. 1).
Begründung einer Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g
durch Übergabe grösserer Geldsummen seitens der Eltern
der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten oder Ehe-
mann und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen dafür
seitens des Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte
oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1, 201 Abs. 3 ZGB (Erw. 2).
U m l' e c h nun g der durch Übergabe von Geld in aus-
ländischer 'Vährung an den Ehemann begründeten Ersatz-
forderung inS c h w e i zer w ä h run g zum Zwecke
der Ans chI u s s P f ä n dun g in der Schweiz, Art. 67
Ziff. 3 SchKG (Erw. 2).
Insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übergebenen
Geldsummen zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt
waren und verwendet wurden, erwirbt die Ehefrau das
E i gen t II man der Aus s t e u e r und verliert sie
die Ersatzforderung (Erw. 4).
Im Falle des Ver I u s t e s cl e r cl e rEh e fra u g e-
hör end e n Aus s te u e r entsteht eine Ersatzfor-
derung nur bei Verschulden des Ehemannes, Art. 201
Abs. 1, 752 Abs. 1 ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4).
ZGB
Art. 196 Abs. 2, Anwcndungsfall (Erw. 4).
A. -In der gegen August Denzier von dessen ge-
schiedener Ehefrau
und den Kindern aus der geschiedenen
Ehe geführten Betreibung Nr.
1551 des Betreibungsamtes
Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine
Frauengutsfol;derung von
42,500 Fr. den Anschluss an
die am 14. August 1922 vollzogene Pfändung, und als
die Gläubiger den Anspruch bestritten, strengte sie die
vorliegende Klage
an mit dem Antrag, ihr Anschluss sei
begründet zu erklären. Über den Betrag von 41,000 Fr.
legte die Klägerin relfus des Betriebenen vor, nämlich
zunächst
Re ;u de Mademoiselle Plementasch Marie-
Therese a Tanger Ia somme de sept mille francs-or
pour mobilier vom
- Dezember 1912 und weitere
6 Familienrecht. N° 2.
sechs Revu de Madame Denzier Marie-Therese ... 11
über insgesamt 34,000 francs-or )) oder frs.-or I), wovon
ennen vom 10. August 1921 über la somme de 3000 frs.-or
pour
achat mobilier I).
B. -Durch Urteil vom 10. Juli 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage für den Betrag
von
33,568 Fr. 25 zugesprochen" im übrigen abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt,
die Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der
Klage
im vollen Umfange,
die Beklagte
mit den Anträgen auf Abweisung der
Klage, eventuell bezüglich der Beträge von
7000 Fr.
vom
10. Dezember 1912 und 3000 Fr. vom 10. August
1921, weiter eventuell
auf Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
. 1. -Der von keiner Partei angefochtenen Anwendung
des schweizerischen Ehegüterrechts (und zwar des
ZGB)
ist gemäss Art. 31 Abs. 1 Zivr. VerhG. zuzustimmen,
da die Massgeblichkeit ausländischen Rechtes weder
sich aus einem Staatsvertrag ergibt, noch eine rechts-
geschäftliche Unterstellung der Ehegatten Denzler-
Plementasch
unter ausländisches, zumal französisches,
Ehegüterrecht, noch des letzteren Geltung
kraft Terri-
torialprinzips oder Konsulargerichtsbarkeit nachge-
wiesen ist.
2. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
der Ehemann der Klägerin die Geldsummen erhalten
habe, deren Empfang
er in den revus bestätigte, jedoch
in französischem Gelde oder doch in französische Währung
umgerechnet. Hiebei handelt es sich
um tatsächliche
Feststellungen, welche das Bundesgericht als richtig
anzusehen
hat, soweit sie nicht mit dem Inhalt der
Akten im Widerspruch stehen oder auf einer bundes,,:
gesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des
Beweisergebnisses beruhen (Art.
81 OG). Abgesehen von
Familienreeht. N° 2.
den laut den recus vom 10. Dezember 1912 und 10.
