370 Obligationenrecht. NI) 62.
pece, Xavier Stouff a certainement acquis la maitrise
de fait sur les papiers-valeurs deposes ä la Banque natio-
nale, lorsqu'il est devenu titulaire du
depot en lieu et
place de Louis Stouff. Celui-ci n'a conserve aucun pouvoir
quelconque
sur le depot. Et le fait que Bechaux restait
detenteur des certificats de
depots etait sans influence
sur le transfert de la possession entre donateur et dona-
taire. Xavier Stouff pouvait, sans modifier en rien Ia
situation, confier
ä son mandataire Bechaux la possession
derivee des titres, en vue de leur gestion.
62. Urteil der I. ZivUabteilung vom S. November 1996 i. S.
Schweiger
Iv Rom gegen Ara.ks-Tschamkerten Iv Oie S.-A.
Gen. .
P r eis kar tell. Aus sen sei t e r. Art. 41, Abs. 2
und 48 O.R.; Art. 28 ZGB. Klage der Mitglieder eines
Preis kartells gegen den Aussenseiter dahingehend, dass
er die Kartellpreise einzuhalten habe. Der durch die ver-
tragliche Preisfestsetzung nicht gebundene Dritte ist nicht
verpflichtet, die Kartellpreise zu respektieren. Der Verkauf
unter den Kartellpreisen ist keine unerlaubte Handlung.
wennschon der durch das Karten boykottierte Aussen-
seiter sich die Kartellware nur unter Ausnützung des Ver-
tragsbruches von Kartellmitgljedern verschaffen kann.
Unerlaubt ist diese Ausbeutung des Vertragsbruches nur
dann, wenn sie unter besonderen, gravierenden Umständen
erfolgt. Verneinung eines solchen Tatbestandes in con.
crelo (Erw. 1/3). Es liegt in der Preisunterbietung auch
kein unlauterer Wettbewerb (Erw. 4), . und ebensowenig
verletzt sie ein Persönlichkeitsrecht der KartellmitgIieder
(Erw. 5).
A. -Am 12. Mai 1925 schlossen sieh 15 Zigaretten-
fabrikanten zum Kartell der Schweizerischen
Ziga-
rettenindustrie, einer einfachen Gesellschaft im Sinne
von Art. 530 ff OR zusammen, zum Zwecke der Sa-
nierung der Verhältnisse in der Zigarettenbranche.
Bereits
im Jahre 1924 waren die Händlerkreise dieses
Zweiges
mit den Fabrikanten in Unterhandlungen ge-
Obligationenrecht. N° 62. 371
treten, zwecks gemeinsamer Bekämpfung gewisser, wäh-
rend der. Nachkriegszeit
im Zigarettenhandel zutage
getretener
Übelstände, insbesondere der sog. Preis-
schleuderei.
In einer Konferenz vom 10. Dezember 1924
wurde von den Händlern namentlich die Forderung
erhoben nach einem
Schutze des Detailpreises seitens
der Fabrikanten durch vertragliche Verpflichtung ihrer
Abnehmer
zur Einhaltung von Mindestverkaufspreisen.
Anlässlich einer Konferenz des
Schweiz. Zigarren-
händlerverbandes
mit dem Kartell in Bern vom 3./4.
Juni 1925 wurde der Verpflichtungsschein von beiden
Parteien
in folgender Form gutgeheissen:
c Die unterzeichnete Firma verpflichtet sich gngen
über dem Kartell der schweizerischen Zigarettenin-
dustrie, sowie gegenüber dessen einzelnen Mitgliedern
zu folgendem:
- Die vom
Kartell festgesetzten Detailpreise und son-
stigen Verkaufsbedingungen einzuhalten
und nur den
vom
Kartell festgesetzten Rabatt und Skonto zu
gewähren.
- Diese Verpflichtungen nicht durch irgendwelche son-
stigen Vergünstigungen zu umgehen.
Sind Kontroll-
zeichen
an Verpackungen angebracht, dieselben weder
zu beseitigen, noch sonstwie unkenntlich
zu machen.
Nur an Wiederverkäufer zu liefern, sofern dieselben
sich der unterzeichneten Firma gegenüber verpflich-
tet haben, die Artikel der Kartellmitglieder nicht
unter den vom Kartell festgesetzten Preisen und
Verkaufsbedingungen abzugeben und obige für sämt-
liche Händler festgesetzten Verpflichtungen von
je-
dem Wiederverkäufer zu fordern.
4. Die vom
Kartell ausgesprochenen Boykotte streng-
stens durchzuführen
und jede Haftung zu über-
nehmen wegen Übertretungen oder begangener
Fehler seitens ihrer Angestellten, Reisenden oder
Vertreter.
