350 Schlusstitel zum ZGB. N° 57.
früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu-
lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht
nach
eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent-
scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An-
wendung des eidgenössischen
ZGB entschieden worden)
ist.
Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor-
bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran-
lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des
ZGB
enthält die (( allgemeine Bestimmung (vgl. das Marginale
zu Art. 1
If.): (( Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab-
hängig vom Willen der Beteiligten durch das
Gesetz
umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch
wenn sie
vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.
Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das
Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn
sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen
lässt sich dem Art.
17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefür
kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem
Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu
legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren
Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben
wird, also namentlich die DienstbarI eiten, auch nach
dem Inkrafttreten des
ZGB nach dem bisherigen kanto-
nalen Liegenschaftsrechte zu beurteilen sind, wenn sie
vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind (unter
Vorbehalt der Rückwirkung der um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten Bestim;-
mungen des ZGB). Der Umstand, dass die Parteien,
speziell der Beklagte,
erst nach dem Inkrafttreten des
ZGB die von der streitigen Dienstbarkeit berührten
Liegenschaften erworben haben,
ist nicht von Belang,
weil der Eigentumsübergang als solcher keinerlei Wir-
kung
auf die Lasten auszuüben vermochte. Insbesondere
ruft der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht
den Art. 973
ZGB an ; denn da laut dem vorgelegten sog.
Grundbuchauszug das eidgenössische
Gnmdbuch im
Jahre 1921 im Grundbuchkreis Wetzikon noch nicht
eingeführt
und ihm das zürcherische Grundprotokoll
auch nicht etwa gleichgestellt worden war,
galt die ange
führte Vorschrift damals dort noch gar nicht (ZGB
Schlusstitel Art. 48 Abs. 3, EG zum ZGB für den Kanton
Zürich .274; BGE 52 n S. 20 f. Erw. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROlT DES OBLIGATIONS
58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 10. September 1926 i. S. von ioll'sche Eisenwerke A.-G.
gegen Gebr. 'l'üscher Oie,
Art. 28 Z G B und 4 8 0 R : Katalog für schmiedeiserne In-
stal1atlonsartikel für elektrische Fernleitungen .. Verwendung
der darin enthaltenen Serien-, Gewichts-und Massangaben
im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unter-
lassungsklage. Individualrecht verneint, weil die nach-
geahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden
ist.
Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die
übrigen
Unterschiede der bei den Kataloge und die besondere
Art des in Betracht kommenden Kundenkreises.
A. -Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollsehen
Eisenwerke A.-G., Gerlafingen,
stellt seit 1891 schmied-
eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen
her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog
für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neu-
auflagnn durch Anführung auch anderer Artikel inhaltlnch
erweitert wurde. Für den Grossteil der Gegenstände smd
darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein
bestimm-
ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter
ObligaUonenrec:ht. N° 58.
einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefaSst; die
einzelnen Modelle werden
mit Nummern bezeichnet.
denen die betreffenden Dimensionen Gewichts.. und
, Preisangaben, sowie am Kopfe der Liste Abbildungen
der Typen und die allgemeinen Benennungen des Artikels
beigefügt sind.
Seit dem
Jahre 1918 befasst sich aucb die Beklagte
mit der Fabrikation solcher Installationsartikel, für die
sie erstmals 1919,
in neuer Auflage 1922/23 und letzt-
mals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma
auf dem äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzte-
rem mit der Beifügung: Hammerwerk und Gesenk-
schmiede.
) Das Format und der Umfang dieses Preis-
kurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom
Katalog der Klägerin verschieden, dagegen folgen sich
im Kontexte die einzelnen Artikel mit den Serien-
Gewichts-und Massangaben in gleicher Anordnung.
wie
in jenem (mit unwesentlichen Abweichungen und
Auslassungen besonders hinsichtlich solcher Fabrikate
(Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die Abbil-
dungen sind typographisch
in der Art der Darstellung
(Schraffierung) abweichend gehalten, decken sich aber
im übrigen mit denjenigen im Katalog der Klägerin.