August 1921 empfangenen Summen von 7000 und 3000
Francs erhebt die Beklagte keine Aktenwidrigkeitsrüge ;
dagegen behauptet sie eine Verletzung des
Art .. 8 Z?,B,
wonach regelmässig derjenige das Vorhandenselll elner
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, wnlcher aus lnr
Rechte ableitet. Indessen ist es unbehelfhch, wenn die
Beklagte
unter diesem Gesichtspunkt darauf hinweist,
dass die
recus nicht in die Form von Schuldanerkennungen
gekleidet worden sind.
Zur Begründung einer Fornernng
der Klägerin an ihrem Ehemann bedurfte es nambch
keinerlei Schuldverpflichtung, sonderu genügte es, dass
ihr Ehemann Geld behändigte, welches zu ihrem ein-
gebrachten Gute gehörte, also namentlich solches
Geld',
welches ihr während der Ehe unentgeltlich zugefallen D
war (Art. 195 Abs. 1 und 201 Abs. 3 ZGB). Nun ist von.
der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest-
gestellt, dass die vom Ehemallll der Klägerin empfan-
genen
Summen' aus dem Vermögen der Mutter der
Klägerin stammen -während freilich eine verbindliche
Feststellung darüber nicht getroffen ist, ob die Mutter
es zunächst der Klägerin und diese dann ihrem Ehemann
oder aber
jent.: direkt diesem übergeben habe, -und
dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dem Ehemallll
der Klägerin habe damals eine Forderung gegen die
Klägerin oder deren Mutter zugestanden, welche auf
diese Weise getilgt worden wäre.
Somit kann nur in
Frage kommen, dass jene Geldsummen dem Ehemann
der Klägerin gegeben worden sind entweder als Darlehen
oder aber als unentgeltliche
Zuwendung der Mutter der
Klägerin
an ihn selbst oder aber an die Klägerin. Abzu-
lehnen
ist zunächst die unentgeltliche Zuwendung an den
Ehemann der Klägerin ; nicht
nur ist llicht ersichtlich,
welche Veranlassung zu unentgeltlichen
Zuwendungen
in derart hohen Beträgen an den Schwiegersohn für die
Mutter
der Kläaerin hätte bestehen können, sondern
die Ausstellung °von revus an die Klägerin wäre mit
dieser Auffassung geradezu unverträglich. Anderseits
spricht es keineswegs eindeutig
für die Gewährung von
Darlehen, sondern lässt es sich mit der Auffassung
unentgeltlicher Zuwendungen der
Mutter an die Klägerin
sehr wohl vereinbaren, wenn jene die Gelder direkt an
den Schwiegersohn ausgehändigt haben soUte. Wollte die
Mutter der Tochter eine Zuwendung an barem Geld
machen,
so lag es nahe, dass sie dieses Geld nicht zu-
nächst der Tochter, sondern direkt dem Schwiegersohn
aushändigte,
in dessen Eigentum überzugehen es ohnehin
bestimmt war, es wäre denn, dass durch die Zuwendung
hätte Sondergut begründet werden wollen (Art. 190
ZGB), wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkt vorliegt.
Sodann war es auch naheliegend, dass die
Mutter die
von den Eheleuten De-nzler benötigten Summen der
Tochter auf Anrechnung
an ihren Erbteil zuwendete,
zumal
da angesichts des Verwendungszweckes VOll
vorne herein ausgeschlossen erschien, dass der Schwieger-
sohn zur Rückzahlung binnen gemessener Zeit imstande
sein würde. Endlich
ist die Ausstellung der renus zu
Gunsten der Klägerin nicht
nur mit der Auffassung, die
Schwiegermutter habe dem Schwiegersohn Darlehen
gewährt, nicht vereinbar, sondern sie lässt
sich überhaupt
nicht anders vernünftig erklären als auf der Grundlage
unentgeltlicher Zuwendungen
an die Klägerin selbst.
Insoweit also die Beklagte auf gänzliche Abweisung
der Klage abzielt,
kann ihrer Berufung keine Folge
gegeben werden.