. Ein Dahinfallen dieser übernommenen
Haftung kann nur erfolgen unter der Voraussetzung.
dass ein Fehler ihres Personals vorliegt und wenn
zugleich dieser schuldige Angestellte, Reisende oder
Vertreter sofort entlassen wird. Verfehlungen
von
Provisionsreisenden und Provisionsvertretern ziehen
in jedem Falle die in Art. 5 vorgesehene
Strafe nach
sich.
5.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obigen
Verpflichtungen dem Kartell oder dem, resp. den
einzelnen durch ihre Verfehlung
direkt betroffenen
Mitgliedern desselben eine Vertragsstrafe von 5000 Fr.
zu bezahlen.
Am 10. Juni 1925 versandte das Kartell den Ver-
pflichtungsschein an seine Kunden mit einern Zirkular,
das die neuen Preise enthielt, und worin für den Fall
der Nichtunterzeichnung bis 25. Juni 1925 eine drei-
monatliche
Sperre angedroht war. Nach der Darstellung
des Kartells sind zirka
15.000 Reverse unterzeichnet
worden. Die nämlichen Verpflichtungen haben sodann
u. a. auch
der Verband schweizerischer Spezereihändler
und der Verband schweizerischer Konsumvereine für
sich
und ihre Mitglieder übernommen.
Die Beklagten Schweiger-Hauser und Horn,
Inhaber
von Zigarrengeschäften in Zürich, weigerten sich trotz
wiederholter Aufforderung, den. Verpflichtungsschein zu
unterzeichnen,
und wurden deshalb vorn Kartell boy-
kottiert.
Es gelang ihnen indessen auch nach Inkraft-
treten des Reverssystems (20: Juni 1925) sich Kartell-
ware zu verschaffen, die sie
unter den festgesetzten
Preisen verkauften.
B. -Die Fabrikanten und die verschiedenen Gruppen
des Zigarettenhandels erblickten hierin eine illoyale
Konkurrenz und erhoben beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage mit den Rechtsbegehren :
A.
Lei s tun g skI a g e :
Hau p t beg ehr e n: Es sei den Beklagten zu
verbieten, die Zigaretten der klägerischen Zigaretten-
fabriken
unter den auf dem beigehefteten Zirkular
Obligationenrecht. N° 62. 373
an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthaltenen Preisen
zu verkaufen, unter der Androhung von Ordnungsbusse
bei Übertretung
und Ueberweisung an den Strafrichter
wegen Ungehorsams bei wiederholter Uebertretung) .
E v e n t u
alb e geh ren : Es sei den Beklagten
zu verbieten, die Zigaretten der klägerischen Fabriken,
welche sie in Kenntnis des Vertragsbruches ihres
Lie
feranten oder eines Vormannes desselben erworben
haben,
unter dem Reverspreis zu verkaufen, mit der
gleichen Androhung wie im Hauptbegehren.
2. E v e n t u alb e geh ren: Es sei den Be-
klagten zu verbieten, die Zigaretten der klägerischen
Fabriken, welche sie durch Verleitung ihres Lieferanten
zum Vertragsbruch erworben haben,
unter dem Revers-
preis zu verkaufen,
unter der gleichen Androhung wie
im Hauptbegehren.
B. Fes t s tell u n g skI a g e :
E v e n t u
alb e geh ren : Es sei gerichtlich fest-
zustellen, dass
das Revers-System der Kläger den Vor-
schriften des geltenden Rechtes entspricht. )
2. E v e n t u alb e geh ren: Es sei gerichtlich
festzustellen, dass den Beklagten der Verkauf kläge-
rischer
Zigaretten, welche sie in Kenntnis des Vertrags-
bruches ihres Lieferanten oder eines
Vormannes desselben
erworben haben,
unter dem Reverspreis, als unsittlich:.
