Markenschutz. N° 47.
sogar elIllge Fähigkeit zur Bewertung möglicher Bezie-
hungen des damaligen Gesundheitszustandes
zum Zu-
stand zur Zeit der AntragsteHung. Wenn indessen diese
Fähigkeit auch nicht
von jedem Versicherungsnehmer
erwartet werden darf, so hat doch jeder Gelegenheit,
sich
im Zweifel beim untersuchenden Anstaltsarzt durch
rückhaltlose Offenheit Aufklärung zu verschaffen. Auch
ist die Frage nach genügender Bestimmtheit der Frage-
stellung
nach dem gegebenen Einzelfall zu beurteilen,
wobei die geistigen Fähigkeiten
und die Bildung des
Befragten zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden
Falle
war der Antragsteller am 24. und 25. Juli und am
3. August 1921 beim Arzte, während er am 15. September,
also einige Wochen später nach seinen kürzlich
stattgehabten ärztlichen Beratungen gefragt wurde.
Dass diese Besuche als
kürzlich vor der Befragung
erfolgt
betrachtet werden mussten, darüber konnte
auch ein weniger einsichtiger
und gebildeter Antrag-
steller als A. (der
Leiter eines grossen industriellen
Unternehmens war) nicht im Zweifel sein.
Es erscheint
daher auch die vierte Frage nach den gegebenen
Umständen klar und bestimmt genug ...
VIII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung
vom 6. Juli 1926 i. S. Chemische Fa.brik Bohner A, G.
gegen J. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft.
M ar k e n r e c h t: Art. 6 der revidierten Pariser Ver-
bandsübereinkunft vom 2. Juni 1911: Ungültigerk1ärung
einer Marke AS für Teerfarbstoffe, weil Beschaffenheits-
bezeichnung in der Farbenindustrie.
A. -Die chemische Fabrik Griesheim Elektron,
Frankfurt am Main, -Rechtsvorgängerin der Klä-
MarkenschnH .. N0 47. 301
gerin, Farbenindustrie A. G., Ludwigshafen, -liess am
27. März 1914 unter Nr. 199,356 eine Marke tAS für
Teerfarbstoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarb-
stoffabrikation in die Zeichenrolle des deutschen Reichs-
patentamtes und am 19. Mai 1924 unter Nr.36,393 im
internationalen Markenregister eintragen. Ausserdem
hat
sie für die nämlichen Waren am 8. Juni 1922 beim eidg.
Amt für geistiges Eigentum in Bern unter Nr. 51,807
eine kombinierte Wort-Bildmarke hinterlegt, deren Wort-
bestandteil die Bezeichnung ( Naphtol AS bildet.
Die Klägerin bringt, wie während vielen
Jahren ihre
Rechtsvorgängerin, das chemische
Produkt 2.3-0xy-
naphtoesäureanilid
unter der Bezeichnung ( Naphtol
AS in den Handel. Andere dieser Farbstoffgruppe
angehörende
Produkte kennzeichnet sie durch Bei-
fügung weiterer Buchstaben, so inbesondere 2.3-0xy-
naphtoesäuremetanitroanilid als
( Naphtol AS-BS .
Die Beklagte, Chemische Fabrik Rohner A.-G., Pratteln.
vertreibt die gleichen Produkte unter der Bezeichnung
'( R. Naphtol AS und R. Naphtol AS-BS .
R. -Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung
ihrer Markenrechte
und reichte im Juni 1925 beim
Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft, als einziger
kantonaler Instanz, Klage ein
mit den Begehren :
a) Es sei der Beklagten zu untersagen, Teerfarb-
stoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarbstoff-
fabrikation mit der Bezeichnung AS, AS-BS, R Naphtol
AS oder R. Naphtol AS-BS oder ähnlicher Bezeichnung
in den Handel zu bringen, unter Vorbehalt der Schaden-
ersatzansprüche der Klägerin.
b) Es sei gerichtlich die Einziehung und Zerstörung
der die Rechte der Klägerin verletzenden Marken
tragenden Schriftstücke, Prospekte, Reklamen, Pak-
kungen etc. zu verfügen.
c) Es sei das Urteil im Falle der Verurteilung der
Beklagten im schweizerischen Handelsamtsblatt und
nach Vahl der Klägerin in zwei andern schweizerischen
302 Markenschutz N° 47.
Tagesblättern auf Kosten der Beklagten zu veröffent-
lichen.