B. -Mit am 26. Mai 1925 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin
U. a. das Rechtsbegehren gestellt, es sei der Beklagten
die weitere Verwendung
ihres Kataloges zu untersagen.
Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend:
Die in ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach
Typen oder Serien und nach Einheitsnummern mit
Mass-und Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger
Arbeit zusammengetragen,
und es seien dieselben im
Verkehr derart eingeführt, dass darunter ihre Fabrikate
verstanden würden. Diese Katalogisierung habe die
Beklagte restlos kopiert, ohne
auch nur einen einzigen
neuen
Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin
an ihrem Zeichenaufbau zustehende Individualrecht
Obligatiollenrecht. N° 58. 353
ve:letzt (Art. 28 ZGB). Zufolge der Gleichartigkeit der
beIden Kataloge seien verschiedentlich Verwechslungen
innezug auf die Herkunft der Waren vorgekommen.
DIe Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum
Beweise dafür, dass sich Kunden von ihr der Beklagten
zugewandt hätten, weil sie über deren Stellung zu ihr
durch den angefochtenen Katalog irregeführt worden
seien.
Es treffe daher auch Art. 48 OR zu.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage: Die
Klä rin könne an ihren Katalogbezeichnungen kein
IndiVIdualrecht beanspruchen, weil dieselben in der
elektrnschen Branche allgemein üblich, also schon längst
Gememgut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der
Tatsache, dass die sog. Händlerfirmen eigene Kata-
loge mit den genau gleichen Bezeichnungen und Ab-
bildungen
der Artikel herausgäben, wie sie in den
Preiskurants der Prozessparteien enthalten seien. Ins-
besondere
habe auch die Klägerin selber den Zwischen-
hännlern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen
bedmgungslos, namentlich ohne Angaben
über die
rovenienz der Ware zu verlangen, zur Verwendung
uberlassen
und dadurch auf ein ihr allfällig zustehendes
Individualrecht verzichtet. Abgesehen hievon
unter-
cheide sich der Katalog der Beklagten von demjenigen
der Klägerin sowohl durch seine Anordnung. die auf-
genommenen Abbildungen
und Lieferungsbedingungen,
als
auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des
von Roll'schen
Preiskurants darin gar nicht enthalten sei.
C. -Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handels-
gericht des
Kantons Zürich das Unterlassungsbegehren
abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in
Abweisung der von der Klägerin dagegen ergriffenen
Berufung
bestätigt, aus folgenden
Erwägungen :
- -Zur Begründung ihres Begehrens beruft sich
die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Ver-
öffentlichung des Kataloges der Beklagten ein ihr am
eigenen Kataloge zustehendes Urheberrecht verletzt
worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster Linie
auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen
im Sinne von Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt
in der Tat auch das Recht auf Geltung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 II 427), und zwar
setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden
hat, eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevor-
stehende oder noch fortdauernde Störung voraus, wäh-
rend für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende
Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die
Spezial-
bestimmungen gelten, auf die Art. 28 Abs. 2 verweist,
also namentlich Art. 49
OR (vgl. BGE 48 II 16 und
dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage
gegeben, sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft,
sie besitze
an ihrem Kataloge ein Individualrecht. In
dieser Beziehung steht auf Grund der Akten fest, dass
sie in den
Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger
Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische
Fernleitungen
war und seit 1895 hierfür periodisch an
ihre Abnehmer Kataloge der erwahnten Art versandt hat,
denen schon kraft dieser Sonderstellung der Klägerin,
wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung
mit der allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der
typographischen Ausstattung ein besonderes,
zur Schaf-
fung von Beziehungen zur Kundschaft geeignetes
Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern
hat daher
der Klägerin
im Anfang ihrer Geschäftstätigkeit auf
dem fraglichen Gebiete auch ein unter den Schutz des
Art. 28
ZGB fallendes Individualrecht daran zugestanden.