eventuell als eine gegen Treu und Glauben verstossende
Veranstaltung im
Sinne von Art. 48 OR verboten ist.)l
3. E v e n t u alb e geh ren: Es sei gerichtlich
festzustellen, dass den Beklagten der Verkauf von Zi-
garetten
der klagenden Firmen unter dem Reverspreis
verboten
ist, welche sie durch Verleitung zum Vertrags-
bruch erworben haben. )
Zur Begründung der Unterlassungsklage, als welche
sich das erste Rechtsbegehren darstellt, wurde im
wesentlichen geltend
gemacht: Die Fabrikanten, Engros-
und Detailhändler hätten im Hinblick auf die not-
wendige Sanierung der Verhältnisse in der
Zigaretten-
AS 52 Ir -1926
37 1
branche ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung
der vereinbarten Detailpreise. Durch die Preisunter-
bietung seitens
der Beklagten würden sie in ihrer Ge-
schäftskundschaft beeinträchtigt, zum mindesten
aber
in deren Besitz bedroht, sodass sie einen Anspruch
auf richterliche Untersagung dieses unlauteren Ge-
schäftsgebarens
hätten (Art. 48 OR). Wenn auch die
Preisunterbietung an sich noch keine illoyale Kon-
kurrenz bedeute, so werde sie doch dann' zu einer solchen,
wenn
der Preis, wie hier, ohne Not derart niedrig ge-
halten
werde, dass von einem anständigen Verdienst
keine Rede mehr sein könne. Jedenfalls
aber verstosse
es gegen die
guten Sitten, wenn Vare unter den Revers-
preisen abgesetzt werde, die der Verkäufer nur durch
planmässige Ausnützung des Vertragsbruchs Revers-
verpflichteter habe erwerben können. Auf diesen Stand-
punkt habe sich auch die deutsche Gerichtspraxis seit
1913 gestellt. Eventuell liege in der vorsätzlichen
Ver-
leitung VOll Reverskunden des Kartells zum Vertrags-
bruche eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art.
,n, Abs. 2 OR.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
C. -Mit Urteil vom 22. April 1926 hat das Handels-
gericht des
Kantons Zürich die Klage in der Hauptsache
geschützt und den Beklagten verboten, die Zigaretten
der klagenden Zigarettenfabriken
unter den auf dem
Zirkular
an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthal-
tenen Preisen zu verkaufen, soweit
die Ware nicht
nachweislich aus einer Zwangsvollstreckung oder Kon-
kursmasse
stammt. Die Folgen der übertretung des
Verbotes wurden dem Vollstreckungsverfahren über-
lassen.
D. -Gegen dieses
Urteil haben heide Parteien die
Berufung
an das Bundesgericht erklärt:
a) die B e k 1 a g t e n mit den Anträgen auf
Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Beweisergänzung,
b) die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die
vom Handelsgericht inbezug
auf die nachweisbar aus
einer Zwangsvollstreckung oder Konkursmasse stam-
mende
Ware gemachte Einschränkung durch den Zusatz
zu ergänzen: In diesen Fällen hat der Verkäufer
jedoch auf
diese Herkunft der Ware ausdrücklich hinzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Eine vertragliche Verpflichtung, die von den zum
Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie zusam-
mengeschlossenen Fabrikanten hergestellten Zigaretten
nicht
unter den festgesetzten Mindestpreisen zu ver-
kaufen, haben die Beklagten nicht übernommen, und
es ist deshalb die Frage, ob die Vereinbarungen 'des
Kartells
mit den Reversverpflichteten nach ihrem Inhalt
und Zweck sowohl, als auch inbezug auf die Art und
Weise ihres Zugtandekommens rechtsgültig seien, -
welche Feststellung die Kläger eventuell verlangen, -
nicht zu entscheiden,
da die Beklagten insoweit nicht
passiv legitimiert sind.
Das von den richtigerweise einzeln als
Kläger auf-
tretenden
und zweifellos auch aktivlegitimierten Fa-
brikanten verlangte richterliche Verbot des Verkaufes
von Kartellware durch die Beklagten
unter jenen Preisen
kann sich, wie unter Berufung auf Art. 41, Abs. 2 und
48 OR, sowie Art. 28 ZGB geltend gemacht wird, in
der
Tat nur auf eine ausservertragliche Rechtsverletzung
stützen, was voraussetzt, dass die Kartellvereinbar-
ungen indirekt gewisse rechtliche Wirkungen auch
für die unbeteiligten Aussenseiter auszulösen geeignet
sind.
-
In dieser Beziehung kommt inbezug auf Art. 41.
Abs. 2 OR in Betracht, dass durch die vom Kartell
mit den einzelnen Reversverpflichteten abgeschlossenen
Verträge lediglich sog. relative Rechte erzeugt worden
sind, d. h. Rechte, die dem Gläubiger nur gegenüber
37
einer bestimmten Person: dem zu . einem bestimmten
Verhalten verpflichteten Schuldner, zustehen. . Dritt-
personen können solche Rechte, -' eben' weil sie die
entsprechende obligatorische Verpflichtung
nicht ein-
gegangen sind, -nicht verletzen und brauchen 'sie des-
halb grundsätzlich auch nicht zu beachten (vgl. OSER,
N. III 3, b zu Art. 41 OR ; BGE 25 11 852). Die Teilnahme
eines Dritten an der Verletzung solcher Rechte in Form
der Anstiftung erscheint begrifflich schon deshalb aus-
geschlossen, weil der Angestiftete seinerseits eine uner-
laubte
Handlung begangen haben müsste, indem ohne
Delikt auch keine Anstiftung vorliegen kann. Die Nicht-
erfüllung einer Forderung
begründet aber kein solches,
sondern bedeutet eine Vertragsverletzung, aus welcher
der Schuldner allfällig nach Art. 97 ff OR schadenersatz-
pflichtig wird.