Anderseits
erhebt die Klägerin eine Aktenwidrigkeits-
rüge gegen die Annahme der Vorinstanz, die
Zahlungen
seien nicht in Gold geleistet worden. Diese Rüge ist
nicht begründet. Zunächst ist es eine der Nachprüfung
des Bundesgerichts entzogene Beweiswürdigung, wenn
die Vorinstanz den
renus insoweit nicht Beweiskraft
zubilligte, als sie
auf francs -0 r lauten, während sie
deren Beweiswert bezüglich ihres übrigen Inhaltes
anders beurteilte,
und ebenso ist die Entscheidung der
Vorinstanz über die Glaubwürdigkeit der Zeugen in
diesem wie in allen andern Punkten eine endgültige.
Sodann vermögen die von der Klägerin hauptsächlich
angerufenen Konsularbescheinigungen
überhaupt keinen
direkten Beweis für die von der Vorinstanz abgelehnte
Behauptung der Klägerin abzugeben,
ihr Ehemaml
habe die streitigen
Beträge in Gold erhalten, und zwar
insbesondere auch die
ihm erst in den Jahren 1921 und
1922 zugekommenen. Selbst wenn also der Klägerin zu-
gegeben werden müsste, dass ihre Mutter von keinerlei
die Ablieferung ihres. Goldes anordnender Massregel
betroffen worden sei,
so würde daraus doch noch nicht
die Hingabe von Gold
an ihren Schwiegersohn gefolgert
werden können. Wird aber angenommen, der Ehemann
der Klägerin habe französisches Papiergeld erhalten,
so kann die Frauengutsforderung, welche hiedurch
begründet worden
ist und gemäss Art. 67 Ziff. 3 SchKG
zwecks Geltendmachung
im Betreibungsverfahren in
Schweizerwährung umgerechnet werden muss, unmöglich
zu einem höheren Kurse als demjenigen des Tages der
Hingabe umgerechnet werden, nachdem der franzö-
sische Franken im Verhältnis zum Schweizerfranken
inzwischen
nOLh weiter gefallen ist. Insoweit also die
Klägerin die Herabsetzung der Klagesumme durch
solche Umrechnung angreift, erweist sich ihre Berufung
als unbegründet.
3. -(Ablehnung der Einbeziehung von weiteren
1500 Francs in die Frauengutsforderung.)
4. -Mit ihrem eventuellen Berufungsantrag wendet
sich die Beklagte gegen die Einbeziehung der
7000 und
3000 Francs, welche der Ehemann der Klägerin am 10.
Dezember 1912 und 10. August 1921 pour mobilier
bezw.
pour achat mobilier erhalten zu haben beschei-
nigt
hat, in die Ersatzforderung der Klägerin. Was
zunächst den ersteren, noch vor der Eheschliessung
empfangenen
Betrag anbelangt, so ist von entscheidender
Bedeutung, dass die Klägerin
in der Hauptverhandlung
behaupten liess, er sei zur Anschaffung von AusSteuer-
gegenständen verwendet worden, sie und ihr -Mann
haben daraus Möbel, Wäsche etc. gekauft. und dass
sie sodann
in der Parteibefragung erklärte. von ihrer
Mutter Geld zur Anschaffung einer Aussteuer, auf die
Hochzeit hin
7000 Fr. zur Einrichtung einer Wohnung
erhalten haben. Angesichts dieser eigenen Vorbringen der
Klägerin ist anzunehmen, dass sie Eigentümerin der
mit diesem Gelde angeschafften Haushaltungsgegen-
stände wurde, gleichWie wenn dieselben von ihrer Mutter
gekauft und ihr in nalura gegeben oder aber von ihr
selbst noch vor der Eheschliessung gekauft worden
wären.