Zur Begründung machte sie geltend, die von der Be-
klagten benutzten Bezeichnungen seien bewusste Nach-
ahmungen ihres Warenzeichens. Die
Voran stellung des
Buchstabens R sei nicht geeignet, die beiden
Zeichen
genügend voneinander zu unterscheiden. Zudem ver-
wende die Beklagte die Marke der Klägerin teilweise
auch ohne jeden
Zusatz.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
stellte widerklageweise das Begehren :
b.) Die zu Gunsten der Klägerin im internationalen
Markenregister unter Nr. 36,395 für Teerfarben und
Zwischenprodukte für die Fabrikation von Teerfarben
eingetragene Marke AS sei für die Schweiz als
l) unwirksam zu erklären.
Begründend führte sie aus : Das klägerische Zeichen
AS sei eine Buchstabenmarke, die, weil nicht durch
eine charakteristische
Form ausgezeichnet, nach schweiz.
MSchG nicht schutzfähig sei. Ausserdem seien Einzel-
buchstaben
und Buchstabenkombinationen seit Jahr-
zehnten in der Teerfarbenindustrie allgemein gebräuchlich
zur Bezeichnung gewisser Qualitäten, Stärken, Nuancen
etc. der Farbstoffe, sodass sie als Beschaffenheitsbezeich-
nungen nicht von einem einzelnen Fabrikanten aus-
schliesslich in Anspruch genoJllmen werden könnten.
C. -Mit Urteil vom 18. Dezember 1925 hat das
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
erkannt :
- Es wird der Beklagten untersagt, die der Klä-
gerin geschützte Marke
AS im Sinne vorstehender
Erwägungen zu gebrauchen.
Es wird die Einziehung und Zerstörung der die
Rechte der Klägerin verletzenden Marken tragenden
Schriftstücke, Prospekte, Reklamen, Packungen usw.
durch den Bezirksstatthalter von Liestal verfügt.
3. Das Urteil
ist auf Kosten der Beklagten im schweize-
rischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
Markemchutl. N" i7.
JO:l
4. Das von der Beklagten widerklagsweise erhobene
Rechtsbegehren wird abgewiesen.
Das Obergericht ging davon aus, dass eine Bu.chstaben-
marke, wie sie hier vorliege, dann zu schützen sei, wenn
sie im
. Verkehr die Anerkennung als Individualzeichen
für von einem bestimmten Produzenten stammende
Waren erlangt habe. Diese Voraussetzung treffe für die
Naphtolprodukte der Klägerin zu, und es müsse daher
der Marke
AS der richterliche Schutz gewährt werden,
( aber nur insoweit die Sachbezeichnung Naphtol
mityerwendet werden könne, d. h. nur in Bezug auf
Naphtolprodukte.
D .. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Be-
klagten
mit den Begehren um Abweisung der Klage
und Gutheissung der Widerklage, eventuell Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung.