.
Im Gegensatz hiezu wirken die sog. absoluten Rechte
(wie Persönlichkeits-
und dingliche Rechte) ihrem In-
halte nach gegen jedermann, d. h. sie begründen für
jedermann die Verpflichtung, sich störender Einwir-
kungen
auf sie zu enthalten. Wenn nun auch obligato-
rische Rechte vertraglich
mit dinglicher 'Wirkung gegen
jedermann
ausgestattet werden können, wie namentlich
im Servitutsrecht, so
kann doch hier keine Rede davon
sein, dass die Preiseinhaltungspflicht gewissermassen
an der Ware hafte, indem die Begründung beschränktet
dinglicher Rechte jener Art gesetzlich nur an unbeweg-
lichen Sachen möglich ist.
Daraus folgt, dass ein den Tatbestand des Art. 41
Abs. 2 OR verwirklichendes Verhalten nicht ohne wei-
teres in
der Verleitung von Reversverpflichteten zum
Vertragsbruch oder
in der wissentlichen Ausbeutung
desselben durch Aussenseiter erblickt werden kann,
da
diese sich um die vertragsmässigen Verpflichtungen
jener dem Kartell gegenüber grundsätzlich nicht zu
kümmern brauchen.
Unerlaubt wird eine solche Hand-
lungsweise vielmehr erst dann, wemi sie unter beson-
QbHgationenrecht. i O ti2. i7
deren, gravierenden Umständen erfolgt, die sie nament-
lich in Ansehun
a
des damit verfolgten Zweckes oder der
angewandten
:Mittel (wie z. B: bei Schädigungsabsicht
aus blosser
Rachsucht oder arglistiger Täuschung des
Lieferanten ete.) als gegen die guten Sitten verstossend
erscheinen lassen (vgl. v.
TUHR, OR I S. 327 und 331 ;
MUTZNER, S. J. Z. 23. Jg. S. 150; BGE 26 II 143 f.).
'Venn sich die Vorinstanz für die Auffassung, dass
sowohl die Verleitung eines andern zum VertragsbmclJ,
als auch die Eingehung eines Vertrages mit einem Gegner,
in
Kenntnis dessen Vertragsbruches einem Dritten
gegenüber, regelmässig schon unsittlinh sei,. auf die
Entscheidung des
II. Zivilsenates des Reichsgenchts ,:om
11. Januar 1916 (R. G. 88 S. 9 ff.) beruft, s? übernleht
sie, dass es sich dabei um eine in der relChsgentht-
liehen Rechtsprechung bestrittene Ansicht handelt,
indem
der VI. Zivilsenat sich konsequent auf den gegen-
teiligen, hier vertretenen
Standpunkt stellt vgl. Leil
ziger Zeitschr. f. deutsch. R. VIII. Jg. S. /7; R. h.
103 S. i21).
3. --Frägt es sich nun, ob das Geschäftsgebaren
der Beklagten nach der angegebenen Richtung sitten-
widrig sei, so muss zunächst berücksichtigt werden,
(lass sich ihr Verhalten als Abwehrmassnahme gegen
die vom Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie
über
sie verhängte Lieferungssperre kennzeicnnet. s
darf daher von vorneherein an die VOll ihnen dIesem 11,1
ihre wirtschaftliche Tätigkeit tiefeingreifenden Kampf-
rnittel gegenüber getroffenen Vorkehren kein strenner
: tlasstab angelegt werden. Es lässt sich nicht etw el
wenden, dass die in dieser Weise Angegriffenen dlC fur
sie schädlichen Folgen dureh ihren Beitritt zum Revers-
system hätten vermeiden können. Denn s war den
Beklaaten nicht zuzumuten, ihre selbständIge Stellung
aufzuneben und sich der Zwangsorganisation zu füge ,
vielmehr befanden sie sich in ihrem Rechte, wenn SIr
in dem ihnen vom Kartdl aufgezwungenen Wirtsehafts-
kampf, in welchem sie naturgemäss die schwächere
Stellung
hatten, ihre eigenen Interessen zu wahren such-
ten (vgl. MUTZNEH, u. a. O. S. 151 ; BGE 33 11 121).