Allein diese Eignung
und Kraft, auch abgesehen vom
Aufdruck der Firma,
im Verkehr auf die Klägerin als
Fabrikantin hinzuweisen und damit als gewerbliches
Individualzeichen zu dienen,
ist den Katalogen in der
Folge verloren gegangen. Das Handelsgericht
stellt auf
Obligationenrecht. N° 58. 355
Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für
das Bundesgericht verbindlich fest, dass es sich bei den
hier in Frage stehenden Artikeln
um Normaltypen
handle,
und dass die zugehörigen Bezeichnungen in
Fachkreisen allgemein üblich seien
und gebraucht würden,
ohne dass es jemand einfalle, darin eine Besonderheit
des klägerischen Betriebes zu erblicken.
Ist darnach aber
die im Kataloge der Klägerin enth'lltene Normalisierung
als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten
so
kann sie von der Klägerin nicht ausschliesslich fü:'
sich in Anspruch genommen werden, vielmehr steht
deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden
dinses Geschäftszweiges offen. Diesem Übergang ihres
Zeichenaufbaues aus dem Persönlichkeitsbereiche in den
Allgemeingebrauch ist die Klägerin
nicht nur nicht
entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegenteils dadurch
gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme
'ihrer Artikel nebst Dimensionstabellen, Serien-und
Nummernbezeichnungen in deren eigene Generalkataloge
gestattete
und ihnen auch die Artikelcliches zur Ver-
fügung stellte, wobei die Reproduktion ohne Hinweis
darauf erfolgte, dass es sich um Waren der Klägerin
handle.
Es war daher nur natürlich, dass die Beklagte,
als sie sich 1918
auch, auf diesen Fabrikationszweig
verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen
in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeich-
nungen aufnahm.
2. -Dagegen frägt es sich weiter, ob dies nicht in
einer
Art und Weise geschehen sei, dass in der Ver-
wendung des Kataloges eine mit Treu und Glauben im
Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48
OR
liegt, durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskund-
schaft beeinträchtigt oder doch in deren Besitz bedroht
wird. Die Klägerin erblickt den
Tatbestand der illoyalen
Konkurrenz
im Sinne dieser Bestimmung darin, dass
durch die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der
Anschein
der Identität mit dem ihrigen erweckt und
356 Obligationenrecht. N° 58.
dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtli?h der He
kunft der angebotenen Waren, oder zum mmdesten dne
, Möglichkeit einer falschen Deutung inbezug auf dIe
geschäftlichen Verhältnisse der
Beklanen geschaffen
werde welche Unsicherheit diese zu Ihren Gunsten
ausnütze. Richtig ist, dass
der Katalog der. Bnklagten
in der Anordnung der einzelnen Typen demJemgen der
Klägerin folgt,
und dass auch die bildlichen Dnrstellun
gen, abgesehen von der Schraffierung, selbst l unter-
geordneten punkten (Anbringun de Gegenntan?e an
festen Unterlagen) bis in alle Details mIt dnn I?agnnschen
übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hmslChthch des
Textes der
in deutscher und französischer Sprache zu
den einzelnen Artikelserien angebrachten Fussnoten.
Unbestreitbar
hat die Beklagte den Katalog der Klägerin
insoweit lediglich nachdrucken lassen.
. Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch
sein grösseres
Format und seinen um mehr als die halbe
Seitenzahl geringern Umfang, sowie durch .sein in anderer
Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dIenes am Ko.pfe
in Fettdruck die Firmabezeichnung und m der Mntte
in kreisförmiger Umrahmung die Initianen ( TG trngt.
Auf dem innern Titelblatt sodami, das dIe FlrmnbezeIch
nung in deutscher und französis?her ?prache .wle?erholt.
findet sich ein Hinweis auf dIe EIgenfabrikatIon ?er
Beklagten in der Beifügung:. Hammerwerk. EndlIch
enthalten die Kataloge der Beklagten pr? 19 9 und
1922/23, im Gegensatz zu den klägerinchen, 1m Emgange
keine Verkaufsbedingungen.