Es entspricht der natürlichen Auffassung, dass
die Ehefrau Eigentümerin derjenigen Aussteuergegen-
stände sei, die aus Geldmitteln angeschafft worden sind,
welche sie als Veriobte kurz
vor der Verheiratung von
ihren Eltern zu diesem Zwecke erhalten hat. Einer solchen
Betrachtungsweise
steht die rechtliche Konstruktion auch
dann nicht entgegen, wenn die Verlnbte die erhaltene
Geldsumme dem Verlobten übergeben
und die Anschaf-
fung der Aussteuer allfällig erst nach der Eheschliessung
stattgefunden hat. durch welche das Geld, auch bei
gesonderter Verwahrung,
in das Eigentum des Ehemannes
übergegangen
ist (Art. 201 Abs. 3 ZGB). Freilich erscheint
zweifelhaft,
ob Art. 196 Abs. 2 ZGB, wonach, wenn wäh-
rend der Ehe zum Ersatz für: Vermögenswerte der Ehe-
frau Anschaffungen gemacht werden, vermutet wird,
dass sie
zum Frauengute gehören, auch-in einem solchen
Falle
zur Anwendung gebracht werden dürfe. In-
dessen liegt ja bei dem von der Klägerin selbst behaup-
teten gemeinsamen Einkauf der Aussteuer durch beide
Verlobten
oder Ehegatten kein Anhaltspunkt dafür
vor, dass die Anschaffungen eher auf den Namen und
für Rechnung des Verlobten bezw. Ehemannes als nicht
vielmehr der Braut oder Ehefrau gemacht worden Seien,
während es doch letztere war, welche die erforderlichen
Geldmittel
zur Verfügung gestellt hat. Selbst wenn der
Familienrecht. No, 2. 11
Verlobte oder Ehemann allein gehandelt hätte, so läge
es angesichts
der Provenienz der Geldmittel nahe an-
zunehmen.dass er es als Vertreter seiner Braut oder
Ehefrau getan -habe, wozu ja nicht erforderlich war,
dass
er sich als Vertreter zu erkennen gab (vgl. Art. 32
Abs. 2
OR) ; dann erwarb er aber Eigentum nicht für
sich selber, sondern für seine
Braut oder Ehefrau, und
es wurde die inzwischen allfällig bereits entstandene
Ersatzforderung der letzteren nach Art. 201 Abs. 3
ZGB durch Hingabe der angeschafften Gegenstände an
Zahlungsstatt getilgt.
War aber die Klägerin Eigentümerin dieser heute un-
streitig nicht mehr vorhandenen Aussteuergegenstände.
so
kann sie gemäss Art. 201 Abs. 1 und 752 Abs. 1 ZGB
von ihrem Ehemann Ersatz dafür nur beanspruchen,
insofern
er nicht nachweist, dass der Verlust ohne
sein Verschulden eingetreten
ist. Der Annahme eines
Verschuldens des Ehemannes
der Klägerin am Verlust
stehen
nun die eigenen Vorbringen der Klägerin ent-
gegen, wonach der Verlust auf die Unterschlagung
seitens des Vertrauensmannes
Ferrand zurückzuführen
ist,
in dessen Obhut der Ehemann der Klägerin die
Haushaltungseinrichtung gleichwie
auch sein eigenes
Geschäft zurückliess, als
er in die Schweiz zum Mili-
tärdienst einrücken musste.
Für den Betrag von 3000 Francs endlich, den die
Klägerin
zur Anschaffung einer neuen Haushaltungs-
einrichtung nach dem Verlust der ersten von ihrer
Mutter zugewendet erhalten hat, kann sie schon deswegen
keine Forderung gegen den
Ehemannn geltend machen,
weil
daraus Anschaffungen zum Ersatz für die ursprüng-
liche,
ihr gehörende Aussteuer gemacht wurden -und
die derart angeschaffenen Gegenstände' laut mit der
Behauptung der Beklagten übereinstimmendem Zuge-
ständnis
der Klägerin im Zeitpunkt der' Anschluss-
erklärung,
auf den allein es ankommt, noch in natura
vorhanden waren, also die Vermutung des Art: 196
12 Erbrecht. N° 3.
Abs. 2 ZGB platzgreift ; übrigens würde aUch abgesehen
von der Anwendung dieser Vorschrift aus den eben
ent-
wickelten Gründen anzunehmen sein, die Klägerin sei
Eigentümerin dieser Möbel geworden und habe daher
keine Ersatzforderung für den ihr von der Mutter
gegebenen und bestimmungsgemäss auf die Anschaffung
VOll Haushaltungsgegenständen verwendeten Betrag.