Vas dabei die zur Anwendung gebrachten Mittel
anbetrifft, so haben die Beklagten
im kantonalen Ver-
fahren zugegeben, dass ein Teil der von ihnen unter den
Kartellpreisen verkauften
Zigaretten von vertragsbrü-
chigen Händlern stamme, dagegen bestritten, dass dies
auch
für den Grossteil ihrer Vare zutreffe. Erwiesen ist,
dass
Schweige!' durch Vermittlung eines Direktors der
Waldorf-Astoria Co, Deckert, 29,000 Stück Zigaretten
von einem Reverskunden des Kartel1s, Winkler, über-
nommen
hat. Aus diesem Geschäftsabschluss kann ihm
indessen ein
Vorwurf nicht gemacht werden, nachdem
der vertretungsbefugte Direktor der Fabrik ihm diese
Vare angetragen hat, jedenfalls aber mit deren Verkauf
an ihn einverstanden war. I-Iieran ändert der Umstand
nichts, dass der
Verwaltungsrat der Gesellschaft davon
keine Kenntnis
hatte. Die Vorinstanz hält aber dafür,
dass dem Zugeständnis
der Beklagten eine umfassendere
Bedeutung beizumessen sei, weil dieselben den durch
Vorlage ihrer Lieferungsbücher leicht zu erbringenden
Beweis dafür,
( dass, entgegen der auf der Existenz
des Reverssystems basierenden Vermutung des gänz-
lichen Versiegens der legalen Bezugsquellen,' es dennoch
möglich gewesen sei, in grösseren
Quantitäten Kartell-
ware so billig zu erstehen, aass aus dem
Verkauf unter
dem Detailpreis dennoch ein erspriesslicher Händler-
gewinn resultieren
konnte , strikte abgelehnt hätten.
Im weiteren nimmt sie auf Grund von zwei seitens der
Kläger eingelegten, maschinenschriftlichen Tatbestands-
feststeIlungen (act. 144 und 145), die weder datierL
noch unterzeichnet sind, als erwiesen an, dass die Bernei
Firma Stucker Zesiger gebüsst worden sei, weil sie,
in Verletzung ihrer Reversverpflichtung, dem Beklagten
Schweiger Kartellware geliefert habe, sowie, dass auch
Horn sich auf
Schleich,vegen Zigaretten verschaffte.
Obligationenrecllt. N" tiL
indem er solche durch Drittpersouen beim Heversver-
pflichteten Heimerdinger gegen
Barzahlung habe ein-
kaufen lassen und das gleiche erfolglos durch ein Frl.
Weber im Zigarrengeschäft Dürr versucht habe.
Diese Feststellungen sind jedoch
für das Bundesge-
richt
nicht verbindlich, weil sie auf gegen bundesrecht-
liche Beweisvorschriften verstossenden Erwägungen
be-
ruhen. Nach der Regel des Art. 8 ZGB hat derjenigt
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen,
der aus ihr Rechte ableitet, und es lag demnach
den Klägeru die Beweislast für ihre
Behauptung ob,
dass die Beklagten nach Inkrafttretell des Heverssystems
(20. Juni 1925) sich Kartellware nur aus Vertragsbruch
Reversverpflichteter verschaffeu konnten. Diese Be-
weisnorm
hat die Vorinstanz verletzt, indem sie aus der
Weigerung
der Beklagten, ihre Lieferungsbücher vor-
zulegen,
auf einen, wo immer möglichen Bezug der 'Vare
von vertragsbrüchigen Händlern geschlossen und wohl
deshalb auch ohne weiteres
auf die einseitigen, bestrit-
tenen Behauptungen der Kläger hezüglich
der in den
Aktenstücken
NI'. 144 und 145 erwähnten Vorgänge
abgestellt
hat (vgl. BGE 45 11 247). Was insbesondere
die Angelegenheit Veber betrifft. so
kommt derselben
schon deshalb keinerlei Bedeutung zu, weil es sich dabej
nach den eigenen Angahen der
Kläger um einen -ver-
suchten
--Bezug von Zigarren gehandelt hat. Von
einer
Rückweisung der Akten an (las Handelsgericht
kann jedoch Umgang genommen werden,
da auch im
Falle der Richtigkeit jener Darstellungen ein
ullerlaubte
Gebaren der Beklagten nicht vorliegl. Denn es ist nicht
erfindlieh, inwiefern das
Vorschieben von Strohmännern
ein geeignetes Mittel hätte sein können, die betreffenden
Reverskunden Heimerdinger
und Stucker Zesigel-
zum Vertragsbruehe zu veranlassen, nachdem diese ja
durch den Revers verpflichtet waren, Zigaretten an
Wiederverkäufer überhaupt nur unter Auferlegung deI'
vertraglichen Pflicht zur Preiseinhaltung abzugehelL
380 Obligationenrecht. N° 62.
Entgegen der Vorinstanz ist sodann dem Standpunkte
der Beklagten beizupflichten, dass auch nach dem 20.