Die Klägerin
hat sich der Berufung angeschlossen und
Gutheissung
der. Klage im vollen Umfange beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die von der Klägerin am 8. Juni 1922 unter
Nr. 51807 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum
hinterlegte kombinierte 'Vort-Bildmarke kommt für
die Frage, ob eine dezeptive Markennachahmung vor-
liege, nicht in Betracht, nachdem die Vorinstanz die
Berufung der Klägerin
auf dieses Zeichen aus prozes-
sualen Gründen zurückgewiesen
hat. Massgebend ist viel-
mehr einzig die, gestützt
auf den Eintrag in der deutschen
Zeichenrolle, am 19. Mai 1924 unter NI'. 36,393 für
Teerfarbstoffe und Zwischenprodukte für die Teer-
farbstoffabrikation
im internationalen Markenregister
hinterlegte Marke
AS . Voraussetzung einer Verletzung
der Markenrechte der Klägerin durch die
Beklagte ist
dabei die Rechtsbeständigkeit dieses Zeichens in
der
Schweiz.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der revidierten Pariser
Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883 /2. Juni 1911 -der
AS 52 11 -1(121
Mal'kenschutz. N° 47.
Deutschland und die Schweiz beigetreten sind -muss
uiese im Ursprungslande Deutschland regelrecht ein-
getragene Marke
teUe quelle in der Schweiz zum Schutze
zugelassen werden, es wäre denn, dass einer der in Abs. 2
sub Ziffer 1-3 ebenda angeführten Ausschliessungs-
gründe zuträfe. Die Frage, ob Buchstabenmarken in
der Schweiz grundsätzlich schutzfähig ,seien, scheidet
damit ohne weiteres aus, indem jener Marke auf Grund
der Registrierung in Deutschland der Schutz in der
Schweiz auch dann nicht verweigert werden dürfte,
wenn die Zeichen,
aus denen sie besteht, ihrer Form
nach den Bestimmungen des schweiz. MSchG nicht
entsprechen sollten (vgl. BGE 36 II 448; 39 II 354).
Ist dergestalt diese die Form der Marke betreffende
Frage nach dem
hiefür massgebenden Rechte des Ur-
sprungslandes endgültig zu Gunsten der Klägerin ent-
schieden, so bleibt dagegen frei zu prüfen, ob dieses
Buchstabenzeichen
den allgemeinen Erfordernissen einer
Marke Genüge leiste, insbesondere, ob keiner
der in Art. ()
Abs. 2 der Übereinkunft festgestellten materiellrecht-
lichen Gründe zutreffe,
aus denen einer im Ursprungs-
lande eingetragenen Marke in den andern Verbands-
ländern der Schutz versagt werden kann. In Betracll1
kommt hiebei lediglich Ziff. 2, wonach als ungültig er-
klärt werden können: Marken; welche jeder Unterschei-
dungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen
oder Angaben zusammengesetzt sind, die
im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge,
der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der
Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können,
oder die in der gewöhnlichen
Sprache oder in den red-
lichen
und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes,
wo der Schutz beanspmcht wird, gebräuchlich geworden
sind.' Die Beklagte
behauptet die Schutzunfähigkeit
des klägerischen Buchstabenzeichens
AS unter Berufung
darauf, dass es in der Farbenindustrie Beschaffenheits-
bezeichnung sei. Dieser
Standpunkt erscheint begriinde .
Markenschutz. N0 47.
30
In dem von der Vorinstanz erhobenen Gutachten stellt
der Experte Bodmer fest, dass es in der chemischen
Industrie allgemein gebräuchlich ist, die einzelnen
Farb-
stoffgruppen dadurch voneinander zu unterscheiden,
dass
den für sie bestehenden Varennamen einzelne
Buchstaben oder Buchstabenkombinationen beigefügt
werden, die
auf eine besondere Nuance der Vare
hinweisen. Dabei betont er, dass diese von den einzelnen
Produzenten freilich in verschiedener Bedeutung als
,( Unterscheidungsmerkmale verwendeten Buchstaben,
ohne die man in der betreffenden Branche nicht aus-
kommen könnte, namentlich auch für die beteiligten
Abnehmerkreise als Beschaffenheitsbezeichnung
und
nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem
besondern Geschäftsbetriebe zu dienen
bestimmt sind
und im Verkehr so aufgefasst werden. In gleichem Sinne
hat auch der sachverständige Zeuge Bender ausgeführt,
dass es auf dem Farbstoffgebiet in der ganzen Velt
seitens der einzelnen produzierenden Firmen üblich sei,
die einzelnen Farbstoffe neben ihren wissenschaftlichen
oder warenzeichenrechtlichen Bezeichnungen
zur Unter-
scheidung durch Buchstaben kenntlich zu machen,
welche den Verkauf der Farbstoffe erleichtern sollen.