Enveist sich somit der eventuelle Berufungsantrag der
Beklagten als begründet, so
ist die Urteilssumme um
die Beträge von 7000 und 3000 Francs (vom 10. August
1921), welche von der Vorinstanz
in 7032.37 und 1392
Schweizerfranken umgerechnet worden sind, zu kürzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen
die Berufung der
Beklagten teilweise dahin gutgeheissen,
dass
in Abänderung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Zürich vom
10. Juli 1925 die Anschlusser-
ldärung der Klägerin nur im Betrage von 25,143 Fr. 87
begründet erklärt wird.
11. ERBRECHT
DROlT DES SUCCESSIONS
3. Auszug a.us dem Urteil der n. Zinla.bteilung
vom S5. Februar lSae
i. S. Oggier und Rösti gegen Huber.
Gesetzliche Erben, welche bei Lebzeiten des Erblassers Zu-
wendungen erhalten haben -gleichgültig ob vor oder
nach Inkrafttreten des ZGB -können die Erbschaft gleich-
wohl ausschlagen; tun sie es, so sind sie nicht der A u s-
g 1 e ich u n g s p f J ich t, sondern nur der Herabset-
zungskJage unterworfen. ZGB Art. 527, 626 H., SchJusstitel
Art. 16 Abs. 3.
Aus dem Tatbestand:
Am 20. September 1909 vereinbarte Jakob Brügger
in Salgesch
mit seinen drei Töchtern, Frauen Oggier.
Erbrecht. N° 3. 13
Rösti (den heutigen Klägerinnen) und Huber (der heu-
tigen Beklagten)
Güterabtretung und Vertrag I) mit
folgenden wesentlichen Bestimmungen:
Die drei Töchter (und ihre Ehemänner) verpflichteten
sich, die Frauen (bezw. Mutter-)gutsschuld ihres
Vaters
an die Tochter seiner verstorbenen Frau zweiter Ehe
aus deren früherer Ehe, Frau Imhof geb. Schild, im
Betrage von
10,000 Fr. zu bezahlen. (e Dagegen II über-
trug der Vater das Eigentum an seinen einzeln aufge-
führten Liegenschaften
unter Vorbehalt lebenslänglicher
Nutzniessung
auf seine Töchter Es wurde vorausgesehen,
dass die Töchter die Liegenschaften für ein zwecks Til-
gung der übernommenen Schuld aufzunehmendes An-
leihen verpfänden. Indessen verpflichtete sich der
Vater.
die sechsmonatlichen oder jährlichen Abzahlun-
gen bei
der gläubigerischen Anstalt... selbst zu leisten
und deren Zinsen zu entrichten, solange es ihm Gesund-
heit und Körperkraft gestatten, seinem Bäckerhandwerke
vorzustehen
und seine übrigen Güter zu besorgen. Sollten
Krankheit oder unvorhergesehene Schicksalsschläge es
ihm unmöglich machen, diesen seinen Verpflichtungen
nachzukommen,
so gehen diese zu gleichen Teilen auf
die drei Kindt f oder deren Erben über ... Dieser Ver-
trag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister
eingetragen ...
Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen
Volksbank in Montreux ein Hypothekaranleihen von
13,000 Fr. auf. Inder Folge tilgte Vater Brügger dieses
Darlehen durch Abschlagszahlungen, mindestens zum
grossen Teil.
Am 21. August 1922 starb Vater Brügger. Über die
Erbschaft wurde das öffentliche
Inventar aufgenommen,
und im Anschluss hieran schlug Frau Huber die Erb-
schaft aus.
Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie
an
mit folgenden Rechtsbegehren :
Frau Rosina Huber ist verpflichtet, diejenigen
Vermögenswerte, die sie aus dem Vermögen von
Jakob