Juni 1925 Kartellware durch die zirka 7000 Mitglieder
des schweizerischen Spezereihändlerverbandes reversfrei
in
den Verkehr gelangen konnte, indem die von der
Verbandsleitung dem Kartell gegenüber eingegangene
Verpflichtung eine reversmässige
Bindung der einzelnen
Verbandsangehörigen
nicht herbeizuführen vermochte.
Laut Handelsregistereintrag ist der Verband eine Ge-
nossenschaft im Sinne des OR, mit dem statutarischen
Zwecke der Wahrung und Hebung der Interessen der
schweizerischen Spezereihändler und verwandten Bran-
chen, sowie der Förderung der Kollegialität und des
Solidaritätsgefühls.
Lässt schon dieser allgemeine Zweck
den Schluss nicht zu, dass dem Verband die Vertretung
seiner Mitglieder im . Konkurrenzkampfe schlechthin
übertragen werden wollte, so kann eine .Befugnis der
Verbandsleitung, für die Verbandsangehörigen Ver-
pflichtungen von im Hinblick auf die Konventional-
strafe und die Beschränkung der Gewinnmarge so
weittragender
Bedeutung einzugehen, umsoweniger an-
genommen werden, als die persönliche Haftbarkeit der
Mitglieder statutarisch ausgeschlossen ist.
Soweit
daher die Beklagten -erwiesenermassen Vare
von vertragsbrüchigen Händlern bezogen und unter
den Kartellpreisen verkauft hf!ben, kann ihnen ein sitten-
widriges Verhalten im Sinne von Art. 41, Abs. 2 OR
nicht zur Last gelegt werden.
4-. -'Wenn man aber auch weitergehend in der fort-
gesetzten
Verleitung zu Vertragsbrüchen und der wissent-
lichen Ausnützung solcher unter gravierenden Um-
ständen eine Treu und Glauben verletzende Veran-
staltung)) im Sinne von Art. 48 OR erblicken wollte,
der dem Verletzten einen Anspruch auf Einstellung
eines derartigen Gebarens
gewährt (vgl. MUTZNER a. a.
O. S. 151), so wäre nach dem Gesagten dieses Requisit
für den Erlass eines riehterHchen Verbotes nicht erfüllt.
Ebensowenig sind die Voraussetzungen Hir ein solches
aus dem Gesichtspunkte der behaupteten illoyakll
Preisunterbietung seitens der Beklagten gegeben. Dip
Kläger verkennen nicht, dass grundsätzlich jeder Ge-
werbetreibende berechtigt ist, die Preise für seine Waren
nach seinem Belieben festzusetzen, halten aber dafür
dass die Unterbietung anderer dann unerlaubt werdr,
wenn von einem anständigen Verdienste nicht mehr
die Rede sein könne. Dem kann nicht beigepfIichtt't
werden. Eine derartige Beschränkung des Preisbestiw-
mungsrechts widerspricht dem Grundsatze der freieu
Konkurrenz, deren Wesen ja gerade darin besteht, dnlss
im wirtschftlichen Interessenkampfe einer den andern
mit seinen Leistungen zu überbieten und so den grösstell
Teil
der Kundschaft an sich zu ziehen sucht. Wie dem
Fabrikanten, so steht es auch dem Handeltreibenden
kraft seines Eigentull1srechtes an der Ware frei, die
Preise
nach seinem Belieben zu bestimmen. Venn er
billiger verkaufen will als seine Konkurrenten, sei es,
weil
er dazu durch Beschaffung der Ware zu günstigen
Bedingungen
inder Lage ist, oder weil er sich mit einem
bescheideneren Gewinn begnügt, in
der Hoffnung, durch
vermehrten Absatz einen Ausgleich zu erzielen, oder
wenn er sogar seine Varen mit Verlust verkauft, um
sich eine Stellung im Verkehr zu erringen, so kann ihm
das nicht verwehrt werden. Der Umstand, dass eine
solche
Preisunterbietung eine Schädigung der Mitbe-
werber zur Folge hat, indem ihnen Kunden entzoge 11,
oder sie selbst gezwungen werden, auch ihrerseits die
Preise herabzusetzen, macht diese Konkurrenz, aueh
wenn sie noch so scharf und rücksichtslos geübt wird,
nicht zu einer unsittlichen. Diese Schädigung ist die
natürliche Folge des Spiels der freien Konkurrenz (vgI.
KOHLER, Unlaut. Wettbewerb, S. 26 ff.; OSEn, N. II
und BECKEH, N.12 zu Art. 18 OR; ALLART, Conc. de-
loyale, N0 201 ; BGE 22 S. 187; 40 II 132). Unerlaubt
wird t'ine derartige Konkurrenzierung durch Preis-
:ltl2 Obligatlollenrecht. N° 62.
unlerbietung erst dann, wenn mit deren Durchführung
zugleich unredliche, insbesondere täuschende Mittel
(schwindelhafte Reklame, ungerechte Herabwürdigung
eines Gewerbegenossen oder seiner Erzeugnisse, etc.) an-
gewendet werden (vgl. WEISS, Conc. deloyale, S. 38 fL).