Erst 1m Katalog vom
Januar 1925 sind solche bekannt gegebe , und zwa.r
in textlich abweichender Fassung und mIt zum Teil
materiell anderem Inhalt.
Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere
des Umstandes, dass sich die Beklagte ausdrücklich
als
Fabrikantin der angebotenen Ware zu erkennen
gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten
Verkehrs-
kreisen die irrige Vorstellung aufzukommen vermag,
: 57
es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen-
händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon
ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und
das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt
werden dürfen. Gemäss Feststellung
im angefochtenen
Urteil kommen als solche einzig Grossisten,
Elektrizi-
tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die,
wie das
I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien-
tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen-
händler oder sonst
mit einer mit der Klägerin in engcrm
Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass
ihnen ein
Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen
Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon-
kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. An
diese auf sachverständiger Würdigung
der massgebenden
Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher
Natur ist
das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis
ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle
(BGE 46
II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als
Abnehmer
in Betracht kommen konnten, und ferner
die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun-
gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru-
fung der Klägerin
auf die Erwägungen in jenem Urteil
als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden
entzogen
hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus
der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes,
. sowie daraus,
dass sie, um sich eine Stellung
im Verkehr zu schaffen,
zu
günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da-
bei etwa
um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge-
handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen
Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler
der Meinung waren, Fabrikate
der Klägerin zu erhalten,
während ihnen solche
der Beklagten geliefert wurden,
so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit
insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer
bestimmten
ProveIlienz. erWa . gem, cht 1;lnd dadurch.
den Händler m.ilen GlauSen. veJjet hatten, . es .
, , , ,. l,-, ' - -' -, . ., -. . , " ' .,.--. - '
AB 52 11 -1926 25
358 Obligationenrecht:N° 59.
ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin.
ohne Rücksicht
auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu
kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit
bei den Abnehmern dadurch geschaffen
hat, dass sie den
Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge-
stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware
zu verlangen.
59.
Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e
i. S. N. gegen Seyser.
Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer
A.-G.
durch deren geschäftsführendes Organ in dessen
eigenem Interesse.
Unzulässige Ueberschreitung der Ver-
tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel
übergeben wurden. Seinem
Anspruch aus den Wechseln
steht die exceptio doli entgegen.
A. -Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor
der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel-
bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, -und
S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig
geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu
leisten, stellte
S. am 1. November 1924 zu Gunsten der
Brennmaterialien-A.-G., -deren einziges Verwaltungs-
ratsmitglied
er war, -senhs Solawechsel aus (fünf
lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er
mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten
zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel
nicht
einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen
die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend.
In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er-
öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel-
deten Wechselforderungen
vom Konkursamt Zürich 1
in der V. Klasse kolloziert.
B. --:-Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat
Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .
Obligationenrecbt. N° 59. 359
das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor-
derungen als nicht begründet zu erklären
und aus dem
Kollokationsplane wegzuweisen, indem
er im wesent-
lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter-
schrift
für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das
von
ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte
Indossament sei
aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch
in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet
habe.
Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren
des Vertreters
mit sich selbst. Der Beklagte habe ge-
wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb
das Indossament
der A.-G. verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
geschützt, das
Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 19. Februar 1926.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Be-
klagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an-
genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G.
für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel-
verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht
erhalten hat. Das
Obergericht räumt zwar, gestützt
auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls
eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren-
lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt
aber, dass dieselbe deshalb nicht in
Betracht gezogen
werden könne, weil der Beklagte, -dem die Beweis-
last hiefür obliege -über die Höhe des Verwertungs-
erlöses
und damit über den Umfang der Deckung gar
nichts ausgeführt habe.
Ob die Vorinstanz mit Rück-
sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über-
haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des
kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht
steht
eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es