Insbesondere hat er eine ganze Reihe von Farbstoffen
namhaft gemacht, die von den Farbwerken vorm.
Meister Ludus Brüning in Höchst am Main durch
Beifügung von AS ) näher gekennzeichnet werden, auch
hier nach rein willkürlichen Gesichtspünkten. Endlich
lauten auch die Auskünfte der Chemischen Fabrik
vOlmals Salldoz und der Firma Durand Huguenin
A.-G.
in Basel übereinstimmend dahin, dass Buchstaben
übullgsgemäss als engere Qualitätsbezeichnung dem
Warennamen des Farbstoffes beigefügt wen;len.
Welche Bedeutung hier dem klägerischen Zeichen AS
zukommt, das, stets nur in Verbindung mit der Sach-
bezeichnung Naphtol zur Verwendung gelangt, geht aus
den Akten nicht hervot und ist auch unerheblich. Dafür,
Markenschutz. N° 47.
dass es eine solche technische Funktion erfüllt, sprkht
die Tatsache, ,dass die einzelnen dieser Farbstoffgruppe
angehörenden
Naphtolarten durch Beifügung weiterer
Buchstaben gekennzeichnet werden, so
zum Beispiel als
Naphtol AS-BS. Wie dem
aber sei, auch wenn ihm jede
Beziehung zur Ware selbst fehlen sollte, so ist es gerade
wegen dieses allgemeinen Gebrauches solcher Buch-
stabenzeichen als Beschaffenheitsangaben
in der Teer-
farbenindustrie
der markenrechtlichen Aneignung ent-
zogen. Dabei verschlägt es nichts, dass die Verwendung
der Buchstaben nicht nach einheitlichen, wissenschaft-
lich-chemischen Gesichtspunkten, sondern willkürlich
nach dem Belieben
der einzelnen Fabrikanten erfolgt: es
genügt, dass diese
Zeichen zur Charakterisierung der Farb-
stoffprodukte in irgend einer Weise allgemein üblich sind.
Selbst wenn
daher die Marke AS nachgewiesenermassen
in den beteiligten Verkehrskreisen die Anerkennung als
Sonderzeichen für
Produkte der Klägerin erlangt hätte,
so müsste ihr der Schutz in der Schweiz versagt werden:
denn als Beschaffenheitsbezeichnullg und damit Ge-
meingut der fraglichen Branche ist dieses Zeichen
schlechthin markenunfähig. Die Klägerin behauptet
indessen selber nicht, dass es
für sieh allein geeignet sei,
als subjektive Ursprungsbezeichnung für ihre Waren zu
dienen, sondern
macht bloss geltend, dass ihm in Ver-
bindung mit den Warennamen für Teerfarbstoffe, ins-
besondere als
Naphtol AS)l distinktive Kraft zukomme.
Allein
für die Frage der Schutzfähigkeit kann es einzig
so berücksichtigt werden, wie es eingetragen ist, nämlich
als AS.
Daraus folgt die Abweisung der Klage und Gutheissung
des
auf Ungültigerklärung der klägerischen Marke AS
für die Schweiz gerichteten Widerklagebegehrens b.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die
Markens :hutz Nr. 47
Hauptberufung teilweise gutgeheissen und in Aufhebung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Basel-Land-
schaft
vom 18. Dezember 1925 die Klage abgewi sen
und das Widerklagebegehren b geschützt.
IX. SCHULDBETREIBUNGS-
UND
KONKURS RECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Ygl. III. Teil Nr. 24, 25 und 34-37.
Yoir IHe partie n° 24, 25
et 34 a 37.
-- . ,- .---
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