Hiefür aber liegt hier nichts vor. Es braucht daher nicht
geprüft zu werden, ob und inwieweit die reversver-
pflichteten Händler durch das Geschäftsgebaren der
Beklagten in ihrer Kundschaft beeinträchtigt oder doch
in deren Besitz
bedroht werden. Jedenfalls trifft hier
das
Argument der Vorinstanz nicht zu, dass das
Publikum mit der unmotivierten Verbilligung der Ware
sehr leicht die Vorstellung der Qualitätsverschlechterung
verbinde . Die Identität der Verpackungen der von
den Beklagten
und den Reverskul1den des Kartells
feilgebotenen Vare muss gegenteils die Abnehmer ohne
weiteres erkennen lassen, dass es sich beim Verkaufe
der Beklagten unter dem üblichen Preise tIm eine Mass-
nahme des Konkurrenzkampfes handelt.
5. -Das Handelsgericht ist zur grundsätzlichen
Gutheissung
der Klage wesentlich gestützt auf Art.
21) ZGB gelangt, von der Erwägung ausgehend, das
Heverssystem, als eine Eigenart der wirtschaftlichen
Betätigung innerhalb eines bestimmt umgrenzten Gel-
tu ngsbereiches, bilde einen Teil der konkret ausgestal-
teten Erwerbstätigkeit der aaran Beteiligten und sei
in seinem Bestande von der strikten Erfüllung der durch
diese übernommenen Verpflichtungen abhängig.
Das
Bestreben Aussenstehender, den vitalen Interessen dieser
Sondergemeinschaft durch Ausnützung des Vertrags-
bruches einzelner Mitglieder zuwiderzuhandeln, bedeute
dnen unbefugten Eingriff gegen sämtliche am Revers-
system beteiligten Personen
und Personengemeinschaftell.))
Diese Auffassung
beruht auf einer Verkennung des Be-
griffes des Persönlichkeitsrechts im Sinne der gedachten
Bestimmung. Nach feststehender
Praxis (vgl. BGE 42 Il
599 ; 46 11 427 ; Pr. XV S. 383) ist als solches allerdings
auch das Recht auf Achtung und Geltung der wirt-
schaftlichen Persönlichkeit anzuerkennen, d. h. das
Recht jeder Person -der juristischen, wie der natür-
lichen -auf Entfaltung ihrer Kräfte im Virtschafts-
leben,
handelt es sich doch dabei lediglich um einen
Ausfluss des Grundrechtes der persönlichen Freiheit
überhaupt. Allein dieses Individualrecht ist nicht dahin
aufzufassen, dass der einzelne Handel-oder Gewerbe-
treibende Anspruch
auf eine ungestörte, insbesondere
durch eine
bestimmte Art seines Geschäftsbetriebes
mehr oder weniger gefestigte Existenz besitze, also
auch in seinen vermögensrechtlichen, geschäftlichen
Beziehungen gegen
Eingriffe Dritter absolut geschützt
sei (vgl.
BGE 40 11 619 f. ; 51 11 529 ; HAFTER, N. 13
zu Art. 28 ZGB). Es genügt, dass er seine Erwerbskraft
überhaupt betätigen kann, wobei bloss die mit der
Individualität seiner Person verbundenen Güter, wie der
geschäftliche Ruf, Name, gewCl'bliche Individualisie-
rungsmittel (z. B. Kataloge) etc. Schutzobjekte nach
Art. 28 ZGB bilden,
nicht aber auch die im Geschäfts-
betriebe als solchem begründeten rein ökonomischen
Interessen. Einzig
um solche aber handelt es sich bei
dem von
der Vorinstanz als verletzt angenommenen
Rechte der Kläger auf Durchsetzung des auf Ausschal-
tung der Konkurrenz unter den Händlern abzielenden
und diesen dadurch eine bestimmte Gewinnquote sichern-
den Reverssystems.
Die Kläger verlangen nicht sowohl Schutz ihres Rechtes
auf Entfaltung ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit, als
vielmehr die Beschränkung
der wirtschaftlichen Freiheit
anderer: der ihnen mit gleichen Rechten gegenüber-
stehenden Aussenseiter. Wenn indessen die Revers-
verpflichteten sich in zulässiger Weise eines Teils
ihrer
wirtschaftlichen Freiheit entäussert haben, so kann
dieser Verzicht nicht mehr Bestandteil ihres Persön-
lichkeitsrechtes sein
und daher aus dem Gesichtspunkte
des Art. 28 ZGB Aussenstehenden schlechterdings nicht
aufgedrängt werden.
Auch die Beklagten
haben Anspruch auf Achtung
;'...cj ,,,, ,-:;.'."'f-' '
Oblig"lionenrecht. N° 63.
ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit. Gegenüber deren
Beeinträchtigung können
sie sich freilich, wie das Hall-
delsgericht zutreffend ausführt, nicht auf Art. 31 BV
berufen,
indem dieser das System der freien Wittschaft
gewährleistende Verfassungsgrundsatz nur Schutz gegen
Eingriffe staatlicher Behörden verleiht (vgl.
BGE 32
II 368). Indirekt kommt ihm jedoch auf dem Boden
des
Privatrechts insofern Bedeutung zu, als, wenn es
den Behörden nicht gestattet ist, in das freie Spiel der
wirtschaftlichen Kräfte einzugreifen, auch der Richter
auf ausservertraglichenl Gebiete einer Interessenge-
meinschaft die
Zwangsgewalt des Staates zur Beschrän-
kung der freien Konkurrenz nicht
zur Verfügung stellen
darf. Dadurch würde hier dem Reverssystem
Zwangs-
charakter verliehen, sodass auch aussenstehende Dritte
; die eins jtig von den Produzenten-und Händkrkreisen
festgesetzten Preise zu respektieren hätten.
6. -Die nämlichen Gründe, die darnach zur Ab-
weisung
der Klagebegehren der Fabrikanten führen,
lassen auch die Ansprüche
der Berufsverbände als un-
begründet erscheinen, sodass die Frage offen bleiben
kann, ob
und inwieweit diese überhaupt aktivlegitimiert
sind.
Demnach erkenn! das Bundesgericht:
Die Berufung
der Kläger wird abgewiesen, dagegen
die.lenige der Beklagten gutgeheissen
und in Aufhebung
des Urteils des Handelsgerichts des
Kantons Zürich
vom 22. April 1 )2ß die Klage abgewiesen.
63. Arret de la Ire Seetion civile du 9 novembre 1926
dans la cause Cornaz contre Cuendet.
Acte illicite. -Collision d'un dde-car avec une voiture til-
bury. -Le' ions corporelles cau' ees au motocycliste. -
Faute principale imputable, en l'lspece, au conducteur
du tilhury. -Faute concomitante de la victime. -MLSurc
da la rls;Jonsabilite de l'une et de l'autre partie. -Evalua-
tion du dommage. .
Le 26 mai 1923 au soir, Samuel Cuendet. voyageur
de commerce. rentrait en side-car de Begnins a Morges.
Sur le caisson adapte au cOte droit de Ia motocyclette,
Hait assis un M. Gubier. II avait plu pendant Ia journee ;
la nuit etait sombre et le temps couvert.
Entre 22 heures el 22 h. 30, sur le territoire de la
commune de St-Prex. Cuendet qui, eclaire par un gros
phare,
roulait a l'allure de 30 a 35 km a 1'heure sur
le bord extrnme-droit de Ia route, heurta de sa jambe
gauche
le moyeu d'une voiture tilbury, circuJant en
sens inverse, sans
lumiere, au milieu de Ia chaussee.
plutöt sur Ie cöte gauche de celle-ci. Cuendet eut la
jambe brisee au-dessous du genou. II tomba de Ia ma-
chine, qui s'arrnta d'elle-meme, peu apres, contre un
obstacle. Quant au tilbury, il continua sans autre son
chemin.
Cuendet, victime d'une grave fracture ouverte, fut
transporte le soir-meme a Morges et le lendemain a
l'Höpital canto na 1 de Lausanne. La guerison fut longue
et difficile. Le patient dut a plusieurs reprises se rendre
a l'höpital, ou il sejourna en tout pendant 208 jours.
Les divers
traitements qu'il subit entrainerent pour lui
de nombreux mois d'immobilite
et' d'incapacite de
travail. Neanmoins.
il est aujourd'hui retabli.
A
la suite d'une enquHe penale. le Tribunal de police
du district de Morges condamna, le
27 septembre 1923"
Hector Cornaz, alors a Begnins, conducteur du tilbury"
declare auteur de l'accident, a la peine de 50 rr. d'amende
et aux frais de la cause, pour lesions par inlprudence
ou
par negligence.
Le
15 mai 1924, Samuel Cuendet a ouvert action a
Cornaz,
en concluant a ce que celui-ci soit condamne
a lui payer la somme de 20 000 fr. avec internts a 5 %.
des le 26 mai 1923. Le defendeur a conteste que la col-
lision se soit produite avec sa voiture et, subsidiaire-
ment,
qu'il porte Ia responsabilite du dommage sub i par
Cuendet. En cours d'instance, il a He procede ades
expertises technique, medicale et commerciale. Le 1 er